{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_239-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"III ZR 239/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOÄ § 4 Abs. 2a; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2997, 2975, 3013, 3126, 2583, 2802 a) Das in § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ enthaltene Zielleistungsprinzip findet seine Grenze an dem Zweck dieser Bestimmung, eine doppelte Honorierung ärztlicher Leistungen zu vermeiden. b) Die Frage, ob im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ und des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L einzelne Leistungen metho- disch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ge- nannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkre- ten Einzelfall nach den Regeln ärztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleis- tung erbracht werden kann. Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebüh- renpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 159, 142 und vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919). c) Die Dekortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses ist nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) beschriebenen Zielleistung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 239/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nGOÄ § 4 Abs. 2a; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2997, 2975, 3013, 3126, 2583, 2802 \n\na) Das in § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ enthaltene Zielleistungsprinzip findet seine \nGrenze an dem Zweck dieser Bestimmung, eine doppelte Honorierung ärztlicher \nLeistungen zu vermeiden. \n\nb) Die Frage, ob im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ und des Absatzes 1 Satz 1 und \n2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L einzelne Leistungen metho-\ndisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ge-\nnannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkre-\nten Einzelfall nach den Regeln ärztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleis-\ntung erbracht werden kann. Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen \nMaßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor \nallem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebüh-\nrenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (Fortführung \nder Senatsurteile BGHZ 159, 142 und vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - \nNJW-RR 2006, 919). \n\nc) Die Dekortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses ist nicht \nBestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) \nbeschriebenen Zielleistung. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - LG Hamburg \n AG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 17. April 2008 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 20, vom 28. August 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrags von \n\n292,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz seit dem 17. Juni 2005 abgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, Direktor der Klinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und \n\nThoraxchirurgie eines Universitätskrankenhauses, macht gegen den Beklagten \n\nauf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung Honoraransprüche geltend, \n\ndie im Zusammenhang mit einem am 9. September 2004 durchgeführten opera-\n\ntiven Eingriff wegen eines Bronchial-Karzinoms stehen. Seine Leistungen rech-\n\nnete er am 25. Oktober 2004 mit insgesamt 4.582,41 € ab, auf die der Beklagte \n\n- in Abstimmung mit dem hinter ihm stehenden privaten Krankenversicherer - \n\nnur 2.623,94 € zahlte. Hintergrund hierfür ist deren Auffassung, bestimmte in \n\nRechnung gestellte Gebührenpositionen seien nicht selbständig abrechenbar, \n\nweil es sich insoweit nur um methodisch notwendige operative Einzelschritte \n\nhandele, die erforderlich gewesen seien, um die Zielleistungen nach den Num-\n\nmern 2997 (Lobektomie und Lungensegmentresektionen) und 3013 (Intrathora-\n\nkaler Eingriff am Lymphgefäßsystem) des Gebührenverzeichnisses der Gebüh-\n\nrenordnung für Ärzte (GOÄ) vornehmen zu können. Der Unterschiedsbetrag \n\nvon 1.958,47 € nebst Zinsen war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.356,84 € nebst Zinsen \n\nstattgegeben. Dabei hat es die Auffassung vertreten, der Kläger sei berechtigt, \n\nneben diesen Gebührenpositionen auch Leistungen nach den Nummern 2975 \n\nund 3126 und je zweimal nach den Nummern 2583 und 2802 des Gebühren-\n\nverzeichnisses abzurechnen, weil sie nicht als methodisch notwendige Einzel-\n\nschritte der in den Nummern 2997 und 3013 abgebildeten Zielleistungen anzu-\n\nsehen seien und eine eigenständige medizinische Indikation gehabt hätten. Im \n\nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das \n\nLandgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der amtsge-\n\nrichtlichen Entscheidung. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision hat nur teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine gesonderte Abrechenbarkeit der in \n\nI. \n\nRede stehenden, vom Kläger erbrachten Leistungen auf der Grundlage des § 4 \n\nAbs. 2a GOÄ. Bei ihnen handele es sich um im Sinne des Satzes 2 dieser Be-\n\nstimmung methodisch notwendige operative Einzelschritte auf dem Weg zur \n\nErbringung der unter die Nummern 2997 und 3013 fallenden Zielleistungen. Bei \n\nder Feststellung, was ein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt sei, \n\nkomme es nicht darauf an, ob die betreffende Leistung immer, typischerweise \n\nund routinemäßig bei der Erbringung der sogenannten Zielleistung anfalle, son-\n\ndern allein darauf, ob sie im konkreten Fall erforderlich gewesen sei, um die \n\nZielleistung kunstgerecht erbringen zu können. Diese Auslegung sei vor allem \n\naus praktischen Gründen vorzuziehen, weil sie wesentlich leichter handhabbar \n\nsei und eine eindeutigere Abgrenzung erlaube, als wenn die Typizität eines \n\nZwischenschrittes - vielfach nicht ohne sachverständige Hilfe - beurteilt werden \n\nmüsse, und werde daher dem Anliegen nach mehr Transparenz der Abrech-\n\nnung besser gerecht. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Beurteilung hält in ihrem Verständnis zur Auslegung des § 4 \n\nAbs. 2a GOÄ der rechtlichen Überprüfung nicht stand; hiervon ist jedoch nur die \n\nAbrechenbarkeit der Leistung nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses be-\n\ntroffen. \n\n6 \n\n1. Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142, \n\n143 f) und vom 16. März 2006 (III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6) ent-\n\nschieden hat, ist für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zu-\n\nsammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, neben \n\nBerechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem § 4 \n\nAbs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebüh-\n\nrenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu \n\nnehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestand-\n\nteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebüh-\n\nrenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leis-\n\ntung eine Gebühr berechnet. Dies gilt nach § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ auch für \n\ndie zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leis-\n\ntungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den dem Ab-\n\nschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Gebührenverzeichnisses vorangestellten \n\nAllgemeinen Bestimmungen werden Inhalt und Tragweite dieses als Zielleis-\n\ntungsprinzip bezeichneten Grundsatzes näher verdeutlicht, wenn es dort heißt, \n\ndass zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leis-\n\ntungen in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich sind und dass \n\ndiese Einzelschritte, soweit sie methodisch notwendige Bestandteile der in der \n\njeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, nicht gesondert \n\nberechnet werden können. Der Bestimmung des § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ, die \n\ninhaltlich im Wesentlichen schon in § 4 der Gebührenordnung für Ärzte vom \n\n18. März 1965 (BGBl. I S. 89) und in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührenordnung \n\nfür Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) enthalten war, kommt eine \n\nklare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der \n\nArzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm \n\ngleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrech-\n\nnen. Daraus folgt zugleich die Selbstverständlichkeit, dass Leistungen, die nicht \n\nBestandteil einer anderen abgerechneten Leistung sind, abrechenbar sind, so-\n\nweit es sich um selbständige Leistungen handelt. \n\n7 \n\nDie durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für \n\nÄrzte vom 18. Dezember 1995 zusätzlich eingefügten Regelungen in § 4 \n\nAbs. 2a Satz 2 GOÄ und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L, \n\ndie auf eine Anregung des Bundesrates zur \"Klarstellung und Verdeutlichung \n\nder Anwendung des Ziel- oder Komplexleistungsprinzips auch im operativen \n\nBereich\" zurückgehen (vgl. BR-Drucks. 