{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_212-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"III ZR 212/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EG Art. 288; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, 5, Art. 8 Abs. 2, 4, Art. 9; BGB § 839 (Fe); FeV § 11, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, 5 Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitglied- staat hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrer- laubnis im Inland anzuerkennen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 212/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. September 2008 \nW e r m e s \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nEG Art. 288; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 1 Abs. 2, \nArt. 7 Abs. 1, 5, Art. 8 Abs. 2, 4, Art. 9; BGB § 839 (Fe); FeV § 11, § 28 Abs. 4, \n§ 46 Abs. 3, 5 \n\nErgibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der \nEuropäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen \nFahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat \nim Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, \nseinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitglied-\nstaat hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln \nnicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrer-\nlaubnis im Inland anzuerkennen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juni \n2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403). \n\nBGH, Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 - OLG München \n\n LG Passau \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDörr und Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2007 aufgehoben, \n\nsoweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nDie Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Passau vom 19. Januar 2007 und gegen das Ur-\n\nteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n12. Juli 2007 werden zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklag-\n\nten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum \n\nvon etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner in \n\nder tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu \n\nmachen. \n\n2 \n\nDem Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23. Oktober 1995 die Fahrer-\n\nlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde \n\nihm nach Ablauf der Sperrfrist am 23. Mai 1996 für die Führerscheinklasse 2 \n\nwieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger \n\ndurch Strafurteil vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine \n\nSperrfrist von 10 Monaten verhängt. Am 25. Januar 2002 beantragte der Kläger \n\ndie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung \n\nnicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-\n\nbringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Am 23. September \n\n2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der tschechischen \n\nRepublik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon \n\nam 3. Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein \n\nmedizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Klä-\n\nger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4. Juli 2005 das \n\nRecht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeord-\n\nneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungs-\n\ngerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich \n\nin der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen \n\nBescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter/ \n\nFreistaat Bayern - NJW 2006, 2173) zurücknahm. \n\n3 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich \n\n(insgesamt 14.840 €) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrer-\n\nlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstwei-\n\nligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 €. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von \n\n871,51 € nebst Zinsen entsprochen. Der Beklagte erstrebt mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils, während der Kläger seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR München 2007, \n\n976 abgedruckt ist, ist der Auffassung, das Landratsamt habe sich amtspflicht-\n\nwidrig verhalten, indem es vom Kläger nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in \n\nTschechien die Beibringung eines Gutachtens nach § 11 FeV zum Nachweis \n\nseiner Fahreignung verlangt und ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht \n\nnachgekommen sei, durch Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht aberkannt ha-\n\nbe, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. \n\nDas Verschulden des Beklagten liege darin, dass die Vollzugsanordnung des \n\nMinisteriums des Innern vom 14. Juli 2004 ersichtlich nicht mit der Richtlinie \n\n91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (AblEG \n\nNr. L 237 S. 1) vereinbar gewesen sei. Denn der Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften habe bereits mit seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs. \n\nC-467/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225 = NJW 2004, 1725) ausgeführt, dass die \n\nRichtlinie in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitglied-\n\nstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und dass die \n\nin Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit, vom Grundsatz der \n\nvorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung abzusehen, wegen der Gefahr der \n\nAushöhlung dieses Grundsatzes eng auszulegen sei und insbesondere nicht \n\nden Fall erfasse, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein - wie \n\nhier - nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt werde. Dementsprechend sei der \n\nBeklagte verpflichtet, dem Kläger die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \n\nangefallenen Anwalts- und Gerichtskosten von 871,51 € zu erstatten. Demge-\n\ngenüber könne der Kläger ungeachtet der Amtspflichtverletzung keine Entschä-\n\ndigung dafür verlangen, dass ihm der Gebrauch der Fahrerlaubnis verwehrt \n\nworden sei. Auf die Rechtsprechung zum Schadensersatz bei entgangenen \n\nGebrauchsvorteilen von Kraftfahrzeugen könne sich der Kläger nicht beziehen, \n\nweil es hier nicht um den Eingriff in einen zum Gebrauch vorgesehenen Ge-\n\ngenstand gehe. Die Hinderung des Gebrauchs aus in der Person des Nutzers \n\nliegenden Gründen begründe eine Ersatzpflicht nicht. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-\n\nsen, ob die Führerscheinrichtlinie Raum für den in der Vollzugsanordnung des \n\nMinisteriums vertretenen Standpunkt lässt, dass die Behörden die Eignung ei-\n\nnes Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland und nach \n\nAblauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erwor-\n\nben hat, prüfen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis die Anerken-\n\nnung in Deutschland versagen. Die - verneinende - Antwort, die das Berufungs-\n\ngericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu Lasten des Beklagten \n\naus. Demgegenüber ist die Klageabweisung, die sich auf einen tatsächlich \n\nselbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilur-\n\nteils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-\n\nschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW \n\n1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 9. März 2000 \n\n- III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht ab-\n\ngedruckt), auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt, die mit der ge-\n\nnannten Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das \n\nBerufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung und die in der \n\nLiteratur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit einer Zulassung \n\nverneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung \n\ndie Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung zu \n\nvermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschränkung der Zulassung mit der \n\nerforderlichen Deutlichkeit aus der für sie gegebenen Begründung (vgl. Senats-\n\nurteile vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - NJW 2000, 207, 208; vom \n\n9. März 2000 aaO; BGH, Urteile vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR \n\n2004, 1365 f; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715, 716). Hier-\n\nnach ist die Revision des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge \n\nnur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten Anschlussre-\n\nvision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen \n\nZusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht \n\n(vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40). \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet, während die Anschlussrevisi-\n\non des Klägers ohne Erfolg bleibt. Ihm steht aus keinem rechtlichen Gesichts-\n\npunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. \n\n7 \n\n1. \n\nEs liegt nahe und hierauf stützt sich auch der Kläger, das behördliche \n\nVerhalten im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechts, von der in \n\nTschechien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in ers-\n\nter Linie am Maßstab des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nentwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu prüfen. Das \n\nberuht zum einen darauf, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage steht, \n\nob das behördliche Verhalten mit der dem Europäischen Gemeinschaftsrecht \n\nzuzuordnenden Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in Einklang steht. Zwar be-\n\ngründet ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen \n\ndes Verwaltungsvollzugs regelmäßig zugleich Amtshaftungsansprüche nach \n\n§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Schutzbereich des gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruchs geht jedoch weiter, weil er - was auch hier in Betracht \n\nzu ziehen ist - darüber hinaus Verstöße des nationalen Gesetz- oder Verord-\n\nnungsgebers (was etwa in Bezug auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 5 FeV in \n\nFrage kommen könnte) und entgegen der Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB \n\nauch eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, wie hier des Verwaltungs-\n\ngerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erfasst. \n\n8 \n\nEiner sachlichen Bescheidung der Klage in Bezug auf die Kosten dieses \n\nVerfahrens steht nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, dass hierüber durch \n\nden Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden worden ist. Diese pro-\n\nzessuale Entscheidung schließt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kos-\n\ntenerstattung nicht aus (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f; BGH, Urteile vom 19. Ok-\n\ntober 1994 - I ZR 187/92 - NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 \n\n- VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). Zwar wird es nicht für zulässig gehalten, bei \n\neinem unveränderten Sachverhalt, der zur prozessualen Kostenentscheidung \n\ngeführt hat, über einen materiell-rechtlichen Anspruch zu einer in ihren kosten-\n\nrechtlichen Auswirkungen entgegengesetzten Beurteilung zu gelangen (vgl. \n\nBGHZ 45, 251, 257; Urteile vom 19. Oktober 1994 und 22. November 2001 je-\n\nweils aaO). Im Bereich der Amtshaftung ist jedoch anerkannt, dass die Kosten \n\neines erfolglosen Rechtsmittels, das der Betroffene ergriffen hat, um einen \n\nSchaden aus der Amtspflichtverletzung abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB), \n\ngrundsätzlich zu dem ihm zu ersetzenden Schaden gehören (Senatsurteil vom \n\n5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226; ähnlich auch Senatsur-\n\nteil BGHZ 117, 363, 367 f). Dies beruht auf dem Gedanken, dass es im Hinblick \n\nauf § 839 Abs. 3 BGB, der beim gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-\n\nspruch entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 294, 297 f), \n\ndem Geschädigten auch bei einer nicht eindeutigen Rechtslage zugemutet wird, \n\neiner Belastung im Wege des Primärrechtsschutzes entgegenzuwirken, will er \n\nnicht mögliche Schadensersatzansprüche verlieren. \n\n9 \n\n2. \n\nEin Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht ist nicht festzustel-\n\nlen. \n\n10 \n\na) Für die Beurteilung bleibt insoweit außer Betracht, dass das Land-\n\nratsamt den Bescheid vom 4. Juli 2005, mit dem dem Kläger die Berechtigung \n\naberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland \n\nGebrauch zu machen, durch den Bescheid vom 26. Juni 2006 im Hinblick auf \n\nden Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n6. April 2003 (Rs. C-277/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) als \n\n\"rechtswidrig\" zurückgenommen hat. Zu einer die Zivilgerichte im Rahmen der \n\nRechtskraftwirkung nach § 121 VwGO bindenden Entscheidung des Verwal-\n\ntungsgerichts über den Bescheid vom 4. Juli 2005 (vgl. hierzu Senatsurteil \n\nBGHZ 175, 221, 225 Rn. 10 m.w.N.) ist es nicht gekommen, auch nicht im We-\n\nge eines Antrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Daraus folgt für das vorlie-\n\ngende Verfahren, dass die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens ohne \n\nBindung an den Rücknahmebescheid zu prüfen ist. \n\n11 \n\nb) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass auf der Grundlage der bis \n\nzu seiner Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften einiges für seine Annahme sprach, der Beklagte \n\nhabe die Richtlinie 91/439/EWG verletzt. \n\n12 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in einer Reihe \n\nvon Entscheidungen, die zum