{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_255-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"III ZR 255/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 24 a) Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung im Allgemeinen dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des hiermit betrauten Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist. Es genügt insoweit nicht, dass die Eintragung von dem pflichtgemäßen Verhalten eines weiteren Notars abhängt, den der mit dem Betreuungsgeschäft betraute Notar ohne Kenntnis seiner Treugeber und ohne Offenlegung der mit diesem getroffenen Absprachen einschal- tet. b) Ein Notar, der über ihm zu treuen Händen überlassene Darlehensmittel unter Verletzung von Treuhandauflagen verfügt, den Treuhandauftrag aber vor dessen Befristung und vor dessen Widerruf durch den Treuge- ber erfüllt, haftet dem Treugeber nicht für einen Schaden, der diesem daraus entsteht, dass die Darlehensnehmer später ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 255/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 24 \n\na) Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung \nim Allgemeinen dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln \ndes hiermit betrauten Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten \nerforderlich ist. Es genügt insoweit nicht, dass die Eintragung von dem \npflichtgemäßen Verhalten eines weiteren Notars abhängt, den der mit \ndem Betreuungsgeschäft betraute Notar ohne Kenntnis seiner Treugeber \nund ohne Offenlegung der mit diesem getroffenen Absprachen einschal-\ntet. \n\nb) Ein Notar, der über ihm zu treuen Händen überlassene Darlehensmittel \nunter Verletzung von Treuhandauflagen verfügt, den Treuhandauftrag \naber vor dessen Befristung und vor dessen Widerruf durch den Treuge-\nber erfüllt, haftet dem Treugeber nicht für einen Schaden, der diesem \ndaraus entsteht, dass die Darlehensnehmer später ihren Verpflichtungen \nnicht mehr nachkommen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr und Wöstmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 28. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Notar wegen Verstoßes gegen Treu-\n\nhandauflagen im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an zwei \n\nKäufer von Eigentumswohnungen auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDer Beklagte beurkundete am 9. Oktober 2001 einen Kaufvertrag über \n\ndiese Wohnungen zwischen dem in dem Grundbuch nicht eingetragenen Ver-\n\nkäufer (im Folgenden: Zwischenerwerber) und den Käufern. Der Vertrag sah \n\neine Hinterlegung des Restkaufpreises von 242.000 DM auf Notaranderkonto \n\ndes Beklagten vor, der an den Zwischenerwerber ausgezahlt werden durfte, \n\nwenn der lastenfreien Eigentumsumschreibung - bis auf die steuerliche Unbe-\n\ndenklichkeitsbescheinigung - keine Hindernisse mehr entgegenstanden. Der \n\nBeklagte sollte aus der hinterlegten Summe auch die vertragsgemäße Lasten-\n\nfreistellung vornehmen. Eine Belastungsvollmacht enthielt dieser Vertrag nicht. \n\n3 \n\nDer Zwischenerwerber hatte diese Wohnungen durch zwei am 2. August \n\n2001 vom Notar W. beurkundete Verträge von der im Grundbuch ein-\n\ngetragenen Eigentümerin gekauft; der Notar W. durfte dem Zwischen-\n\nerwerber eine die Auflassung enthaltende Ausfertigung erst nach Hinterlegung \n\ndes gesamten Kaufpreises erteilen. Der Zwischenerwerber machte von der in \n\ndiesen Verträgen enthaltenen Belastungsvollmacht der eingetragenen Eigentü-\n\nmerin keinen Gebrauch. \n\n4 \n\nDie Klägerin war zur Gewährung von zwei Baufinanzierungsdarlehen \n\nüber 55.500 € und 69.500 € an die Käufer bereit und erteilte dem Beklagten den \n\nbis zum 30. April 2002 befristeten Treuhandauftrag vom 22. Oktober 2001 mit \n\nÄnderung vom 6. November 2001, über die nachfolgend von ihr auf Notar-\n\nanderkonto hinterlegten 242.000 DM nur nach Maßgabe des Kaufvertrags vom \n\n9. Oktober 2001 zu verfügen und wenn die Eintragung erstrangiger Grund-\n\nschulden über 55.500 € und 69.500 € zu ihren Gunsten und die Eigentumsum-\n\nschreibung auf die