{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_190-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"III ZR 190/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 134, § 138 Aa; StGB § 284 Abs. 1 a) Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet- Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB. b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spiel- verträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 190/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 134, § 138 Aa; StGB § 284 Abs. 1 \n\na) Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-\n\nGlücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein \n\nLimit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 \n\nBGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB. \n\nb) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spiel-\n\nverträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit \n\nnichtig. \n\nBGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 190/07 - LG Koblenz \n\nAG Koblenz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot \n\nim Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie \n\nnimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem sol-\n\nchen Online-Spiel in Anspruch. \n\nFür das Internet-Spielangebot der Klägerin wurde am 12. Juli 2004 auf \n\nder Grundlage von § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 \n\ndes Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 \n\nI S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), \n\neine Spielbankerlaubnis erteilt, deren § 2 Nr. 1 lautet: \n\n\"Teilnahmeberechtigt am Internetspielangebot sind nur Personen \nab 21 Jahre, \na) die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder \nb) sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten …\" \n\n3 \n\nIn § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis heißt es: \n\n\"Jeder Spieler bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn gel-\ntendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit. Nachträg-\nliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von \n24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig.\" \n\n4 \n\n5 \n\nEine entsprechende Regelung enthält § 9 der Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen für das Internet-Spiel der Klägerin. \n\nAm 2. Oktober 2004 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Rah-\n\nmenvertrag ab, der Voraussetzung für die Teilnahme an dem Online-Roulette \n\nwar. Im Rahmen der außerdem erforderlichen Registrierung auf der Webseite \n\nder Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt \n\nwar in der Maske des Registrierungsprogramms die Option \"Ich möchte kein \n\nLimit setzen\" voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit \n\nohne Auswahl aus den Optionen \"pro Tag, pro Woche und pro Monat\" angab, \n\nkonnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertra-\n\nges ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen. \n\n6 \n\nAm 4. September 2005 meldete sich der Beklagte von seinem Wohnsitz \n\nin Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er \n\neine Adresse in Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser \n\nAdresse gehörige Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab \n\ndie ihm von der Klägerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den \n\nBeklagten weiter. Per Kreditkarte überwies der Beklagte auf sein bei der Kläge-\n\nrin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischen-\n\nzeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte am selben Tag aufgrund von \n\n186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ der Beklagte die Belastungen seiner \n\nKreditkarte rückgängig machen. \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung der Wetteinsät-\n\nze, Erstattung der Rücklastschriftkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts-\n\nkosten. \n\nDer Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge \n\nwegen der Ausgestaltung der Limiteingabe für nichtig. Er hat behauptet, er ha-\n\nbe bei seiner Registrierung ein Limit in Höhe von 100 € oder weniger eingege-\n\nben, das mangels Angabe des Zeitraums von dem Programm der Klägerin nicht \n\nangenommen worden sei. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf \n\ndie Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklag-\n\nte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\n10 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die zwischen den Parteien abge-\n\nschlossenen Spielverträge seien nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches \n\nVerbot im Sinne des § 134 BGB nichtig. Der Tatbestand des verbotenen \n\nGlücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, weil der Klägerin eine \n\nwirksame Erlaubnis für das Internet-Spielangebot vorgelegen habe. Eine Ge-\n\nsetzeswidrigkeit könne nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte ent-\n\ngegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis an dem Online-Spiel teilgenom-\n\nmen habe, obwohl er keinen Aufenthalt in Hessen gehabt habe. Die Klägerin \n\nhabe dem Beklagten nicht die Teilnahme am Internet-Spiel bei Aufenthalt au-\n\nßerhalb Hessens angeboten. Dass sich der Beklagte durch falsche Angabe ei-\n\nnes Aufenthaltsorts in Hessen und Benutzung eines Mittelsmannes in die Ver-\n\nanstaltung der Klägerin eingeschlichen habe, ändere hieran nichts. Der Um-\n\nstand, dass das Registrierungsprogramm der Klägerin eine Teilnahme am \n\nGlücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglicht habe, verstoße \n\nzwar gegen § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis. Diese Bestimmung sei jedoch nur \n\neine Auflage und kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. \n\n12 \n\nDer Verstoß gegen diese Auflage führe auch nicht zur Nichtigkeit der \n\nSpielverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit. § 5 Nr. 1 der \n\nSpielbankerlaubnis diene auch dem Spielerschutz. Durch das Voreinstellen ei-\n\nnes Limits solle der Spieler davor bewahrt werden, innerhalb des \"Soges des \n\nSpiels\" immer höhere Geldbeträge einzusetzen. Das Registrierungsprogramm \n\nder Klägerin habe es gerade nicht gewährleistet, dass jeder Nutzer vor der Re-\n\ngistrierung innehalten und sich Gedanken über das von ihm einzugehende Risi-\n\nko machen müsse. Die Klägerin habe nicht durch Umgehung der Auflage, dass \n\nein Limit zwingend zu setzen sei, eine mögliche Spielsucht der Teilnehmer am \n\nGlücksspiel ausgenutzt. Das Setzen eines generellen Limits sei als Mittel der \n\nSuchtprävention weder üblich noch geeignet. Bei Spielcasinos gebe es eine \n\nsolche Limitierung normalerweise nicht. Dem Schutz vor einer Verschuldung \n\ninfolge bestehender krankhafter Spielsucht werde üblicherweise durch die Ein-\n\nrichtung einer Spielersperre Sorge getragen. Es sei bereits fraglich, ob ein \n\nSpielsüchtiger in der Lage sei, sich ein angemessenes Limit zu setzen. Jeden-\n\nfalls könne ein einmal gesetztes Limit nach Ablauf von 24 Stunden beliebig er-\n\nhöht werden. Hierdurch werde jede Schutzfunktion für einen Spielsüchtigen \n\nausgehöhlt. Die Eingabe eines Limits vermöge lediglich einen nicht suchtkran-\n\nken Teilnehmer am Spiel vor übereilten, zu hohen Einsätzen zu schützen. \n\n13 \n\nDem Beklagten stehe kein Anspruch auf Freistellung von seinen Spiel-\n\nschulden nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens beim Vertragsschluss \n\nzu. Das Registrierungsprogramm der Klägerin habe zwar entgegen § 312e \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht in ausreichender Weise gewährleistet, dass der \n\nNutzer einen Eingabefehler bei Bestimmung des Limits habe erkennen können. \n\nEs stehe jedoch fest, dass dem Beklagten kein solcher Eingabefehler unterlau-\n\nfen sei. \n\nII. \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht \n\nhat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf \n\nBezahlung der verlorenen Spieleinsätze und auf Erstattung der Rücklastschrift-\n\nkosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. \n\n15 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien abgeschlossenen \n\nSpielverträge sowie den zugrunde liegenden Rahmenvertrag ohne Rechtsfehler \n\nals wirksam angesehen. \n\n16 \n\na) Der Wirksamkeit der Spielvereinbarungen steht nicht die Vorschrift \n\ndes § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, wonach durch Spiel oder Wette eine \n\nVerbindlichkeit nicht begründet wird. Diese Bestimmung findet nach § 763 BGB \n\nkeine Anwendung, weil für das Online-Roulette die zugrunde liegende Spiel-\n\nbankerlaubnis für ein