Teil bereits vor den hier beanstandeten behördli-\n\nchen Maßnahmen ergangen sind, den Grundsatz ausgesprochen, dass Art. 1 \n\nAbs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den \n\nMitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und \n\nden Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auferlege, die keinen \n\nErmessensspielraum in Bezug auf Maßnahmen zulasse, die zu ergreifen seien, \n\num dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 - Rs. \n\nC-230/97 - Awoyemi - Slg. 1998, I-6795, 6809 Rn. 41 f; vom 10. Juli 2003 - Rs. \n\nC-246/00 - Kommission/Niederlande - Slg. 2003, I-7504, 7528 Rn. 61; vom \n\n29. April 2004 - Rs. C-476/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225, 5243 = NJW 2004, \n\n1725, 1726 Rn. 45; nach dem behördlichen Einschreiten in dieser Sache Be-\n\nschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW \n\n2006, 2173, 2174 Rn. 25; vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05 - Kremer - \n\nNJW 2007, 1863, 1864 Rn. 27). Namentlich hat er auch entschieden, dass den \n\nMitgliedstaaten die Möglichkeit verschlossen sei, Verfahren der systematischen \n\nKontrolle einzuführen, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von Führerschei-\n\nnen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Art. 7 Abs. 1 \n\nBuchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung \n\neines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben (Kom-\n\nmission/Niederlande aaO S. 7531 f Rn. 75; Kapper aaO Rn. 46). Zu Art. 8 \n\nAbs. 4 der Richtlinie, der den Mitgliedstaat zur Ablehnung einer Anerkennung \n\nberechtigt, wenn die Fahrerlaubnis in seinem Territorium eingeschränkt, ausge-\n\nsetzt, entzogen oder aufgehoben ist (Art. 8 Abs. 2) und der betreffenden Person \n\nvon einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, hat der Ge-\n\nrichtshof entschieden, die Bestimmung sei als Ausnahmevorschrift eng auszu-\n\nlegen und beziehe sich insbesondere nicht auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis \n\nnach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist erteilt werde (Kapper, aaO \n\nRn. 76; Halbritter/Freistaat Bayern aaO S. 2175 Rn. 36; Kremer aaO Rn. 29). \n\nZu den weiteren Kernsätzen dieser Entscheidungen gehört es, dass es zur Prü-\n\nfung des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates stehe, ob ein Führer-\n\nscheinbewerber dort seinen Wohnsitz habe, und dass die Ausstellung und der \n\nBesitz des Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen seien, dass der Inha-\n\nber des Führerscheins die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie \n\nvorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt habe (Kapper aaO Rn. 46). \n\nHabe ein Mitgliedstaat Zweifel, ob in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrer-\n\nlaubnis zu Recht erteilt worden sei, könne er sich lediglich nach Maßgabe des \n\nArt. 12 Abs. 3 der Richtlinie an den anderen Mitgliedstaat wenden und, falls \n\ndieser nicht die geeigneten Maßnahmen ergreife, ein Verfahren nach Art. 227 \n\nEG einleiten (Kapper aaO Rn. 48). \n\n13 \n\nDer Gerichtshof hat die in diese Richtung gehenden Vorlagefragen für so \n\ngeklärt angesehen, dass er in den Rechtssachen Halbritter/Freistaat Bayern \n\nund Kremer von der in Art. 104 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vorgese-\n\nhenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach Anhörung des Generalanwalts \n\ndurch Beschluss zu entscheiden. \n\n14 \n\nc) Ungeachtet dieser anerkennungsfreundlichen Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs sind in den Mitgliedstaaten weiterhin Überlegungen angestellt \n\nworden, wie der in der Richtlinie ebenfalls angesprochenen Sicherheit der Ver-\n\nkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen sei. Hintergrund hierfür sind die Bestim-\n\nmungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und in den Nummern 14.1 und 15.1 des An-\n\nhangs III der Richtlinie, die sich mit der Erfüllung gesundheitlicher Anforderun-\n\ngen befassen und Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind \n\noder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, die \n\nErteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis versagen sowie nach einem \n\nnachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz die Erteilung oder Erneuerung der \n\nFahrerlaubnis unter den Vorbehalt des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen \n\nStelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle stellen. Dieses Problem stellt \n\nsich vor allem