Käufer sichergestellt seien. Der Beklagte nahm den Treu-\n\nhandauftrag mit Schreiben vom 1. November 2001 an. \n\n5 \n\nDie Käufer bestellten am 1. November 2001 die beiden Grundschulden \n\nüber zusammen 125.000 €. Der Beklagte beantragte am 29. November 2001 \n\ndie Eintragung der Grundschulden und am 4. Dezember 2001 die Eintragung \n\nder Käufer als Eigentümer. Am 5. Dezember 2001 veranlasste er die Überwei-\n\nsung der Kaufpreise aus den Verträgen vom 2. August 2001 von seinem \n\nAnderkonto auf ein Anderkonto des Notars W. , mit dem er zuvor \n\nüber Treuhandauflagen korrespondiert hatte. Dieser beantragte seinerseits am \n\n11. Dezember 2001 die Eigentumsumschreibung auf den Zwischenerwerber; \n\ninsoweit beantragte der Beklagte beim Grundbuchamt, seinen Antrag vom \n\n4. Dezember 2001 erst nach den Anträgen des Notars W. zu bearbei-\n\nten. Ab dem 27. Dezember 2001 bis März 2002 verfügte er über den Rest des \n\nhinterlegten Geldes. Am 21. Februar 2002 wurden zunächst der Zwischener-\n\nwerber und sodann die Käufer als Eigentümer sowie die ausbedungenen erst-\n\nrangigen Grundschulden zugunsten der Klägerin eingetragen. \n\n6 \n\nNach Kündigung des Darlehens zur Rückzahlung im Oktober 2004 und \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käufer begehrt \n\ndie Klägerin vom Beklagten Rückzahlung des auf sein Anderkonto überwiese-\n\nnen Betrags von 123.732,63 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der \n\nihr gegen die Käufer zustehenden Ansprüche sowie der Rechte aus den \n\nGrundschulden, soweit mit ihnen nicht auch Ansprüche aus einem mit den Käu-\n\nfern am 12. Juni 2002 geschlossenen Darlehensvertrag gesichert wurden, \n\nhilfsweise Feststellung seiner Ersatzpflicht. Die Klage hatte in den Vorinstanzen \n\nkeinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Begehren weiter. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. \n\nDie Klägerin hat dem Beklagten bei der Abwicklung des von ihr finanzier-\n\nten Kaufvertrags über den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen mit ihrem \n\nSchreiben vom 22. Oktober 2001 einseitige Verwahrungsanweisungen für die \n\nVerwendung der von ihr am 8. November 2001 überwiesenen Darlehensmittel \n\nerteilt, die dieser mit Schreiben vom 1. November 2001 angenommen hat. Der \n\nBeklagte hat damit ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinn der §§ 23, 24 \n\nBNotO übernommen, aus dem sich für ihn die Amtspflicht ergab, die ihm von \n\nder Klägerin erteilten Anweisungen peinlich genau zu beachten (vgl. Senats-\n\nurteile vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - NJW-RR 2003, 1434, 1435; vom \n\n27. September 2007 - III ZR 278/06 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). \n\n9 \n\n2. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte in dieser Hinsicht seine Pflichten verletzt hat. \n\n10 \n\na) Nach dem Treuhandauftrag durfte er über die Darlehensmittel nur \n\nnach Maßgabe des Kaufvertrags und weiterhin erst dann verfügen, wenn die \n\nEintragung erstrangiger Grundschulden zugunsten der Klägerin und die Eigen-\n\ntumsumschreibung auf die Käufer sichergestellt waren. Sichergestellt ist die \n\nEintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung allgemein dann, wenn \n\nhierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen \n\nGrundbuchbeamten erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2003 aaO; \n\nvom 27. September 2007 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR \n\n166/86 - NJW 1987, 3201, 3202). \n\n11 \n\nAls der Beklagte am 5. Dezember 2001 von seinem Anderkonto erste \n\nBeträge zur Zahlung auf das Anderkonto des Notars W. anwies, wa-\n\nren die Eintragung der von den Käufern am 1. November 2001 bestellten \n\nGrundschulden und die Eigentumsumschreibung auf sie noch nicht sicherge-\n\nstellt. Zwar hatte der Beklagte die entsprechenden Anträge am 29. November \n\n2001 und 4. Dezember 2001 an das Grundbuchamt gerichtet. Es fehlte indes \n\nsowohl hinsichtlich der Auflassung durch den Zwischenerwerber als auch hin-\n\nsichtlich der Grundschuldbestellungen