{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_233-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"III ZR 233/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EG Art. 28, 288; Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 Art. 1 Abs. 2, Art. 5, Art. 7; VerpackV (F: 21. August 1998) §§ 6, 8, 9 a) Ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates gegen Europäisches Gemeinschafts- recht - als Voraussetzung für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf- tungsanspruch - hinreichend qualifiziert ist, hat der Tatrichter unter Be- rücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere an Hand der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen. b) Mit der Inkraftsetzung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen zum 1. Januar 2003 ist der Bundesrepublik Deutschland kein qualifizierter Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 und gegen Art. 28 EG unterlaufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 233/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nEG Art. 28, 288; Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 20. Dezember 1994 Art. 1 Abs. 2, Art. 5, Art. 7; VerpackV \n(F: 21. August 1998) §§ 6, 8, 9 \n\na) Ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates gegen Europäisches Gemeinschafts-\nrecht - als Voraussetzung für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-\ntungsanspruch - hinreichend qualifiziert ist, hat der Tatrichter unter Be-\nrücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere an Hand der \nvom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien \nfestzustellen. \n\nb) Mit der Inkraftsetzung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht von \nEinweggetränkeverpackungen zum 1. Januar 2003 ist der Bundesrepublik \nDeutschland kein qualifizierter Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie \n94/62/EG vom 20. Dezember 1994 und gegen Art. 28 EG unterlaufen. \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDörr und Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2007 werden zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin zu 1 \n\n80,5 v.H. und die Klägerin zu 2 19,5 v.H. zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerinnen nehmen die Beklagte nach den Grundsätzen des ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Zusammenhang mit der \n\nInkraftsetzung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht nach der Verord-\n\nnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom \n\n21. August 1998 (BGBl. I S. 2379; im Folgenden: VerpackV 1998) zum 1. Ja-\n\nnuar 2003 auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Klägerinnen sind Hersteller und Abfüller von Erfrischungsgetränken \n\nmit Sitz in Österreich, die ihre Produkte in Einwegverpackungen in Verkehr \n\nbringen und einen erheblichen Teil ihrer Umsätze mit dem Export ihrer Produkte \n\nnach Deutschland erzielen, wo diese Getränke ganz überwiegend von großen \n\nHandelsketten als Handelsmarken vertrieben werden. Sie waren hinsichtlich \n\nihrer Verpackungen an das Rücknahme- und Entsorgungssystem \"Duales Sys-\n\ntem Deutschland\" angeschlossen und demzufolge von der gemäß § 8 Abs. 1 \n\nVerpackV (in der Fassung vom 9. September 2001, BGBl. I S. 2331) an sich \n\nbestehenden Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 \n\nVerpackV 1998 befreit. \n\n3 \n\nDiese Befreiung stand indes nach § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 unter dem \n\nVorbehalt, dass der Gesamtanteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten \n\nGetränke im Kalenderjahr bundesweit die Quote von 72 v.H. nicht wiederholt \n\nunterschritt. Erhebungen in den Jahren 1997 bis 2001 ergaben, dass der Mehr-\n\nweganteil des Referenzjahres 1991 in den Getränkebereichen Mineralwasser, \n\nBier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke unterschritten wurde. Ent-\n\nsprechend einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. März 2002 wurden \n\ndie Nacherhebungsergebnisse am 2. Juli 2002 im Bundesanzeiger bekannt ge-\n\ngeben, die sofortige Vollziehung der Bekanntmachung angeordnet und die \n\nRechtsmittelbelehrung erteilt, dass innerhalb eines Monats beim Verwaltungs-\n\ngericht Berlin Klage erhoben werden könne. Mit dieser Bekanntmachung war \n\nnach § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 die Rechtsfolge verbunden, dass ab 1. Januar \n\n2003 die Berechtigung nach § 6 Abs. 3 VerpackV 1998 als widerrufen galt, die \n\nVerpackungen über das Duale System Deutschland zu sammeln und zu ent-\n\nsorgen, und dass die Pfanderhebungspflicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 \n\nVerpackV 1998 ausgelöst wurde. \n\n4 \n\nDie Beklagte führte ab dem Frühjahr 2002 Gespräche mit den beteiligten \n\nWirtschaftskreisen über die Einrichtung eines ab 2003 wirksamen einheitlichen \n\nPfand- und Rücknahmesystems für Einwegverpackungen, die allerdings zu kei-\n\nnem Erfolg führten. Die Beklagte forderte deshalb am 20. Dezember 2002 die \n\nfür den Vollzug zuständigen Länder auf, vom 1. Januar bis 1. Oktober 2003 ei-\n\nne nur eingeschränkte Erfüllung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten \n\nzu dulden, indem das Pfand zunächst nur vom Endabnehmer erhoben und nur \n\nam Ort des Einkaufs wieder erstattet werden sollte. Obwohl die betroffenen \n\nWirtschaftskreise im Gegenzug den Aufbau eines einheitlichen Pfandsystems \n\nzum 1. Oktober 2003 zugesagt hatten, gelang die Einführung eines solchen \n\nSystems bis zu diesem Zeitpunkt nicht. An dessen Stelle etablierten sich ab \n\ndem Jahr 2003 verschiedene offene Pfand- und Rücknahmesysteme, die nicht \n\nmiteinander kompatibel und zum Teil auch nur regional tätig waren. Einige \n\ngroße Handelsketten