{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_205-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"III ZR 205/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 205/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 20. Juni 2007 - 11 U 86/05 - wird zurückgewiesen, weil weder \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDas Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im \n\nVerfahren nicht verletzt worden. \n\nSoweit der Kläger die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend \n\nmacht, weil das Landgericht ihm keine Möglichkeit zum Vortrag \n\nzur dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2005 beigefüg-\n\nten, ihm jedoch nicht übersandten Entscheidung des OLG Hamm \n\ngegeben habe, greift dies nicht durch. Die in einem anderen Ver-\n\nfahren zwischen dritten Personen ergangene Entscheidung ent-\n\nhielt keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon im vorliegenden \n\nVerfahren von den Parteien und hier insbesondere vom Beklagten \n\nangesprochen worden waren. Dem Kläger ist insoweit keine Mög-\n\nlichkeit zum Vortrag abgeschnitten worden, etwa weil das Gericht \n\neinen für den Kläger überraschenden Rechtsstandpunkt einge-\n\nnommen hätte. Der Kläger hat im Übrigen nach seinem eigenen \n\nBeschwerdevorbringen - dem Sitzungsprotokoll lässt sich dazu \n\nnichts entnehmen - bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai \n\n2005 zugewartet, bis er die mangelnde Übersendung der Urteils-\n\nabschrift geltend gemacht hat, obwohl er, ohne eine solche Rüge \n\nzu erheben, bereits mit Schriftsatz vom 9. März 2005 auf den \n\nSchriftsatz des Beklagten geantwortet hatte. \n\nWeder das Landgericht noch das Berufungsgericht brauchten auf \n\ndie Problematik des Haftungsausschlusses nach § 19 Abs. 1 \n\nSatz 2 BNotO besonders hinzuweisen, nachdem der Beklagte dies \n\numfassend in den Prozess eingeführt hatte. \n\nGleiches gilt für die Frage der Zurückweisung des Vortrags nach \n\n§ 531 ZPO durch das Berufungsgericht und die Möglichkeit für \n\nden Kläger, zu den Gründen der Verspätung seines Vortrags Stel-\n\nlung zu nehmen. Die vom Kläger mit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde geltend gemachte Einlassung, die wegen des unterlas-\n\nsenen Hinweises unterblieben sei, rechtfertigt im Übrigen auch in \n\nder Sache keine andere Beurteilung als sie das Oberlandesgericht \n\nvorgenommen hat. \n\nOhne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers, vier seiner \n\nSchriftsätze befänden sich nicht bei den Gerichtsakten, weshalb \n\ndavon auszugehen sei, dass diese vom Gericht nicht zur Kenntnis \n\ngenommen worden seien. Drei der Schriftsätze sind im Retent der \n\nAkten des Oberlandesgerichts aufgefunden und den hiesigen Ge-\n\nrichtsakten nachgesandt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass das \n\nBerufungsgericht diese Schriftsätze nicht berücksichtigt haben \n\nkönnte. \n\nBezüglich des letztlich nicht auffindbaren Schriftsatzes vom \n\n24. Juli 2006 liegt - unbeschadet der Frage, ob der Schriftsatz tat-\n\nsächlich nicht berücksichtigt worden ist - keine Verletzung des \n\nRechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Der darin enthal-\n\ntene Sachvortrag stellt die angegriffene Entscheidung nicht in Fra-\n\nge, weshalb sie nicht auf der mangelnden Berücksichtigung dieses \n\nSchriftsatzes beruht. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO). \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 160.000 € \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 O 211/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zr-205-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zr-205-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:14.469235+00:00"}}