688/95 S. 4), schließen an diesen \n\nZweck an und formulieren dies für operative Leistungen in der Weise, dass me-\n\nthodisch notwendige operative Einzelschritte nicht besonders zu berechnen \n\nsind. Dabei verdeutlicht Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des \n\nAbschnitts L, dass mit den Einzelschritten Bestandteile der in der jeweiligen \n\nLeistungsbeschreibung genannten Zielleistung gemeint sind. Es geht daher \n\nauch bei Anwendung dieser Bestimmungen um die Verhinderung einer Doppel-\n\nhonorierung von Leistungen (vgl. Miebach, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung \n\nvon Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 4 GOÄ Rn. 12 f, und \n\nMedR 2003, 88). Nur dieser Grund rechtfertigt es, eine erbrachte Leistung, so-\n\nweit sie selbständig ist, nicht zu honorieren. \n\n8 \n\n2. \n\na) Vielfach gibt die Gebührenordnung selbst Hinweise dafür, wie das \n\nVerhältnis ärztlicher Leistungen zueinander zu bestimmen ist, ohne dass hierfür \n\neine aufwändigere Analyse des genauen Inhalts der Gebührenposition notwen-\n\ndig wäre. Dies gilt - für den operativen Bereich - etwa für eine Komplexleistung \n\nwie in Nr. 2757 im Verhältnis zu Nr. 2260 (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 159, \n\n142, 144 f), für die Komplexleistung in Nr. 2297 im Verhältnis zu den Nummern \n\n2295 und 2296 (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2006 aaO S. 919 f Rn. 7) oder \n\nwie im vorliegenden Fall im Verhältnis der Komplexleistung in Nr. 2997 zu den \n\nLeistungen in den Nummern 2995 und 2996. Dass einem einheitlichen Behand-\n\nlungsgeschehen auch mehrere Zielleistungen zugrunde liegen können, ist nach \n\nder jeweiligen Leistungslegende ebenfalls möglich (vgl. Senatsurteil vom \n\n16. März 2006 aaO S. 920 Rn. 10). Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen \n\ndes Abschnitts L belegt, dass auch die Gebührenordnung von einer solchen \n\nMöglichkeit ausgeht, indem sie eine Anrechnungsbestimmung bei Eingriffen in \n\ndie Brust- oder Bauchhöhle nach unterschiedlichen Gebührenpositionen vor-\n\nsieht, wenn es dabei nur zu einer einmaligen Eröffnung dieser Körperhöhlen \n\ngekommen ist. Daran wird deutlich, dass es einer genaueren Betrachtung der \n\nReichweite jeder in Rede stehenden Gebührenposition bedarf und aus dem \n\nUmstand, dass nach ärztlicher Kunst verschiedene Leistungen in zeitlichem \n\nZusammenhang zu erbringen sind, nicht ohne weiteres zu schließen ist, es lie-\n\nge nur eine Zielleistung vor, im Verhältnis zu der sich die anderen als unselb-\n\nständige Hilfs- oder Begleitverrichtungen darstellten. \n\n9 \n\nb) Geben unterschiedliche Gebührenpositionen, die ihrer Legende nach \n\ndurch den Arzt erfüllt worden sind, keine näheren Hinweise über ihr Verhältnis \n\nzueinander, ist zu prüfen, ob es sich um jeweils selbständige Leistungen han-\n\ndelt oder ob eine oder mehrere von ihnen als Zielleistung und die anderen als \n\nderen methodisch notwendigen Bestandteile anzusehen sind. Die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, was unter einem methodisch notwendigen Bestandteil \n\neiner Zielleistung zu verstehen sei, richte sich danach, was im konkreten Einzel-\n\nfall erforderlich gewesen sei, um die Zielleistung kunstgerecht zu erbringen, teilt \n\nder Senat nicht. Der Maßstab ärztlicher Kunst ist bei der Erbringung aller ärztli-\n\nchen Leistungen - seien es selbständige Leistungen oder unselbständige Be-\n\ngleitverrichtungen - zu beachten. Er hat damit Bedeutung für die Frage, welche \n\nLeistungen der Arzt dem Patienten in einem konkreten Behandlungsfall zu \n\nerbringen hat. Er ist aber gebührenrechtlich kein hinreichend taugliches Unter-\n\nscheidungskriterium. Vor allem vermag er die Frage nach dem jeweiligen Inhalt \n\nder zur Diskussion stehenden Gebührenpositionen nicht näher zu beantworten. \n\nWill man aber im Einzelnen prüfen, ob verschiedene ärztliche Leistungen (me-\n\nthodisch notwendige) Bestandteile einer anderen Leistung sind, damit eine \n\ndoppelte Honorierung vermieden wird, kann man dies nur beantworten, wenn \n\nman zuvor Klarheit über den jeweiligen Leistungsumfang gewonnen hat. Diese \n\ndem Richter obliegende Aufgabe wird häufig nicht ohne sachverständige Hilfe \n\nbewältigt werden können. Dabei hat der Richter - wie auch sonst bei der Ausle-\n\ngung von Gesetzen - einen abstrakt-generellen Maßstab zugrunde zu legen \n\n(vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33/94 - juris \n\nRn. 14-16), ehe er das hieraus gewonnene Ergebnis auf den konkreten Fall \n\nanwendet. Dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung und Bewertung der \n\neinzelnen Gebührenpositionen von solchen allgemeinen Maßstäben ausgegan-\n\ngen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich daraus, dass er in