richteten sogenannte Insellösungen ein, die auf der \n\nGrundlage von § 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV 1998 eine Pfand- und Rücknahme-\n\nregelung nur für die von ihnen vertriebenen Produkte enthielten. Darüber hinaus \n\nentschlossen sich andere Teile des Handels, bestimmte Getränke in Einweg-\n\nverpackungen aus ihrem Sortiment zu entnehmen. \n\n5 \n\nDurch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung \n\nvom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) wurden unter anderem die §§ 8, 9 neu ge-\n\nfasst. Für die Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen ergibt sich die Ver-\n\npflichtung zur Pfanderhebung und Rücknahme jetzt unmittelbar aus der Verord-\n\nnung, ohne dass es auf bestimmte Anteile ankommt, die in Mehrwegverpa-\n\nckungen vertrieben werden; eine Freistellung bei Beteiligung an einem Sam-\n\nmelsystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist nicht mehr vorgesehen. Zugleich wer-\n\nden Insellösungen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV) mit Wirkung zum 1. Mai \n\n2006 nicht mehr zugelassen. Seit diesem Zeitpunkt betreibt die von den betei-\n\nligten Wirtschaftskreisen gegründete Deutsche Pfandsystem GmbH bundesweit \n\nein einheitliches Pfandclearingsystem für Einweggetränkeverpackungen. \n\n6 \n\nDie Klägerinnen haben im Mai 2002 gegen das Land Baden-Württem-\n\nberg Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie im We-\n\nsentlichen festgestellt wissen wollten, dass sie bei Beteiligung am Dualen Sys-\n\ntem nicht verpflichtet seien, auf ihre in Einwegverpackungen in den Verkehr \n\ngebrachten Getränke ein Pfand zu erheben und die gebrauchten Verpackungen \n\ngegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen. Auf Vor-\n\nlagebeschluss dieses Gerichts vom 21. August 2002 hat der Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 14. Dezember 2004 (Rs. \n\nC-309/02 - Slg. 2004, I-11794 = NVwZ 2005, 190) einige Fragen zur Auslegung \n\nund Anwendung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des \n\nRates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle \n\n(ABlEG Nr. L 365 S. 10; im Folgenden: Verpackungsrichtlinie) und des Art. 28 \n\ndes EG-Vertrages (im Folgenden: EG) beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat \n\ndie Klage sodann abgewiesen. Im weiteren Verfahrensablauf hat sich der Ver-\n\nwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach Zurückverweisung der Sache \n\ndurch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 129, 199) nur noch mit der \n\nVereinbarkeit der Vorschriften der Verpackungsverordnung in der seit dem \n\n28. Mai 2005 geltenden Fassung mit den Regelungen des Gemeinschaftsrechts \n\nbefassen müssen und insoweit die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2008 (DVBl. \n\n2008, 1386) abgewiesen. \n\n7 \n\nDie Klägerinnen haben geltend gemacht, die Inkraftsetzung der Pflicht-\n\npfandregelung zum 1. Januar 2003 habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. \n\nIhnen sei ein erheblicher Schaden entstanden, da sie einerseits wegen der \n\nVerwendung von Einwegverpackungen in beträchtlichem Ausmaß von der Aus-\n\nlistung ihrer Produkte durch den deutschen Handel betroffen gewesen seien \n\nund es ihnen andererseits mangels eines flächendeckenden Systems zur Erfül-\n\nlung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht nicht möglich gewesen sei, \n\nsich an einem solchen System zu beteiligen. Die zuletzt auf Zahlung von \n\n7.677.999 € für die Klägerin zu 1 und von 1.857.107,50 € für die Klägerin zu 2 \n\njeweils mit Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit \n\nihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin-\n\nnen ihre Klageanträge weiter. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revisionen sind unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (NVwZ 2008, 468) hat einen gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Staatshaftungsanspruch verneint. Es hat zwar in Betracht gezogen, dass \n\ndie Beklagte im Zusammenhang mit der Umstellung vom Dualen System \n\nDeutschland auf ein Pfandsystem ihre Pflichten aus Art. 28 EG und aus Art. 7 \n\nder Verpackungsrichtlinie verletzt habe, weil die Übergangsfrist nicht angemes-\n\nsen gewesen sei, der Systemwechsel nicht ohne Bruch vorgenommen worden \n\nsei und die Möglichkeit für Marktteilnehmer gefährdet gewesen sei, sich tat-\n\nsächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen. Denn es \n\nhabe am 1. Januar 2003 kein einheitliches System zur Handhabung und Ab-\n\nwicklung der Pfand- und Rücknahmepflicht gegeben, und es sei zweifelhaft, ob \n\ndie von einigen Vertreibern aufgebauten \"Insellösungen\" ein System dargestellt \n\nhätten, wie es nach den Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften vorauszusetzen sei. \n\n10 \n\nEin etwaiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sei aber in der Ge-\n\nsamtschau der maßgeblichen Umstände nicht hinreichend qualifiziert. Er sei \n\nnicht einmal ansatzweise offenkundig, denn zahlreiche nationale Gerichte hät-\n\nten unter teilweise weitgehender Auseinandersetzung mit der Materie einen \n\nVerstoß verneint. Er sei auch nicht erheblich, weil etwaige Fehler nicht beim \n\n\"Ob\", sondern allenfalls beim \"Wie\", nämlich bei der tatsächlichen Inkraftset-\n\nzung lange bekannter und im Ausgangspunkt gemeinschaftsrechtlich zulässiger \n\nRegelungen unterlaufen seien. Der Vorwurf, nicht rechtzeitig ein einheitliches \n\nPfandsystem aufgebaut zu haben, treffe in erster Linie die beteiligten Wirt-\n\nschaftskreise. Es erscheine kaum vorwerfbar, dass sich die Beklagte auf Zu-\n\nsagen dieser Wirtschaftskreise verlassen und sich durch die vorübergehende \n\nDuldung einer