{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_220-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"III ZR 220/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 199, 812 Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffen- de rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung we- gen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 220/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 199, 812 \n\nDie für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche \n\nKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden \n\nUmständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffen-\n\nde rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche \n\nnach den §§ 812 ff. BGB (hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung we-\n\ngen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz). \n\nBGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 4. Juli 2007 - 15 U 4350/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. \n\nGegenstandswert: 1.782.157,18 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer beklagte Steuerberater war in den Jahren 1975 bis 2000 für den an \n\nden Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten bei der Verwal-\n\ntung von Immobilien beratend tätig. Im Zeitraum von 1992 bis 2000 rechnete \n\nder Beklagte hierfür unter anderem umgerechnet 1.782.157,18 € ab, deren \n\nRückzahlung der Kläger, dem die Ansprüche abgetreten worden sind, aus dem \n\nGesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung begehrt. Der Kläger macht gel-\n\ntend, der Beklagte habe dabei vorwiegend Rechtsberatung ausgeübt. Infolge-\n\ndessen seien die zugrunde liegenden Verträge wegen Verstoßes gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig und die Honorare ohne Rechtsgrund ge-\n\nzahlt. Hiervon habe der Zedent erst im Jahre 2003 durch seine jetzigen Pro-\n\nzessbevollmächtigten erfahren. \n\n2 \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung \n\nabgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil \n\nrichtet sich die vom Kläger eingelegte Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). \n\n4 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht lässt offen, ob dem Kläger die abgetretenen Berei-\n\ncherungsansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung zustehen. Die \n\nForderungen seien jedenfalls verjährt. Die dreijährige Regelverjährung nach \n\n§ 195 BGB n.F. habe im Streitfall am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen, da \n\nder Zedent bereits vorher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsa-\n\nchen gehabt habe. Er habe gewusst, welche Tätigkeiten der Beklagte entfaltet \n\nhabe und dass dieser kein Rechtsanwalt sei. Ob der Zedent darüber hinaus den \n\nVerstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz erkannt habe, sei ohne Belang. Ein \n\nRechtsirrtum hindere den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht. Auch eine \n\nunübersichtliche und verwickelte Rechtslage, bei der der Verjährungsbeginn \n\nwegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein könne, habe nicht vorgelegen. \n\nDie am 30. Dezember 2004 eingereichte und erst am 15. März 2005 zugestellte \n\nKlage habe mangels demnächst erfolgter Zustellung die am 31. Dezember \n\n2004 abgelaufene Verjährung nicht mehr hemmen können. \n\n5 \n\n2. \n\nDiese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs. Gegenteilige Entscheidungen der Instanzgerichte oder \n\nabweichende Stellungnahmen in der Fachliteratur zeigt die Beschwerde nicht \n\nauf. Auch der von ihr herausgestellte Schutz des Bereicherungsgläubigers, na-\n\nmentlich beim Abschluss eines gegen das Verbot unbefugter Rechtsberatung \n\nverstoßenden und deswegen gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichti-\n\ngen Vertrags (vgl. dazu nur BGHZ 153, 214, 218 ff.; Senatsurteil vom \n\n1. Februar 2007 - III ZR 281/05 - NJW 2007, 1130, 1131 Rn. 13), rechtfertigt \n\nkeine andere Beurteilung. Das muss nicht erst in einem Revisionsverfahren ge-\n\nklärt werden. \n\n6 \n\na) Bereicherungsansprüche unterliegen seit dem 1. Januar 2002 der \n\ndreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGHZ 171, 1, 6 Rn. 18). Die Ver-\n\njährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden \n\nist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der \n\nPerson des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-\n\ngen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). In Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB müssen für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 auch die subjek-\n\ntiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahr-\n\nlässige Unkenntnis - vorliegen (BGHZ 171, 1, 7 ff. Rn. 19 ff.; BGH, Urteile vom \n\n25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 - WM 2008, 40, 41 Rn. 22 f. und vom \n\n9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8). Der vereinzelt geblie-\n\nbenen Auffassung von Staudinger/Peters (BGB, Neubearbeitung 2003, Art. 229 \n\n§ 6 EGBGB Rn. 11) und Kandelhard (NJW 2005, 630 ff.), dass die Verjährung \n\ndann nach der \"Ultimoregel\" des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem 31. Dezember \n\n2002 begonnen habe und daher erst zum Ende des Jahres 2005 abgelaufen \n\nsei, folgt der Senat in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden gegentei-\n\nligen Meinung nicht (vgl. nur Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Vor \n\n§ 194 Rn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 1, 6, \n\njeweils m.w.N.). \n\n7 \n\nb) § 199 Abs. 1 BGB ist wie § 195 BGB dem früheren § 852 Abs. 1 BGB \n\nnachgebildet. Die einheitliche Verjährungsregelung in § 595 BGB für vertragli-\n\nche und gesetzliche Ansprüche nach dem Vorbild des § 852 Abs. 1 BGB a.F. \n\nsoll das Verjährungsrecht in einer Weise vereinfachen, dass es für die Praxis \n\nleichter durchschaubar und anwendbar wird (BT-Drucks. 