{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_202-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"III ZR 202/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":"ZPO § 9 a) Die Beschwer durch die Abweisung der Klage eines Beamten auf Feststel- lung der Schadensersatzverpflichtung seines Dienstherrn wegen einer un- terlassenen Beförderung bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO. Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der derzeitigen Besoldungsgruppe und der mit der Beförderung erstrebten maßgebend. b) Hiervon ist der für Feststellungsklagen übliche Abschlag von in der Regel 20 v.H. vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 202/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 9 \n\na) Die Beschwer durch die Abweisung der Klage eines Beamten auf Feststel-\nlung der Schadensersatzverpflichtung seines Dienstherrn wegen einer un-\nterlassenen Beförderung bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 \nZPO. Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz \nzwischen der derzeitigen Besoldungsgruppe und der mit der Beförderung \nerstrebten maßgebend. \n\nb) Hiervon ist der für Feststellungsklagen übliche Abschlag von in der Regel \n20 v.H. vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der \nSchuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von \nBGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 \n30092951 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02). \n\nBGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 21. Juni 2007 - 1 U 11/06 - wird verworfen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nGebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren: 20.891,52 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die ge-\n\nmäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Da-\n\nnach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be-\n\nrufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu ma-\n\nchenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall. \n\n2 \n\nDie Beschwer der Klägerin durch die Abweisung ihrer auf Feststellung \n\nder Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unterlassenen Be-\n\nförderung gerichteten Klage bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 \n\nZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 - Beck \n\nRS 2000 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02 - Um-\n\ndruck S. 5). Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdiffe-\n\nrenz zwischen der Besoldung nach A 11 und nach A 12 BBesO maßgebend \n\n(334,80 € x 42 = 14.061,60 €). Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. für das \n\nFeststellungsbegehren zu vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, \n\ndamit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch \n\nbeugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache \n\nnicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber dem \n\nLeistungsurteil Berücksichtigung finden (Beschlüsse vom 27. Januar 2000 und \n\nvom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer der Klägerin \n\nvon 11.249,28 €. \n\n3 \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann zur Bemessung der Be-\n\nschwer nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen \n\nwerden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Ge-\n\nbührenstreitwert maßgebend. Dementsprechend befasst sich der von der Be-\n\nschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Senatsbe- \n\nschluss vom 9. Juni 2005 (III ZR 21/04 - NJW-RR 2006, 213, 214) lediglich mit \n\ndem Gebührenstreitwert, nicht aber mit der Beschwer. \n\nWurm \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.11.2005 - 7 O 259/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2007 - 1 U 11/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iii-zr-202-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iii-zr-202-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:32.958384+00:00"}}