Internet-Spielangebot der Klägerin erteilt worden war. \n\n17 \n\n18 \n\nb) Die Spielgeschäfte sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes \n\ngegen ein gesetzliches Verbot nichtig. \n\naa) Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen \n\nGlücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-\n\nSpiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt. Ein Gesetzesverstoß ergibt \n\nsich auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spiel-\n\nbankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der Spielteil-\n\nnahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort aufhielt. Die \n\nKlägerin gestattete entsprechend der für ihr Internet-Spielangebot erteilten Er-\n\nlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Personen die Teilnahme \n\nan dem Online-Glücksspiel nur unter der Voraussetzung, dass sie entweder \n\nihren Hauptwohnsitz in Hessen hatten oder sich dort zum Zeitpunkt der Spiel-\n\nteilnahme aufhielten. Die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin un-\n\nterlief der Beklagte, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines Aufent-\n\nhaltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die Teilnahme \n\nan dem Online-Spiel erschlich. \n\n19 \n\nbb) Der Umstand, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der Spiel-\n\nbankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Onli-\n\nne-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglichte, führt nicht zu \n\neiner Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler bei \n\nseiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monat-\n\nliches Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar. Vielmehr handelt es sich \n\nlediglich um eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage, de-\n\nren Missachtung weder nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielver-\n\ntrag nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGHZ 47, \n\n393, 398). \n\n20 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Spielverträge und \n\nder Rahmenvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig. \n\n21 \n\naa) Als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft zu \n\nbeurteilen, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Be-\n\nweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegen-\n\nden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (Se-\n\nnatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 983 Rn. 11; \n\nBGHZ 107, 92, 97; 146, 298, 301; BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 - VIII ZR \n\n299/04 - NJW 2005, 2291, 2292 unter II. B. 1. a) aa); vom 6. Februar 2007 \n\n- X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806, 1807 Rn. 10; jew. m.w.N.). Das kann bei \n\nSpielgeschäften angenommen werden, wenn sie unter Ausnutzung der Uner-\n\nfahrenheit, des Leichtsinns oder einer Zwangslage eines Beteiligten zustande \n\nkommen (MünchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., § 762 Rn. 17 m.w.N.; vgl. \n\nRGZ 70, 1, 3). Das mag auch für solche Spielverträge gelten, die so konzipiert \n\nsind, dass sie der Spielsucht und problematischem Spielverhalten in besonde-\n\nrem Maße Vorschub leisten. Auf eine systematische Förderung der Spielsucht \n\nsind die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge aber nicht an-\n\ngelegt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Sittenwidrigkeit ergebe \n\nsich daraus, dass die Klägerin durch bewusste Umgehung der Limit-Auflage \n\neine mögliche Spielsucht der Spieler ausgenutzt habe. Zwar hat die Klägerin mit \n\nder Ausgestaltung des Registrierungsprogramms gegen § 5 Nr. 1 der Spiel-\n\nbankerlaubnis verstoßen. Der Wortlaut dieser Auflage ist insoweit eindeutig, als \n\ndie Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden kann, sondern \n\nzwingend vorzuschreiben ist. Diese Vorgabe dient - was das Berufungsgericht \n\nherausgestellt hat - dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll sich schon vor \n\nAufnahme des ersten Spiels überlegen, welchen Geldbetrag er maximal beim \n\nGlücksspiel einsetzen will. Durch das vorherige Einstellen eines Limits kann der \n\nSpieler zumindest kurzfristig für den von ihm gewählten Zeitraum davor bewahrt \n\nwerden, innerhalb des \"Soges des Spiels\" über den von ihm zunächst für