{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_243-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"III ZR 243/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EntschG § 2a, GG Art. 20 Abs. 3 Der durch Art. 2 des Altforderungsregelungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I 1598) in das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen eingefügte § 2a begründet auch dann ei- ne Zahlungsverpflichtung des durch eine \"fehlgeschlagene Anrechnung\" be- günstigten Entschädigungsberechtigten, wenn das Restitutions- und Entschä- digungsverfahren bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift abge- schlossen war. Darin liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwir- kung (Art. 20 Abs. 3 GG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 243/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEntschG § 2a, GG Art. 20 Abs. 3 \n\nDer durch Art. 2 des Altforderungsregelungsgesetzes vom 10. Juni 2005 \n\n(BGBl. I 1598) in das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur \n\nRegelung offener Vermögensfragen eingefügte § 2a begründet auch dann ei-\n\nne Zahlungsverpflichtung des durch eine \"fehlgeschlagene Anrechnung\" be-\n\ngünstigten Entschädigungsberechtigten, wenn das Restitutions- und Entschä-\n\ndigungsverfahren bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift abge-\n\nschlossen war. Darin liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwir-\n\nkung (Art. 20 Abs. 3 GG). \n\nBGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 243/07 - LG Dresden \n\nAG Pirna \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dresden vom 31. August 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch gemäß § 2a Abs. 1 \n\nSatz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung \n\noffener Vermögensfragen (EntschG) vom 27. September 1994 ( BGBl. I \n\nS. 2624, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 13. Juli 2004, BGBl. I \n\n2004, 1658, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Juli \n\n2006, BGBl. I S. 1466). \n\n2 \n\nDie Mutter des Beklagten war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Be-\n\ntriebes in Sachsen und Eigentümerin der dazu gehörenden Grundstücke. Diese \n\nwaren mit Grundpfandrechten belastet, die diverse Darlehensverbindlichkeiten \n\nbesicherten. Der Betrieb wurde mit Wirkung vom 30. Mai 1953 einschließlich \n\nder Grundstücke enteignet und in Volkseigentum überführt. \n\n3 \n\nAm 20. August 1990 beantragte die Mutter des Beklagten die Rücküber-\n\ntragung des Betriebes. Später trat sie ihre Ansprüche an den Beklagten ab. Mit \n\nBescheiden vom 1. Februar und 11. März 1996 übertrug das Sächsische Lan-\n\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Beklagten das Eigentum \n\nan zwei Betriebsgrundstücken zurück, lehnte jedoch die Rückgabe der Unter-\n\nnehmensgesamtheit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ab, da der Betrieb einge-\n\nstellt war und die Voraussetzungen für dessen Wiederaufnahme nach vernünf-\n\ntiger kaufmännischer Beurteilung fehlten. \n\n4 \n\n5 \n\n2002 machte die klagende Bundesrepublik Deutschland die durch die \n\nGrundpfandrechte besicherten Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Der \n\nBeklagte erhob die Einrede der Verjährung, woraufhin die Klägerin diese Forde-\n\nrungen nicht weiterverfolgte. \n\nMit Bescheid vom 3. Februar 2005 stellte das Sächsische Landesamt zur \n\nRegelung offener Vermögensfragen fest, dass dem Beklagten für den Verlust \n\ndes ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes dem Grunde nach ein Anspruch auf \n\nEntschädigung zusteht. Die Entschädigung setzte es jedoch auf 0,00 € fest. Zur \n\nBegründung führte es aus, der Wert der 1996 zurückübertragenen Liegenschaf-\n\nten, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG von der Entschädigung abzu-\n\nziehen sei, übersteige den zu entschädigenden Wert des landwirtschaftlichen \n\nBetriebes. Die Bewertung der übrigen Flächen und die von der Klägerin erbete-\n\nne Berücksichtigung der Darlehensforderungen bei der Bemessung des Ent-\n\nschädigungsbetrags könnten aus demselben Grund dahingestellt bleiben. Der \n\nBescheid wurde nicht angefochten. \n\n6 \n\nDie Klägerin fordert nunmehr auf der Grundlage des durch Art. 2 des Alt-\n\nforderungsregelungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589) mit Wirkung \n\nvom 17. Juni 2005 eingefügten § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG einen Betrag in Hö-\n\nhe der noch nicht getilgten Darlehensverbindlichkeiten, die durch die auf den \n\nGrundstücken vormals lastenden Grundpfandrechte besichert waren. \n\n7 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. Er ist der Auffassung, § 2a EntschG entfalte eine verfassungswidri-\n\nge Rückwirkung. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, § 2a EntschG betreffe keinen Fall \n\nechter Rückwirkung. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn die Vor-\n\nschrift nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende \n\nTatbestände eingriffe. Dies sei aber nicht der Fall, weil § 2a EntschG nur die \n\nRealisierung der Gegenansprüche sicherstelle, deren Ausgleich im Entschädi-\n\ngungsrecht von Anbeginn angelegt gewesen sei. Diese Ansprüche hätten indes \n\nvorliegend aufgrund besonderer Umstände nicht angerechnet werden können. \n\nDarüber hinaus habe der Beklagte die Problematik der Altverbindlichkeiten zum \n\nZeitpunkt des Erlasses der genannten Vorschrift noch nicht als abgeschlossen \n\nansehen können. Dies zeige sich schon daran, dass im Bescheid des Sächsi-\n\nschen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Februar \n\n2005 ausdrücklich auf die Altverbindlichkeiten hingewiesen worden sei. Selbst \n\nwenn eine echte Rückwirkung vorläge, wäre diese nicht verfassungswidrig, da \n\ndie Beteiligten im Hinblick auf eine offenkundig unvollkommene Gesetzeslage \n\nmit einer Änderung der Rechtslage hätten rechnen müssen. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. \n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zahlungsanspruch der Kläge-\n\nrin gegen den Beklagten gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG liegen vor. Dies \n\nist, ebenso wie die Höhe des Anspruchs, zwischen den Parteien auch nicht um-\n\nstritten. \n\n12 \n\n2. \n\n§ 2a EntschG ist weder allgemein noch in seiner Anwendung auf den \n\nkonkreten Einzelfall mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Vorschrift wirkt ent-\n\ngegen der Ansicht des Beklagten nicht in verfassungswidriger Weise zurück \n\n(Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht \n\ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG scheidet damit ebenso aus wie die Notwendigkeit \n\neiner einschränkenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. \n\n13 \n\nZu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die \n\nRechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch \n\ndie rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der \n\nRechtsordnung getäuscht wird. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in \n\nerster Linie Vertrauensschutz, welcher Verfassungsrang genießt (st. Rspr. z.B.: \n\nBVerfGE 105, 48, 57 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts liegt eine - zum Nachteil des Rechtsunterworfenen nur aus-\n\nnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässige - echte Rückwirkung \n\nvor, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Rechts-\n\nverhältnisse nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft (z.B.: BVerfGE \n\n30, 367, 386 f; 94, 241, 258 f; 97, 67, 78 f; BVerfG DVBl 2007, 1435, 1439 \n\nRn. 65). Eine unechte Rückwirkung besteht demgegenüber, wenn das Gesetz \n\nfür noch andauernde Tatbestände mit Wirkung für die Zukunft erstmalig oder \n\nveränderte Rechtsfolgen vorsieht (z.B.: BVerfGE 95, 64, 86; 103, 392, 403). \n\nEine solche Rückwirkung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver-\n\nhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig (z.B.: BVerfGE 95 und 103 aaO jew. \n\nm.w.N.), wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen und ihr Vertrauen in den \n\nFortbestand der Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers nicht \n\nüberwiegen (z.B.: BVerfGE 76, 256, 356; 95 aaO; 101, 239, 263; BGH, Senat \n\nfür