{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_170-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"III ZR 170/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Cb, Fb Der Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen ent- fällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er eine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposi- tion des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zu- gunsten des Schädigers wirken solle.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 170/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Mai 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Cb, Fb \n\nDer Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen ent-\n\nfällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er \n\neine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle \n\neines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposi-\n\ntion des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zu-\n\ngunsten des Schädigers wirken solle. \n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2008 - III ZR 170/07 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai \n\n2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte \n\nauf den Klageantrag zu 1 zur Zahlung von mehr als 29.526,85 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 6. September 2002 verurteilt und über die weiteren \n\nKlageanträge zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 9 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2000 weiter abge-\n\nändert. \n\nDie Beklagte bleibt verurteilt, an die O. und I. Wunsch-Stiftung \n\n29.526,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz seit dem 6. September 2002 zu zahlen. Im Übrigen \n\nwerden die Klageanträge zu 1, 3 und 4 abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Be-\n\nklagte 39 % und die Kläger 61 %. Die Kosten des Berufungsver-\n\nfahrens tragen die Beklagte zu 17 % und die Kläger zu 83 %, die \n\ndes Revisionsrechtszugs die Beklagte zu 3 % und die Kläger zu \n\n97 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger sind die Testamentsvollstrecker des während des Rechts-\n\nstreits verstorbenen ursprünglichen Klägers, O. W. (im Folgenden: der \n\nKläger). Die Beklagte ist eine Tochter der vorverstorbenen Ehefrau des Klägers, \n\nI. W. . Die Parteien haben vorliegend mit Klage und Widerklage um eine \n\nReihe von Vermögenswerten beider Erblasser gestritten. Im Revisionsverfahren \n\ngeht es nur noch um eine Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Be-\n\nklagte wegen des Verkaufs eines Aktienpakets. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde: \n\n2 \n\nBei der R. bank Reutte/Tirol bestand ein anonymes Wertpapier-\n\nkonto, das einen Bestand von 466 Mannesmann-Aktien im Nennwert von \n\n50 DM je Aktie aufwies. In den Bankunterlagen war keine bestimmte Person als \n\nKontoinhaber vermerkt. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte jeder, der das \n\nKennwort nennen und sich mit dem Safeschlüssel Zugang zu einem Bank-\n\nschließfach verschaffen konnte, in dem sich die vorzulegenden Kontounterla-\n\ngen befanden. Nach dem Tod ihrer Mutter wies sich die Beklagte am 9. Juni \n\n1988 gegenüber der Bank auf diese Weise als Berechtigte aus und veranlasste \n\nden Verkauf der Mannesmann-Aktien. Mit einem Teil des Verkaufserlöses von \n\n17.000 DM glich die Bank einen auf dem Wertpapierkassakonto vorhandenen \n\nSchuldsaldo aus; der Rest von 50.000 DM wurde an die Beklagte ausgezahlt. \n\nNachdem der Kläger von der Transaktion erfahren hatte, erwarb er eine Woche \n\nspäter am 16. Juni 1988 erneut 466 Mannesmann-Aktien über die R. - \n\nbank Reutte zu einem Kaufpreis von insgesamt 74.769,49 DM. \n\n3 \n\nDer Kläger hat behauptet, das Wertpapierkonto habe allein ihm zuge-\n\nstanden. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sie zur Verfügung hierüber \n\nnicht berechtigt gewesen sei. Wegen des Verlusts der Aktien sowie der bis \n\n1997 entgangenen Dividenden hat er die Beklagte vor dem Landgericht auf Er-\n\nsatzbeschaffung von - nach Teilung der Aktien im Verhältnis 1:10 - 4.660 Man-\n\nnesmann-Aktien sowie auf Zahlung von 26.662,18 DM nebst Zinsen in An-\n\nspruch genommen und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte \n\nab 1998 bis zu einer Herausgabe der Aktien zur Erstattung der späteren Divi-\n\ndenden verpflichtet sei. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Klageanträgen im Wesentlichen entsprochen. \n\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das \n\nOberlandesgericht - nach Änderung des Herausgabeantrags in einen Zah-\n\nlungsantrag - die Beklagte zur Zahlung von 822.636 € nebst Zinsen als Ersatz \n\nfür 360 Mannesmann-Aktien im Nennwert von je 50 DM (= 3.600 Aktien im \n\nNennwert von 5 DM) und wegen der Dividenden bis 1997 zur Zahlung von \n\n10.092,26 € nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zu ei-\n\nner Erstattung der Dividenden auf 360 Mannesmann-Aktien im Nennwert von \n\n50 DM ab 1998 bis zum Zeitpunkt des \"Squeeze-Out\" verpflichtet sei. Die wei-\n\ntergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihren vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien insoweit ihre bei-\n\nderseitigen Berufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision der Beklagten hat größtenteils Erfolg. Die Revision des Klä-\n\ngers ist unbegründet. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, im Wesentlichen \n\nausgeführt: \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger allein Berechtig-\n\nter hinsichtlich des Kontos und Eigentümer der im Depot verwahrten Aktien ge-\n\nwesen. Die Beklagte habe deswegen durch deren Veräußerung und Entgegen-\n\nnahme des Erlöses ein objektiv fremdes Geschäft im Sinne der § 687 Abs. 2, \n\n§ 678 BGB geführt. Ihre fehlende Berechtigung habe die Beklagte auch er-\n\nkannt, selbst dann, wenn sie angenommen habe, ihre Mutter sei in irgendeiner \n\nWeise an dem Konto mit berechtigt gewesen. Infolgedessen hafte die Beklagte \n\nfür alle durch die Übernahme der Geschäftsführung verursachten Schäden. Sie \n\nhabe den Kläger so zu stellen, wie er ohne ihr Eingreifen gestanden hätte, und \n\nihn, nachdem die Notierung der Mannesmann-Aktien im amtlichen Markt einge-\n\nstellt worden sei, in Geld zu entschädigen. Maßgebend hierfür sei die Höhe der \n\nvon Vodafone nach Übernahme gezahlten Barabfindung, somit 228,51 € je Ak-\n\ntie zum Nennwert von 5 DM. Mit dem Ankauf von exakt 466 Mannesmann-\n\nAktien nur sieben Tage nach deren Verkauf durch die Beklagte habe der Kläger \n\nzwar den früheren Zustand seines Aktienvermögens und sogar desselben De-\n\npots in Österreich tatsächlich wiederhergestellt. Nach seiner Erklärung habe er \n\ndadurch indes nur seinen Schaden für sich selbst bereinigen, nicht aber die Be-\n\nklagte, von der er von Anfang an Naturalrestitution verlangt habe, entlasten wol-\n\nlen. Diese subjektive Komponente habe die Beklagte nicht widerlegt. Deswegen \n\nsei es dem Kläger letztlich unbenommen geblieben, bei Aufrechterhaltung sei-\n\nnes Anspruchs auf Naturalrestitution aus seinem Vermögen weitere Mannes-\n\nmann-Aktien für sich selbst anzuschaffen. Soweit er jedoch von den neu ge-\n\nkauften Aktien 106 Stück mit Mitteln erworben habe, die er durch den unberech-\n\ntigten Aktienverkauf der Beklagten erst erlangt habe (nämlich Ausgleich des \n\nMinussaldos von 17.000 DM), sei lediglich der ohne das schädigende Ereignis \n\nbestehende Zustand wiederhergestellt worden und ein Ersatzanspruch ausge-\n\nschlossen. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus § 254 Abs. 2 BGB. Nach \n\ndieser Vorschrift sei der Kläger jedenfalls nicht über die anzurechnenden \n\n17.000 DM hinaus gehalten gewesen, einen Deckungskauf vorzunehmen, auch \n\nwenn ihm dies finanziell ohne weiteres möglich gewesen sei. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nzwar zum Grund des Anspruchs, nicht aber bezüglich dessen Höhe stand. \n\n1. \n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nstanden die von der Beklagten verkauften 466 Mannesmann-Aktien im Allein-\n\neigentum des Klägers. Ob die Beklagte dies positiv wusste und sie darum, wie \n\ndas Berufungsgericht annimmt und die Revision der Beklagten bekämpft, dem \n\nKläger wegen angemaßter Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2, § 678 \n\nBGB haftet, mag dahinstehen. Die Beklagte hat jedenfalls mit der Veräußerung \n\ndieses Aktienpakets das Eigentum des Klägers verletzt und ist ihm deshalb \n\nnach § 823 Abs. 1 BGB, auf den das Berufungsgericht auch hilfsweise verweist, \n\nzum Schadensersatz verpflichtet. Dabei genügt jede Fahrlässigkeit. \n\n10 \n\n2. \n\nDer mit dem Eigentumsverlust an den Aktien zunächst eingetretene \n\nSchaden des Klägers ist