nur eingeschränkten Pfanderhebungs- und Rücknahmepraxis um \n\neinen sanften Vollzug bemüht habe. Alle Maßnahmen hätten unterschiedslos \n\nfür Inländer, Importeure und Ausländer gegolten. Etwaige Schwierigkeiten der \n\nKlägerin bei einer möglichen Umstellung auf Mehrwegsysteme hätten auf einer \n\nEntfernungsproblematik, nicht aber auf einer Ausländerdiskriminierung beruht. \n\nKein Hersteller habe einen Anspruch auf eine bestimmte Marktsituation, wobei \n\ndie Marktchancen der Klägerinnen durch das Fehlen eines bundeseinheitlichen \n\nPfandclearingsystems lediglich vorübergehend eingeschränkt, nicht aber aus-\n\ngeschlossen worden seien. Schließlich sei der Wortlaut der verletzten Norm \n\nauch nicht so eindeutig, dass sich die aufgeworfenen Fragen von Anfang an mit \n\nder erforderlichen Klarheit und Genauigkeit hätten beantworten lassen. Bei der \n\nUmsetzung der Verpackungsrichtlinie habe der Beklagten ein weiter Gestal-\n\ntungsspielraum zugestanden. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen eines \n\ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zutreffend wiedergegeben. \n\nDanach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen \n\neine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen \n\nRechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen die-\n\nsem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer \n\nKausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 \n\n- Rs. C-224/01 - Köbler - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu \n\nRn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, \n\n30, 37; 146, 153, 158 f; 161, 224, 233; 162, 49, 51 f; Beschluss vom 12. Ok-\n\ntober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 363 Rn. 8). Ob diese Vorausset-\n\nzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen \n\n(vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juni 1999 - Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999, I-3122, \n\n3139 Rn. 58 f.; vom 4. Juli 2000 - Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148, \n\n5163 Rn. 44; vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - Test Claimants in the Thin \n\nCap Group Litigation - Slg. 2007, I-2157, 2204 Rn. 116). \n\n13 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht legt weiter zutreffend zugrunde, dass hier die Ver-\n\nletzung von gemeinschaftsrechtlichen Normen in Rede steht, die bezwecken, \n\nden Klägerinnen Rechte zu verleihen. In Art. 7 der Verpackungsrichtlinie, der \n\nden Mitgliedstaaten aufgibt, erforderliche Maßnahmen zur Einrichtung von Sys-\n\ntem für die Rücknahme von gebrauchten Verpackungen und Verpackungsabfäl-\n\nlen sowie für deren Wiederverwendung oder Verwertung zu ergreifen, ist näm-\n\nlich ausdrücklich bestimmt, dass sich alle Marktteilnehmer der betreffenden \n\nWirtschaftszweige an diesen Systemen beteiligen können, dass sie auch für \n\nImportprodukte gelten, die dabei keine Benachteiligung erfahren dürfen, und \n\ndass der Zugang zu diesen Systemen so beschaffen sein muss, dass gemäß \n\ndem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entste-\n\nhen. Das deckt sich mit der 1. und der 18. Begründungserwägung der Richt-\n\nlinie, die neben der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus die Ge-\n\nwährleistung des Binnenmarkts verlangen sowie Handelshemmnisse und Wett-\n\nbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen verhindert sehen wollen. Daneben \n\nkommt die dem Einzelnen Rechte verleihende Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 \n\nEG) als verletzt in Betracht, die als Prüfungsmaßstab herangezogen werden \n\nkann, weil die Verpackungsrichtlinie die Organisation der nationalen Systeme, \n\nmit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll, \n\nnicht abschließend harmonisiert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember \n\n2004 \n\n- Rs. C-309/02 - aaO S. I-11814 Rn. 56; Rs. C-463/01 \n\n- Kom-\n\nmission/Deutschland - Slg. 2004, I-11734, 11750 Rn. 44 f = NVwZ 2005, 194, \n\n196). \n\n14 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat, ohne sich in seiner Beurteilung abschließend \n\nfestzulegen oder entsprechende Feststellungen zu treffen, auf verschiedene \n\nUmstände aufmerksam gemacht, aus denen sich ergeben soll, dass ein Ver-\n\nstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht \"ernstlich in Betracht\" \n\nkommt. Diese Beurteilung befasst sich mit den maßgeblichen Gesichtspunkten \n\nund lässt insoweit keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerinnen erkennen. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat den angeführten Entscheidungen des Ge-\n\nrichtshofs vom 14. Dezember 2004 entnommen, dass das Gemeinschaftsrecht \n\nbei einem möglichen und zulässigen Übergang von dem bisherigen \"Dualen \n\nSystem Deutschland\" auf eine Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht von \n\nEinweggetränkeverpackungen verlangt, dass dieser Systemwechsel ohne \n\nBruch erfolgt und nicht die Möglichkeit der Marktteilnehmer gefährdet, sich an \n\ndem neuen System zu beteiligen. Zugleich ist es erforderlich, dass den betrof-\n\nfenen Herstellern und Vertreibern eine angemessene Übergangsfrist geboten \n\nwird, um ihre Produktionsmethoden und Arbeitsabläufe hierauf einzustellen, \n\nund dass im Zeitpunkt der Umstellung ein arbeitsfähiges System zur Verfügung \n\nsteht, an dem sie sich beteiligen können (vgl. EuGH - Rs. C-309/02 - aaO \n\nS. I-11812 Rn. 48 f; Rs. C-463/01 aaO S. I-11760 Rn. 79 bis 81). \n\n16 \n\nIn dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, dass die \n\nin § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 vorgesehene Frist von sechs Monaten von der \n\nBekanntmachung bis zum vorgesehenen Beginn des