Notarsachen, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07 - juris Rn. 48 \n\nm.w.N.). \n\n14 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision entfaltet § 2a EntschG hinsicht-\n\nlich der bereits verjährten Darlehensrückzahlungsansprüche weder eine echte \n\nnoch eine unechte Rückwirkung. \n\n15 \n\nDiese Ansprüche werden durch die Einführung des § 2a EntschG nicht \n\nwieder durchsetzbar. Die Bestimmung lässt die Darlehensrückzahlungsverbind-\n\nlichkeiten auch nicht in Form eines gleichartigen Anspruchs der Sache nach \n\n\"wieder aufleben\". Es handelt sich bei der sich aus § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG \n\nfolgenden Forderung vielmehr um einen seiner Rechtsnatur nach andersartigen \n\nAnspruch. Er dient nicht der Befriedigung der Darlehensforderung, sondern der \n\nUmsetzung des allgemeinen restitutionsrechtlichen Grundsatzes, dass der \n\nRückübertragungsberechtigte durch die Restitution nicht mehr zurückerhalten \n\nsoll, als ihm entzogen wurde (vgl. z.B.: Begründung der Bundesregierung zum \n\nEntwurf des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG -, BR-\n\nDrucks. 244/93, S. 33; BVerwG ZOV 1998, 445). Wäre der jeweilige Betrieb \n\nnicht enteignet worden, hätte dessen Inhaber die langfristigen Verbindlichkei-\n\nten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit dem Vermögensgegenstand in wirt-\n\nschaftlichem Zusammenhang standen oder an diesem dinglich gesichert waren \n\n(§ 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG), erfüllen müssen. Zweck des § 2a EntschG - eben-\n\nso wie der des § 18 VermG - ist der Ausgleich des durch die Enteignung ent-\n\nstandenen Vorteils, mit diesen Verbindlichkeiten nicht mehr belastet zu sein. \n\nEin solcher ausgleichungsbedürftiger Vorteil besteht im Übrigen selbst dann, \n\nwenn Darlehensforderungen bereits zum Zeitpunkt der Schädigung verjährt wa-\n\nren, sofern sie - wie hier - mit Grundpfandrechten an den Betriebsgrundstücken \n\nbesichert waren (siehe § 902 Abs. 1, § 216 Abs. 1 und 2 BGB n.F., § 223 \n\nAbs. 1 und 2 BGB a.F.). \n\n16 \n\nDie unterschiedliche Rechtsnatur des Darlehensrückzahlungsanspruchs \n\nund der Forderung aus § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG ergibt sich weiter daraus, \n\ndass der Darlehensschuldner nicht mit dem Restitutionsberechtigten identisch \n\nsein muss, gegen den sich der entschädigungsrechtliche Anspruch aus § 2a \n\nAbs. 1 Satz 1 EntschG richtet. \n\n17 \n\nb) Aber auch jenseits des vorstehenden, von der Revision in den Mittel-\n\npunkt ihrer Erwägungen gestellten Gesichtspunkts wirkt § 2a EntschG nicht un-\n\nzulässig zurück. \n\n18 \n\naa) Allerdings entfaltet § 2a EntschG in Fallgestaltungen wie der vorlie-\n\ngenden eine echte Rückwirkung, da er in Bezug auf einen zum Zeitpunkt \n\nseines Inkrafttretens am 17. Juni 2005 bereits abgeschlossenen Sachverhalt \n\nneue, den Restitutionsgläubiger belastende Rechtsfolgen begründet. \n\n19 \n\n(1) Das Restitutionsverfahren betreffend den 1953 enteigneten landwirt-\n\nschaftlichen Betrieb der Mutter des Beklagten war mit Eintritt der Bestandskraft \n\ndes Bescheides vom 3. Februar 2005 abgeschlossen. \n\n20 \n\nNach den Bescheiden vom 1. Februar und 11. März 1996, durch die zwei \n\nGrundstücke gemäß § 6 Abs. 6a i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG zurücküber-\n\ntragen wurden, war noch der Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 \n\nEntschG i.V.m. § 4 Abs. 1 VermG offen geblieben. Über diesen entschied das \n\nLandesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem Bescheid vom \n\n3. Februar 2005. Danach wurde der dem Grunde nach festgestellte Entschädi-\n\ngungsanspruch auf 0,00 € festgesetzt, da bereits der Grundstückswert, der ge-\n\nmäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG von der Entschädigung abzuziehen war, \n\nderen Betrag überstieg. Die von der Klägerin erbetene Berücksichtigung der \n\nDarlehensforderungen bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe konnte des-\n\nhalb nicht mehr erfolgen. Mit diesem Bescheid war das Restitutionsverfahren \n\ninsgesamt vollständig mit dem Resultat beendet worden, dass der