{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_165-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"III ZR 165/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 a.F. Hb Zu Schadensersatzansprüchen eines ausländischen Künstlers (Dirigenten) gegen eine Gemeinde, - weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten habe, ohne zu berücksichtigen, dass diese Begründung eines Zweitwohn- sitzes zu einer erhöhten Steuerbelastung führte, - sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 165/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 276 a.F. Hb \n\nZu Schadensersatzansprüchen eines ausländischen Künstlers (Dirigenten) \n\ngegen eine Gemeinde, \n\n- weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten \n\nhabe, ohne zu berücksichtigen, dass diese Begründung eines Zweitwohn-\n\nsitzes zu einer erhöhten Steuerbelastung führte, \n\n- sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 165/07 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter \n\ngehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 18. Mai 2007 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als \n\na) der über den zuerkannten Betrag von 176.697,17 € hinaus \n\ngeltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 775.214,15 € \n\n(Revisionsantrag abzüglich Hilfsaufrechnung \n\nin Höhe von \n\n53.864,37 €) nebst Zinsen \n\nund \n\nb) der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, \n\ndem Kläger allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen wei-\n\nteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist \n\noder entsteht, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in \n\nden Jahren 1991 bis 1995 als \"Steuerinländer\" behandelt worden \n\nist, \n\nabgewiesen worden sind. \n\nAuf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorgenannte Ur-\n\nteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur \n\nZahlung von 176.697,17 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, ein amerikanischer Staatsangehöriger mit Hauptwohnsitz \n\naußerhalb Deutschlands, ist ein international tätiger Dirigent. Er war ab der \n\nSpielzeit 1989/90 bis 2002 zunächst als Chefdirigent der Oper, dann als Gene-\n\nralmusikdirektor und Chefdirigent des Gürzenich-Orchesters der beklagten \n\nStadt Köln tätig. \n\n2 \n\nBei Abschluss der insoweit maßgeblichen Verträge vom 10. September \n\n1986, betreffend seine Tätigkeit als Chefdirigent der Oper für die Spielzeiten \n\n1989/90 bis 1992/93, und vom 13. Juni 1989, betreffend seine Tätigkeit als Ge-\n\nneralmusikdirektor für die Zeit vom 16. März 1991 bis (zunächst) zum 15. Sep-\n\ntember 1996, war der Kläger nur beschränkt steuerpflichtig, weil er in Deutsch-\n\nland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In bei-\n\nden Verträgen war die Verpflichtung des Klägers zur Anwesenheit in Köln aus-\n\ndrücklich auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten im Jahr festgelegt. \n\nDer Kläger unterlag deshalb lediglich dem pauschalen Steuerabzug von 15 % \n\nauf seine inländischen Bruttoeinkünfte (§ 1 Abs. 4; §§ 49, 50a Abs. 4 EStG in \n\nder bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung). \n\n3 \n\nAb November 1989 mietete der Kläger in Köln eine Wohnung, die er bis \n\nzum April 1998 innehatte. Dies hatte die - zunächst weder von ihm selbst noch \n\nvon den Bediensteten der beklagten Stadt erkannte - Konsequenz, dass er \n\nnicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterlag, sondern aufgrund seiner \n\n(Zweit-)Wohnsitznahme in Deutschland unbeschränkt, das heißt mit allen steu-\n\nerbaren Einkünften, in Höhe der tariflichen Einkommensteuer steuerpflichtig \n\nwar. Die Beklagte führte in Verkennung der Sach- und Rechtslage jedoch wei-\n\nterhin (lediglich) den Steuerabzug von 15 % an das