{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_189-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"III ZR 189/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 a) Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn er bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages eine Baubeschrei- bung nicht mit beurkundet. b) Der Käufer hat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er auf dessen Rat zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 189/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn \ner bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages eine Baubeschrei-\nbung nicht mit beurkundet. \n\nb) Der Käufer hat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 \nAbs. 1 Satz 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen \nseinen Rechtsanwalt, wenn er auf dessen Rat zur Abwehr der restlichen \nKaufpreisforderung eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und sich \nauf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat. \n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juli 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr und Dr. Herrmann, die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Juni 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen ei-\n\nnes Beurkundungsfehlers in Anspruch. \n\nIm Mai 2000 kauften die Kläger ein Hausgrundstück zum Preis von \n\n454.500 DM. In dem von dem Beklagten beurkundeten Kaufvertrag heißt es \n\nunter anderem, der Kaufpreis enthalte die Kosten für die Herstellung des Kauf-\n\nobjektes samt Außenanlagen gemäß der Baubeschreibung. Diese wurde je-\n\ndoch nicht beurkundet. Die Kläger zahlten den Kaufpreis bis auf 30.000 DM. Sie \n\nsind nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. \n\n3 \n\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ver-\n\nkäuferin verlangte deren Insolvenzverwalter von den Klägern den noch offenen \n\nRestkaufpreis und betrieb im März 2002 die Zwangsvollstreckung aus der nota-\n\nriellen Urkunde. Die Kläger erhoben Vollstreckungsabwehrklage und beriefen \n\nsich zur Begründung unter anderem auf die Formnichtigkeit des Grundstücks-\n\nkaufvertrages wegen fehlender Beurkundung der Baubeschreibung. Der Insol-\n\nvenzverwalter begehrte im Wege der Widerklage Feststellung der Nichtigkeit \n\ndes Kaufvertrages. Beiden Klagen wurde durch Anerkenntnisurteil stattgege-\n\nben. \n\n4 \n\nDie Kläger machen den Beklagten dafür haftbar, dass sie nicht das Ei-\n\ngentum an dem Grundstück erworben haben. Sie verlangen Schadensersatz in \n\nHöhe von 227.452 € und begehren die Feststellung, dass der Beklagte ver-\n\npflichtet sei, den ihnen aus einem etwaigen Widerruf der Gewährung der Ei-\n\ngenheimzulage noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte meint, \n\ndie Kläger hätten durch die Vollstreckungsabwehrklage die Heilung des Form-\n\nmangels verhindert und müssten sich daher einen Mitverschuldensanteil von \n\n50 % anrechnen lassen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten auf der Grundlage einer Haftungs-\n\nquote von 75 % verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 170.589 € nebst \n\nZinsen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer in dem Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Verkäuferin zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu zahlen. \n\nAußerdem hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern \n\nden aus einem Widerruf der Gewährung der Eigenheimzulage noch entstehen-\n\nden Schaden bis zur Höhe von 75 % zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat \n\nentsprechend dem Berufungsantrag des Beklagten die Verurteilungssumme auf \n\n107.500 € herabgesetzt und dem Feststellungsantrag nach Maßgabe einer Haf-\n\ntungsquote von 50 % entsprochen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren in \n\nvollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger gegen den \n\nBeklagten keinen - die ausgeurteilte Forderung übersteigenden - Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO. \n\nEiner Haftung des Beklagten stehe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine an-\n\nderweitige Ersatzmöglichkeit entgegen, die sich aus einem Schadensersatzan-\n\nspruch der Kläger gegen ihren Prozessbevollmächtigten ergebe. Indem dieser \n\nden Klägern dazu geraten habe, zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung \n\neine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und zu deren Begründung die Un-\n\nwirksamkeit des Kaufvertrages geltend zu machen, habe er gegen die anwaltli-\n\nche Pflicht verstoßen, unter mehreren möglichen Wegen den sichersten und \n\ngefahrlosesten zu wählen, jedenfalls gegen seine Pflicht, seine Mandanten um-\n\nfassend und rechtsfehlerfrei über die Risiken des vorgeschlagenen Vorgehens \n\nzu informieren. Angesichts der Insolvenz der Verkäuferin habe die Unwirksam-\n\nkeit des Kaufvertrages das Risiko geborgen, dass die Kläger von dem Insol-\n\nvenzverwalter auf Herausgabe des Grundstücks in Anspruch genommen wür-\n\nden, ohne über eine werthaltige bereicherungsrechtliche Forderung auf Rück-\n\nzahlung des Kaufpreises zu verfügen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger \n\nhabe klar sein müssen, dass er mit der Erhebung der Vollstreckungsklage und \n\nder Berufung auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zwar die Zahlung der \n\nrestlichen Kaufpreisforderung abwehren könnte, aber dem Insolvenzverwalter \n\ndie Möglichkeit des die Masse mehrenden Vorgehens gegen die Kläger aufzei-\n\ngen werde. Dieses Risiko hätten die Kläger nur vermeiden können, indem sie \n\ndurch Zahlung des Restkaufpreises die Voraussetzungen für eine zügige Voll-\n\nziehung der Eigentumsumschreibung, zu der der Insolvenzverwalter bereit ge-\n\nwesen sei, geschaffen hätten. Dies hätte den Klägern die Chance geboten, den \n\nEintritt des wesentlich größeren Schadens durch Verlust des Grundstücks und \n\neines Großteils des bereits gezahlten Kaufpreises zu vermeiden. Der Prozess-\n\nbevollmächtigte der Kläger hätte diesen nicht zu dem risikoreichen Weg der \n\nVollstreckungsgegenklage raten dürfen, sondern ihnen die Zahlung des Rest-\n\nkaufpreises zur Begrenzung des Schadens empfehlen müssen. Nach der Ver-\n\nmutung beratungsgerechten Verhaltens sei davon auszugehen, dass sich die \n\nKläger für die Restkaufpreiszahlung entschieden hätten. Dies hätte mit einer \n\nausreichenden Wahrscheinlichkeit zur Heilung der Formunwirksamkeit des \n\nKaufvertrages geführt. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Den Klä-\n\ngern steht gegen den Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ein Schadens-\n\nersatzanspruch zu, der weder wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit \n\nentfällt noch durch ein Mitverschulden gemindert ist. \n\n9 \n\n1. \n\nDer Beklagte ist den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet, weil er \n\ndie Baubeschreibung nicht mit beurkundete. \n\n10 \n\na) Dadurch verletzte er seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung \n\ngemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Dem Beurkun-\n\ndungserfordernis bei Grundstücksgeschäften (hier nach § 313 Satz 1 BGB a.F.) \n\nunterliegen nicht nur die Verpflichtung des Verkäufers zur Eigentumsübertra-\n\ngung, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Ver-\n\ntragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, ge-\n\ngebenenfalls auch die Pflicht des Verkäufers zur Erstellung eines Wohnhauses. \n\nDabei sind die Ausgestaltung und Ausstattung des Hauses in der Regel für den \n\nErwerber ein wesentliches Vertragselement. Wird - wie hier - hinsichtlich der \n\nAusgestaltung des Hauses ausdrücklich auf die Baubeschreibung verwiesen \n\nund deren Inhalt zum Vertragsinhalt erklärt, so ist diese mit zu beurkunden \n\n(BGHZ 69, 266, 268 f; 74, 346, 348 ff; BGH, Urteile vom 15. Dezember 2000 \n\n- V ZR 241/99 - NJW-RR 2001, 953 f unter II. m.w.N.; vom 10. Februar 2005 \n\n- VII ZR 184/04 - NJW 2005, 1356 unter II. 2. a). \n\n11 \n\nb) Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 \n\nBNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen ihren Prozessbevoll-\n\nmächtigten haben die Kläger nicht. \n\n12 \n\naa) Der Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit wird weit verstan-\n\nden. Hierfür kommen alle Möglichkeiten der Schadloshaltung tatsächlicher und \n\nrechtlicher Art in Betracht (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98 - \n\nNJW 1999, 2038, 2039 unter III. 2. a) aa) m.w.N.). Dazu gehören auch Scha-\n\ndensersatzansprüche wegen unzureichender oder falscher anwaltlicher Bera-\n\ntung. Erforderlich ist eine tatsächliche Verknüpfung dergestalt, dass der Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus demselben Sachverhalt ent-\n\nsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt. Das ist \n\ndann der Fall, wenn der geltend gemachte Schaden in einem Kostenaufwand \n\nliegt, der ohne die Amtspflichtverletzung des Notars nicht entstanden wäre und \n\ndurch sachgerechtes Vorgehen des Rechtsanwalts hätte vermieden werden \n\nkönnen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02 - NJW 2003, 202, \n\n203 unter II. 1. b) aa). Die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts muss - ebenso \n\nwie sonstige anderweitige Ersatzmöglichkeiten - rechtlich und wirtschaftlich be-\n\ngründete Aussicht auf Erfolg bieten und dem Geschädigten zumutbar sein (Se-\n\nnatsurteile vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - NJW-RR 1995, 248, 251 unter \n\nII. 1. c); vom 11. November 2004 - III ZR 101/03 - NJW-RR 2005, 284 unter \n\nII. 3.; BGH, Urteile vom 22. Juni 1995 - IX ZR 122/94 - NJW 1995, 2713, 2714 \n\nunter II. 3. b); vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94 - NJW 1996, 520, 521 f \n\nunter I. 4.; vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - NJW-RR 2001, 204, 206 unter \n\nII. 1. b); jew. m.w.N.). Weitläufige, unsichere und im Ergebnis zweifelhafte We-\n\nge braucht der Geschädigte nicht einzuschlagen (Senatsurteil, BGHZ 120, 124, \n\n126; Senatsurteile vom 6. Oktober 1994 aaO und vom 11. November 2004 \n\naaO; jew. m.w.N.). \n\n13 \n\nbb) Gemessen daran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen \n\nSchadensersatzanspruch der Kläger gegen deren Prozessbevollmächtigten \n\nbejaht. \n\n14 \n\n(1) Ein um eine Beratung ersuchter Rechtsanwalt ist zu einer umfassen-\n\nden und möglichst erschöpfenden Beratung seines Mandanten verpflichtet. Un-\n\nkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern \n\nbewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem \n\nerstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu \n\nverhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem \n\nAuftraggeber den relativ sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und \n\nihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerech-\n\nten Entscheidung in der Lage ist. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage \n\nAnlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Mandanten erörtern (st. \n\nRspr., BGH, Urteile vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93 - NJW 1995, 449, \n\n450 unter I. 2. a); vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95 - NJW 1996, 2929, 2931 \n\nunter II. 1.; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 - NJW-RR 2006, 923, 924 \n\nRn. 14; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 570 \n\nRn. 10; jew. m.w.N.). \n\n15 \n\n(2) Gegen diese Pflichten verstieß der Prozessbevollmächtigte der Klä-\n\nger nicht, indem er diesen riet, zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung \n\neine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und zu deren Begründung die aus \n\ndem Beurkundungsfehler des Beklagten folgende Nichtigkeit des Kaufvertrages \n\ngeltend zu machen. Die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages barg das \n\nRisiko, dass die Kläger von dem Insolvenzverwalter auf Herausgabe des \n\nGrundstücks in Anspruch genommen werden konnten, ohne ihrerseits über eine \n\nwerthaltige bereicherungsrechtliche Forderung auf Rückzahlung des bereits \n\ngeleisteten Kaufpreises zu verfügen. Diese Gefahr hätte sich zwar dann nicht \n\nrealisiert, wenn die Kläger den Restkaufpreis von 30.000 DM gezahlt hätten \n\nund daraufhin der