14/6040 S. 104 f., \n\n107 f.). Für die Auslegung dieser Vorschriften kann daher weitgehend auf den \n\nNorminhalt des § 852 Abs. 1 BGB a.F. und die dazu ergangene Rechtspre-\n\nchung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 aaO S. 507 \n\nRn. 15; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 25). Insofern ist aner-\n\nkannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der \n\nPerson des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdi-\n\ngung voraussetzt. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit \n\nvielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Um-\n\nstände (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28; BGH, Urteile vom \n\n17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - NJW 1996, 117, 118; vom 25. Februar 1999 \n\n- IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR \n\n353/04 - NJW-RR 2005, 1148, 1149). Anders kann es nur dann zu beurteilen \n\nsein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage han- \n\ndelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschät-\n\nzen vermag (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186 und vom \n\n3. März 2005 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 aaO). Die Rechtspre-\n\nchung zur Kenntnis von ärztlichen Behandlungsfehlern, auf die die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde verweist (s. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR \n\n198/99 - NJW 2001, 885 f. m.w.N., insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abge-\n\ndruckt), macht davon keine Ausnahme, sondern verlangt im Rahmen der not-\n\nwendigen tatsächlichen Grundlagen lediglich auch das Wissen um solche Tat-\n\nsachen, aus denen sich für den medizinischen Laien ergibt, dass der behan-\n\ndelnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht \n\ngetroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung \n\nvon Komplikationen erforderlich waren. Ähnliches gilt für die Rechtsprechung \n\ndes Senats zur erforderlichen Kenntnis des Geschädigten vom Vorliegen einer \n\nwiderrechtlichen und schuldhaften Amtspflichtverletzung (vgl. etwa BGHZ 138 \n\naaO; 150 aaO). \n\n8 \n\nc) Die zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätze gelten glei-\n\nchermaßen für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (vgl. etwa \n\nStaudinger/Peters, aaO, Neubearb. 2004, § 199 Rn. 46 f.). Bei der Neuregelung \n\ndes Verjährungsrechts haben dem Gesetzgeber gerade auch derartige Ansprü-\n\nche vor Augen gestanden. Er hat dennoch davon abgesehen, wegen von der \n\nSchuldrechtskommission berücksichtigter Schwierigkeiten des Gläubigers bei \n\nder Durchsetzung ihm unbekannter gesetzlicher Ansprüche Differenzierungen \n\nvorzunehmen, und hat dazu betont, auch ein gesetzlicher Anspruch werde \n\ndurch einen tatsächlichen Umstand ausgelöst, der dem Gläubiger in aller Regel \n\nsofort bekannt sein werde, so z.B. bei Vorgängen, die auf seine Kosten \n\nzur Bereicherung eines anderen führten (BT-Drucks. 14/6040 S. 103). Das ist \n\nbei der Auslegung des neu gefassten § 199 BGB ebenso zu beachten wie der \n\nUmstand, dass jeder Ausnahmetatbestand in der Rechtsanwendung dem er-\n\nklärten gesetzgeberischen Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und \n\npraktikabler zu machen, zuwiderlaufen würde. Bei der gebotenen typisierenden \n\nBetrachtung wird ein Bereicherungsgläubiger dadurch nicht unangemessen be-\n\nnachteiligt. Kennt er die der Vermögensverschiebung zugrunde liegenden Um-\n\nstände nicht, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. In anderen Fällen stehen \n\nihm wie den Gläubigern sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, \n\nbei denen sich das Vorliegen eines Anspruchs ebenfalls erst nach Klärung nicht \n\nimmer geläufiger Rechtsfragen ergeben kann, zumindest drei Jahre zur Verfü-\n\ngung, um den Vorgang rechtlich prüfen und sich entsprechend beraten zu las-\n\nsen. \n\n9 \n\nd) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nach die-\n\nsen Maßstäben der Zedent bereits vor dem 1. Januar 2002 über eine hinrei-\n\nchende Kenntnis derjenigen Tatsachen verfügt hat, die einen Verstoß des Be-\n\nklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz und einen auf § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB gestützten Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten begründen könn- \n\nten. Die Einschätzung, dass es sich hierbei nicht etwa um eine unklare und \n\nzweifelhafte Rechtslage handelte, ist ebenso wenig zu beanstanden. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.07.2006 - 25 O 196/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.07.2007 - 15 U 4350/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/iii-zr-220-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/iii-zr-220-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:49.088642+00:00"}}