Finanzamt ab. \n\n4 \n\n5 \n\nNach Aufdeckung des Sachverhalts wurde der Kläger vom Finanzamt \n\nauf Nachzahlung der rückständigen Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 nebst \n\nZinsen - Nachzahlungszinsen, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, Stun-\n\ndungszinsen - in erheblicher Höhe in Anspruch genommen. \n\nIm Umfang dieser Steuernachteile und wegen seiner diesbezüglichen \n\nSteuerberatungs- und Rechtsverteidigungskosten verlangt der Kläger von der \n\nbeklagten Stadt Schadensersatz. Er wirft ihr insoweit vor, ihn nicht rechtzeitig \n\nauf die steuerlichen Folgen einer Wohnungsanmietung in Deutschland hinge-\n\nwiesen zu haben. Der damalige Kulturdezernent habe ihn zudem gedrängt, eine \n\nWohnung in Köln anzumieten, und ihm ausdrücklich erklärt, dass dies keine \n\nFolgen für seinen Status als Steuerausländer habe, solange er sich nicht länger \n\nals 180 Tage im Jahr in Köln aufhalte. Ferner habe die Beklagte einen zu gerin-\n\ngen Steuerabzug vorgenommen, so dass er auch nicht über die Höhe der \n\nSteuerabzüge auf die steuerlichen Folgen der Anmietung seiner Wohnung auf-\n\nmerksam geworden sei. \n\n6 \n\nSeine Forderung hat er zuletzt auf 1.189.649,26 € nebst Zinsen beziffert \n\nund außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm \n\nallen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschadens zu \n\nersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder entstehe, dass er rückwirkend \n\nvon den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1998 als \"Steuerinländer\" be-\n\nhandelt worden sei. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger \n\n176.697,17 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Feststellung getroffen, dass die \n\nBeklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen \n\nweiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder \n\nentstehe, dass die Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 erst verspätet, nämlich \n\nim Sommer 1998, festgesetzt worden seien. Im Übrigen hat das Berufungsge-\n\nricht die erstinstanzliche Klageabweisung unter Zurückweisung der weiterge-\n\nhenden Berufung bestätigt. Für beide Parteien hat es die Revision zugelassen. \n\n8 \n\nMit seiner Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur \n\nZahlung weiterer 829.078,52 € nebst Zinsen und verfolgt seinen Feststellungs-\n\nantrag in vollem Umfang weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlos-\n\nsen und begehrt die vollständige Abweisung des Zahlungsanspruchs. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. Die Revision des Klägers \n\n9 \n\nDie Revision des Klägers ist zum großen Teil begründet. Sie führt, soweit \n\nsie Erfolg hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. \n\n10 \n\n1. \n\nAuch in der Revisionsinstanz leitet der Kläger - wie schon in den Vorin-\n\nstanzen - eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in erster Linie daraus her, \n\ndass diese eine Aufklärungspflichtverletzung zu seinem Nachteil begangen ha-\n\nbe. Auch wenn die Beklagte keine allgemeine steuerliche Beratung geschuldet \n\nhabe, hätte sie den Kläger schon bei Abschluss des ersten Vertrages am \n\n10. September 1986, spätestens jedoch bei Vertragsbeginn am 16. August \n\n1989, davor warnen müssen, dauerhaft eine Wohnung in Köln (oder sonst in \n\nDeutschland) anzumieten, weil er anderenfalls nicht mehr der für Steuerauslän-\n\nder beschränkten Steuerpflicht von pauschal 15 % auf seine inländischen Brut-\n\nto-Einkünfte unterläge (§ 1 Abs. 4, § 50a Abs. 4 EStG in der bis zum \n\n31. Dezember 1995 geltenden Fassung), sondern in Deutschland unbeschränkt \n\nsteuerpflichtig würde. Ein solcher Hinweis sei erst recht aus Anlass des Ab-\n\nschlusses des Folgevertrages vom 13. Juni 1989 geboten gewesen, mit