in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat aus \n\neinem solchen Grund entzogen worden ist, der Betroffene im Zuge der Wieder-\n\nerteilung der Fahrerlaubnis nicht bereit ist, ein medizinisch-psychologisches \n\nFahreignungsgutachten beizubringen, und - unter Ausnutzung der gegenseiti-\n\ngen Anerkennungspflicht - sich darum bemüht, in einem anderen Mitgliedstaat \n\ndie Fahrerlaubnis zu erlangen (so genannter Führerscheintourismus). Die Voll-\n\nzugsanordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 2004 sah daher im \n\nAnschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper unter Zif-\n\nfer 4.2 in solchen Fällen des Verdachts einer Umgehung der deutschen Vorga-\n\nben für den Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis unter offensichtlicher Verletzung \n\ndes Wohnsitzprinzips vor, dass auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 und 5 FeV \n\neine Eignungsprüfung einzuleiten sei, sofern die Tatsachen, die die Eignungs-\n\nzweifel (noch) begründen, entsprechend den Tilgungsvorschriften noch ver-\n\nwertbar seien. \n\n15 \n\nIm Zuge solcher Verfahren ist es zu Vorlagebeschlüssen der Verwal-\n\ntungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen (DAR 2006, 637 bis 640) an den Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften gekommen, die im Kern wissen \n\nwollten, ob die Richtlinie 91/439/EWG erlaube, die Anerkennung einer in einem \n\nanderen Mitgliedstaat unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ausgestell-\n\nten Führerscheins zu versagen, wenn die Fahrerlaubnis ohne Nachweis der \n\nWiedererlangung der Fahreignung erschlichen sei oder solange der Nachweis \n\nder Fahreignung nicht auf der Grundlage einer nach innerstaatlichen Normen \n\nnäher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht sei. \n\nDer Generalanwalt hat in diesen verbundenen Rechtssachen C-329/06 und \n\nC-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 in seinen Schlussanträgen vom 14. Fe-\n\nbruar 2008 vorgeschlagen festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der einer Per-\n\nson die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen und \n\ndie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person aus-\n\ngehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests ab-\n\nhängig gemacht habe, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat \n\nerlangten Fahrerlaubnis versagen dürfe, wenn im Ausstellermitgliedstaat kein \n\nTest durchgeführt worden sei, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat \n\ngeforderten vergleichbar sei. Unter solchen Umständen hat er ferner vorge-\n\nschlagen festzustellen, dass der die Kontrolle durchführende Mitgliedstaat be-\n\nfugt sei, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis zu \n\nergreifen, bis der Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung \n\nder Fahrerlaubnis geprüft habe (Rn. 4 und 5 der Schlussanträge). Zur Begrün-\n\ndung seines Vorschlags hat er darauf hingewiesen, dass die Richtlinie neben \n\nder Erleichterung der Freizügigkeit auch die Sicherheit gewährleisten wolle \n\n(Rn. 43) und dass in Fällen, in denen einem Betroffenen unter Missachtung von \n\ndie Fahrberechtigung beschränkenden Maßnahmen des ersten Mitgliedstaates \n\nvon einem anderen Mitgliedstaat ohne Berücksichtigung der in der Richtlinie \n\nfestgelegten Regeln ein Führerschein ausgestellt werde, es vor allem darum \n\ngehe, die gesundheitliche Eignung festzustellen, während die Frage des Wohn-\n\nsitzes keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr \n\nhabe (Rn. 70 und 71 der Schlussanträge). \n\n16 \n\nd) Der Gerichtshof ist in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 in den jeweils \n\nverbundenen Rechtssachen den Vorschlägen des Generalanwalts zwar nicht \n\ngefolgt, hat aber doch näher beschrieben, unter welchen Voraussetzungen es \n\nmöglich ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mit-\n\ngliedstaat erteilten Fahrerlaubnis versagt. \n\n17 \n\naa) Im Grundsatz ist er bei seiner Rechtsprechung geblieben, dass die \n\nMitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie eine in einem anderen Mitglied-\n\nstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne jede Formalität anerkennen müssen und dass \n\nsich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 nicht das Recht ergibt, einer in einem anderen Mit-\n\ngliedstaat außerhalb oder nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis \n\ndie Anerkennung zu versagen, solange der Betroffene nicht die Bedingungen \n\nerfüllt