Systemwechsels auch im \n\nhier vorliegenden Zusammenhang des Vertriebs von kohlensäurehaltigen Erfri-\n\nschungsgetränken nicht ausreicht, um den Herstellern und Abfüllern eine Um-\n\nstellung ihrer Getränkeverpackungsmethoden zu ermöglichen. Darüber hinaus \n\nhat es festgestellt, dass ein bruchloser Übergang schon deshalb nicht möglich \n\ngewesen sei, weil es zum 1. Januar 2003 kein einheitliches System zur Hand-\n\nhabung und Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflicht gegeben habe. Da-\n\nbei mag offen bleiben, ob nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein ein-\n\nheitliches System erforderlich gewesen wäre, wie es seit dem 1. Mai 2006 in \n\nder Deutschen Pfandsystem GmbH besteht, oder ob es nicht genügt hätte, \n\nwenn sich mehrere, miteinander kompatible Systeme etabliert hätten, die die \n\nBundesrepublik insgesamt abgedeckt hätten; jedenfalls ergibt sich bereits aus \n\nder Verlautbarung der Beklagten vom 20. Dezember 2002 an die Länder, eine \n\nnur eingeschränkte Erfüllung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten zu \n\ndulden, dass sie selbst davon ausging, ab dem 1. Januar 2003 könne der in der \n\nVerpackungsverordnung 1998 vorgesehene Systemwechsel nicht vollständig \n\nvollzogen werden. Dies gilt im Übrigen auch in Ansehung des Verbrauchers, \n\ndessen Pfandentgelt nach dieser Verlautbarung nur am Ort des Einkaufs erstat-\n\ntet werden sollte, während der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\neine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen für erforderlich hielt, ohne \n\ndass sich der Verbraucher an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbe-\n\ngeben müsse (Rs. C-309/02 aaO S. I-11812 Rn. 46; vgl. insoweit auch § 8 \n\nAbs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 1998 mit einem aus der Sicht \n\ndes Gerichtshofs - aaO Rn. 47 - nicht eindeutig ausgestalteten Umfang der \n\nRücknahmeverpflichtung). \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat sich in der Sache auch mit den Anforderun-\n\ngen beschäftigt, die sich aus der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG erge-\n\nben. \n\n18 \n\nDer Gerichtshof sieht den Anwendungsbereich des Art. 28 EG durch die \n\nPfanderhebungs- und Rücknahmepflichten als berührt an, weil außerhalb \n\nDeutschlands ansässige Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen als \n\ndeutsche Hersteller verwendeten und die Kosten im Zusammenhang mit der \n\nOrganisation des Pfandsystems und der Beförderung mit der Entfernung des \n\nHerstellers von den Verkaufsstellen stiegen (Rs. C-309/02 aaO S. I-11817, \n\n11819 Rn. 65 f und 73; Rs. C-463/01 aaO S. I-11754 Rn. 58 ff), das Inver-\n\nkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem \n\ndeutschen Markt damit behindert werde. \n\n19 \n\nNach seiner ständigen Rechtsprechung sind nationale Maßnahmen, die \n\ndie Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten einschränken, \n\nnur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nicht diskriminierender \n\nWeise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininte-\n\nresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeig-\n\nnet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des \n\nZiels erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - Rs. C-212/97 - Centros \n\n- Slg. 1999, I-1484, 1495 = NJW 1999, 2027, 2029 Rn. 34; vom 4. Juli 2000 \n\n- Rs. C-424/97 aaO S. I-5166 Rn. 57; jeweils m.w.N.). Von diesen Vorausset-\n\nzungen ist nur der letzten nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn die be-\n\nanstandeten Regelungen der Verpackungsverordnung werden in nicht diskrimi-\n\nnierender Weise angewandt, indem sie unterschiedslos für Erzeugnisse aus \n\ndem Inland wie aus anderen Mitgliedstaaten gelten. Sie sind grundsätzlich auch \n\ndurch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes zu rechtfertigen und er-\n\nscheinen geeignet, das allgemeine umweltpolitische Ziel der Abfallvermeidung \n\nzu fördern (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO \n\nS. I-11816, 11820 ff Rn. 61, 75 ff; Rs. C-463/01 aaO S. I-11759 Rn. 76 f). Dem \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht ein Systemwechsel bei der Be-\n\nwirtschaftung von Verpackungsabfall jedoch nur, wenn der Mitgliedstaat dabei \n\nsicherstellt, dass die Neuregelung für alle betroffenen Hersteller und Vertreiber \n\neine angemessene Übergangsfrist bietet und dass sich im Zeitpunkt der Um-\n\nstellung alle betroffenen Hersteller und Vertreiber tatsächlich an einem arbeits-\n\nfähigen System beteiligen können (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. \n\nC-309/02 aaO S. I-11822 Rn. 83). \n\n20 \n\nZu den Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht im Rahmen der Prü-\n\nfung der Vereinbarkeit der Regelungen mit der Verpackungsrichtlinie als unzu-\n\nreichend bemängelt hat, tritt hier daher noch der Umstand hinzu, dass die Be-\n\nreitstellung eines arbeitsfähigen Systems weder normativ (in der Verordnung \n\nselbst) noch in anderer Weise sichergestellt war. Dass sich die Beklagte inso-\n\nweit auf Zusagen der betroffenen Wirtschaft verließ, ändert an dem Befund, \n\ndass das Gemeinschaftsrecht bei der Systemumstellung nicht hinreichend be-\n\nachtet war, nichts. \n\n21 \n\n4. \n\na) Das Berufungsgericht hat ungeachtet dessen eine Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten verneint, weil es sich nicht um einen hinreichend qualifi-\n\nzierten Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften handele. \n\n22 \n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, \n\nwenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtset-\n\nzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt \n\nsind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März \n\n1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und \n\nFactortame - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1999, 1267, 1270 Rn. 55; vom \n\n13. März 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. I-2205 Rn. 118; aus der Rechtspre-\n\nchung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff). Diesem restriktiven Haftungsmaß-\n\nstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer \n\nTätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes \n\nMal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, \n\nwenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Inte-\n\nressen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 \n\naaO S. I-1147 f Rn. 45; vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 - British Telecom-\n\nmunications - Slg. 1996, I-1654, 1668 Rn. 40). Nur wenn der Mitgliedstaat zum \n\nZeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf \n\nNull reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verlet-\n\nzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten \n\nVerstoß anzunehmen (EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 - Dil-\n\nlenkofer - Slg. 1996, I-4867, 4879 f Rn. 25; Urteil vom 13. März 2007 aaO \n\nRn. 118). Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, \n\nsind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem \n\nnationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Ge-\n\nsichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der \n\nverletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich \n\nbegangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirr-\n\ntum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhal-\n\nten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maß-\n\nnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder \n\naufrecht erhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - Rs. C-63/01 - \n\nEvans - Slg. 2003, I-14492, 14524 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - Rs. \n\nC-278/05 - Robins - Slg. 2007, I-1081, 1103 Rn. 77; Urteil vom 13. März 2007 \n\naaO Rn. 119). \n\n23 \n\nOb an diesen Maßstäben gemessen ein Verstoß gegen das Gemein-\n\nschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, haben die Tatsachengerichte unter Be-\n\nrücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere an Hand der vom \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien zu beur-\n\n24 \n\n25 \n\nteilen. \n\nnen. \n\nb) Die revisionsrechtliche Überprüfung lässt insoweit keine Fehler erken-\n\naa) Zutreffend geht das Berufungsgericht, wie seine näheren Erörterun-\n\ngen zeigen, davon aus, dass vorliegend eine einfache Verletzung des Gemein-\n\nschaftsrechts zur Annahme eines qualifizierten Verstoßes nicht ausreicht. \n\n26 \n\nIn Ermangelung einer abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Harmo-\n\nnisierung auf dem Gebiet der Verpackungen und Verpackungsabfälle verblieb \n\nder Beklagten bei der Wahl der Mittel, um ihr richtlinienkonformes Ziel der För-\n\nderung von wiederverwendbaren Verpackungen im Sinn des Art. 5 der Ver-\n\npackungsrichtlinie zu erreichen, ein weiter Gestaltungsspielraum. Die Ver-\n\npackungsrichtlinie trifft keine näheren Regelungen über die Organisation oder \n\nAusgestaltung von Systemen zur Förderung von wiederverwendbaren Ver-\n\npackungen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO \n\nS. I-11814 Rn. 55). Auch der in seinem Regelungsgehalt eher allgemein ge-\n\nfasste Art. 7 der Verpackungsrichtlinie lässt die Wahl zwischen verschiedenen \n\ngesetzgeberischen Möglichkeiten zu. Es fehlen insbesondere genauere Vorga-\n\nben, wie ein Systemwechsel zu gestalten ist. Damit bleiben das rechtliche In-\n\nstrumentarium zur Durchsetzung der abfallwirtschaftlichen Ziele und die konkre-\n\nte Ausgestaltung eines - allerdings erforderlichen - Systems der Abfallbewirt-\n\nschaftung weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen. \n\n27 \n\nbb) Die Revision sieht die Erheblichkeit des Verstoßes gegen Art. 7 \n\nAbs. 1 der Verpackungsrichtlinie darin, dass dieser in eindeutiger Weise zum \n\nAusdruck bringe, dass der Zugang zu neuen Systemen gewährleistet sein müs-\n\nse und nicht zu Handelshemmnissen oder Wettbewerbsverzerrungen führen \n\ndürfe, während er in seinem Kern verletzt worden sei, weil es nahezu 3½ Jahre \n\nkein arbeitsfähiges System gegeben habe, an dem sich ausländische Hersteller \n\nhätten beteiligen können. Damit sei auch Art. 28 EG in seiner zentralen Zielset-\n\nzung verletzt worden, da ausländische Hersteller, die naheliegenderweise Ein-\n\nwegverpackungen benutzt hätten, entweder ausgelistet worden seien oder nicht \n\ndie Möglichkeit gehabt hätten, sich (gleichzeitig) auf unterschiedlich ausgestal-\n\ntete Insellösungen und andere Systeme einzustellen. Zugleich seien hierdurch \n\ninländische Wettbewerber vom Wettbewerb entlastet worden. \n\n28 \n\n(1) Der Revision ist zuzugeben, dass sie mit dieser Darstellung die bei \n\nden Klägerinnen eingetretene Nachteile in ihrer Wettbewerbsposition und die \n\ngeltend gemachten Schäden in einen klaren Zusammenhang mit der Ein-\n\nführung des Pflichtpfands und dem Fehlen eines arbeitsfähigen Systems \n\nder Rücknahme stellt. Gleichwohl reduziert sie durch das Herausgreifen der \n\nihr nachteiligen Elemente die Komplexität der mit der Umsetzung der Ver-\n\npackungsrichtlinie insgesamt zu lösenden Aufgaben und deren Auswirkungen \n\nauf den Wettbewerb. \n\n29 \n\nUngeachtet der näheren Beschreibung des Schutzbereichs von Art. 28 \n\nEG in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02 aaO \n\nS. I-11815 ff Rn. 60 bis 73; Rs. C-463/01 aaO S. I-11752 ff Rn. 52 bis 69) und \n\nder Feststellung