{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_171-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"III ZR 171/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 171/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters \n\nbeschlossen: \n\nAuf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der \n\nim Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 € festge-\n\nsetzte Streitwert auf 72.072 € heraufgesetzt. Hinsichtlich des Se-\n\nnatsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert \n\nvon 30.000 €. \n\nDie in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später \n\nzu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. \n\nAuf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streit-\n\nwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern. \n\nBeide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 \n\n(\"Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung\") hinsichtlich des Be-\n\nklagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil \n\nihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin-\n\nsichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist, \n\ninsoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer \n\nmaßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann, \n\nKostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im \n\nBeschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausge-\n\nsprochen wurde, mit 30.000 € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzuset-\n\nzen. \n\n3 \n\nNach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekün-\n\ndigten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das \n\nweitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen. \n\nSomit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen \n\ndie Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wur-\n\nde, auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben. \n\n4 \n\n2. \n\nDie Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er \n\nsinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung \n\ngemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Ge-\n\nrichtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, § 21 GKG, Rn. 54). \n\n5 \n\nDiese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet. \n\nVon der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung ab-\n\nzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des \n\nKlägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat \n\nim Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist, \n\ngemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung ab-\n\ngesehen hat. \n\nSchlick \n\nDörr \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\n Seiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/iii-zr-171-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/iii-zr-171-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:22.658259+00:00"}}