durch die Käufer an der nach § 39 Abs. 1 \n\nGBO erforderlichen Voreintragung des Betroffenen. Auch wenn man berück-\n\nsichtigt, dass in der Auflassung der eingetragenen Eigentümerin an den Zwi-\n\nschenerwerber die Ermächtigung liegt, als Nichtberechtigter (§ 185 Abs. 1 BGB) \n\nüber das Wohnungseigentum zu verfügen (vgl. BGHZ 106, 108, 112), lagen \n\ndiese Auflassungserklärungen dem Grundbuchamt noch nicht vor. Ausfertigun-\n\ngen oder beglaubigte Abschriften, die diese Auflassungserklärungen enthielten, \n\ndurften nach den Verträgen des Notars W. vom 2. August 2001 erst \n\nnach Hinterlegung des Kaufpreises erteilt werden. \n\n12 \n\nb) Dass die vom Beklagten gestellten Eintragungsanträge die entspre-\n\nchenden Rechtsänderungen noch nicht bewirken konnten, ist ihm offenbar be-\n\nwusst gewesen. Denn anders lässt es sich nicht erklären, dass der Beklagte \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Auszahlung des am 5. De-\n\nzember 2001 auf ein Anderkonto des Notars W. überwiesenen Be-\n\ntrags von der Treuhandauflage abhängig gemacht hatte, dass der Umschrei-\n\nbungsantrag auf den Zwischenerwerber beim Grundbuchamt eingereicht sei. Er \n\nhat überdies, nachdem dies unter dem 11. Dezember 2001 geschehen war, den \n\nAntrag gestellt, seinen Eigentumsumschreibungsantrag erst nach dem des No-\n\ntars W. zu bearbeiten. \n\n13 \n\nDieses Vorgehen hat zwar im praktischen Ergebnis dazu geführt, dass \n\ndie Käufer als Eigentümer und die Grundschulden an der ausbedungenen bes-\n\nten Rangstelle am 21. Februar 2002 eingetragen wurden. Das ändert aber \n\nnichts an der Beurteilung, dass der Beklagte seine Amtspflichten gegenüber der \n\nKlägerin verletzt hat, indem er zu einem Zeitpunkt über die zu seinen treuen \n\nHänden überlassenen Darlehensmittel verfügt hat, ohne dass die entsprechen-\n\nden Eintragungen sichergestellt waren. Auch wenn man annehmen wollte, der \n\nBeklagte habe sich durch die dem Notar W. erteilten Treuhandaufla-\n\ngen abgesichert, erweitert dessen Einbindung durch den Beklagten nicht die \n\nMöglichkeit, von einer Sicherstellung auszugehen. Insoweit ist klarzustellen, \n\ndass eine Grundbucheintragung nur dann als \"sichergestellt\" angesehen wer-\n\nden kann, wenn sie nur noch vom pflichtgemäßen Handeln des hiermit betrau-\n\nten Notars und des Grundbuchamts abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März \n\n1987 aaO; Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO). Wenn der Beklagte daher den \n\nbeschrittenen Weg gehen wollte, hätte er - um pflichtgemäß zu handeln - ein \n\nEinvernehmen der Klägerin mit einer entsprechenden Modifizierung des Treu-\n\nhandauftrags einholen müssen. \n\n14 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte vor Ablauf des \n\nTreuhandauftrags am 30. April 2002 in der Lage gewesen wäre, die Auszahlun-\n\ngen von seinem Anderkonto pflichtgemäß vorzunehmen. Es hat in diesem Zu-\n\nsammenhang vor allem erwogen, dass der tatsächliche Geschehensablauf, was \n\ndie gestellten Eintragungsanträge des Notars W. anbelangt, auf den \n\namtspflichtwidrig veranlassten Zahlungen des Beklagten beruht habe. Eine nä-\n\nhere Klärung dieser Frage hat es jedoch nicht für notwendig erachtet, weil der \n\nTreuhandverstoß des Beklagten nicht zu einem zurechenbaren Schaden der \n\nKlägerin geführt habe. Zwar komme es insoweit nicht allein darauf an, dass die \n\nTreuhandauflagen der Klägerin letztlich erfüllt worden seien, weil der Hinterle-\n\nger auch dagegen geschützt werden solle, dass sein noch zulässiger Widerruf \n\ndes Treuhandauftrags und die darauf gegründete Rückerstattung des Treuguts \n\nvereitelt werde. Insoweit manifestiere sich ein Schaden allerdings nur dann, \n\nwenn das Geld wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht im Zeitpunkt der \n\nRückforderung nicht mehr vorhanden sei. Hier habe die Klägerin ihr Geld aber \n\nerst zurückverlangt, als ihre Treuhandauflagen erfüllt und die notwendigen Ein-\n\ntragungen nicht nur sichergestellt, sondern sogar vorgenommen gewesen sei-\n\nen. Der erlittene Ausfall der Klägerin, die