Beklagte \n\nGrundstücke zurückerhalten hatte, eine weitergehende Entschädigung nicht \n\nzuerkannt wurde, er aber - in Ermangelung einer seinerzeit bestehenden An-\n\nspruchsgrundlage - auch keine Leistungen im Zusammenhang mit den Verbind-\n\nlichkeiten und Sicherheiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG zu erbringen hat-\n\nte. \n\n21 \n\n(2) Dieses Ergebnis des abgeschlossenen Restitutionsverfahrens wurde \n\ndurch das Inkrafttreten des § 2a EntschG am 17. Juni 2005 nachträglich geän-\n\ndert. \n\n22 \n\nNunmehr wurden neue Ansprüche gegen den Restitutionsberechtigten \n\nbegründet. Im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage wird er in den Fällen, in \n\ndenen - wie hier - eine Anrechnung von Forderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG nicht erfolgen konnte, weil die Entschädigungs-\n\nsumme durch Abzüge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EntschG vollständig \n\naufgezehrt wurde, verpflichtet, an den Gläubiger der noch valutierenden Ver-\n\nbindlichkeiten Zahlungen in der Höhe zu leisten, in der die Anrechnung fehlge-\n\nschlagen ist. Der Anwendungsbereich des § 2a EntschG ist nicht auf Sachver-\n\nhalte beschränkt, in denen das Restitutionsverfahren noch nicht abgeschlossen \n\nist. Vielmehr soll die Bestimmung, wie sich insbesondere aus ihrem Absatz 1 \n\nSatz 5 ergibt, auch in den Fällen gelten, in denen bereits eine bestandskräftige \n\nEntscheidung über die Höhe der Entschädigung vorliegt. \n\n23 \n\n§ 2a EntschG greift damit rückwirkend in das Ergebnis des verwaltungs-\n\nrechtlichen Rückübertragungsverfahrens ein, auch wenn der Anspruch zivil-\n\nrechtlich ausgestaltet ist (vgl. § 2a Abs. 3 EntschG). Die Forderung ist inhaltlich \n\nunmittelbar mit dem öffentlich-rechtlichen Rückübertragungs- und Entschädi-\n\ngungsanspruch verbunden, wie sich aus der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 bis 3 und § 3 Abs. 4 EntschG in § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG und aus den \n\nFälligkeitsbestimmungen in Absatz 1 Satz 4 und 5, die an die Bestandskraft des \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n24 \n\n25 \n\nEntschädigungsbescheids anknüpfen, ergibt. Überdies ist die Klägerin in das \n\nVerwaltungsverfahren der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen in den \n\nFällen einer Rückübertragung von Grundstücken nach § 6 Abs. 6a VermG im \n\nHinblick auf ihre Forderungen gemäß § 2a EntschG eingebunden. Sie ist ge-\n\nmäß § 2a Abs. 4 EntschG entsprechend § 27 Abs. 4 Satz 1 VermG von dem \n\nEntschädigungsbescheid beziehungsweise von dem Verzicht auf einen solchen \n\nzu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche gemäß § 2a \n\nAbs. 1 Satz 1 EntschG geltend zu machen. \n\nbb) Jedoch ist diese Rückwirkung mit dem Grundgesetz vereinbar. \n\n(1) Zwar ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig (z.B.: \n\nBVerfGE 30, 392, 401). Das Rückwirkungsverbot, das im Vertrauensschutz \n\ngründet, tritt jedoch zurück, wenn sich ausnahmsweise kein schutzwürdiges \n\nVertrauen auf den Bestand des bisherigen Rechts bilden konnte (z.B.: BVerfGE \n\n88, 384, 404; 95, 64, 86 f; 98, 17, 39), weil die betroffenen Kreise nach der Si-\n\ntuation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen zurückbezogen werden, bei \n\nobjektiver Betrachtung mit dieser Regelung rechnen mussten (z.B.: BVerfGE 88 \n\nund 95 aaO; BGHZ 100, 1, 6 m.w.N.; Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR \n\n145/97 - WM 1998, 1348, 1351). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Rechts-\n\nlage so unklar und verworren ist, dass eine Klärung durch den Gesetzgeber \n\nerwartet werden musste (BVerfGE 88 und 98 aaO), eine noch nicht gefestigte \n\nÄnderung der Rechtsprechung durch den Gesetzgeber korrigiert wird (BVerfGE \n\n72, 302, 325 ff) oder mit der rückwirkenden Regelung nur eine bereits in der \n\nVergangenheit herrschende Rechtsüberzeugung kodifiziert wird (BFHE 146, \n\n411, 413). Diesen - nicht abschließenden (vgl. BVerfGE 72, 200, 258) - Fall-\n\ngruppen entspricht wertungsmäßig die Situation, dass sich während des Voll-\n\nzugs eines Gesetzes und durch