das \n\nGlücksspiel eingeplanten Betrag hinaus immer höhere Einsätze zu verspielen. \n\nAllerdings ist eine solche \"Sogwirkung\" nicht mit einer Spielsucht gleichzuset-\n\nzen, sondern mit jedem Glücksspiel verbunden und verleitet auch nicht spiel-\n\nsüchtige Spieler dazu, das Spiel fortzusetzen und noch weitere Geldbeträge \n\neinzusetzen. Der Versuchung zur Erhöhung der Einsätze kann und muss der \n\nnicht spielsüchtige Spieler bis zur Grenze des von ihm wirtschaftlich Vertretba-\n\nren widerstehen. Er ist aufgrund der ihm nach der Privatautonomie obliegenden \n\nSelbstverantwortung gehalten, selbst zu prüfen, wo die Grenzen seiner Leis-\n\ntungsfähigkeit liegen und welchen Höchstbetrag er beim Glücksspiel einsetzen \n\nkann und will. Bei dieser Einschätzung bietet die Möglichkeit, vor Spielbeginn \n\nein Limit zu setzen, nicht spielsüchtigen Nutzern des Online-Roulettes eine \n\nsinnvolle Hilfestellung. \n\n22 \n\nbb) Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der \n\njedem Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Ebenso wie bei \n\nanderen Suchterkrankungen der kontrollierte Entzug des Suchtmittels geboten \n\nist, können suchtkranke oder -gefährdete Spieler anerkanntermaßen durch ei-\n\nnen überwachten Ausschluss vom Glücksspiel geschützt werden. Daher bieten \n\nSpielbanken die Möglichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spiel-\n\nsperre zu verhängen. Das korrespondiert mit ihrer Verpflichtung, den Spiel-\n\nbetrieb aufgrund der erteilten staatlichen Konzession auch am Ziel der Begren-\n\nzung und Bekämpfung von Spielsucht und problematischen Spielverhalten aus-\n\nzurichten (vgl. zur entsprechenden Verantwortlichkeit der Anbieter von Sport-\n\nwetten: BVerfGE 115, 276, 304 ff). Nach der für das Internet-Spielangebot der \n\nKlägerin erteilten Spielbankerlaubnis und der entsprechenden Regelung in den \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin können nicht nur Nutzer, son-\n\ndern für diese auch deren Eltern, Ehepartner, Kinder und Lebensgefährten we-\n\ngen Spielsucht eine Sperre am Internetspiel verlangen. Der Sinn einer auf eige-\n\nnen Antrag des Spielers oder seiner Angehörigen verhängten Spielsperre be-\n\nsteht im Schutz des Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflich-\n\ntet, das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu \n\nverhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirt-\n\nschaftlichen Schäden zu bewahren (Senat, BGHZ 165, 276, 280; Senatsurteil \n\nvom 22. November 2007 - III ZR 9/07 - WM 2008, 38, 39 Rn. 10). Eine ver-\n\ngleichbare Schutzfunktion kann der Voreinstellung eines Limits nicht zukom-\n\nmen. Bei spielsüchtigen Nutzern erscheint es schon fraglich, ob sie vor der \n\nSpielteilnahme noch unbefangen und realistisch einschätzen können, in wel-\n\nchem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen können. Gegen die Effektivität \n\neines generellen Limits - das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nbeim Glücksspiel in Spielcasinos nicht üblich ist - spricht auch, dass die Höhe \n\ndes Limits vom Nutzer frei gewählt werden kann und nicht seinen wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen angepasst sein muss. Die Klägerin hat keine Möglichkeit zu \n\nüberprüfen, ob das gewählte Limit angemessen ist, weil sie weder die Vermö-\n\ngens- und Einkommensverhältnisse des Spielers kennt noch deren Offenba-\n\nrung verlangen kann. Außerdem kann ein einmal gesetztes Limit, selbst wenn \n\nes ursprünglich für die Dauer eines Monats gewählt wurde, schon nach Ablauf \n\nvon 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels \n\nnoch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden. Das obligatorische \n\nSetzen eines Limits gewährt somit noch nicht einmal einen Mindestschutz für \n\nsuchtkranke Spieler. \n\n23 \n\ncc) Erfolglos wendet die Revision weiterhin ein, das Berufungsgericht \n\nhabe den mit dem Online-Spiel verbundenen Gefahren nicht das nötige Ge-\n\nwicht beigemessen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das \n\nInternet-Spiel eine deutlich niedrigere Zugangsschwelle für den potentiellen \n\nTeilnehmer aufweist als ein Glücksspiel in der Spielbank. Das Online-Roulette \n\nkann ohne die Notwendigkeit örtlicher Veränderung vom heimischen Computer \n\naus