{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_206-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"III ZR 206/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 195 n.F.; § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a.F.; § 201 Satz 1 BGB a.F.; § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 n.F.; § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 693 Abs. 2 a.F.; § 167 n.F. Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des An- trags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung oh- ne die Rückwirkung eingetreten wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 206/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. März 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 195 n.F.; § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a.F.; § 201 Satz 1 BGB a.F.; § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 n.F.; § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; EGBGB Art. 229 Abs. 1 \n\nSatz 3, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 693 Abs. 2 a.F.; § 167 n.F. \n\nDie Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des An-\n\ntrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember \n\n1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung \n\ndes Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO \n\nn.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung oh-\n\nne die Rückwirkung eingetreten wäre. \n\nBGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 206/07 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob dem \n\nvon der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Verwaltervergütung für \n\n1999 die Einrede der Verjährung entgegensteht. \n\nDie Klägerin hat wegen dieser Forderung am 27. Dezember 2001 einen \n\nMahnbescheid beantragt, der am 10. Januar 2002 erlassen und der Beklagten \n\nam 15. Januar 2002 zugestellt worden ist. Am Folgetag ist der Widerspruch der \n\nBeklagten beim Mahngericht eingegangen, wovon die Klägerin durch Verfügung \n\ndes Gerichts vom 17. Januar 2002 in Kenntnis gesetzt worden ist. Am \n\n22. Dezember 2004 hat sie den Kostenvorschuss eingezahlt, worauf die Sache \n\nvom Mahngericht an das Landgericht Berlin abgegeben worden ist. Am 1. Juli \n\n2005 ist die Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen und der Beklagten \n\nam 11. Juli 2005 zugestellt worden. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von \n\n14.725,21 € nebst Zinsen verurteilt. \n\nDie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nDie von der Beklagten erhobenen Rügen gegen die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt, greifen nicht \n\ndurch. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. \n\nDie Verjährungsfrist betrug ursprünglich vier Jahre gemäß § 196 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 2 BGB a. F. \n\n9 \n\n10 \n\nDie Klägerin macht als Kaufmann Ansprüche wegen der Besorgung \n\nfremder Geschäfte für die Beklagte geltend. \n\nIhre Leistung erfolgte im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten für \n\nderen Gewerbebetrieb. Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gelten die von einem Kauf-\n\nmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe des Han-\n\ndelsgeschäfts gehörig. Die Beklagte als in das Handelsregister eingetragene \n\nGmbH & Co. KG betreibt nach § 6 Abs. 1, § 2 Satz 1 HGB ein Handelsgewerbe. \n\nAufgrund des § 6 HGB ist es ihr verwehrt, sich darauf zu berufen, sie betreibe in \n\nWahrheit kein (Handels-)Gewerbe (vgl. BGHZ 66, 43, 50 f; Staudinger/ \n\nPeters, BGB, Bearb. 2001, § 196 Rn. 22). Unerheblich ist es deshalb, ob sich \n\ndie Vermietung der Wohnungen durch die Beklagte für sich genommen bereits \n\nals Betrieb eines Gewerbes darstellt. \n\n11 \n\n2. \n\nDie Verjährung begann gemäß § 201 Satz 1 BGB a.F. mit Ablauf des \n\n31. Dezember 1999. Sie wurde am 27. Dezember 2001 infolge des von der \n\nKlägerin gestellten Mahnbescheidsantrags gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. \n\ni.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 \n\n(BGBl. I S. 3281) unterbrochen, da der beantragte Mahnbescheid der Beklagten \n\nim Sinne der Vorschrift demnächst zugestellt wurde. Die Änderung des § 693 \n\nAbs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom \n\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ab dem 1. Januar 2002 ist nicht entschei-\n\ndend, da es sich hierbei nur um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der \n\nNeugestaltung des Verjährungsrechts handelt (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 278), \n\ndie nicht für Zustellungsvorgänge gilt, die zur Anwendung des alten Verjäh-\n\nrungsrechts führen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). \n\n12 \n\na) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die Rückwirkung der Zu-\n\nstellung des Mahnbescheids setze voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt \n\nder Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten sei. Solches ist weder dem \n\nWortlaut des § 693 Abs. 2 ZPO in der früheren Fassung noch dem in der Fas-\n\nsung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch dem Wortlaut \n\ndes am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen § 167 ZPO n.F. zu entnehmen. Im Übri-\n\ngen mag die Rückbeziehung der Zustellung ohne Auswirkung bleiben, wenn die \n\nZustellung des Mahnbescheids in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt. Soweit sich \n\njedoch zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach- \n\nund Rechtslage ändert - was die Beklagte hier im Hinblick auf die Gesetzesän-\n\nderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 gel-\n\ntend macht - und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der Verjäh-\n\nrung zum Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist die Anwendung des Ge-\n\nsetzes und die Rückbeziehung auf den Mahnbescheidsantrag vielmehr gebo-\n\nten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, die Partei bei der Zustellung \n\nvon Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des \n\ngerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli \n\n2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830, 2831; vom 18. Mai 1995 - VII ZR \n\n191/94 - NJW 1995, 2230, 2231). \n\n13 \n\nb) Der Umstand, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB seit Inkrafttreten des \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Zustellung des Mahnbescheids nur \n\nnoch die Hemmung der Verjährung zur Folge hat, hindert nicht deren Unterbre-\n\nchung wegen des vorher gestellten Antrags (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n67. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 8; Prütting/Kesseler, BGB, 2. Aufl., EGBGB \n\nArt. 229 § 6 Rn. 7; a.A. OLG München NJW-RR 2005, 1108, 1109). Gemäß \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB kann auch ein nach dem 31. Dezember \n\n2001 eintretender Umstand die Unterbrechung der Verjährung bis zum 1. Ja-\n\nnuar 2002 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis da-\n\nhin geltenden Fassung auslösen. Diese Folge hat der Gesetzgeber beabsichtigt \n\n(BT-Drucks. 14/7052 S. 207 mit Hinweis auf § 212 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. BGH, \n\nUrteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06 - NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 22 zum \n\numgekehrten Fall, dass eine Unterbrechung als nicht erfolgt gilt). \n\n14 \n\n3. \n\nDie Unterbrechung der Verjährung endete mit Ablauf des 31. Dezember \n\n2001 und setzte sich ab dem 1. Januar 2002 nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB \n\nals Hemmung fort. Gemäß § 229 § 6 Abs. 4 EGBGB betrug die Verjährungsfrist \n\njedoch nur noch drei Jahre entsprechend § 195 BGB n.F. \n\n15 \n\nDa nach Mitteilung über den Widerspruch des Beklagten durch gerichtli-\n\nche Verfügung vom 17. Januar 2002 das Verfahren in Stillstand geriet, endete \n\ndie Hemmung sechs Monate nach Zugang der letzten Verfügung des Gerichts \n\n(§ 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB; vgl. BGHZ 134, 387, 390 f). Demgemäß war un-\n\nbeschadet der zwischendurch erneut eingetretenen Hemmung aufgrund der \n\nFortsetzung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) bei Zustellung der An-\n\ntragsbegründung am 11. Juli 2005 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen \n\nund die Beklagte deshalb nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leis-\n\ntung zu verweigern. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 8 O 708/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2007 - 14 U 65/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_206-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-206-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_206-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_206-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-206-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_206-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:16.539049+00:00"}}