präzisierende Gerichtsentscheidungen heraus-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n26 \n\n27 \n\nstellt, dass es in bestimmten Konstellationen infolge einer Regelungslücke sei-\n\nnen Zweck nicht erfüllen kann und deshalb eine verfassungskonforme Rechts-\n\nanwendung nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Fällen ist, wenn die Proble-\n\nmatik in den maßgebenden Verkehrskreisen bekannt ist, das Vertrauen des \n\nRechtsunterworfenen in das Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage \n\nebenfalls nicht schutzwürdig. \n\n(2) Eine derartige Lage besteht in der vorliegenden Fallgestaltung. \n\n(a) Der Gesetzgeber ging bei Schaffung des Restitutions- und Entschä-\n\ndigungsrechts aus Anlass der Wiedervereinigung Deutschlands von dem \n\nGrundsatz aus, dass maßgebend der Wert des betroffenen Vermögensgegen-\n\nstands zur Zeit und am Ort des rechtsstaatswidrigen Zugriffs in die Befugnisse \n\ndes Berechtigten ist (z.B.: BR-Drucks. 244/93 S. 30 zu den allgemeinen Prinzi-\n\npien und S. 33 zu § 3 Abs. 4 EntschG-E; BVerwG ZOV 1998, 445 zu § 18 \n\nVermG). Dementsprechend werden langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeit-\n\npunkt der Schädigung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem entzogenen \n\nGegenstand standen, sowie dessen dingliche Belastungen zur Zeit des rechts-\n\nstaatswidrigen Zugriffs bei der Rückübertragung und der Entschädigung zum \n\nNachteil des Berechtigten berücksichtigt, weil sie den ökonomischen Wert des \n\nGegenstandes und damit die rückübertragungs- und entschädigungsfähige \n\nSubstanz minderten (BR-Drucks. aaO S. 33). Bei der Einzelrestitution von \n\nGrundstücken etwa erfolgt dies gemäß § 18 VermG durch die Festsetzung von \n\nAblösebeträgen für die durch Überführung in Volkseigentum untergegangenen \n\ndinglichen Belastungen. In den Fällen, in denen statt der Rückgabe des Vermö-\n\ngenswertes eine Entschädigung zu gewähren ist (§ 1 Abs. 1 EntschG), sind die \n\nVerbindlichkeiten, die mit ihm im wirtschaftlichen Zusammenhang standen oder \n\nan ihm dinglich gesichert waren, von der Entschädigung in der Höhe, in der sie \n\nzum Zeitpunkt der Schädigung valutierten, in Abzug zu bringen (§ 2 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG). \n\n28 \n\n(b) Diese Anrechnung der Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 \n\nEntschG versagt jedoch, wie sich bei der Anwendung des Entschädigungsge-\n\nsetzes in der Praxis - und auch in der vorliegenden Streitsache - zeigte, vielfach \n\nin den Fällen der Restitution eines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 6 VermG), in \n\ndenen die Rückgabe der Unternehmensgesamtheit zwar ausgeschlossen war, \n\nweil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war und die tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger \n\nkaufmännischer Beurteilung fehlten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG), jedoch die \n\nRückübertragung einzelner Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 6a VermG \n\nerfolgte. Der Zeitwert dieser Gegenstände ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \n\nEntschG von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Handelt es sich um \n\nGrundstücke, liegt deren Zeitwert - wie hier - wegen der allgemeinen Wertstei-\n\ngerung von Immobilien oftmals über dem zu entschädigenden Wert des Unter-\n\nnehmens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG). Dies führt dazu, dass bereits durch \n\ndie Anrechnung des Zeitwerts des Grundstücks die Entschädigung vollständig \n\naufgezehrt wird und die Anrechnung von Verbindlichkeiten nicht mehr stattfin-\n\nden kann (siehe hierzu Begründung der Bundesregierung zum Altforderungsre-\n\ngelungsgesetz, BR-Drucks. 