zu jeder Tages- und Nachtzeit gespielt werden. Der Teilnehmer wird beim \n\nSpiel nicht von anderen Personen, insbesondere Croupiers, Aufsichtspersonal \n\nund Mietspielern, wahrgenommen und muss sich nicht - etwa durch angemes-\n\nsene Kleidung - in das für ein Spielcasino typische Umfeld einfügen. Dass beim \n\nOnline-Spiel ein derartiger äußerer Rahmen fehlt, bedeutet aber nicht, dass der \n\nSpieler eines erhöhten Schutzes bedarf. Es mag sein, dass er sich die Höhe \n\nseiner Einsätze weniger bewusst macht als derjenige, der in einer Spielbank vor \n\nOrt zunächst Jetons erwirbt. Allerdings muss auch bei dem von der Klägerin \n\nveranstalteten Online-Spiel der Einsatz vor Beginn des Spiels geleistet werden, \n\nindem ein Betrag auf das sogenannte Spielerdepot überwiesen wird. Daher \n\nmuss sich auch der Spieler, der kein Limit gesetzt hat, Gedanken darüber ma-\n\nchen, welchen Betrag er riskieren kann und möchte. Diese Entscheidung kann \n\ndem Nutzer durch die Eingabe eines Limits erleichtert, aber nicht abgenommen \n\nwerden. Selbst wenn der Reiz des Spiels ohne Anwesenheit von Croupiers und \n\nMitspielern zu einer Erhöhung der Einsätze verleiten mag, ist der nicht spiel-\n\nsüchtige Nutzer in der Lage, die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eigenver-\n\nantwortlich einzuschätzen. Der suchtgefährdete oder -kranke Nutzer wird, wie \n\nbereits ausgeführt, durch das Setzen eines Limits nicht wirksam von einem rui-\n\nnösen Spiel abgehalten. \n\n24 \n\n2. \n\nDer Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung \n\nvon seinen Spielschulden wegen Verschuldens beim Vertragsschluss nach \n\n§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klägerin verletzte zwar ihre \n\nvorvertraglichen Sorgfaltspflichten, indem sie ohne die in § 5 Nr. 1 der Spiel-\n\nbankerlaubnis und § 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrie-\n\nbene Eingabe eines Limits den Beklagten zum Online-Spiel zuließ. Diese \n\nPflichtwidrigkeit ist aber nicht für den Verlust der Spieleinsätze kausal gewor-\n\nden. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-\n\nklagte ein Limit gesetzt hätte, das ihn vor dem Verlust der eingesetzten 4.000 € \n\nbewahrt hätte. \n\n25 \n\n3. \n\nGegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin kann sich der Beklagte \n\nauch nicht auf einen Verstoß gegen § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB berufen. \n\nNach dieser Vorschrift hat ein Unternehmer bei Verträgen über die Erbringung \n\nvon Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr dem Kunden ange-\n\nmessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Erkennung und Be-\n\nrichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen. Es bedarf hier keiner \n\nEntscheidung, ob zu den Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung in An-\n\nlehnung an § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB auch Wett- und Lotterie-Dienstleistungen \n\nzählen, wie das Berufungsgericht meint. Dahinstehen kann auch, ob die nach \n\ndem Registrierungsprogramm der Klägerin gegebene Möglichkeit einer Regist-\n\nrierung ohne Bestimmung eines Limits als Eingabefehler zu qualifizieren ist. \n\nJedenfalls steht ein Verstoß gegen diese Norm der Wirksamkeit der Spielver-\n\nträge nicht entgegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 312e Rn. 11 \n\nm.w.N.). Dem Beklagten steht auch insoweit kein Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Verschuldens beim Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 \n\nNr. 2 BGB zu. Einen Eingabefehler des Beklagten dergestalt, dass ein von ihm \n\neingegebenes Limit von dem Registrierungsprogramm der Beklagten nicht an-\n\ngenommen wurde, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Hier-\n\ngegen wendet sich die Revision nicht. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2006 - 131 C 726/06 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2007 - 6 S 342/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/iii-zr-190-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312e","ref_norm":"312e","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 763","ref_norm":"763","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/iii-zr-190-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:15.399876+00:00"}}