Absatz 1 \n\nSatz 1 der Allgemeinen Bestimmungen von \"typischen\" operativen Leistungen \n\nspricht und in Satz 2 bezüglich der Einzelschritte die mangelnde Berechenbar-\n\nkeit davon abhängig macht, dass sie \"methodisch\" notwendige Bestandteile der \n\nZielleistung sind. Hieraus sowie aus der sehr differenzierten punktmäßigen Be-\n\nwertung wird deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der \n\nverschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den \n\nKenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis (\"Methode\") ein bestimm-\n\nter Umfang von Einzelverrichtungen gehört. Es ist zwar so, dass in den ver-\n\nschiedenen Gebührenpositionen die ärztlichen Leistungen eher - als Ziel - pla-\n\nkativ benannt denn beschrieben werden und dass die Art der Ausführung und \n\nder verwendeten wissenschaftlichen Methode nicht Bestandteil der Leistungsle-\n\ngende ist. Das rechtfertigt indes nicht - wie es das Berufungsgericht für richtig \n\nhält -, die Frage nach dem \"methodisch\" notwendigen operativen Einzelschritt \n\nmehr oder minder unbeantwortet zu lassen. Der Hinweis auf die vom Verord-\n\nnungsgeber (gleichfalls) gewünschte Verbesserung der Transparenz der Ab-\n\nrechnung ändert hieran nichts, da die Abrechnung schwerlich transparenter \n\nsein kann als das Gefüge der im Gebührenverzeichnis enthaltenen ärztlichen \n\nLeistungen. Dieses zu ändern - etwa um einer veränderten medizinischen An-\n\nschauung Rechnung zu tragen - wäre Sache des Verordnungsgebers. Das Ziel-\n\nleistungsprinzip allein kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, vom \n\nVerordnungsgeber als selbständig angesehene Leistungen zum Bestandteil \n\neiner anderen Leistung zu machen. \n\n10 \n\n3. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann die besondere Berechnungsfä-\n\nhigkeit der Leistungen nach der Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses nicht \n\nverneint werden, während die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der wei-\n\nteren Gebührenpositionen nicht zu beanstanden ist. \n\n11 \n\na) Nach den Angaben des Sachverständigen, die beide Vorinstanzen \n\nihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, hat der Kläger die in Nr. 2975 be-\n\nschriebene Leistung der Dekortikation der Lunge vorgenommen. Der Sachver-\n\nständige hat hierzu erläutert, die Freilegung von Verwachsungen der Lungen-\n\noberfläche sei erforderlich gewesen, um die Entfernung des rechten Lungen-\n\noberlappens nach der Nr. 2997 zu ermöglichen. Die Schwartenbildung und die \n\ndurch starken Nikotingenuss vorhandenen Adhäsionen seien eine eigenständi-\n\nge Indikation für die Freilegung der Lunge gewesen. Demgegenüber sei bei der \n\nEntfernung eines Lungenlappens und einer Resektion von Lungensegmenten \n\nnormalerweise eine Freilegung verwachsener Lungenoberflächen nicht erfor-\n\nderlich. \n\n12 \n\nDanach lässt sich zwar nicht in Abrede stellen, dass die Freilegung der \n\nLungenoberfläche medizinisch notwendig war, um die in Aussicht genommene \n\nEntfernung des Lungenlappens und die Resektion von Lungensegmenten vor-\n\nzunehmen. Es mag auch die Auffassung des Beklagten zutreffen, eine Freile-\n\ngung der Lungenoberfläche wäre unterblieben, wenn die Leistungen nach \n\nNr. 2997 nicht vorgenommen worden wären, so dass eine eigenständige Indika-\n\ntion, die zur Operation geführt hätte, zweifelhaft ist. Der Senat sieht jedoch we-\n\nder in der Leistungsbeschreibung noch in der Bewertung einen Anhaltspunkt \n\ndafür, dass die mit 4.800 Punkten bewertete Leistung nach Nr. 2975 in der mit \n\n5.100 Punkten nur unwesentlich höher bewerteten Leistung nach Nr. 2997 ent-\n\nhalten oder als deren besondere Ausführung im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 1 \n\nGOÄ zu behandeln wäre. Auch wenn man noch die in beiden Gebührennum-\n\nmern enthaltenen 1.110 Punkte für die Eröffnung der Brusthöhle berücksichtigt \n\n(vgl. Nr. 2990 i.V.m. Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Ab-\n\nschnitts L), müsste die Freilegung zu mehr als 90 % in der Nr. 2997 enthalten \n\nsein, was angesichts der beiden vergleichsweise hoch bewerteten Gebühren-\n\npositionen auszuschließen ist. Dann bleibt aber praktisch keine andere Wahl, \n\nals in der Leistung nach Nr. 2975 eine selbständige im Sinn des § 4 Abs. 2 \n\nSatz 1 GOÄ zu sehen. \n\n13 \n\nb) Zu Nr. 3126 des Gebührenverzeichnisses (Intrathorakaler Eingriff am \n\nÖsophagus) hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Ablösung \n\nund Entfernung der an der Speiseröhre anhaftenden Lymphknoten sei bereits \n\nvon der Nr. 3013 (Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem) umfasst. Es \n\nhat