einer Vertragsverletzung in der Rs. C-463/01 hat der Gerichts-\n\nhof anerkannt, dass Art. 1 Abs. 2 der Verpackungsrichtlinie den Mitgliedstaaten \n\nnicht verwehrt, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme zur Wieder-\n\nverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen (Rs. C-309/02 aaO \n\nS. I-11809 Rn. 37), und ausgesprochen, den betroffenen Herstellern und Ver-\n\ntreibern werde in Art. 7 der Richtlinie kein Anspruch darauf verliehen, weiterhin \n\nan einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teil-\n\nzunehmen (Rs. C-309/02 S. I-11811 Rn. 43). Er hat ferner in Anknüpfung an \n\nsein Urteil vom 20. September 1988 (Rs. 302/86 - Kommission/Dänemark - Slg. \n\n1988, 4627, 4630 Rn. 13) wiederholt, dass die Verpflichtung, ein Pfand- und \n\nRücknahmesystem von Leerverpackungen einzuführen, ein notwendiger Be-\n\nstandteil eines Systems ist, das die Wiederverwendungen von Verpackungen \n\nsicherstellen soll (Rs. C-309/02 S. I-11820 Rn. 76). Schließlich hat er den in der \n\nVerpackungsverordnung 1998 für einen Systemwechsel maßgebenden Zusam-\n\nmenhang zwischen Anteilen von Mehrweg- und Einwegverpackungen als An-\n\nreiz, Mehrwegverpackungen zu benutzen, im Kern gebilligt (aaO S. I-11820 f \n\nRn. 78). Das kann aber nach Auffassung des Senats - selbstverständlich bei \n\nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Übrigen - nichts anderes \n\nbedeuten, als dass ein Hersteller, der Einweggetränkeverpackungen verwen-\n\ndet, hiermit verbundene Nachteile hinnehmen muss, die sich aus einem (zeit-\n\nweiligen) Rückgang der Nachfrage nach seinen Produkten ergeben, ohne dass \n\nhierdurch Art. 28 EG verletzt wird. Die gelegentlichen Überlegungen der Kläge-\n\nrinnen, sie hätten sich gegenüber der Inkraftsetzung der Pfandpflicht aufgrund \n\ndes Bekanntmachungsverwaltungsakts der Beklagten vom 2. Juli 2002 nicht zur \n\nWehr setzen müssen, weil diese für sie als Ausländer, die den Wettbewerbsvor-\n\nteil nutzen könnten, den Art. 28 EG für ausländische Produkte mit sich bringe, \n\nkeine Geltung beanspruchen könne (vgl. die Wiedergabe der Argumentation im \n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris \n\nRn. 10; insoweit ohne Abdruck in BVerwGE 129, 199), werden den geschilder-\n\nten rechtlichen Zusammenhängen nicht gerecht. \n\n30 \n\n(2) Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Beru-\n\nfungsgericht einen erheblichen Verstoß der Beklagten gegen das Gemein-\n\nschaftsrecht verneint hat. Aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 14. Dezember \n\n2004 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe \n\nsich so weit von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entfernt, dass eine \n\nerhebliche Überschreitung der dem Ermessen des nationalen Gesetzgebers \n\ngezogenen Grenzen bejaht werden könnte. Die beanstandeten Regelungen \n\nenthielten weder eine direkte Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 28 EG \n\nnoch eine offene Diskriminierung; die Beklagte verzichtete auf mengenmäßige \n\nBeschränkungen für Erzeugnisse in Einwegverpackungen und stellte hinsicht-\n\nlich der Bepfandung und Rücknahme an in anderen Mitgliedstaaten ansässige \n\nHersteller die gleichen Anforderungen wie an inländische Hersteller (vgl. EuGH, \n\nUrteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. I-11816 Rn. 61 f). Das \n\nBerufungsgericht missachtet die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, wie \n\ndie Revision meint, wenn es unter den genannten Gesichtspunkten davon \n\nspricht, ein Teil der Problematik für Hersteller - vor allem im Hinblick auf die al-\n\nternative Nutzung eines Mehrwegsystems - habe mit der Entfernung zum Ab-\n\nnehmer zusammengehangen. Zielrichtung der angegriffenen Regelungen war \n\nnicht der gemeinschaftswidrige Schutz nationaler Interessen, sondern es sollten \n\ngerade die Verpflichtungen aus der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG umgesetzt \n\nund dabei das gemeinschaftsrechtlich anerkannte übergeordnete Ziel des Um-\n\nweltschutzes gefördert werden. Dabei ist das von der Beklagten gewählte Sys-\n\ntem der Abfallbewirtschaftung grundsätzlich europarechtskonform. Der Ge-\n\nrichtshof hat das umweltpolitische Instrument des Pflichtpfandes auf Einweg-\n\nverpackungen als geeignete Maßnahme für die Erreichung des Zieles Umwelt-\n\nschutz anerkannt und lediglich Details der konkreten Ausgestaltung beanstan-\n\ndet. \n\n31 \n\n(3) Soweit der Gerichtshof seine Entscheidungen auf die Notwendigkeit \n\neiner angemessenen Übergangsfrist und der Sicherstellung eines arbeitsfähi-\n\ngen Systems im Zeitpunkt der Umstellung des bisherigen Systems der Bewirt-\n\nschaftung von Verpackungsabfall stützt, ist nicht ersichtlich, dass diese Ge-\n\nsichtspunkte in den den Entscheidungen vorausgegangenen rechtlichen Aus-\n\neinandersetzungen eine Rolle gespielt hätten. So hat der Generalanwalt in sei-\n\nnen Schlussanträgen zur Rechtssache C-309/02 einerseits ein subjektives \n\nRecht der Wirtschaftsteilnehmer aus Art. 7 der Verpackungsrichtlinie verneint, \n\ndie Dienste eines dieser Systeme konkret allein wegen ihrer Tätigkeit im Inland \n\nin Anspruch zu nehmen oder Mitglied eines solchen Systems zu bleiben, wenn \n\ndie nationalen Behörden beschließen, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an \n\nbeim Erwerb bestimmter Getränke in Einwegverpackungen ein Pfand zu ent-\n\nrichten sei (Slg. 2004, I-11766, 11779 Rn. 40), andererseits aber - anders als \n\nder Gerichtshof - in der Erhebung von Pfand auf Einwegverpackungen kein ge-\n\neignetes Mittel gesehen, um die Verwendung von Mehrwegverpackungen \n\nzu fördern, und insoweit die Verhältnismäßigkeit der Regelung verneint (aaO \n\nS. I-11791 f Rn. 