dem \n\nder Kläger zusätzlich das Amt des Generalmusikdirektors und Chefdirigenten \n\ndes Gürzenich-Orchesters übernommen habe, spätestens auch hier aber bei \n\nBeginn der Vertragslaufzeit am 16. März 1991. \n\n11 \n\nWeiter beruft sich der Kläger darauf, dass im Zusammenhang mit der \n\nAnmietung der Wohnung sein Steuerstatus zur Sprache gekommen sei und der \n\ndamalige Kulturdezernent ausdrücklich erklärt habe, die Anmietung sei un-\n\nschädlich, solange sich der Kläger nicht länger als 180 Tage im Jahr in Köln \n\naufhalte. \n\n12 \n\n13 \n\nDiesen Angriffen kann der Erfolg nicht versagt werden. \n\n2. \n\nAllerdings haben beide Vorinstanzen insbesondere aus dem Umstand, \n\ndass schon nach dem Ursprungsvertrag vom 10. September 1986 alle Vergü-\n\ntungen des Klägers den geltenden (sc. deutschen) steuerlichen Bestimmungen \n\nunterlagen, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Folgerung \n\ngezogen, dass die richtige Versteuerung seiner Einnahmen vor allem Sache \n\ndes Klägers als des Steuerpflichtigen war und die Beklagte hinsichtlich der \n\nSteuerpflicht des bei Vertragsschluss von einer international tätigen Agentur \n\nunterstützten Klägers keine Beratungspflichten übernommen habe. Damit oblag \n\nes ihm auch, sich über die steuerlichen Folgen und seine steuerlichen Pflichten \n\nim Zusammenhang mit den im Ausland erzielten Einkünften zu informieren und \n\ngegebenenfalls beraten zu lassen. Die Verträge, die er mit der Beklagten ge-\n\nschlossen hatte, eröffneten ihm die steuerrechtliche Möglichkeit, seinen Status \n\nals Steuerausländer zu wahren. Steuerschädliche Maßnahmen, wie hier die \n\nAnmietung einer Wohnung in Köln, fielen daher grundsätzlich in seinen eigenen \n\nRisikobereich. \n\n14 \n\n3. \n\nDie vom Kläger behauptete unrichtige Erklärung des Kulturdezernenten \n\nder Beklagten, durch die Anmietung der Wohnung ändere sich der Status des \n\nKlägers als Steuerausländer nicht, ist jedoch geeignet, eine Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten zu begründen. \n\n15 \n\na) Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht bei jedem \n\nVertragsverhältnis eine allgemeine Aufklärungspflicht hinsichtlich sämtlicher \n\nUmstände, die für den Vertragsschluss der anderen Partei erkennbar von we-\n\nsentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben unter \n\nRücksicht auf die Verkehrsauffassung erwartet werden kann (st. Rspr., vgl. z.B. \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 = NJW 2003, 1811, 1812; Stau-\n\ndinger/Olzen, BGB [2005] § 241 Rn. 439, jeweils m.w.N.). Dies schließt erst \n\nrecht die Verpflichtung ein, unrichtige Angaben gegenüber dem Vertragspartner \n\nzu unterlassen. \n\n16 \n\nb) Zwar ist beiden Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass nach dem \n\nSchutzzweck dieser Aufklärungspflichten ein Schadensersatzanspruch nur und \n\nerst dann begründet werden kann, wenn und soweit die erteilte Falschauskunft \n\ngeeignet war, bei ihrem Empfänger eine \"Verlässlichkeitsgrundlage\" für darauf \n\ngestützte Dispositionen zu schaffen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurtei-\n\nlung zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers war dies aber bei den be-\n\nhaupteten Erklärungen des Kulturdezernenten der Fall. \n\n17 \n\naa) Der Kulturdezernent hatte bei den Verhandlungen über die Berufung \n\ndes Klägers nach Köln eine herausragende Rolle gespielt. Er hatte beide Ver-\n\nträge vom 10. September 1986 und vom 13. Juni 1989 auf Seiten der Stadt \n\nKöln mit unterzeichnet, die - was den Verhandlungsführern der Stadt Köln und \n\ninsbesondere auch dem Dezernenten bewusst war - inhaltlich so abgefasst wa-\n\nren, dass der Kläger den Status eines Steuerausländers behielt. Der Kläger hat \n\nvorgetragen und unter