{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_225-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"III ZR 225/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb, Fe; GG Art. 34 Satz 1; BayKPrVG Art. 2 Abs. 1 Satz 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 4; BayLKrO Art. 55 Abs. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 Nr. 3, 4; Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen bestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rech- nungsprüfung bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffent- lich-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ord- nungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 225/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839 Cb, Fe; GG Art. 34 Satz 1; BayKPrVG Art. 2 Abs. 1 Satz 1; \n\nArt. 3 Abs. 1 Nr. 4; BayLKrO Art. 55 Abs. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 \n\nNr. 3, 4; \n\nDie unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen \n\nbestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rech-\n\nnungsprüfung bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffent-\n\nlich-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, \n\nohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ord-\n\nnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 2. August 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer klagende Landkreis macht gegen den Bayerischen Kommunalen \n\nPrüfungsverband wegen eines fehlerhaften Rechnungsprüfungsberichts Scha-\n\ndensersatz für von ihm aufgewandte Personalkosten geltend. \n\nDer Kläger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Baye-\n\nrischen Kommunalen Prüfungsverband (BayKPrVG) vom 24. April 1978 \n\n(BayGVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (BayGVBl. \n\nS. 272), Pflichtmitglied beim Beklagten. Dieser führt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nBayKPrVG die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung unter anderem \n\nnach Art. 91, 92 der Bayerischen Landkreisordnung (BayLKrO) bei seinen Mit-\n\ngliedern durch. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 4. November 1999 teilte der Verbandsprüfer des Be-\n\nklagten dem Kläger mit, dass im Prüfungsturnus die Aufbau- und Ablauforgani-\n\nsation der Kreisjugendämter grundsätzlich mit untersucht werde. Die Einbezie-\n\nhung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei grundsätzlich möglich und im \n\nRahmen der Rechnungsprüfung machbar. Von Januar bis September 2000 \n\nprüfte der Beklagte die Jahresrechnung des Klägers von 1993 bis 1999. Die \n\nPrüfung erstreckte sich auch auf den Personalbedarf des Amtes für Jugend und \n\nFamilie, Bereich \"Allgemeiner Sozialdienst\". \n\n4 \n\nBei der Berechnung des Personalbedarfs für den Bereich \"Allgemeiner \n\nSozialdienst\" unterlief ein Fehler. Es hieß im Prüfungsbericht, der dem Kläger \n\nunmittelbar nach der Prüfung mündlich erläutert wurde, der Bereich \"Allgemei-\n\nner Sozialdienst\", in dem damals 10,8 Arbeitskräfte tätig gewesen waren, sei \n\num rund 1,7 Kräfte unterbesetzt. In Wirklichkeit lag jedoch rechnerisch eine \n\nÜberbesetzung um mehr als zwei Stellen vor. Der Beklagte empfahl aufgrund \n\nder fehlerhaften Stellenbedarfsberechnung, die vermeintliche Unterbesetzung \n\nteilweise aus anderen Bereichen auszugleichen, die Wochenarbeitszeit von \n\nTeilzeitkräften zu erhöhen und eine Vollzeitkraft einzustellen. Durch verschie-\n\ndene personalwirtschaftliche Maßnahmen glich der Kläger den angeblichen \n\nFehlbedarf an Arbeitskräften aus. Der Kläger macht geltend, dass ihm hierfür \n\nPersonalkosten in Höhe von 250.368 € entstanden seien. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage ab-\n\ngewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewie-\n\nsen worden. \n\n6 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Klagebegehren weiter. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche wegen \n\neiner Pflichtverletzung bei der Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags \n\nentsprechend § 280 BGB stünden dem Kläger nicht zu, da ein Vertragsschluss \n\nüber einen gesonderten Auftrag außerhalb der turnusmäßigen überörtlichen \n\nRechnungsprüfung fehle. Auch Amtshaftungsansprüche bestünden nicht. Der \n\nBeklagte habe keine dem Kläger gegenüber bestehende drittgerichtete Amts-\n\npflicht verletzt. Ebenso stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche \n\naus §§ 89, 31 BGB oder aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zu. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. \n\n10 \n\n1. \n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amts-\n\npflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu. \n\n11 \n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass \"Dritter\" im Sinne \n\ndes § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person sein kann. Dies gilt \n\njedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Be-\n\namte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in \n\neiner Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem \n\nDienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. \n\nWirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft \n\ndes öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen \n\nAufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart \n\nzusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen \n\nGanzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse \n\nder Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-\n\nrichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche \n\nAmtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteil \n\nBGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat \n\nentschieden, dass die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichts-\n\nbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden kommunalen Gebietskör-\n\nperschaft als einem geschützten Dritten begründen kann (Senat aaO S. 202 ff). \n\nOb diese Grundsätze auch für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen \n\nwerden können - weil nach Auffassung der Revision die überörtliche Rech-\n\nnungsprüfung \"aufsichtsrechtliche Elemente\" enthält -, kann dahinstehen. Denn \n\nselbst wenn man annehmen würde, dass dem Beklagten bei seiner Prüftätigkeit \n\nauch Schutzpflichten gegenüber seinen Mitgliedern obliegen können, vermag \n\ndie fehlerhafte Feststellung des Beklagten im mündlich erläuterten Prüfungsbe-\n\nricht zur personellen Unterbesetzung im Bereich \"Allgemeiner Sozialdienst\" kei-\n\nne Haftung des Beklagten auszulösen. Denn die hier konkret gegebene Emp-\n\nfehlung im Prüfungsbericht bot keine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für \n\nden Kläger, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von \n\nderen Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabener-\n\nledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. Dies schließt einen Anspruch \n\nbereits nach der objektiven, durch das Amtshaftungsrecht gewährten Reichwei-\n\nte des Vermögensschutzes aus, was der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltet \n\nist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 \n\nRn. 17 m.w.N.). \n\n12 \n\na) Zweck der überörtlichen (Pflicht-)Rechnungsprüfung, die der Beklagte \n\nnach Art. 91 Abs. 1 BayLKrO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG bei dem \n\nKläger als seinem Mitglied vorgenommen hat, ist nach Art. 92 Abs. 1 Nr. 3 und \n\n4 BayLKrO die Kontrolle, ob die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschrif-\n\nten und Grundsätze eingehalten sind, sowie insbesondere, ob wirtschaftlich und \n\nsparsam verfahren wird oder die Aufgaben mit geringerem Personal- oder \n\nSachaufwand erfüllt werden können. Die Überprüfung des Personaleinsatzes \n\nzielt deshalb darauf, ob eine Überbesetzung vorliegt (Hölzl/Hien/Huber, Ge-\n\nmeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und \n\nBezirksordnung [März 1992] § 106 GO Anm. 2 V). Die Ergebnisse der überörtli-\n\nchen Prüfung richten sich in erster Linie an den geprüften Landkreis. Er soll un-\n\nter anderem die Möglichkeit erhalten, seine Verwaltung zu verbilligen (vgl. \n\nKlappstein DVBl. 1985, 363, 366). \n\n13 \n\nOb sich hier die Überprüfung des Personaleinsatzes im Bereich \"Allge-\n\nmeiner Sozialdienst\" durch den Beklagten als Teil der allgemeinen Pflichtprü-\n\nfung darstellt oder als eine auf Antrag des Klägers erfolgte besondere Prüfung \n\nnach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKPrVG, kann dabei offen bleiben. Eine andere \n\nZweckrichtung oder einen anderen Umfang der Prüfung macht der Kläger inso-\n\nweit nicht geltend. \n\n14 \n\nb) Die Prüfung des Beklagten hatte zwar das fehlerhafte Ergebnis, dass \n\neine personelle Unterbesetzung im Bereich \"Allgemeiner Sozialdienst\" vorgele-\n\ngen habe. Gleichwohl durfte der Kläger aufgrund der Prüfung sich nicht heraus-\n\ngefordert fühlen, weiteres Personal zu beschäftigen und damit entgegen dem \n\nWirtschaftlichkeitsgebot des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayLKrO sein Verwaltungs-\n\nhandeln zu verteuern. Letzteres wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn \n\naus der Sicht des Klägers keine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in dem \n\nfraglichen Bereich festzustellen gewesen wäre und das Gebot der Gesetzmä-\n\nßigkeit der Verwaltungstätigkeit nach Art. 50 BayLKrO personalwirtschaftliche \n\nMaßnahmen erfordert hätte. Weder hat der Kläger solches vorgetragen, noch \n\nenthält der Prüfungsbericht dahingehende Feststellungen. \n\n15 \n\nc) Die Aussagen des Beklagten konnten aber auch deshalb ohne konkre-\n\nten Bezug zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung in dem betreffenden Be-\n\nreich nicht Grundlage für eine Stärkung der Personalausstattung sein, weil sich \n\ndie Prüfung allein nach Erfahrungswerten des Beklagten ausrichtete - worauf \n\nder Kläger im mündlich erläuterten Prüfungsbericht hingewiesen worden war - \n\nund nicht die konkreten Besonderheiten im Einzelfall