hat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für die Wie-\n\ndererteilung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis \n\nerforderlich sind \n\n(verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 \n\n- Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, 2405 f Rn. 50 f, 63 f; verbundene Rechts-\n\nsachen C-334/06 bis 336/06 - Zerche u.a. - BeckRS 2008, 70690 Rn. 48 f, 60 f \n\nmit Besprechung Dauer NJW 2008, 2381 ff). \n\n18 \n\nbb) Auf der Grundlage der in seinem Verfahren auf Anfrage erhaltenen \n\nInformation der tschechischen Regierung, dass die in der Richtlinie vorgesehe-\n\nne Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 \n\nin die tschechische Rechtsordnung eingefügt worden sei und für die Zeit davor \n\nnach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen habe er-\n\nteilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet \n\nder tschechischen Republik aufgehalten hätten, hat der Gerichtshof die grund-\n\nsätzliche Anerkennungspflicht jedoch für den Fall modifiziert, dass der neue \n\nFührerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitz-\n\nvoraussetzung ausgestellt worden sei. Insoweit hat er zum einen auf den vier-\n\nten Erwägungsgrund, dass in der Richtlinie für die Ausstellung eines Führer-\n\nscheins aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzun-\n\ngen festgelegt werden, sowie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b abgestellt, wo-\n\nnach die Ausstellung eines Führerscheins von Anforderungen an die Eignung \n\ndes Bewerbers und hinsichtlich des Wohnsitzes abhängt. Zum anderen hat er \n\nerwogen, dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Har-\n\nmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten dazu beitrage, den \"Führer-\n\nscheintourismus\" zu bekämpfen. Schließlich hat er unter Bezugnahme auf die \n\nSchlussanträge des Generalanwalts die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses \n\nfür unerlässlich gehalten, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreig-\n\nnung im Einzelnen zu überprüfen. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Per-\n\nson nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führer-\n\nscheins sein könne, komme der Wohnsitzvoraussetzung im Verhältnis zu den \n\nübrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeu-\n\ntung zu (Wiedemann u.a. aaO S. 2406 f Rn. 67 bis 70; Zerche u.a. aaO Rn. 64 \n\nbis 67). \n\n19 \n\ncc) Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof befunden, ein Mitglied-\n\nstaat sei dann nicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat er-\n\nteilten Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im \n\nFührerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen, die vom Aus-\n\nstellermitgliedstaat herrührten (und nicht vom Aufnahmemitgliedstaat ermittelt \n\nund gewonnen worden seien), feststellen ließe, dass die in Art. 7 Abs. 1 \n\nBuchst. b der Richtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der \n\nAusstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei (Wiedemann u.a. aaO \n\nS. 2407 Rn. 72; Zerche u.a. aaO Rn. 69). \n\n20 \n\ne) Gemessen an diesen Maßstäben liegt auch hier im Sinne der Richtli-\n\nnie ein Missbrauchsfall vor. Denn der Kläger hatte, wie er in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Landgericht eingeräumt hat, in der tschechischen Repu-\n\nblik nie einen Wohnsitz, erwarb den Führerschein aber dort, um die in der Bun-\n\ndesrepublik geltenden Voraussetzungen für den Nachweis seiner Fahreignung \n\ndurch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllen zu \n\nmüssen. Auch aus seinem in der tschechischen Republik erworbenen Führer-\n\nschein vom 23. September 2004 ergab sich unter Nr. 8 als Wohnsitz - wie in der \n\nRevisionsverhandlung erörtert worden ist - der in der Bundesrepublik liegende \n\nOrt, an dem der Kläger noch heute lebt. Dass der Kläger bei dem Erwerb dieser \n\nFahrerlaubnis von der Regelung in der tschechischen Rechtsordnung profitier-\n\nte, die das Erfordernis eines Wohnsitzes bis zum 1. Juli 2006 nicht kannte, mag \n\nzwar aus seiner Sicht als eine legitime Ausnutzung einer ihm günstigen Rege-\n\nlung angesehen werden, wie sie in nicht vollständig harmonisierten Rechtsbe-\n\nreichen immer wieder vorkommen kann und daher im allgemeinen hinzuneh-\n\nmen sein wird. Hier liegt indes die Besonderheit vor, dass sich der Kläger auf \n\neine richtlinienkonforme Anerkennung seiner Berechtigung beruft, obwohl er \n\nseine Fahrerlaubnis unter Verletzung der grundlegenden Voraussetzung eines \n\nWohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erworben