{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_259-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"III ZR 259/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 259/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil \n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober \n\n2007 - 13 U 5247/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil \n\n(S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte \n\nzu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 \n\n- III ZR 59/07 - WM 2008, 1205). \n\nIm Übrigen (Klageanträge zu A II und B) wird die Beschwerde des \n\nKlägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten \n\nUrteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 ver-\n\nfolgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstan-\n\nzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Klä-\n\nger entstandenen Schadens. Die in der Beschwerdebegründung un-\n\nter II 8 vorgenommene Klarstellung der Anträge läuft auf eine in der \n\nRevisionsinstanz verschlossene Klageänderung hinaus, soweit alle \n\nBeklagten gesamtschuldnerisch auf Rückabwicklung der Beteiligun-\n\ngen in Anspruch genommen werden sollen. Hinsichtlich der gegen \n\ndie Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt \n\ndie Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U \n\n2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulas-\n\nsungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde \n\naus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 27.000 € und \n\n13 v.H. der nach einem Wert von 37.262,53 € berechneten außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem \n\nWert von 17.000 € und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von \n\n22.000 € zu tragen. Dabei legt der Senat für die offenbar weiterver-\n\nfolgten Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vor-\n\nbehalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 17.000 € und \n\nfür die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 € in Bezug auf die \n\nBeklagten zu 1 und 3 zugrunde. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 10 O 299/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 02.10.2007 - 13 U 5247/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_259-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/iii-zr-259-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_259-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_259-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/iii-zr-259-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_259-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:20.396522+00:00"}}