erfasste. Vielmehr ging \n\nder Beklagte von statistischen Durchschnittswerten aus. Regionale oder perso-\n\nnenbezogene Besonderheiten - z.B. Krankheiten oder Behinderungen der \n\nSachbearbeiter - erfasste die Prüfung nicht. Die Prüfungsberichte des Beklag-\n\nten sind auch von der Zielsetzung nicht als strikte Handlungsanweisung ge-\n\ndacht. Nach Nr. 3 zu § 8 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Kommu-\n\nnalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (BayVVKommPrV) vom 26. November \n\n1981 (MABl. S. 155), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Novem-\n\nber 2001 (BayAllMBl. S. 676), haben die kommunalen Körperschaften die Prü-\n\nfungsberichte zügig auszuwerten und die Entscheidungen ihrer zuständigen \n\nOrgane herbeizuführen. Regelmäßig wird es nicht nur eine einzige Möglichkeit \n\nder Reaktion auf eine Feststellung in einem Prüfungsbericht geben. \n\n16 \n\nd) Der Kläger war aufgrund der Feststellung im mündlich erläuterten Prü-\n\nfungsbericht des Beklagten auch nicht zur Vermeidung kommunalaufsichtrecht-\n\nlicher Maßnahmen gezwungen, weiteres Personal einzustellen. Die überörtliche \n\nRechnungsprüfung ist keine Rechtsaufsicht (Hölzl/Hien/Huber, aaO [Juli 2007] \n\nArt. 105 GO Anm. 3; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, [No-\n\nvember 1987] Art. 105 Anm. 2; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalge-\n\nsetze [März 2001] Art. 105 GO Rn. 5; Klappstein in: von Mutius, Festgabe Un-\n\nruh, S. 479, 496). Sie hat keine aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung, um \n\nauf die geprüfte Körperschaft Einfluss auszuüben. Zwar erhält die Rechtsauf-\n\nsichtsbehörde nach § 8 der Bayerischen Verordnung über das Prüfungswesen \n\nzur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Bay-\n\nKommPrV) vom 3. November 1981 (BayGVBl. S. 492), zuletzt geändert durch \n\nVerordnung vom 29. Mai 1987 (BayGVBl. S. 195), einen Prüfungsbericht. Der \n\nBericht wird nach Nr. 4 zu § 8 BayVVKommPrV in erster Linie zur Unterrichtung \n\nübersandt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dann in eigener Verantwortung zu \n\nentscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie für erforderlich \n\nhält, soweit Beanstandungen im Prüfungsbericht des Beklagten enthalten sind. \n\nIm vorliegenden Fall bestand jedoch aufgrund der Feststellungen des Beklagten \n\nüberhaupt kein Anhaltspunkt für ein Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehör-\n\nde. Diese belegten jedenfalls keine unwirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch \n\nden Kläger. Verbleibt die Entscheidungsbefugnis über einen Vorgang - hier die \n\npersonelle Aufstockung - aber allein bei der geschädigten öffentlichen-\n\nrechtlichen Körperschaft, so spricht dies grundsätzlich für ihre eigene haftungs-\n\nrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 356, 368 Rn. 27). \n\n17 \n\n2. \n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ver-\n\nletzung der Pflichten aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderbeziehung zu, \n\nden der Kläger neben dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch mit sei-\n\nner Revision allein weiterverfolgt. \n\n18 \n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auf die zwischen \n\neinem öffentlich-rechtlich organisierten Verband und seinen Pflichtmitgliedern \n\nbestehende verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung die schuldrechtlichen Re-\n\ngelungen entsprechend anzuwenden sein können (vgl. Urteile BGHZ 21, 214, \n\n218 ff; 135, 341, 344 ff; 166, 268, 276f Rn 17; vom 14. Dezember 2006 - III ZR \n\n303/05 - NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - \n\nVersR 1987, 768 sowie vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - NVwZ 2007, 1221 \n\nRn. 9 [landwirtschaftlicher Wasser- und Bodenverband]; vom 22. November \n\n2007 - III ZR 280/06 - NVwZ-RR 2008, 169 Rn. 7 [Entwässerungsverband]; \n\nBVerwG RdL 1994, 265, 266 [Jagdgenossenschaft]; vgl. MünchKommBGB/Pa-\n\npier, 4. Aufl., § 839 Rn. 76). Es kann dahinstehen, ob diese für die Pflichtmit-\n\ngliedschaft von Bürgern entwickelte Rechtsprechung auch auf die nach Art. 3 \n\nAbs. 1 Nr. 4 BayKPrVG bestehende Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Be-\n\nklagten anzuwenden ist. Ein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der gel-\n\ntend gemachte Schaden aus den bereits genannten Gründen (II. 1.) nicht dem \n\nSchutzzweck der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Prüfungspflicht des \n\nBeklagten unterfällt. Eine andere Zweckvereinbarung der Parteien hat das Be- \n\nrufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend \n\ngemacht. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.01.2007 - 15 O 10860/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 U 2425/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/iii-zr-225-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/iii-zr-225-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:32.131762+00:00"}}