Beweis gestellt, der Kulturdezernent habe ihm im Zu-\n\nsammenhang mit der Anmietung der Wohnung ausdrücklich erklärt, dass die \n\nWohnungsanmietung keine Folgen für diesen Status des Klägers habe, solange \n\ner sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in Köln aufhalte. Wie der Kläger weiter \n\nbehauptet hat, hatte der Kulturdezernent ihm im Vorfeld der Wohnungsanmie-\n\ntung sogar mehrfach erklärt, er sei sich dessen sicher. \n\n18 \n\nbb) Bei dieser Sachlage lässt sich eine Haftung für die objektiv falsche \n\nErklärung des Kulturdezernenten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-\n\nnen Begründung verneinen, dieser sei für die Beurteilung der steuerlichen \n\nRechtslage weder zuständig noch kompetent gewesen. Die Revision weist in-\n\nsoweit zu Recht darauf hin, dass der Kulturdezernent mit den behaupteten Er-\n\nklärungen zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich selbst für \"kompetent\" \n\nhielt. Darauf durfte sich der Kläger verlassen; der Kläger brauchte hier nicht \n\nklüger zu sein als der Kulturdezernent, sondern durfte annehmen, dass hin-\n\nsichtlich dieser speziellen Frage, die bei (fast) allen Vertragsverhandlungen und \n\nVertragsabschlüssen mit ausländischen Künstlern eine zentrale Rolle spielte, \n\nseitens des Kulturdezernats eine hinreichende Sachkunde vorhanden war. \n\n19 \n\ncc) Die Abwägung zwischen dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des \n\nKlägers für die steuerrechtliche Gestaltung auf der einen und der Zumutbarkeit \n\nder Haftung als Folge einer Pflichtverletzung der Beklagten auf der anderen \n\nSeite (vgl. dazu Staudinger/Olzen aaO Rn. 446) führt daher hier zu dem Ergeb-\n\nnis, dass eine zumindest auf Fahrlässigkeit beruhende Fehleinschätzung der \n\nsteuerlichen Gegebenheiten durch den Kulturdezernten die vertragliche Risiko-\n\nverteilung zu Lasten der Beklagten verschiebt und das steuerliche Risiko im \n\nRahmen der Haftung für die Steuermehrbelastung auf die Beklagte verlagert. \n\n20 \n\nDies bedeutet, dass beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine \n\nSchadensersatzhaftung der Beklagten für die Steuermehrbelastung nicht ver-\n\nneint werden kann. \n\n21 \n\n4. \n\nVergeblich wendet sich der Kläger allerdings dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht die bezüglich eines auf die Steuerschuld des Klägers von der mit-\n\nhaftenden Beklagten an das Finanzamt gezahlten Betrags von insgesamt \n\n237.737 € erklärte Hilfsaufrechnung in voller Höhe, das heißt über den vom \n\nKläger hingenommenen Betrag von 183.873,57 € hinaus, hat durchgreifen las-\n\nsen. \n\n22 \n\nSoweit die Revision geltend macht, in Höhe von 53.864,37 € stehe dem \n\nKläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte unter \n\nVerletzung ihrer dienstvertraglichen Fürsorgepflicht den Kläger zu spät darüber \n\ninformiert habe, dass seine inländischen Bruttoeinkünfte seit dem 1. Januar \n\n1996 nach dem Jahressteuergesetz 1996 nicht etwa, wie zunächst angenom-\n\nmen, mit pauschal 30 % zu versteuern seien, sondern der normalen \"Inländer-\n\nLohnsteuer\" unterlägen, kann sie damit nicht gehört werden. \n\n23 \n\nDer Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch zunächst auf Fürsorge-\n\npflichtverletzungen der Beklagten sowohl im Zusammenhang mit der Anmietung \n\nder Wohnung als auch im Zusammenhang mit den Änderungen des Steuer-\n\nrechts durch das Jahressteuergesetz 1996 gestützt. Im Berufungsverfahren hat \n\ner auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts vom \n\n13. April 2006 klargestellt, dass er ausschließlich Ersatz des durch die Anmie-\n\ntung der Wohnung entstandenen Schadens verlange. Dementsprechend hat er \n\nnur noch die damit einhergehenden Pflichtverletzungen der Beklagten bean-\n\nstandet. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung hat er ausschließlich geltend ge-\n\nmacht, eine am 11. April 1996 gegebene Zusage der Beklagten, ihm die Netto-\n\nDifferenz aus der Änderung des pauschalen Steuerabzugs von 15 auf 30 % zu \n\nerstatten, sei dahin zu verstehen, dass sämtliche über den alten Steuersatz \n\nhinaus gehenden Nachzahlungsverpflichtungen von der Beklagten zu tragen \n\nseien. Dieser Argumentation ist das Berufungsgericht nicht gefolgt; vielmehr hat \n\nes - rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet - eine über die Erhö-\n\nhung des pauschalen Steuerabzugs hinausgehende Zusicherung, weitere \n\nSteuernachteile jedweder Art zu erstatten, für nicht gegeben erachtet. \n\n24 \n\nDa es der Revision verwehrt ist, tatsächliches, im Berufungsverfahren \n\n\"fallen gelassenes\" Vorbringen wieder aufzugreifen, ist sie bezüglich eines Be-\n\ntrags von 53.864,37 € zurückzuweisen. \n\n25 \n\n6. \n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass der Feststellungsantrag ebenfalls \n\nnur Erfolg haben kann, soweit es um den Steuerstatus des Beklagten in den \n\nJahren 1991 bis 1995 geht. \n\n26 \n\n27 \n\nII. Die Anschlussrevision der Beklagten \n\nAuch die Anschlussrevision der Beklagten ist begründet. \n\nDas Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht unter dem wei-\n\nteren - von der zuvor erörterten Haftung für die Falschauskunft unabhängigen - \n\nGesichtspunkt, dass die Beklagte den Kläger steuerlich falsch behandelt habe, \n\nindem sie auch nach Anmietung der Wohnung in den Jahren 1990 bis 1995 le-\n\ndiglich den nur für beschränkt steuerpflichtige Ausländer geltenden Pauschal-\n\nabzug von 15 % vorgenommen und nicht die an sich geschuldete Steuer einbe-\n\nhalten und an das Finanzamt abgeführt habe. Die gegen die aus dieser Grund-\n\nlage hergeleitete Haftung gerichteten Angriffe der Anschlussrevision haben Er-\n\nfolg. \n\n28 \n\n1. \n\na) Zwar besteht die Pflicht des Arbeitgebers - hier der Beklagten -, die \n\nLohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzu-\n\nführen (§ 38 EStG), in erster Linie gegenüber dem Fiskus. Der Arbeitgeber ist \n\njedoch auch dem Arbeitnehmer gegenüber zum korrekten Steuerabzug ver-\n\npflichtet. Dies ist für das Arbeitsrecht anerkannt (BAG NJW 2004, 3588; NZA \n\n1990, 309). Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz auf das hier \n\nin Rede stehende Dienstverhältnis zwischen den Parteien übertragen. Für eine \n\nDifferenzierung zwischen Arbeits- und Dienstverträgen, die auch das Steuer-\n\nrecht nicht vornimmt, fehlt es an einem sachlichen Grund. \n\n29 \n\nb) Unstreitig hat die Beklagte diese - ihr somit auch dem Kläger gegen-\n\nüber obliegende - Pflicht zum korrekten Steuerabzug objektiv verletzt, indem sie \n\nlediglich 15 % bzw. (ab 1. Januar 1996) 30 % der Einkünfte pauschal als Steuer \n\nabgeführt hat. Dies war einmal deshalb unrichtig, weil der Kläger einen Wohn-\n\nsitz in Deutschland hatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war, zum an-\n\nderen ab 1996 auch deshalb, weil er im steuerlichen Sinne nicht selbständig \n\ntätig war. \n\n30 \n\nc) Die Anschlussrevision räumt ein, dass das Berufungsgericht zu Recht \n\neine objektive Pflichtverletzung der Beklagten bejaht hat, weil diese in dem frag-\n\nlichen Zeitraum den Kläger als beschränkt steuerpflichtig angesehen und des-\n\nhalb nur pauschal 15 % seiner Einkünfte als Steuer abgeführt hatte. Die Beklag-\n\nte bestreitet jedoch ein Verschulden ihrer zuständigen Bediensteten als subjek-\n\ntive Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs. Damit kann sie \n\nindessen keinen Erfolg haben. \n\n31 \n\nDen für den Steuerabzug zuständigen Bediensteten der Beklagten hätte \n\nvielmehr - wie das Berufungsgericht mit hinreichend