76). Vor diesem Hintergrund trägt die Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs im Ergebnis Züge eines Kompromisses: Der Gerichtshof billigt die \n\nEntscheidung des nationalen Verordnungsgebers für die Pfanderhebung- und \n\nRücknahmepflicht, bindet sie aber an eine angemessene Übergangsfrist und an \n\ndie Sicherstellung eines arbeitsfähigen Systems. \n\n32 \n\nDer Senat tritt der Wertung des Berufungsgerichts bei, dass der Beklag-\n\nten hinsichtlich der Übergangsfrist, die bis zu den Entscheidungen des Ge-\n\nrichtshofs nicht thematisiert war, nur ein geringer Vorwurf zu machen ist, zumal \n\ndie betroffenen Wirtschaftskreise nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts schon einige Zeit vor der Veröffentlichung der Nacherhebungszahlen in-\n\nformiert waren, dass die für die Auslösung des Pflichtpfands erforderliche Mehr-\n\nwegquotenunterschreitung eingetreten war. Zutreffend berücksichtigt das Beru-\n\nfungsgericht in diesem Zusammenhang auch, dass im damaligen Zeitraum die \n\nbeteiligten Wirtschaftskreise davon ausgingen, die Schaffung eines arbeitsfähi-\n\ngen einheitlichen Systems innerhalb von neun Monaten bewerkstelligen zu \n\nkönnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte auf diesen \n\nzeitlichen Angaben gegenüber der Beklagten bereits die Bekanntgabe des Ka-\n\nbinettsbeschlusses vom 20. März 2002, der bis zum Ende des Jahres 2002 ei-\n\nne solche Frist in den Blick nahm; auch nach Scheitern der Errichtung eines \n\neinheitlichen Pfandsystems entsprach die Dauer der Duldung einer nur be-\n\nschränkten Erfüllung der Pfandpflicht bis zum 1. Oktober 2003, die auf einer \n\nabermaligen Zusage der betroffenen Wirtschaftskreise beruhte, einem solchen \n\nveranschlagten Zeitraum. Dass die Beklagte zur Vermeidung von Bürokratie \n\nund zusätzlichen Kosten auf die Selbstregulierung der betroffenen Wirtschafts-\n\nkreise vertraute (vgl. hierzu BR-Drucks. 817/90 S. 55), kann nicht als erhebli-\n\ncher Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewertet werden. Auch wenn sich \n\ndie Beklagte damit ihrer Erfüllungsverantwortlichkeit nicht entledigen konnte, \n\nwar es doch gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, Herstellern und Vertreibern \n\ndie Einführung eines funktionierenden Systems zu überlassen, so dass diese \n\ndie Rücknahme der Verpackungen, die Erstattung des Pfandes und den even-\n\ntuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern organisieren sollten (vgl. \n\nEuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. I-11821 Rn. 80). \n\nSoweit daher zeitweise eine mit der Warenverkehrsfreiheit unvereinbare Lage \n\nbestand, war diese vor allem auf die gescheiterte Selbstregulierung der betrof-\n\nfenen Wirtschaftskreise zurückzuführen. \n\n33 \n\ncc) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch darin bei, dass es an ei-\n\nnem offenkundigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht fehlt. Es ist nicht \n\nersichtlich, dass die Beklagte Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig \n\nverkannt hätte. Es ist ein Sachgebiet betroffen, auf dem klare gemeinschafts-\n\nrechtliche Vorgaben in Form einer eindeutigen Rechtsprechung des Gerichts-\n\nhofs bis zu seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 fehlten. Für die \n\nRechtsauffassung der Beklagten ließ sich das Urteil des Gerichtshofs zum dä-\n\nnischen Getränkepfandsystem anführen, demzufolge eine Herstellern und Im-\n\nporteuren auferlegte Verpflichtung zur Errichtung eines Pfand- und Rücknah-\n\nmesystems zur Erreichung der Ziele des Umweltschutzes erforderlich und die \n\ndadurch bedingten Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit nicht unverhält-\n\nnismäßig seien (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1998 aaO Rn. 13). Die \n\nweitergehenden, aus Art. 7 der Verpackungsrichtlinie sowie aus einer allgemei-\n\nnen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 28 EG abzuleitenden An-\n\nforderungen an die Einführung der Pfandpflicht für Einwegverpackungen sind \n\nerst durch die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 verdeutlicht \n\nworden. Vor diesen Urteilen war die aufgeworfene, im Zusammenhang mit der \n\nAuslegung des Art. 7 der Verpackungsrichtlinie stehende Problematik in der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht behandelt worden. Unter diesen \n\nUmständen ist ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht regel-\n\nmäßig zu verneinen (vgl. EuGH, Urteile vom 26. März 1996 - C-392/93 - British \n\nTelecommunications - Slg. 1996, I-1654, 1669 Rn. 44 f; vom 17. Oktober 1996 \n\n- verbundene Rs. C-283/94, C-291/94 und C-292/94 - Denkavit - Slg. 1996, \n\nI-5085, 5102 Rn. 52 f). \n\n34 \n\nFeststellungen, die auf eine aus anderen Gründen offenkundige oder \n\nsogar vorsätzliche Verletzung des Gemeinschaftsrechts hindeuten, sind nicht \n\ngetroffen. Soweit sich die Revision insoweit auf eine Presseerklärung der Be-\n\nklagten vom 17. Dezember 2002 bezieht, kann dieser zwar entnommen wer-\n\nden, dass die Beklagte die Möglichkeit der Reduzierung oder Auslistung von \n\nEinweggetränkeangeboten gesehen hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass der \n\nBeklagten der Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung der Warenverkehrsfreiheit \n\nzu machen wäre. Vielmehr bewegte sie sich im Rahmen einer rechtlich kontro-\n\nversen Fragestellung betreffend das Spannungsverhältnis zwischen Warenver-\n\nkehrsfreiheit und Umweltschutz und setzte sich eingehend mit den Argumenten \n\nder Kommission und der beteiligten Wirtschaftskreise auseinander. Auch der \n\nGeneralanwalt hat in seinen Schlussanträgen zum Vertragsverletzungsverfah-\n\nren befunden, dass sich die Beklagte