{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_256-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"III ZR 256/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 256/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Mai 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und \n\nWöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 27. September 2007 aufgeho-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, ein Immobilienmakler, wurde vom Eigentümer des Anwesens \n\nT. straße in Sch. mit der Vermietung oder dem Verkauf der Büro-\n\nräume in dem Objekt betraut. Der Beklagte wurde im Januar 2005 auf das Ob-\n\njekt aufmerksam, schloss mit dem Kläger einen Maklervertrag und unterzeich-\n\nnete am 15. Januar 2005 einen Objektnachweis. Nach der Besichtigung sämtli-\n\ncher Büroeinheiten mietete der Beklagte noch im Januar 2005 Büroräume an. \n\nDie vom Kläger in Rechnung gestellte Courtage wurde vom Beklagten ausge-\n\nglichen. Mit Vertrag vom 11. Januar 2006 mietete der Beklagte eine weitere \n\nBüroeinheit im selben Haus zum Mietpreis von 568,40 € inklusive Mehrwert-\n\nsteuer zum bisherigen Mietvertrag hinzu. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger berechnete dem Beklagten auch hierfür eine Courtage, die \n\nder Beklagte mangels sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen \n\ndem Maklervertrag und der weiteren Anmietung als nicht gerechtfertigt ansah. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung der Maklercourtage in Hö-\n\nhe von 1.705,20 € sowie 86,45 € wegen vorgerichtlich aufgewandter Anwalts-\n\nkosten jeweils nebst Zinsen verurteilt. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend \n\ngemachte Anspruch auf Maklercourtage zu. Maklerverträge seien von unbe-\n\nstimmter Dauer. Der Abschluss des weiteren Mietvertrags sei kausal zum Mak-\n\nlervertrag, da er innerhalb eines Jahres geschlossen worden sei und deswegen \n\neine Vermutung für die Kausalität bestehe. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Aufgrund \n\ndes derzeitigen Sach- und Streitstands kann ein Anspruch des Klägers auf Zah-\n\nlung der Maklercourtage aus § 652 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden. \n\n8 \n\n1. \n\nNicht frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nder Abschluss des Mietvertrags vom 11. Januar 2006 sei kausal auf den Mak-\n\nlervertrag vom 18. Januar 2005 zurückzuführen. \n\n9 \n\nVoraussetzung für die Kausalität ist, dass der Hauptvertrag sich zumin-\n\ndest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung dar-\n\nstellt; es genügt nicht, dass die Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem We-\n\nge adäquat kausal geworden ist. Denn der Makler wird nicht für den Erfolg \n\nschlechthin belohnt, sondern für einen Arbeitserfolg (Senatsurteil vom 23. No-\n\nvember 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403 Rn. 13). \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Berufungs-\n\ngericht jenseits der von ihm angenommenen Vermutung für den Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen Maklerleistung und weiterem Mietvertragsschluss nicht \n\nfestgestellt hat, dass der Kläger überhaupt eine Nachweismaklerleistung als \n\nAusgangspunkt jeder Kausalitätsprüfung erbracht hat. Dies kann - ausgehend \n\nvom revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten - \n\nauch nicht bejaht werden. \n\n11 \n\nDer Nachweismakler hat seinen Kunden auf die Gelegenheit, über ein \n\nbestimmtes Objekt einen Vertrag zu schließen, hinzuweisen. Er muss ihn in die \n\nLage versetzen, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten \n\nHauptvertrag einzutreten. Dazu gehört in der Regel, dass der Vertragspartner \n\nauch tatsächlich bereit ist, über das Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu \n\nschließen (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 40, 46). \n\n12 \n\nVorliegend war der Vermieter des Objekts nach dem Vortrag des Beklag-\n\nten - unbeschadet dessen mangelnden Interesses - zum Zeitpunkt der Besichti-\n\ngung und der damit letzten relevanten Maklerleistung des Klägers nicht bereit, \n\ndie später angemieteten Räume zu vermieten, da diese noch - unstreitig - an-\n\nderweitig vermietet waren, auch wenn sie leer standen. \n\n13 \n\n2. \n\nDas Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 \n\nZPO) und die Sache ist auch nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nNach der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) ist über die klägerische Behauptung Beweis zu \n\nerheben, dass der Beklagte bereits bei Besichtigung der Büroeinheiten im Ja-\n\nnuar 2005 Interesse an der weiteren Anmietung der letztlich im Januar 2006 \n\nzusätzlich angemieteten Büroeinheit geäußert hat und der Vermieter zu einer \n\nVermietung, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, an die Beklagte be-\n\nreit war. \n\nSchlick \n\nDörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weinheim, Entscheidung vom 28.03.2007 - 3 C 185/06 - \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 10 S 28/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/iii-zr-256-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/iii-zr-256-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:49.203479+00:00"}}