hat. \n\n21 \n\nf) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Be-\n\nhörde ihren Nichtanerkennungsbescheid allein darauf gestützt hat, die Nichteig-\n\nnung des Klägers sei aus dem Umstand zu schließen, dass er sich geweigert \n\nhabe, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen \n\n(vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8 FeV). Diese Möglichkeit ließ die Richtlinie den \n\nBehörden des Beklagten nicht, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom \n\n26. Juni 2008 noch einmal ergibt. Es liegt jedoch, ohne dass es insoweit weite-\n\nrer Feststellungen bedürfte, auf der Hand, dass die zuständigen Behörden das \n\nFehlen eines tschechischen Wohnsitzes (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV), wie es \n\nsich bereits aus dem Inhalt des Führerscheins selbst ergab, als weitere Grund-\n\nlage für ihren Nichtanerkennungsbescheid herangezogen hätten, wenn sie nicht \n\nim Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache Kapper den Eindruck gewonnen \n\nhätten, sie dürften an das Fehlen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat \n\nkeine negativen Folgen knüpfen. Das wird nämlich aus der Vollzugsanordnung \n\ndes Ministeriums des Innern deutlich, die sich unter Ziffer 2 am Ende mit den \n\naus dem Urteil Kapper zu ziehenden Konsequenzen beschäftigt und unter Zif-\n\nfer 4.2 ein behördliches Einschreiten bei Vorliegen von Eignungszweifeln vor \n\nallem bei einer offensichtlichen Verletzung des Wohnsitzprinzips vorsah (s. o. \n\n2 c). \n\n22 \n\nIm Übrigen kann unabhängig von der Frage, wie sich die Behörden bei \n\neiner Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nvom 26. Juni 2008 verhalten hätten, angesichts des Inhalts der Schlussanträge \n\ndes Generalanwalts vom 14. Februar 2008 in den angeführten Rechtssachen \n\nnicht ohne weiteres von einem hinreichend qualifizierten, also offenkundigen \n\nund eindeutigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. \n\nDenn auch der Generalanwalt hat es für richtlinienkonform gehalten, dass der \n\nAufnahmemitgliedstaat die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mit-\n\ngliedstaat nicht anerkennt, wenn in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen \n\nAlkoholgenusses entzogen worden ist, im Ausstellermitgliedschaft kein Test \n\ndurchgeführt wurde, dessen Niveau mit dem des im anderen Mitgliedstaat ge-\n\nforderten vergleichbar ist, und dass der Mitgliedstaat zu einer vorläufigen Maß-\n\nnahme berechtigt ist, bis der Ausstellermitgliedstaat die Fahreignung überprüft \n\nhat. \n\n23 \n\n3. \n\nErweist sich das behördliche Verhalten hiernach im Ergebnis als gemein-\n\nschaftsrechtskonform, kommen Amtshaftungsansprüche nur insoweit in Be-\n\ntracht, als die Aberkennung des Rechts, von dem tschechischen Führerschein \n\nin Deutschland Gebrauch zu machen, die maßgebenden innerstaatlichen Nor-\n\nmen verletzen würde. Hierfür ist indes - jedenfalls für die hier streitige Zeit in der \n\nMitte des Jahres 2005 - nichts hervorgetreten. \n\n24 \n\n4. \n\nMit Rücksicht hierauf kommt es auf die von der Anschlussrevision des \n\nKlägers aufgeworfene Frage, ob der Entzug der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu \n\nführen, für sich gesehen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff \n\ndarstellt, nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass damit entgegen der \n\nAuffassung der Anschlussrevision keine Frage berührt wird, die eine Vorlage-\n\npflicht nach Art. 234 EG begründen würde. Vielmehr wäre ein entsprechender \n\nSchaden, der auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts beruhen würde, in \n\nderselben Weise zu entschädigen wie ein auf der Verletzung nationalen Rechts \n\nberuhender entsprechender Schaden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober \n\n2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 364 Rn. 18 mit Nachweisen aus der \n\nRechtsprechung des EuGH). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Passau, Entscheidung vom 19.01.2007 - 4 O 926/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 2042/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_212-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/iii-zr-212-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_212-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_212-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/iii-zr-212-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_212-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:44.686780+00:00"}}