insbesondere zu Art. 28 EG gründlich ver-\n\nteidigt habe (Rs. C-463/01 - Slg. 2004, I-11708, 11717 Rn. 29). Mag sich die \n\nBeklagte auch, was die Anwendung des Art. 28 EG unter den Aspekten einer \n\nvorrangigen harmonisierten Regelung durch die Verpackungsrichtlinie und einer \n\nBeurteilung der Pfand- und Rücknahmepflichten als Verkaufsmodalitäten an-\n\ngeht, im Ergebnis nicht durchgesetzt haben, kann man ihre Auffassung doch \n\nnicht als offenkundig falsch ansehen. Soweit der Streit über die Rechtmäßigkeit \n\ndes Systemwechsels letztlich im Wege einer allgemeinen Verhältnismäßigkeits-\n\nprüfung zu Art. 28 EG zu entscheiden war, konnte - wie auch der Gang der \n\nRechtssache beim Gerichtshof zeigt - durchaus kontrovers diskutiert werden, \n\nwelche konkreten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen sich für eine staatli-\n\nche Maßnahme wie die Umstellung des Systems zur Bewirtschaftung von Ver-\n\npackungsabfällen aus den sehr allgemein gehaltenen Grundfreiheiten des EG-\n\nVertrages ergeben können. Dabei ist die Beklagte im Rahmen eines vertretba-\n\nren Meinungsspektrums geblieben. Dass die Europäische Kommission ein Ver-\n\ntragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hatte, genügt unter \n\ndiesen Umständen für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes \n\ngegen das Gemeinschaftsrecht nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil BGHZ 134, \n\n30, 40). \n\n35 \n\nSchließlich durfte das Berufungsgericht für die Beurteilung, ob ein hinrei-\n\nchend qualifizierter Verstoß vorliegt, auch berücksichtigen, wie die nationalen \n\nGerichte das Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Gerichtsverfahren ausgelegt \n\nhaben, die von durch die beanstandeten Regelungen Betroffenen anhängig \n\ngemacht worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 aaO S. I-1152 \n\nRn. 63). Gegen einen offenkundigen Verstoß der Beklagten gegen Gemein-\n\nschaftsrecht spricht der Umstand, dass nationale Gerichte vor und nach Einfüh-\n\nrung des Pfand- und Rücknahmesystems wiederholt die Gemeinschaftskonfor-\n\nmität der beanstandeten Regelungen bekräftigt haben (vgl. OVG Berlin, \n\nNVwZ-RR 2002, 720, 730 f; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2005 in der Streit-\n\nsache der hiesigen Klägerinnen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Ok-\n\ntober 2005 - 12 B 3.05 - juris). \n\n36 \n\ndd) Die Klage hat auch hinsichtlich der im Jahr 2005 entstandenen Schä-\n\nden keinen Erfolg. Zwar ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dann als \n\noffenkundig zu qualifizieren, wenn er trotz Erlass eines Urteils, in dem der zur \n\nLast gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentschei-\n\ndungsverfahren oder trotz einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, \n\naus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestan-\n\nden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 aaO S. I-1150 Rn. 57). Ein solcher \n\nFall liegt indes nicht vor. Insbesondere hat der Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2004 den Vollzug der \n\nPfandpflicht in Deutschland nicht abschließend bewertet. Aus diesen Urteilen ist \n\nauch unter Berücksichtigung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen An-\n\nwendungsvorrangs keine - jedenfalls offenkundige - Verpflichtung abzuleiten, \n\ndie Pfandpflicht vorübergehend auszusetzen (vgl. Europäische Kommission \n\nin: Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde \n\n1037/2005/GG, Ziffern 2.2, 2.12 und Anhang C). Feststellungen über die Euro-\n\nparechtskonformität der im Zeitpunkt des Urteils etablierten Rücknahmesyste-\n\nme sind den Urteilen ebenso wenig zu entnehmen wie eine eindeutige Festle-\n\ngung, ob das System der Insellösungen allein oder gemeinsam mit den parallel \n\noperierenden offenen Rücknahmesystemen europarechtlichen Anforderungen \n\ngenügte. Es kommt - aus der Sicht des Senats entscheidend - hinzu, dass mit \n\nder Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung unverzüglich \n\ndie für die Umsetzung der Urteile vom 14. Dezember 2004 erforderlichen Maß-\n\nnahmen ergriffen wurden. Bereits am 17. Dezember 2004 stimmte der Bundes-\n\nrat dieser Verordnung zu, wobei er unter Hinweis auf die erst drei Tage zuvor \n\nergangenen einschlägigen Urteile des Gerichtshofs die Übergangsfrist für die \n\nAusweitung der Pfandpflicht und die Abschaffung der sogenannten Insellösun-\n\ngen auf zwölf Monate verlängerte (BR-Drucks. 919/04). Am 12. Januar 2005 \n\nbeschloss die Bundesregierung, die Änderungsmaßgabe des Bundesrates un-\n\nverändert zu übernehmen (BT-Drucks. 15/4642). Der Bundestag stimmte der \n\nNovelle am 20. Januar 2005 zu (BT-Plenarprotokoll 15/151 S. 14155 A). Die \n\nnovellierte Verpackungsverordnung wurde nach Notifizierung bei der EU-Kom-\n\nmission und Ablauf der Stillhaltefrist aus Art. 9 der Richtlinie 98/34/EG über ein \n\nInformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-\n\nten (ABlEG L Nr. 204, S. 37) am 27. Mai 2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I \n\nS. 1407) bekannt gegeben. Angesichts des - wenngleich im Einzelnen nicht ge-\n\nklärten - Standes der Entwicklung musste die Beklagte - mit nicht überschau-\n\nbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb - für einen bestimmten Kreis von \n\nMarktteilnehmern keine interimistische Sonderregelung treffen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 O 550/05 + 1 O 524/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2007 - 7 U 147/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/iii-zr-233-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/iii-zr-233-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:15.776345+00:00"}}