den Käufern noch am 12. Juni 2002 \n\nein weiteres Darlehen gewährt habe, stehe nicht mit der vom Beklagten ge-\n\nschaffenen Gefahrenlage in dem notwendigen inneren Zusammenhang. Der \n\nBeklagte habe die Klägerin nur - wenn auch in unzulässiger Weise - dem Risiko \n\nausgesetzt, zwischen der Auszahlung vom 5. Dezember 2001 und dem Ein-\n\ngang des Umschreibungsantrags vom 11. Dezember 2001 ihr Geld gegebenen-\n\nfalls nur vom Notar W. zurückverlangen zu können. Zwar könne der \n\nZurechnungszusammenhang auch dann zu bejahen sein, wenn die Pflichtwid-\n\nrigkeit des Notars nichts mit den Umständen zu tun habe, die zum Scheitern \n\ndes Kaufvertrags oder des Kreditgeschäfts geführt hätten. Hier sei aber kein \n\nVertrag gescheitert, sondern vollständig abgewickelt worden, und der Vermö-\n\ngensnachteil der Klägerin rühre allein aus einer Zahlungsunfähigkeit ihrer Kun-\n\nden, die offenbar erst später zutage getreten sei. Diese Beurteilung hält rechtli-\n\ncher Überprüfung stand. \n\n15 \n\na) Wie allgemein im Schadensersatzrecht kann auch im Notarhaftungs-\n\nrecht nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des \n\nSchutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, \n\ndie in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlas-\n\nsen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen \n\nGefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusammenhang bestehen; eine \n\nbloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 14. März \n\n1985 - IX ZR 26/84 - NJW 1986, 1329, 1332; vom 8. Februar 1990 - IX ZR \n\n63/89 - NJW-RR 1990, 629, 631). \n\n16 \n\nb) Für Treuhandaufträge und Treuhandverträge ist indes anerkannt, dass \n\nder Schutzbereich nicht zu eng gezogen werden darf. Denn im Rahmen einer \n\nTreuhandbeziehung geht es in der Regel nicht allein darum, dass - auf welchem \n\nWege auch immer - eine ausbedungene Sicherheit gestellt wird. Vielmehr wer-\n\nden häufig im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein be-\n\nstimmtes Ziel erreicht werden soll, und von der Einhaltung und Beachtung die-\n\nser Voraussetzungen hängt es vielfach ab, dass komplexe Rechtsbeziehungen \n\nzwischen mehreren Beteiligten interessengerecht abgewickelt werden. Vor al-\n\nlem ist bei der Abwicklung eines Treuhandverhältnisses in den Blick zu neh-\n\nmen, dass der Treugeber den Auftrag bis zur bedingungsgemäßen Sicherstel-\n\nlung jederzeit widerrufen kann und der Treuhänder die Rückgabe des zu treuen \n\nHänden übergebenen Treuguts nicht vereiteln darf (vgl. zum Notar BGH, Urteil \n\nvom 8. Februar 1990 aaO; zum Rechtsanwalt als Treuhänder Senatsurteil vom \n\n6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460 f). \n\n17 \n\nc) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-\n\nricht dem unterlaufenen Fehler des Beklagten keine Bedeutung für den der Klä-\n\ngerin entstandenen Schaden beigemessen hat. Dass die Käufer als Darlehens-\n\nnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht erfüllt haben, beruht \n\nauf Umständen, die mit dem dem Beklagten erteilten Treuhandauftrag in keiner \n\nBeziehung stehen. Der Kaufvertrag über die Eigentumswohnungen ist so ab-\n\ngewickelt worden, dass die Käufer die Stellung als Eigentümer erlangt haben. \n\nDie darlehensweise überlassenen Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises sind \n\n- wenn auch nicht auflagengemäß, so doch im Ergebnis - zweckentsprechend, \n\ninsbesondere zur Ablösung der eingetragenen Belastungen, verwendet worden. \n\nDie Käufer haben die Wohnungen frei von Belastungen erhalten, wie es der \n\nZwischenerwerber im notariellen Kaufvertrag übernommen hatte. Die Belastung \n\nmit je einer Grundschuld in der vorgesehenen Höhe entsprach den Vereinba-\n\nrungen zwischen der Klägerin und den Käufern. Dementsprechend haben die \n\njeweiligen Beteiligten die Kaufvertragsbeziehungen und den Treu- \n\nhandauftrag mit der Eintragung der Käufer als Eigentümer und der Grundschul-\n\nden als ausbedungene Sicherheit zugunsten der Klägerin als abgewickelt und \n\nerledigt angesehen. Für die Klägerin stellte sich