{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_216-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"III ZR 216/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"DDR-StHG §§ 1, 4 a) Auch im Anwendungsbereich des DDR-StHG gilt der Grundsatz, dass dann, wenn eine Behörde aufgrund einer bindenden Weisung einer über- geordneten Behörde eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht die angewiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich ver- antwortlich ist. b) Greift der Betroffene die Maßnahme der angewiesenen Behörde mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes an, so hat dies verjährungsunterbrechende (bzw. -hemmende) Wirkung auch für den Schadensersatzanspruch gegen die anweisende Behörde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 216/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDDR-StHG §§ 1, 4 \n\na) Auch im Anwendungsbereich des DDR-StHG gilt der Grundsatz, dass \n\ndann, wenn eine Behörde aufgrund einer bindenden Weisung einer über-\n\ngeordneten Behörde eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht \n\ndie angewiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich ver-\n\nantwortlich ist. \n\nb) Greift der Betroffene die Maßnahme der angewiesenen Behörde mit den \n\nvorgesehenen Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes an, so hat dies \n\nverjährungsunterbrechende (bzw. -hemmende) Wirkung auch für den \n\nSchadensersatzanspruch gegen die anweisende Behörde. \n\nBGH, Beschl. v.11. Dezember 2008 - III ZR 216/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden des Klägers und des Beklagten zu 2 gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2007 - 2 U \n\n26/06 - werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerderechtszuges werden wie folgt verteilt: \n\nVon den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2 \n\njeweils die Hälfte. \n\nDer Beklagte zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten \n\ndes Klägers. \n\nDer Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten \n\nzu 1. \n\nIm Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. \n\nStreitwert: 1.928.015,47 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. \n\nDer Kläger hat den erstbeklagten Landkreis (im Folgenden: Beklagter \n\nzu 1) als Baugenehmigungsbehörde und das zweitbeklagte Land Brandenburg, \n\nvertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung, als oberste \n\nBauaufsichtsbehörde (im Folgenden: Beklagter zu 2) wegen Amts- und Staats-\n\nhaftung auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen, die ihm durch die ver-\n\nzögerte Erteilung einer Baugenehmigung für ein Krematorium entstanden sein \n\nsollen. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen; auf \n\ndie Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klageabweisung gegen \n\nden Beklagten zu 1 bestätigt, jedoch festgestellt, dass der Beklagte zu 2 dem \n\nKläger den Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus dem Bescheid des Beklag-\n\nten zu 1 vom 18. August 1998 seit dem 16. September 1998 entstanden sei. \n\nHiergegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und des \n\nBeklagten zu 2. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 \n\nals Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2 weiter; der Beklagte zu 2 be-\n\ngehrt die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. \n\n2 \n\n2. \n\nEiner Zulassung der Revisionen bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\n3 \n\n4 \n\nRevisionsgerichts. \n\na) Die Beschwerde des Klägers:\n\naa) Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klä-\n\ngers gegen den Beklagten zu 1 sowohl nach der bundesrechtlichen Anspruchs-\n\ngrundlage der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) als auch \n\nnach den landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen des § 1 des in Brandenburg \n\nfortgeltenden DDR-StHG und des § 38 des brandenburgischen Ordnungsbe-\n\nhördengesetzes mit der Begründung, den Beklagten zu 1 treffe keine haftungs-\n\nrechtliche Verantwortung dafür, dass er die vom Kläger beantragte Baugeneh-\n\nmigung aufgrund einer bindenden Weisung des Beklagten zu 2 als der überge-\n\nordneten Behörde zunächst abgelehnt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe \n\nder Beschwerde des Klägers können keinen Erfolg haben. \n\n5 \n\nbb) Die Frage, ob ein Beamter, der aufgrund einer ihn bindenden Wei-\n\nsung einer vorgesetzten Stelle eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, \n\namtspflichtwidrig handelt, wird vom Bundesgerichtshof durchgängig verneint \n\n(st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 21. Mai 1959 - III ZR 7/58 = NJW 1959, \n\n1629 f; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rn. 66 \n\nm.w.N.). Das geltende Recht bindet den Amtsträger grundsätzlich auch dann an \n\ndie Weisung seines Vorgesetzten, wenn die Verwirklichung dieses Befehls eine \n\nAußenpflicht des Staates verletzt, ausgenommen den - hier evident nicht vorlie-\n\ngenden - Fall, dass die Ausführung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen \n\nwürde. Befolgt der Angewiesene die ihn bindende Anordnung, so verletzt er \n\nseine Amtspflichten nicht. Mit der Weisung geht ein Stück Zuständigkeit und ein \n\nTeil von Amtspflichten, die generell bei einem bestimmten Beamten liegen, auf \n\ndie anweisende Behörde - und für die Anwendbarkeit des § 839 BGB - auf ei-\n\nnen Beamten dieser Behörde über. Deswegen liegt insoweit auch keine Amts-\n\nhilfe vor (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Diese Entlastung des angewiesenen Beam-\n\nten ist keine Frage fehlenden Verschuldens, sondern eine solche der objektiven \n\nHaftungszurechnung (Senatsurteil aaO). Dementsprechend haftet dem Außen-\n\nverhältnis zum Geschädigten allein die anweisende Behörde (Staudinger/Wurm \n\naaO). \n\n6 \n\ncc) Die gleichen Grundsätze gelten im Anwendungsbereich der ver-\n\nschuldensunabhängigen Polizei- und Ordnungsbehördenhaftung nach § 39 \n\nAbs. 1 Buchst. b OBG NRW (OLG Düsseldorf VersR 1994, 1065 und BADK-\n\nInformation 2004, 147, 148; Staudinger/Wurm aaO und Rn. 650). Das Beru-\n\nfungsgericht hat sie mit Recht auch auf die verschuldensunabhängige Haftung \n\nnach § 1 DDR-StHG übertragen. In der Rechtsprechung des Senats ist aner-\n\nkannt, dass die zur verschuldensunabhängigen Behördenhaftung nach § 39 \n\nAbs. 1 Buchst. b OBG NRW ergangene Rechtsprechung auch für die Inte-\n\ngration des DDR-StHG in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung \n\nheranzuziehen ist (insbesondere Senatsurteile BGHZ 166, 22, 24 f Rn. 9; 142, \n\n259, 273 ff). Dieser Haftungsverlagerung auf die anweisende Behörde steht der \n\nim Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12 formulierte Grundsatz nicht entgegen, \n\ndass es bei der betreffenden behördlichen Maßnahme - hier der Ablehnung des \n\nBauantrages des Klägers durch den Bescheid des Beklagten zu 1 vom \n\n18. August 1998 - nicht auf ein etwa fehlendes Handlungsunrecht, sondern auf \n\ndas Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilen-\n\nden Verwaltungsakts ankommt. Dies wird nämlich durch die Haftungsverlage-\n\nrung nicht in Frage gestellt. Es wird lediglich bewirkt, dass der rechtswidrige \n\nErfolg nicht der angewiesenen, sondern der anweisenden Behörde haftungs-\n\nrechtlich zugerechnet wird. \n\n7 \n\ndd) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsge-\n\nricht festgestellt, dass die in dem \"Ergebnisprotokoll\" des Beklagten zu 1 vom \n\n30. Juli 1998 (über eine Dienstbesprechung im Ministerium) festgehaltene ent-\n\nhaltene Anordnung, den Vorbescheid zurückzunehmen und den Bauantrag zu \n\nversagen, eine \"Weisung\" dargestellt hat. Dies hat auch der Beklagte zu 2 so \n\ngesehen: In seinem Bescheid vom 28. Mai 2001 hat er nämlich die von ihm \n\n8 \n\n9 \n\nselbst als solche bezeichnete Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde vom \n\n30. Juli 1998 aufgehoben. \n\nb) Die Beschwerde des Beklagten zu 2:\n\naa) Die Weisung des Beklagten zu 2 war - wie das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei feststellt - spätestens ab dem angesetzten Stichzeitpunkt \n\n(16. September 1998), als durch den Gemeinderatsbeschluss die planungs-\n\nrechtlichen Grundlagen für das Krematorium geschaffen worden waren, rechts-\n\nwidrig geworden. Der Senat hat die gegenteilige Argumentation des Beklagten \n\nzu 2 gewürdigt, hält sie aber nicht für durchgreifend. \n\n10 \n\nbb) Dementsprechend trifft den Beklagten zu 2 als die anweisende Be-\n\nhörde hier die verschuldensunabhängige Haftung § 1 Abs. 1 DDR-StHG. Der \n\nhieraus resultierende Schadensersatzanspruch ist - entgegen der Auffassung \n\nder Beschwerde - auch nicht verjährt. \n\n11 \n\n(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass \n\ndie vom Kläger gegen den sein Baugesuch zurückweisenden Bescheid des be-\n\nklagten Landkreises vom 18. August 1998 ergriffenen verwaltungsrechtlichen \n\nund verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes (Wider-\n\nspruch und Untätigkeitsklage) verjährungsunterbrechende Wirkung auch hin-\n\nsichtlich des Staatshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2 entfaltet ha-\n\nben. Da die Weisung als Verwaltungsinternum nicht selbständig anfechtbar war, \n\nstellte die Anfechtung des ablehnenden Bescheides der Bauaufsichtsbehörde \n\nfür den Kläger die einzige rechtliche Möglichkeit dar, auch im Verhältnis zu der \n\nanweisenden Behörde Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insoweit \n\nlassen sich die Grundsätze, die der Senat zur Versagung des gemeindlichen \n\nEinvernehmens nach § 36 BauGB entwickelt hat (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ \n\n118, 253, 263), auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation übertragen. Der \n\nUmstand, dass hier - anders als dort - die anweisende Behörde nicht notwendig \n\nbeizuladen ist (vgl. dazu Wurm in Festschrift Boujong [1996] S. 687, 699), stellt \n\nkeinen entscheidenden Hinderungsgrund gegen die Übertragbarkeit dieser \n\nGrundsätze dar. \n\n12 \n\n(2) Die Unterbrechung endete mit der schließlichen Erteilung der Bauge-\n\nnehmigung am 16. November 2001. Rechtzeitig innerhalb der in § 4 Abs. 1 \n\nDDR-StHG festgesetzten Jahresfrist hat der Kläger bei dem Beklagten zu 2 An-\n\ntrag auf Schadensersatz gestellt und damit eine erneute Unterbrechung der \n\nVerjährung nach § 4 Abs. 3 DDR-StHG herbeigeführt. Diese Unterbrechung hat \n\nbis zur Klageerhebung angedauert, da der Beklagte zu 2 unstreitig nicht über \n\nden Antrag entschieden hat. Von einem Stillstand des Verfahrens, der die Un-\n\nterbrechung (bzw. Hemmung) der Verjährung hätte enden lassen können, kann \n\nkeine Rede sein, da die Nichtbescheidung des Antrags ausschließlich in den \n\neigenen Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2 fiel. \n\n13 \n\n3. \n\nDer Senat hat auch die sonstigen verfahrens- und materiell-rechtlichen \n\nRügen beider Parteien geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer \n\nweiteren Begründung wird abgesehen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.03.2006 - 11 O 471/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 2 U 26/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zr-216-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zr-216-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:13.614932+00:00"}}