{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_172-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"III ZR 172/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 615 Satz 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch des Heimbewohners gegen den Heimträger auf Erstat- tung ersparter allgemeiner Verpflegungskosten bei Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 309 und vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 172/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 615 Satz 2, 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nZum Anspruch des Heimbewohners gegen den Heimträger auf Erstat-\n\ntung ersparter allgemeiner Verpflegungskosten bei Inanspruchnahme \n\nvon der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung \n\n(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 309 und vom 4. November \n\n2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824). \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07 - LG Karlsruhe \n\nAG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der IX. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 13. April 2007 - mit Ausnahme \n\nder 20 € Erbscheinskosten, die abgewiesen bleiben - aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nKarlsruhe vom 25. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 1.004,50 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 3. November 2004 sowie außergerichtliche Kosten \n\nin Höhe von 87,29 € zu zahlen. \n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Aus-\n\nnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts \n\nSchwäbisch Gmünd entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger \n\nauferlegt werden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie am 4. April 2003 verstorbene Ehefrau des Klägers, die von diesem \n\nbeerbt worden ist, befand sich seit dem 7. Juni 2002 bis zu ihrem Tode in einem \n\nvon der Beklagten betriebenen Pflegeheim. Das Heimentgelt von täglich \n\n82,85 € setzte sich zusammen aus 15,91 € für Unterkunft und Verpflegung, \n\n52,37 € für allgemeine Pflegeleistungen und 14,57 € für nicht geförderte Investi-\n\ntionskosten. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wurde ab 1. August \n\n2002 auf 16,45 € erhöht. Von Beginn ihres Aufenthalts nahm die Ehefrau des \n\nKlägers jedoch die normale Verpflegung, von der gelegentlichen Verabreichung \n\nvon Getränken abgesehen, nicht in Anspruch. Sie war auf Sondennahrung an-\n\ngewiesen, deren Kosten und der damit verbundene pflegerische Mehraufwand \n\nvon der Krankenkasse getragen wurden. Die Beklagte hat ihre Küchenleistun-\n\ngen einem selbständigen Cateringunternehmen übertragen. Dieses erhält pro \n\nbelegtem Heimplatz eine pauschale Vergütung von 10,40 € pro Tag. Der Kläger \n\nverlangt von der Beklagten die Erstattung ersparter Verpflegungskosten in Hö-\n\nhe von täglich 3,50 € für 287 Tage. Die Beklagte wendet insbesondere ein, sie \n\nhabe keine Aufwendungen erspart, da sie ihrerseits dem Cateringunternehmen \n\nzur vollen Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet geblieben sei. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von \n\n1.004,50 € nebst Zinsen und zwei Positionen vorgerichtlicher Kosten verurteilt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wie-\n\nderherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision ist im Wesentlichen begründet. \n\nDem Kläger steht die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von \n\n1.004,50 € als Ersatz für die ersparten Verpflegungskosten unter dem rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Alt. BGB - Leistungskondiktion) zu. \n\n5 \n\n1. \n\nIn der Rechtsprechung des Senats, die beide Vorinstanzen mit Recht \n\nihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben (Senatsurteil BGHZ 157, 309; \n\nSenatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824), ist aner-\n\nkannt, dass die Vorschriften des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozial-\n\ngesetzbuch die Frage, ob der Heimträger das volle Entgelt für die nicht in An-\n\nspruch genommene Verpflegung verlangen kann, nicht zum Nachteil des Heim-\n\nbewohners beantworten, sondern von ihrer den Heimbewohner schützenden \n\nTendenz her eher für eine Befreiung des Bewohners von der Pflicht zur Entgelt-\n\nzahlung sprechen. Daher ist der Rückgriff auf § 615 Satz 2 BGB nicht ver-\n\nschlossen. Es sind nämlich ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen \n\nNormen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die \n\nbei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden. Dieser liegt nach \n\nden im Heimvertrag übernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich. \n\nAus dem ergänzend anwendbaren § 615 Satz 2 BGB folgt unmittelbar, dass \n\nsich die Beklagte die Ersparnisse bei der Verpflegung anrechnen lassen muss \n\n(Senatsurteil BGHZ 157, 309, 320 f m.w.N.). \n\n6 \n\n2. \n\nDaraus hat der Senat gefolgert, dass keine Grundlage dafür besteht, \n\ndem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus \n\nGründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale \n\nVerpflegung nicht entgegennehmen kann. Es ist insbesondere nicht gerechtfer-\n\ntigt, Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt werden müssen, durch die \n\nbestehen bleibende Verpflichtung, das normale Verpflegungsentgelt zusätzlich \n\nzu entrichten, zu einem Solidarausgleich für die Vergütung eines Leistungsbe-\n\nstandteils heranzuziehen, den sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in \n\nAnspruch nehmen können. Eine so weitgehende Pauschalierung wird auch von \n\nden Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die gleichfalls den \n\nSchutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert (Senatsurteil vom \n\n4. November 2004 aaO S. 826). \n\n7 \n\n3. \n\nDies verkennt vom Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es \n\nmeint jedoch, die Beklagte könne dem Erstattungsanspruch den Einwand ent-\n\ngegenhalten, sie habe tatsächlich keine Aufwendungen erspart, da sie dem Ca-\n\nteringunternehmen nach wie vor zur Zahlung des vollen zwischen ihnen beiden \n\nvereinbarten Entgelts verpflichtet bleibe. Diese Betrachtungsweise vermag der \n\nSenat nicht zu teilen. Er hat bereits im Urteil vom 4. November 2004 (aaO \n\nS. 827) darauf hingewiesen, dass der Heimträger gegen den erhobenen Berei-\n\ncherungsanspruch nicht einwenden kann, er habe die Pflegesätze so kalkuliert, \n\ndass nur die tatsächlich benötigte Verpflegung in die Preisbildung eingeflossen \n\nsei; es fehle daher an einer Ersparnis von Aufwendungen. Entscheidend ist \n\nvielmehr, dass die Beklagte hier der Heimbewohnerin Verpflegung versprochen \n\nund hierfür auch das Entgelt empfangen hat. Da die Beklagte die versprochene \n\nVerpflegung nicht hat gewähren müssen, ist sie um den entsprechenden Ent-\n\ngeltteil unabhängig davon bereichert, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliert \n\nhat. Daran vermag auch die Zwischenschaltung des Cateringunternehmens \n\nnichts zu ändern. Insoweit teilt der erkennende Senat die Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe, welches die Einschaltung eines solchen Unterneh-\n\nmens ebenfalls für unerheblich gehalten hat (VersR 2006, 1416, 1417). Die Be-\n\nklagte hätte mit dem Unternehmen einen Vertrag schließen können, der be-\n\nrücksichtigte, dass einzelne Heimbewohner keine gewöhnliche Nahrung auf-\n\nnehmen können. Wenn sie dies unterließ, kann dies nicht zu Lasten der Heim-\n\nbewohnerin gehen. Der Heimträger hat es insbesondere nicht in der Hand, \n\ndurch die Vertragsgestaltung mit seinen Zuliefererfirmen dem Heimbewohner \n\nden Nachweis ersparter Aufwendungen praktisch unmöglich zu machen. Dies \n\nsieht die Beklagte, bezogen auf den Fall der Abwesenheit des Heimbewohners \n\nvon länger als drei Tagen, im Übrigen ebenso, da sie sich nach § 13 Abs. 19 \n\ndes Heimvertrages verpflichtet hat, dem Bewohner vom ersten Tag der vollen \n\nAbwesenheit an lediglich 75 v.H. der Pflegevergütung und des Entgeltes für \n\nUnterkunft und Verpflegung zu berechnen (siehe zu einer solchen Vertragsbe-\n\nstimmung: Senatsurteil BGHZ 164, 387). \n\n8 \n\n4. \n\nDie Höhe der ersparten Aufwendungen hat das Amtsgericht, dem Klage-\n\nvorbringen folgend, in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung auf täglich \n\n3,50 € festgesetzt. Dazu bedurfte es keiner weiteren Feststellungen, insbeson-\n\ndere nicht der von der Beklagten mehrfach beantragten Einholung eines Sach-\n\nverständigengutachtens. Vielmehr ist § 287 ZPO anzuwenden; das gefundene \n\nErgebnis hält sich in dem durch diese Vorschrift dem Tatrichter gewährten er-\n\nweiterten Beurteilungsspielraum. Ebenso hat das Amtsgericht zutreffend eine \n\nVerpflichtung der Beklagten zur Zinszahlung und zur Zahlung vorgerichtlicher \n\nAnwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs bejaht. \n\n9 \n\n5. \n\nDer Kläger hat die Erstattung der Kosten eines Erbscheins beansprucht, \n\nden die Beklagte von ihm zum Nachweis seines Erbrechts nach seiner verstor-\n\nbenen Ehefrau verlangt hatte. Das Amtsgericht hat ihm auch diese Kosten zu-\n\ngesprochen, jedoch zu Unrecht. Der Kläger hatte lediglich das Protokoll über \n\ndie Eröffnung eines Erbvertrags vorgelegt, nicht jedoch diesen selbst. Dies durf-\n\nte die Beklagte als unzureichend ansehen; Gegenteiliges lässt sich auch den \n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2004 (V ZR \n\n120/04 = NJW-RR 2005) und vom 7. Juni 2005 (XI ZR 311/04 = NJW 2005, \n\n2779) nicht entnehmen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2006 - 3 C 18/06 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2007 - 9 S 416/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_172-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/iii-zr-172-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_172-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_172-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/iii-zr-172-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_172-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:31.489907+00:00"}}