jedoch gegenständlich durch die von ihm lediglich eine \n\nWoche später durchgeführte und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts \n\nin vollem Umfang anzurechnende Ersatzbeschaffung von exakt derselben An-\n\nzahl anderer Mannesmann-Aktien ausgeglichen worden. Insoweit hat der Klä-\n\nger eine Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) selbst vorgenommen. Infolge-\n\ndessen beschränkt sich die Leistungspflicht der Beklagten nun auf Geldersatz \n\nund auf Erstattung der Differenz zwischen den Aufwendungen des Klägers für \n\nden Ersatzkauf in Höhe von 74.769,49 DM und dem ihm aus dem Verkauf der \n\nBeklagten zugeflossenen, zur Glattstellung des Wertpapierkontos verwendeten \n\nBetrag von 17.000 DM, demzufolge auf 57.749,49 DM oder umgerechnet \n\n29.526,85 €. \n\n11 \n\nBei dem Verlust vertretbarer Sachen hat der Geschädigte nach § 249 \n\nBGB zwar grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geld-\n\nentschädigung (vgl. MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 308 ff.). Er \n\nist ferner auch im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden \n\nSchadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzu-\n\nnehmen. Nur wenn es im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch \n\nzumutbar ist, hat er diesen Weg der Schadensbegrenzung zu beschreiten (Se-\n\nnatsurteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteil \n\nvom 29. Januar 1993 - V ZR 160/91 - NJW-RR 1993, 626, 627 = WM 1993, \n\n1155, 1156; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00 - NJW \n\n2001, 3257, 3258; vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553, \n\n2555 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01 - NJW-RR 2002, 1272 = WM 2002, \n\n1502, 1503). Darum geht es hier aber nicht. Wenn der Geschädigte tatsächlich \n\neine Ersatzbeschaffung vornimmt, kann, sofern es sich nicht ausnahmsweise \n\num eine ganz überobligationsmäßige Leistung handelt, nicht zweifelhaft sein, \n\ndass der Erwerb den Vermögensverlust, zu dessen Deckung er bestimmt ist, \n\ngrundsätzlich mindert (vgl. zum Deckungsverkauf BGHZ 136, 52, 53). Der Ge-\n\nschädigte hat es dann auch nicht in der Hand, den Zweck des Ersatzkaufs zu \n\nbeschränken und nur für sich selbst den früheren Zustand gegenständlich wie-\n\nderherzustellen, während eine Entlastung des Schädigers durch denselben \n\nVorgang ausgeschlossen sein soll. Der Umfang des zu leistenden Schadenser-\n\nsatzes bestimmt sich objektiv nach rechtlichen Kriterien und unterliegt in der \n\nZurechnung oder Nichtzurechnung adäquat verursachter Folgen nicht der Dis-\n\nposition des Verletzten. \n\n12 \n\nIm Streitfall hat sich das Berufungsgericht tatrichterlich davon überzeugt, \n\ndass der Kläger mit dem Kauf derselben Anzahl von Mannesmann-Aktien sie-\n\nben Tage nach der Verfügung der Beklagten den Umfang seines Aktiendepots \n\nwiederherstellen und nicht etwa aus anderen Gründen seinen Bestand an Man-\n\nnesmann-Aktien um zufällig dieselbe Zahl aufstocken wollte. Die Parteien grei-\n\nfen dies nicht mit Verfahrensrügen an; auch finanzielle oder sonstige Unzumut-\n\nbarkeit einer Ersatzbeschaffung hat der Kläger nicht eingewandt. Es ist daher \n\ndavon auszugehen, dass der Kläger hiernach einen auf den Schaden anre-\n\nchenbaren Deckungskauf vorgenommen hat. \n\n13 \n\n3. \n\nAuf dieser Grundlage ist die Beklagte dem Kläger lediglich zur Erstattung \n\nder \n\nfür die Ersatzbeschaffung angefallenen Mehrkosten \n\nin Höhe von \n\n29.526,85 € nebst anteiligen Zinsen, beginnend mit dem im Berufungsurteil be-\n\nstimmten Zeitpunkt (§ 288 BGB), verpflichtet. Im Übrigen, auch hinsichtlich der \n\nmit den Klageanträgen zu 3 und 4 geforderten Erstattung künftiger Dividenden, \n\nerweist sich die Klage - und somit auch die Revision der Kläger - als unbegrün-\n\ndet. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat hierüber \n\nabschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\n Kapsa \n\n Dörr \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2000 - 309 O 328/92 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 2 U 4/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/iii-zr-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 678","ref_norm":"678","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/iii-zr-170-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:37.013226+00:00"}}