{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_229-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-04","aktenzeichen":"III ZR 229/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 104 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 Der Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen eines Per- sonenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der Kindertageseinrichtung vereinbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 229/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Juni 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB VII § 104 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 \n\nDer Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen eines Per-\n\nsonenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, ist mit Art. 3 Abs. 1 \n\nGG auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der \n\nKindertageseinrichtung vereinbar. \n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 25. Mai 2009 eingereichten Schriftsätze durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer am 13. Januar 1998 geborene Kläger nimmt die beklagte Stadt we-\n\ngen der Folgen eines Unfalls beim Besuch des Kindergartens auf Schmerzens-\n\ngeld in Anspruch. \n\nDer Kläger besuchte gemäß einer Anmeldung seiner Eltern eine so ge-\n\nnannte Waldkindergartengruppe des von der Beklagten betriebenen Kindergar-\n\ntens. Am 21. April 2004 begaben sich die Kinder mit zwei Erzieherinnen in den \n\nan das Kindergartengelände angrenzenden Wald, um dort zu spielen und mit \n\nNaturmaterialien und mitgebrachten Werkzeugen zu basteln. Ein anderes Kind \n\nder Gruppe zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und ver-\n\nletzte bei einer Rückwärtsbewegung den Kläger am rechten Auge, dessen \n\nHornhaut perforiert wurde. Am Abend desselben Tages wurde der Kläger ope-\n\nriert; weitere Behandlungen schlossen sich an. Ein Schielen konnte später ope-\n\nrativ behoben werden. Verblieben sind eine Hornhautverkrümmung rechts, eine \n\nHornhautnarbe rechts mit Herabsetzung des Sehvermögens und eine Blen-\n\ndungsempfindlichkeit. Um ein erneutes Schielen zu vermeiden und seine volle \n\nSehfähigkeit zu erreichen, muss der Kläger auf Dauer eine Brille tragen. \n\nDer Kläger wirft der Beklagten vor, die für sie tätigen Erzieherinnen hät-\n\nten ihre Sorgfaltspflichten verletzt. \n\nDer Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines ange-\n\nmessenen Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 € begehrt, außerdem die \n\nFeststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von künftigen materiellen und \n\nimmateriellen Schäden freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schmerzensgeldantrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nIm Laufe des Revisionsverfahrens hat die Unfallkasse N. -\n\nW. , Regionaldirektion W. -L. durch bestandskräftig geworde-\n\nnen Bescheid vom 13. Februar 2009 den Unfall als Versicherungsfall (Arbeits-\n\nunfall) im Sinne des § 8 SGB VII anerkannt. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl im Falle einer Amts-\n\npflichtverletzung als auch bei Verletzung der Pflichten aus einem (öffentlich-\n\nrechtlichen) Vertrag ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nach § 104 \n\nAbs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil weder eine vorsätzliche Herbeifüh-\n\nrung des Schadens noch ein Wegeunfall gegeben sei. § 104 Abs. 1 SGB VII sei \n\nauch auf Unfälle im Kindergarten anwendbar und insoweit - ebenso wie die \n\nVorgängerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO - verfassungskonform. Der \n\nVerlust des Schmerzensgeldanspruchs werde dadurch aufgewogen, dass die \n\ngesetzliche Unfallversicherung den materiellen Nachteil verschuldensunabhän-\n\ngig ersetze. Ansonsten bekäme der Kläger selbst seine materiellen Schäden \n\nnur dann ersetzt, wenn das Verhalten auf Seiten der Beklagten als schuldhaft \n\neinzustufen wäre. Unerheblich sei, dass nunmehr nach § 253 Abs. 2 BGB auch \n\nwegen der Verletzung vertraglicher Pflichten Schmerzensgeld verlangt werden \n\nkönne. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beziehe sich auf alle Haftungsgründe des \n\nbürgerlichen Rechts. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-\n\nrufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldan-\n\nspruch im Ergebnis zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausge-\n\nschlossen erachtet. \n\n9 \n\n1. \n\nNach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr \n\nUnternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung be-\n\ngründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur ver-\n\npflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses \n\nvon zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen: Der Kläger ist \n\ngesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a \n\nSGB VII eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tagesein-\n\nrichtung - den Kindergarten der Beklagten - besuchte. Die Beklagte ist Sach-\n\nkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 \n\nSGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des \n\nKlägers während des Besuchs des Kindergartens ist ein durch eine versicherte \n\nTätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde we-\n\nder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten \n\nWeg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungs-\n\ngründe des bürgerlichen Rechts (BAG, VersR 2005, 1439, 1440 unter B. II. 1. a; \n\nGeigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 31. Kapitel Rn. 13; \n\njew. \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\nb) aa) Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung § 108 \n\nSGB VII nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der So-\n\nzialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII \n\ngenannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, \n\nan unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozi-\n\nalgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfah-\n\nren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein \n\nsolches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach \n\nderen Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist (vgl. \n\nBGHZ 158, 394, 396). \n\n12 \n\nbb) Dieser Fehler des Berufungsgerichts zwingt jedoch nicht zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils. Durch den bestandskräftig gewordenen Be-\n\nscheid des Unfallversicherungsträgers vom 13. Februar 2009 gemäß § 108 \n\nAbs. 1 SGB VII ist nunmehr mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte \n\nfestgestellt, dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGHZ 166, 42, 44). Dass \n\ndieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, \n\nsteht seiner Berücksichtigung durch den erkennenden Senat nicht entgegen. \n\nDie Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass § 559 Abs. 1 ZPO \n\n(= § 561 Abs. 1 ZPO a.F.) die Einführung neuer Tatsachen nach Abschluss des \n\nBerufungsverfahrens nicht völlig verbietet. Als ausnahmsweise auch im Revisi-\n\nonsverfahren zu beachtende neue Tatsache ist unter anderem auch der Erlass \n\neines (bestandskräftigen) Verwaltungsakts anerkannt (BGH, Urteil vom 12. De-\n\nzember 1997 - V ZR 81/97 - NJW 1998, 989, 990 m.w.N.; siehe auch BGH, Ur-\n\nteil vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79 - VersR 1980, 822). \n\n13 \n\n2. \n\nDie von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmä-\n\nßigkeit des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII teilt der Senat nicht. \n\n14 \n\na) Das Bundesverfassungsgericht erklärte durch Beschluss vom 7. No-\n\nvember 1972 (BVerfGE 34, 118 mit Anm. Gitter, SGb. 1973, 356) die Vorgän-\n\ngerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO insoweit für verfassungsmäßig, als \n\nsie den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensscha-\n\ndens (Schmerzensgeld) ausschloss. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\nverneinte das Bundesverfassungsgericht, weil die Ungleichbehandlung geschä-\n\ndigter Arbeitnehmer im Vergleich zu sonstigen Geschädigten, die bei Unfall-\n\nschäden ein Schmerzensgeld von ihrem Schädiger verlangen könnten, durch \n\ndas Vorliegen wichtiger sachlicher Gründe gerechtfertigt sei (aaO S. 128 ff). Die \n\nAusschlussregelung sei im Zusammenhang mit dem Leistungssystem der Un-\n\nfallversicherung zu sehen. Diese gewähre den in persönlich abhängiger Stel-\n\nlung Beschäftigten einen wirksamen Schutz vor den Folgen eines Arbeitsunfalls \n\noder einer Berufskrankheit. Der soziale Schutz des Arbeitnehmers und seiner \n\nFamilie werde durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Ent-\n\nschädigungsanspruchs gegen eine leistungsfähige Genossenschaft der Unter-\n\nnehmer sichergestellt. Dem Arbeitnehmer stehe bei einem Arbeitsunfall stets \n\nein leistungsfähiger Schuldner gegenüber, der in der Lage sei, schnell und wirk-\n\nsam die zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur wirtschaftlichen \n\nSicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die An-\n\nsprüche des Arbeitnehmers würden ohne Verzögerung durch langwierige Strei-\n\ntigkeiten über Verschulden und Mitverschulden und ohne Prozessrisiko von \n\nAmts wegen festgestellt. Mit Rücksicht auf das soziale Schutzprinzip knüpfe \n\ndas Unfallversicherungsrecht an den Versicherungsfall an. Deshalb hänge die \n\nGewährung von Leistungen anders als nach dem Deliktsrecht des BGB nicht \n\ndavon ab, ob den Unternehmer ein Verschulden oder den Verletzten ein Mitver-\n\nschulden treffe. Der Haftungsausschluss diene auch dem Arbeitgeber, der von \n\nder zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht freigestellt werden solle, weil allein \n\ndie Arbeitgeber die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tra-\n\ngen hätten. Durch die Haftungsersetzung werde das Risiko von Arbeitsunfällen \n\nfür den Arbeitgeber kalkulierbar. Damit solle auch sichergestellt werden, dass \n\ngerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um \n\ndie Haftung aus Arbeitsunfällen nicht den Betriebsfrieden gefährdeten. Schließ-\n\nlich wiege die Rente aus der Unfallversicherung bei leichten und mittelschweren \n\nUnfällen ein entgangenes Schmerzensgeld auf. \n\n15 \n\nAnlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung sah das Bun-\n\ndesverfassungsgericht im Jahr 1995 nicht, nachdem sich die Rechtslage durch \n\ndas Rentenreformgesetz 1992 zugunsten Schwerstverletzter geändert hatte. \n\nDie in der vorgenannten Entscheidung angeführten Gründe für die Verfas-\n\nsungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses träfen sinngemäß auch für \n\nSchwerstverletzte zu (BVerfG, NJW 1995, 1607). \n\n16 \n\nb) Der Senat hält den Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach \n\n§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen der in Teilen der Literatur geäußerten \n\nKritik (Eichenhofer, Sozialrecht, 6. Aufl., Rn. 413; Fuchs, Deliktsrecht, 6. Aufl., \n\nS. 305; Fuhlrott, NZS 2007, 237, 241 f; Richardi, NZA 2004, 1004, 1009) nach \n\nwie vor jedenfalls für die hier in Rede stehenden Unfälle im Kindergartenbereich \n\nfür verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die \n\nRegelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die seinerzeit vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht herangezogenen Gründe rechtfertigen auch heute die Ungleich-\n\nbehandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen Ge-\n\nschädigten. \n\n17 \n\naa) Das bürgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche \n\nUnfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Daran \n\nhaben die aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrecht-\n\nlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2624) vorgenommenen Modifi-\n\nkationen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts nichts geändert. Nunmehr \n\nist der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) we-\n\ngen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, im allgemeinen Scha-\n\ndensersatzrecht in § 253 Abs. 2 BGB verankert. Während § 847 BGB a.F. \n\nSchmerzensgeld nur im Rahmen einer deliktsrechtlichen Ersatzpflicht vorsah, \n\nkann der immaterielle Schaden nun nach § 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung \n\nder darin genannten Rechtsgüter auf der Grundlage aller zum Schadensersatz \n\nverpflichtender Normen geltend gemacht werden. Unter anderem kann eine \n\nSchadensersatzpflicht wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher \n\nPflichten neben dem Ersatz des Vermögensschadens ein Schmerzensgeld um-\n\nfassen. Außerdem ist der Schmerzensgeldanspruch dadurch gestärkt worden, \n\ndass nicht mehr zwingend schuldhaftes Handeln zur Erfüllung der Haftungsvor-\n\naussetzungen erforderlich ist, sondern auch in den Fällen der Gefährdungshaf-\n\ntung für den Nichtvermögensschaden ein Ausgleich in Geld verlangt werden \n\nkann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 14/7752 \n\nS. 24). Als Folge dieser Entwicklung ist das Schmerzensgeld zu einem regulä-\n\nren Anspruch im Schadensersatzrechtssystem des BGB erstarkt, der gleichbe-\n\nrechtigt neben den sonstigen Ansprüchen auf Naturalrestitution oder Geldersatz \n\nsteht (Fuhlrott aaO S. 242 m.w.N.). \n\n18 \n\nbb) Wenngleich im privatrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Ansprüche \n\nbeschränkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich \n\nimmaterieller Schäden für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt. \n\nBei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine ver-\n\nschuldensunabhängige Einstandspflicht des Betreibers nach Art einer Gefähr-\n\ndungshaftung nicht möglich. Eine bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des \n\nBenutzungsverhältnisses mögliche Amtshaftung wegen Aufsichtspflichtverlet-\n\nzungen in Kindertagesstätten (vgl. dazu Ollmann, VersR 2003, 302) erfordert \n\nein Verschulden, das der den Kindergarten betreibenden Körperschaft - hier der \n\nbeklagten Stadt - zurechenbar ist. Auch ein - vom Berufungsgericht in Erwä-\n\ngung gezogener - Anspruch wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus einem \n\nöffentlich-rechtlichen Vertrag setzt voraus, dass die daran gebundene öffentlich-\n\nrechtliche Körperschaft die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit ist für den \n\nhier betroffenen Bereich der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene \n\nwesentliche Unterschied zwischen dem privatrechtlichen Schmerzensgeldan-\n\nspruch und der Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung \n\nimmer noch gegeben. \n\n19 \n\ncc) Weiterhin kommt den gesetzlich Unfallversicherten nach wie vor der \n\nVorteil zugute, dass ihnen stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenübersteht, \n\nder in der Lage ist, schnell und wirksam die erforderlichen Maßnahmen zu tref-\n\nfen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass allein der Unternehmer oder - wie \n\nhier - der Sachkostenträger die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversiche-\n\nrung zu tragen hat und die damit einhergehende Haftungsersetzung für ihn das \n\nUnfallrisiko kalkulierbar macht. Das gilt auch für staatliche oder private Sach-\n\nkostenträger von Kindergärten, mit deren Betrieb ein hohes Unfallrisiko einher-\n\ngeht. Zum Alltag einer Kindertageseinrichtung gehören gegenseitige Verlet-\n\nzungshandlungen von Kindergartenkindern bei Spielereien, Raufereien und in \n\nder Regel bedenkenlosem Handeln ebenso wie bei Schülern in Schulen (vgl. \n\nzum Unfallversicherungsschutz bei Schulunfällen: BGH, Urteil vom 11. Februar \n\n2003 - VI ZR 34/02 - NJW 2003, 1605, 1606 unter II. 1. c, bb [3.2.3]). Derartige \n\nVerhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und der kleinen Kin-\n\ndern eigenen Unfähigkeit, die Folgen ihres Tuns einzuschätzen. Aus den spezi-\n\nfischen Gefahren des Kindergartenbetriebs resultierende Personenschäden \n\nkönnen nicht immer auf ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtspersonen zu-\n\nrückgeführt werden. Zur Vermeidung von Haftungslücken ist der gesetzliche \n\nUnfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder eingerichtet worden. Auch im \n\nHinblick darauf erscheint der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nicht \n\nwillkürlich. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 31.01.2007 - 2 O 327/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2007 - 21 U 39/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_229-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/iii-zr-229-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":8},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_229-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_229-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/iii-zr-229-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_229-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:00.234601+00:00"}}