873/04 S. 8 f, 13). Auch die Festsetzung von Ablö-\n\nsebeträgen gemäß § 18 Abs. 1 VermG scheidet aus, weil die Vorschrift dies nur \n\nin den Fällen der Singularrestitution von Grundstücken ermöglicht. \n\n29 \n\nHinzu tritt, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem \n\nUrteil vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, 90) klarstellte, dass die Verjährung der \n\nDarlehensrückzahlungsforderungen, die den auf den rückübertragenen Grund-\n\nstück vormals lastenden Grundpfandrechten zugrunde lagen, entgegen der sei-\n\nnerzeit vertretenen Ansicht der Klägerin nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB a.F. \n\ni.V.m. § 88 des Bundesvertriebenengesetzes von 1953 bis zum 31. Dezember \n\n1992 gehemmt war (aaO S. 95 f). Dementsprechend sind diese Ansprüche in \n\naller Regel verjährt. \n\n30 \n\n(c) Diese Sach- und Rechtslage, die sich erst im Laufe der Rechtspraxis \n\nherauskristallisierte, hatte zur Folge, dass die Berechtigten im Ergebnis lasten-\n\nfreie Grundstücke zurückerhielten, ohne für die entfallenen Grundpfandrechte \n\neinen Ausgleich leisten und ohne die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit \n\nden Immobilien stehenden Darlehensverbindlichkeiten bedienen zu müssen. \n\nDamit floss ihnen in Widerspruch zu allgemeinen wiedergutmachungsrechtli-\n\nchen Grundsätzen mehr zurück als ihnen durch die schädigende rechtsstaats-\n\nwidrige Handlung genommen worden war (BR-Drucks. 873/04, S. 9). \n\n31 \n\nDarüber hinaus führte dies zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren \n\nUngleichbehandlung mit anderen Gruppen von Restitutionsberechtigten. Die \n\nBerechtigten einer Einzelrückübertragung von Grundstücken haben zum Aus-\n\ngleich untergegangener Grundstückbelastungen einen Ablösebetrag gemäß \n\n§ 18 Abs. 1 VermG zu hinterlegen. Ebenso kann bei Personen, die auf eine \n\nEntschädigung verwiesen sind, ohne einen Anspruch auf teilweise Naturalresti-\n\ntution nach § 6 Abs. 6a VermG zu haben, in aller Regel die Anrechnung der \n\nVerbindlichkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG nicht \n\nfehlschlagen. Für die Bevorzugung derjenigen, die Grundstücke nach § 6 \n\nAbs. 6a VermG zurückerhalten haben, gegenüber diesen Personenkreisen be-\n\nsteht kein sachlich zu rechtfertigender Grund (vgl. auch BR-Drucks. aaO S. 9, \n\n13 f). \n\n32 \n\n(d) Die beteiligten Verkehrskreise konnten mindestens seit Bekanntwer-\n\nden des Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2001 \n\nnicht mehr darauf vertrauen, dass die Gesetzeslage Fortbestand haben werde. \n\nDurch diese Entscheidung trat zutage, dass die Rechtslage den allgemeinen \n\nwiedergutmachungsrechtlichen Grundsätzen und Art. 3 Abs. 1 GG widersprach. \n\nDeshalb musste ein korrigierender Eingriff des Gesetzgebers, der diesen \n\nRechtszustand nicht dulden konnte, erwartet werden. Spätestens mit Über-\n\nmittlung des Entwurfs des Altforderungsregelungsgesetzes, durch das § 2a \n\nEntschG eingefügt wurde, an den Bundesrat am 5. November 2004 (BR-\n\nDrucks. aaO S. 1; zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens siehe weiter Bro-\n\nschat in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Januar \n\n2007, § 2a EntschG Rn. 1) wurde auch offenbar, wie die Mängel des bestehen-\n\nden Rechts beseitigt werden sollten. Insbesondere war dem Gesetzentwurf zu \n\nentnehmen, dass die in § 2a EntschG bestimmte Ausgleichszahlung auch die-\n\njenigen Berechtigten leisten sollten, die, wie der Beklagte, bereits Grundstücke \n\nzurückübertragen erhalten hatten. Im November 2004 war das Verwaltungsver-\n\nfahren des Beklagten aber noch nicht beendet, so dass sein etwaiges Vertrau-\n\nen auf den Fortbestand der \n\nihn seinerzeit begünstigenden Rechtslage \n\nschon vor bestandskräftigem Abschluss des Gesamtkomplexes der Restitution \n\nund Entschädigung nicht schutzwürdig war. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pirna, Entscheidung vom 21.03.2007 - 1 C 785/06 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2007 - 4 S 156/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_243-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/iii-zr-243-07","cited_norms":[{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":25},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_243-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_243-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/iii-zr-243-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_243-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:11.888690+00:00"}}