Insolvenzverwalter in Unkenntnis der Formnichtigkeit die \n\nUmschreibung des Grundbuchs veranlasst und erreicht hätte. Durch die fortbe-\n\nstehende Auflassung und die Eintragung der Kläger im Grundbuch wäre der \n\nnichtige Grundstückstückskaufvertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt \n\nworden. Diese (vage) Chance hatten die Kläger nicht mehr, nachdem der Insol-\n\nvenzverwalter durch die Begründung der Vollstreckungsabwehrklage auf die \n\nFormnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages hingewiesen worden war und \n\nseinerseits im Wege der Widerklage die Feststellung der Formnichtigkeit be-\n\ngehrte. Gleichwohl war das von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger vor-\n\ngeschlagene prozessuale Vorgehen sachgerecht. Es führte zum Erfolg der Voll-\n\nstreckungsabwehrklage; der Insolvenzverwalter erkannte den Klageanspruch \n\nan, und es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Die Kläger mussten, \n\num eine weitere rechtsgrundlose Zahlung zu vermeiden, den Formfehler im \n\nWege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Selbst wenn sie ihre \n\nVollstreckungsabwehrklage ausschließlich mit den von ihnen behaupteten \n\nBaumängeln begründet und die Formnichtigkeit des Kaufvertrages nicht er-\n\nwähnt hätten, hätten sie nicht sicher sein können, noch Eigentümer des Grund-\n\nstücks zu werden. Zur Begründung ihrer Vollstreckungsabwehrklage hätten die \n\nKläger ohnehin den Grundstückskaufvertrag vorlegen müssen. Sein Inhalt hätte \n\nvom Landgericht zur Kenntnis genommen werden müssen. Dabei hätte auffal-\n\nlen müssen, dass die beurkundungsbedürftige Baubeschreibung nicht mit beur-\n\nkundet worden war. Diesen Gesichtspunkt hätte das Landgericht von Amts we-\n\ngen berücksichtigen und schon deshalb der Vollstreckungsabwehrklage statt-\n\ngeben müssen. \n\n16 \n\n(3) Die Kläger brauchten im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage \n\nnicht deshalb von dem Hinweis auf die Formnichtigkeit des Grundstücksvertra-\n\nges abzusehen, weil sie dann nicht mehr Eigentümer des Grundstücks werden \n\nkonnten und ihr Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Kaufpreisra-\n\nten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin nur eine einfa-\n\nche Insolvenzforderung darstellte. Auch wenn die Kläger die Formnichtigkeit \n\nnicht geltend gemacht und einfach die von dem Insolvenzverwalter geforderten \n\n30.000 DM gezahlt hätten, hätten sie nicht die Gewissheit gehabt, Eigentümer \n\ndes Grundstücks zu werden, sondern wären nur das Risiko eingegangen, einen \n\nweiteren erheblichen Geldbetrag einzubüßen. Denn nach Zahlung des Rest-\n\nkaufpreises hätte sich der Insolvenzverwalter immer noch auf die Formnichtig-\n\nkeit des Kaufvertrages berufen und dessen Erfüllung ablehnen können. Ob die \n\nKläger dann, wie das Berufungsgericht meint, einen bereicherungsrechtlichen \n\nRückzahlungsanspruch als vorrangig zu befriedigende Masseforderung im Sin-\n\nne von § 53 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hätten durchsetzen können, erscheint \n\nfraglich. \n\n17 \n\n(4) Jedenfalls war der Insolvenzverwalter, um seinen Pflichten gegen-\n\nüber den Gläubigern nachzukommen und sich nicht seinerseits wegen einer \n\nungerechtfertigten Minderung der Insolvenzmasse schadensersatzpflichtig zu \n\nmachen, sogar verpflichtet, den Gesichtspunkt der Formnichtigkeit aufzugreifen \n\nund die Umschreibung des Eigentums auf die Kläger zu verhindern. Er wäre \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach Treu und Glauben \n\ndaran gehindert gewesen, sich auf die Formnichtigkeit des Grundstückskaufver-\n\ntrages zu berufen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist grundsätzlich die Ein-\n\nhaltung der gesetzlichen Formvorschriften unerlässlich; im Allgemeinen kann \n\nüber Formmängel nicht hinweggesehen werden. Daher dürfen gesetzliche \n\nFormvorschriften nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen \n\nwerden. Eine Ausnahme kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Un-\n\nwirksamkeit des Vertrages zu einem harten Ergebnis für den betroffenen Ver-\n\ntragsteil führt. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es nach den gesamten \n\nUmständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am \n\nFormmangel scheitern zu lassen. Das Ergebnis muss für die betroffene Partei \n\nschlechthin untragbar sein (BGHZ 149, 326, 331; BGH, Urteile vom 19. Januar \n\n1979 - II ZR 172/76 - DNotZ 1979, 332, 334 unter 2.; vom 9. Januar 2003 \n\n- IX ZR 422/99 - NJW 2003, 1940, 1943 unter III. 3. b) bb); vom 16. Juli 2004 \n\n- V ZR 222/03 - NJW 2004, 3330, 3331 f unter II. 3. b) aa); jeweils m.w.N.). \n\nDas ist dann anzunehmen, wenn entweder die wirtschaftliche Existenz des ei-\n\nnen Vertragsteils durch die Nichtigkeit des Vertrages gefährdet würde oder \n\nwenn dem anderen Teil eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorzu-\n\nwerfen ist (BGHZ 149, 326, 331 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 aaO). \n\nBeides ist hier nicht der Fall. Die Kläger werden auch dann, wenn sie weder \n\nEigentümer des Hausgrundstücks werden noch die bereits gezahlten Kaufpreis-\n\nraten zurückerhalten, nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Den \n\ndaraus resultierenden Verlust könnten die Kläger nach ihrer eigenen Darstel-\n\nlung verkraften. Die Berufung des Insolvenzverwalters auf die Formnichtigkeit \n\ndes Vertrages ist auch deshalb nicht untragbar für die Kläger, weil ihnen der \n\nErsatz des ihnen entstandenen Schadens durch den Beklagten beziehungswei-\n\nse die hinter diesem stehende Berufshaftpflichtversicherung sicher ist. Dem \n\nInsolvenzverwalter kann auch keine Treuepflichtverletzung vorgeworfen wer-\n\nden. Den Beurkundungsfehler haben nicht er oder die Insolvenzschuldnerin, \n\nsondern allein der Beklagte als der beurkundende Notar zu verantworten. \n\n18 \n\n(5) Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger \n\nseine Pflicht zur umfassenden und erschöpfenden Beratung nicht verletzt. Es \n\nwar weder ein sicherer noch ein korrekter Weg, darauf zu vertrauen, dass der \n\nInsolvenzverwalter - ebenso wie das Gericht - die Formnichtigkeit des Grund-\n\nstückskaufvertrages nicht bemerken und die Umschreibung des Grundbuchs \n\nveranlassen würde. Ein Rechtsanwalt muss seinem Mandanten nicht empfeh-\n\nlen zu versuchen, aus der Gutgläubigkeit oder dem Irrtum eines Dritten Vorteile \n\nzu ziehen. Daher mussten die Kläger dem Beklagten auch nicht - wie er erst-\n\nmals in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren geltend gemacht \n\nhat - vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage Gelegenheit geben, den \n\nRestkaufpreis an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Zudem kann eine ander-\n\nweitige Ersatzmöglichkeit nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Be-\n\nurkundungsfehler des Notars aufgrund der Unkenntnis des Vertragspartners \n\noder des für dessen Insolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalters unent-\n\ndeckt bleibt und infolgedessen geheilt werden kann. Mit Blick darauf kommt \n\nauch ein Mitverschulden der Kläger nicht in Betracht. \n\n19 \n\n2. \n\nDer Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil zur Höhe \n\ndes von den Klägern geltend gemachten Schadens, namentlich zu den Auf-\n\nwendungen für den Ausbau des Hauses, noch Feststellungen fehlen. Diese \n\nwird das Berufungsgericht nachzuholen und sodann auf der Grundlage einer \n\nungeminderten Haftung des Beklagten die über die bereits zuerkannten Klage-\n\nansprüche hinausgehenden Anträge zu bescheiden haben. \n\nWurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 O 215/03 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 99/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_189-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/iii-zr-189-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_189-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_189-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/iii-zr-189-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_189-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:41.307950+00:00"}}