daher am 30. April 2002 die in \n\nden Mittelpunkt ihrer jetzigen Argumentation gestellte Frage nicht, den Treu-\n\nhandauftrag zu verlängern oder die Darlehensvaluta vom Beklagten zurückzu-\n\nfordern. \n\n18 \n\nDie Revision macht zwar geltend, es sei widersprüchlich, wenn das Beru-\n\nfungsgericht einerseits nicht feststellen könne, dass es dem Beklagten bei \n\npflichtgemäßem Verhalten gelungen wäre, den Treuhandauftrag bis zu seiner \n\nBefristung am 30. April 2002 abzuwickeln, es aber andererseits der Klägerin \n\nversage, die unter solchen Umständen insgesamt in unzulässiger Weise aus-\n\ngezahlten Darlehensmittel zurückzufordern. Die Besonderheit der hier vorlie-\n\ngenden Konstellation, die sich grundlegend von den Fällen unterscheidet, die \n\nden Urteilen vom 19. März 1987 (aaO), 8. Februar 1990 (aaO) und 6. Juni 2002 \n\n(aaO) zugrunde lagen, rechtfertigt gleichwohl die Bewertung, dass der dem Be-\n\nklagten unterlaufene Fehler nicht auf den der Klägerin letztlich entstandenen \n\nSchaden durchschlägt. Wie der Klägerin bewusst war, war der Kaufvertrag ihrer \n\nKunden mit einem nicht im Grundbuch eingetragenen Zwischenerwerber abge-\n\nschlossen. Obwohl sich dies bereits aus dem an sie mit Schreiben des Beklag-\n\nten vom 11. Oktober 2001 an sie übermittelten Kaufvertrag ergab, hat der Be-\n\nklagte sie im Zusammenhang mit der Übersendung von Zweitausfertigungen \n\nder Grundschuldbestellungsurkunden und der Annahme des Treuhandauftrags \n\nnochmals auf die fehlende Belastungsvollmacht der Käufer hingewiesen, wor-\n\naus sich ergab, dass eine Abwicklung des Treuhandauftrags nicht in naher Zu-\n\nkunft, sondern erst mit der Umschreibung auf die Käufer zu erwarten war. Der \n\nKlägerin war daher bewusst, dass hier ein Kettengeschäft abzuwickeln war. Es \n\nist deshalb auch keinesfalls selbstverständlich, dass die Klägerin eine Anpas-\n\nsung ihres Treuhandauftrags abgelehnt hätte, wenn sie der Beklagte über Hin-\n\ndernisse bei der Abwicklung informiert hätte. Das mag aber auf sich beruhen. \n\nDenn der Beklagte hat, auch wenn er insoweit seine Amtspflichten gegenüber \n\nder Klägerin nicht hinreichend beachtet hat, nach Wegen gesucht, in sachge-\n\nmäßer Weise den Treuhandauftrag jedenfalls im Ergebnis zu erfüllen, ohne in-\n\nsoweit die ihm überlassenen Darlehensmittel zweckwidrig zu verwenden. Wie \n\ndas Berufungsgericht richtig ausführt, hat er damit die Klägerin bestimmten Ri-\n\nsiken ausgesetzt, vor denen sie durch den erteilten Treuhandauftrag geschützt \n\nwerden sollte. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte für diese Risiken hätte \n\neinstehen müssen. Diese Risiken, die vor allem mit der Verlässlichkeit des vom \n\nBeklagten eingeschalteten Notars W. zusammenhingen, und auch \n\nandere mit der Abwicklung des Kaufvertrags verbundene Risiken haben sich \n\njedoch nicht verwirklicht. Es besteht daher kein Grund, den Treuhandauftrag als \n\nin irgendeiner Hinsicht nicht hinreichend erfüllt anzusehen. Dass der Darle-\n\nhensvertrag später notleidend geworden ist, ist dem Beklagten nicht mehr zuzu-\n\nrechnen. \n\n19 \n\n4. \n\nDas Berufungsgericht hat weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, die \n\nsich aus der Höhe der Kaufpreise und aus dem Fehlen einer Zwischenfinanzie-\n\nrung für den Zwischenerwerber ergeben konnten, verneint und auch keine \n\nGründe für eine erweiterte Schutz- und Belehrungspflicht oder eine Pflicht ge- \n\nsehen, seine Amtstätigkeit nach § 14 Abs. 2 BNotO zu versagen. Das ist unbe-\n\ndenklich und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2006 - 84 O 94/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 110/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_255-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/iii-zr-255-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_255-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_255-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/iii-zr-255-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_255-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:38.820093+00:00"}}