tragfähiger, revisionsrecht-\n\nlich nicht angreifbarer Begründung feststellt - bekannt gewesen sein müssen, \n\ndass der Kläger einen zweiten Wohnsitz in Köln begründet hatte. Daraus hätten \n\nsie die steuerrechtlichen Konsequenzen für die zutreffende Berechnung des \n\nAbzugs ziehen müssen. Für ein Mitverschulden des Klägers sieht der Senat \n\nkeinen Ansatzpunkt; deswegen war auch das Berufungsgericht nicht gehalten, \n\nunter dem Gesichtspunkt der Nichtinformation oder der fehlerhaften Information \n\nder Beklagten durch den Kläger auf ein solches einzugehen. \n\n32 \n\n2. \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Belastung \n\ndes Klägers mit den nachzuzahlenden Steuern selbst - im Unterschied zu der \n\nHaftung für die Falschauskunft des Kulturdezernenten - nicht vom Schutzzweck \n\ndieser Pflicht der Beklagten zum korrekten Steuerabzug umfasst wurde (vgl. in \n\ndiesem Sinne bereits BAG BB 1958, 414). Denn die Steuernachzahlung war \n\nberechtigt. Der Kläger schuldete die Steuern tatsächlich, weil er aufgrund sei-\n\nnes inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag. Die \n\nBegründung dieses inländischen Wohnsitzes, die zur Steuermehrbelastung \n\nführte, fiel - wie bereits dargelegt - in den eigenen Risikobereich des Klägers. \n\nDeswegen kann der Kläger auch nicht geltend machen, er hätte bei Vornahme \n\neines zutreffenden, 15 % deutlich übersteigenden Abzugs sich nach dessen \n\nBerechtigung erkundigt und bei Kenntniserlangung von der Steuerschädlichkeit \n\nder Wohnungsanmietung seinen inländischen Wohnsitz alsbald aufgegeben. \n\nDiese Konsequenz wäre allenfalls ein dem Kläger günstiger Reflex aus der zu-\n\ntreffenden Berechnung der Steuer gewesen; der Schutzbereich der insoweit \n\nwahrzunehmenden Pflichten der Beklagten wäre dadurch sachlich nicht erwei-\n\ntert worden. Bei der Schadenshöhe ist dementsprechend die den Kläger tref-\n\nfende Steuernachzahlung selbst aus dem Ersatzanspruch auszuklammern. \n\nDieser ist vielmehr auf die sonstigen Nachteile begrenzt, die sich aus der ver-\n\nspäteten Anmeldung und Festsetzung der Steuer ergeben hatten. \n\n33 \n\nb) Als ersatzfähige Schadenspositionen hat das Berufungsgericht daher \n\ndie zu Lasten des Klägers aufgelaufenen Steuernachforderungszinsen (§ 233a \n\nAO), Stundungszinsen (§ 234 AO) und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung \n\n(§ 237 AO) für berechtigt gehalten. Außerdem hat es zugunsten des Klägers \n\nKreditzinsen, Steuerberatungskosten - wenn auch nur im Umfang von 15 % der \n\nvom Kläger angesetzten Höhe - und Rechtsberatungskosten berücksichtigt. \n\n34 \n\naa) Soweit die Anschlussrevision die vom Berufungsgericht vorgenom-\n\nmene Berechnung der Schadenshöhe in den Positionen \"Kreditzinsen\" und \n\n\"Rechtsberatungskosten\" angreift, ist ihr der Erfolg zu versagen. Die diesbezüg-\n\nlichen Feststellungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen des dem \n\nTatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten erweiterten Beurteilungsspielraums. \n\nVerfahrensfehler sind dem Berufungsgericht - wie der Senat geprüft hat - dabei \n\nnicht unterlaufen; insbesondere ist kein entscheidungserhebliches Vorbringen \n\nder Beklagten übergangen worden. Von einer näheren Begründung sieht der \n\nSenat insoweit ab (§ 564 ZPO). \n\n35 \n\nbb) Zu Recht jedoch beanstandet die Anschlussrevision, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Grundsätze der \"Vorteilsausgleichung\" unzutreffend angewandt \n\nhat. \n\n36 \n\nWenn und soweit einem Steuerpflichtigen hinsichtlich der von ihm zu \n\nzahlenden Steuern ein ersatzfähiger \"Verspätungsschaden\" entsteht, so sind \n\ndie ihm in demselben Zusammenhang erwachsenen Vermögensvorteile, insbe-\n\nsondere durch die Möglichkeit zur Nutzung eines zunächst nicht durch Steuer-\n\nzahlungen oder -abzüge geminderten Vermögens, grundsätzlich im Wege der \n\nVorteilsausgleichung nach § 249 BGB schadensmindernd zu berücksichtigen \n\n(BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 124/90 = WM 1991, 814 f zur Steu-\n\nerberaterhaftung). Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen die Zahlun-\n\ngen der Beklagten dazu verwendet, in New York eine Wohnung zu erwerben, \n\ndie er, wenn ihm nur die um die Steuerabzugsbeträge gekürzte Vergütung zur \n\nVerfügung gestanden hätte, nicht erworben hätte. Die mit diesem Erwerb ver-\n\nbundenen Nutzungsvorteile mindern entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts den Schaden des Klägers. Das Berufungsgericht verengt den Begriff \n\nder Kongruenz von Vor- und Nachteil, wenn es meint, insoweit könnten nur er-\n\nzielte Habenzinsen oder ersparte Kreditzinsen veranschlagt werden (vgl. all-\n\ngemein hierzu MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 265 ff). Aus der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzanspruch des \n\nKäufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags, auf die sich das Berufungsge-\n\nricht in diesem Zusammenhang berufen hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 \n\n- V ZR 115/96 = BGHZ 136, 52 = NJW 1997, 2378; siehe auch Urteil vom \n\n31. März 2006 - V ZR 51/05 = NJW 2006, 1582), lässt sich für die vorliegende \n\nFallgestaltung nichts anderes entnehmen. \n\nIII. Ergebnis \n\n37 \n\n1. \n\nDie Abweisung der Klage kann daher hinsichtlich der Steuernachzahlun-\n\ngen 1991 bis 1995 keinen Bestand haben. Gleiches gilt für die Abweisung der \n\nSteuerberatungskosten. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich diejenigen \n\nKosten für ersatzfähig gehalten, die gerade dadurch erforderlich geworden wa-\n\nren, dass die Steuern erst verspätet festgesetzt wurden. Dies trifft zu, soweit es \n\num den Haftungstatbestand der Verletzung der Pflicht zum korrekten Steuerab-\n\nzug geht. In den Rahmen des anderen Haftungstatbestandes, der unrichtigen \n\nAuskunft des Kulturdezernenten, fallen jedoch auch diejenigen Steuerbera-\n\ntungskosten, die aufgewendet werden mussten, weil der Kläger unbeschränkt \n\nsteuerpflichtig war und daher eine Steuerklärung über sein gesamtes Einkom-\n\nmen abgeben musste. Diese können insoweit einen ersatzfähigen Schaden \n\ndarstellen. \n\n38 \n\nInsoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung über die im Einzel-\n\nnen streitigen Äußerungen des Kulturdezernenten, insbesondere über deren \n\nInhalt und Tragweite. \n\n39 \n\n2. \n\nSoweit die Beklagte verurteilt worden ist, war das Berufungsurteil in vol-\n\nlem Umfang aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dar-\n\nüber enthält, welche konkreten Nutzungsvorteile der Kläger erlangt hat und wie \n\ndiese zu bewerten sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den zuer-\n\nkannten Betrag übersteigen. \n\n40 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass zwar der Er-\n\nsatzpflichtige grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen \n\nVoraussetzungen einer Vorteilsausgleichung trägt, aber der Geschädigte gehal-\n\nten ist, Angaben zu den zur Berechnung des Vorteils erforderlichen Um- \n\nständen zu machen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 115/01 = NJW-RR \n\n2002, 1280). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 12.07.2005 - 5 O 291/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.05.2007 - 20 U 128/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/iii-zr-165-07","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 50a","ref_norm":"50a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/iii-zr-165-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:03.576471+00:00"}}