darüber hinaus - im Rahmen seiner Analyse des Senatsurteils vom \n\n21. Dezember 2006 (III ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 494, 497 Rn. 23; insoweit \n\nohne Abdruck in BGHZ 170, 252) - zum Ausdruck gebracht, im vorliegenden \n\nFall liege nicht die Besonderheit vor, dass die streitigen Abrechnungen ein an-\n\nderes Zielgebiet beträfen. Hiergegen wird von der Revision nichts angeführt. Da \n\nder in Nr. 3013 beschriebene Eingriff am Lymphgefäßsystem den Raum der \n\nBrusthöhle betrifft und sich nicht auf bestimmte befallene Organe bezieht, hält \n\nder Senat die Würdigung, dass diese Gebührenziffer auch Leistungen an der in \n\nunmittelbarer Nachbarschaft liegenden und mit dem Eingriff in dieselbe Körper-\n\nhöhle erreichbaren Speiseröhre mit abdeckt, für rechtsfehlerfrei. \n\n14 \n\nc) Was die zweimalige Berechnung der Neurolyse des Nervus vagus und \n\ndes Nervus recurrens nach Nr. 2583 angeht, hat das Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis zu Recht die gesonderte Abrechenbarkeit verneint. Bereits in die Be-\n\nschreibung dieser Leistung ist der im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ an \n\nsich überflüssige Zusatz aufgenommen worden, dass die Neurolyse (nur) als \n\nselbständige Leistung abrechenbar ist. Der Zusatz gibt aber einen besonderen \n\nHinweis darauf, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung von Zielleis-\n\ntungen im Auge hatte, dass Neurolysen - gerade im operativen Bereich - wenn \n\nauch nicht in jedem Fall, aber typischerweise erforderlich sind, um den Erfolg \n\neiner operativen Leistung zu gewährleisten. Es stellt keine für eine selbständige \n\nAbrechenbarkeit hinreichende eigenständige Indikation dar, wenn der betref-\n\nfende Nerv im Zuge der Erbringung der (anderen) Zielleistung geschont und \n\nseine Verletzung verhindert werden soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 142, \n\n145 f). So verhielt es sich aber nach den von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts auch hier. \n\n15 \n\nd) Auch die Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der \n\nBrust- oder Bauchhöhle (Nr. 2802) ist - wie die Leistungslegende hervorhebt - \n\nnur als selbständige Leistung abrechenbar. Insoweit gelten hierfür ähnliche \n\nÜberlegungen wie zur Neurolyse oder zur Freilegung eines Blutgefäßes im \n\nHalsbereich (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 159 aaO). Insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht - sachverständig beraten - festgestellt, die Freilegung der Blutge-\n\nfäße sei erforderlich gewesen, um an die Lymphknoten heranzukommen, die im \n\nZuge einer Leistung nach der Nr. 3013 entfernt werden sollten. Dies ist rechtlich \n\nunbedenklich und wird auch von der Revision nicht angegriffen. \n\n16 \n\n4. \n\nDanach kann der Kläger von den noch streitigen Positionen lediglich für \n\nseine Leistungen nach der Nr. 2975 ein Honorar beanspruchen. Hierfür hat er \n\n- insoweit unbeanstandet - das Dreieinhalbfache des Gebührensatzes, das sind \n\n979,23 € und unter Berücksichtigung des Abschlags von 25 % (= 244,81 €) ge-\n\nmäß § 6a Abs. 1 GOÄ 734,42 €, in Rechnung gestellt. \n\n17 \n\nLegt man die von den Parteien rechnerisch nicht angegriffenen Berech-\n\nnungen des Amtsgerichts zugrunde, das von einer vorprozessualen Erfüllung \n\ndes Beklagten in Höhe von 442,19 € ausgegangen ist, ergibt sich ein möglicher \n\nAnspruch des Klägers von 292,23 € nebst Zinsen. \n\n18 \n\nIm weiteren Verfahren ist jedoch noch zu klären, ob der Kläger nach Ab-\n\nsatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L Abschläge in Höhe des \n\nVergütungssatzes nach Nr. 2990 hinzunehmen hat, weil aus der Sicht des Se-\n\nnats auf der Grundlage des Operationsberichts im Raum steht, dass bei mehre-\n\nren in zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Eingriffen in der Brusthöhle \n\n(hier nach den Nummern 2975, 2997 und 3013) die Eröffnungsleistung nur \n\neinmal berechnet werden darf. Da insoweit noch keine Feststellungen getroffen \n\nworden sind und die Parteien sich hierzu gleichfalls noch nicht geäußert haben, \n\nist die Sache insoweit zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (zur näheren Berechnung vgl. Brück, Gebührenordnung für Ärzte, \n\n3. Aufl., Stand 7/2006, Abschnitt L Allgemeine Bestimmungen Rn. 3). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 17A C 352/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2007 - 320 S 15/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/iii-zr-239-07","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/iii-zr-239-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:04.058638+00:00"}}