{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_163-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"III ZR 163/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 a) Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nach- weismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Ver- tragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur aus- nahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammen- hangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 141, 40). b) Die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann beste- hen, wenn der Maklerkunde an einem Grundstück - anders als in dem Maklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, sondern lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, während sein Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte kaufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 163/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 652 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nach-\nweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Ver-\ntragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur aus-\nnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammen-\nhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt (Fortführung \ndes Senatsurteils BGHZ 141, 40). \n\nb) Die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach \ndem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann beste-\nhen, wenn der Maklerkunde an einem Grundstück - anders als in dem \nMaklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, sondern lediglich ein \nhälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, \nwährend sein Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte kaufen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Maklerprovisi-\n\non. \n\nDie Beklagte war bei der Immobilienabteilung der Klägerin als Kaufinte-\n\nressentin für eine Vier-Zimmer-Wohnung vorgemerkt. Ihr wurde am 12. August \n\n2005 ein Verkaufsangebot samt Objektbeschreibung über ein Zwei-Familien-\n\nHaus in R. zu einem Preis von 409.000 € überlassen. Das \n\nAngebot enthielt auch den Hinweis, dass im Erfolgsfall eine Käuferprovision von \n\n3,48 % des Kaufpreises entstehe. Am 29. August 2005 besichtigte die Beklagte \n\ndas Objekt in Begleitung ihres Vaters und in Anwesenheit eines Mitarbeiters der \n\nKlägerin. Zu einem Erwerb der Immobilie kam es zunächst nicht. Die Eigentü-\n\nmer teilten aufgrund notariell beurkundeter Erklärung vom 6. Dezember 2005 \n\nden Grundbesitz in zwei Eigentumswohnungen. Am selben Tage verkauften sie \n\nin einer einzigen notariellen Urkunde je einen hälftigen Miteigentumsanteil ver-\n\nbunden mit dem Sondereigentum an je einer der Wohnungen und Nebenräu-\n\nmen an die Beklagte einerseits sowie deren Bruder und dessen Ehefrau ande-\n\nrerseits für jeweils 175.000 €. Die Käufer räumten sich wechselseitige Vorkaufs-\n\nrechte ein und verpflichteten sich gegenüber den Verkäufern gesamtschuldne-\n\nrisch zur Zahlung des vollen Kaufpreises. \n\nDie Klägerin stellte der Beklagten als Maklerprovision 12.180 € \n\n(= 3,48 v.H. von 350.000 €) in Rechnung, die diese nicht beglich. \n\nDie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der geforderten Provision \n\nund zum Ersatz von Verzugsschaden gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen \n\nerfolgreich gewesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein \n\nMaklervertrag betreffend das später erworbene Grundstück zustande gekom-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nmen. Die Klägerin habe eine für den Abschluss des Kaufvertrags wesentliche \n\nMaklerleistung erbracht. Die Kausalität zwischen der Leistung der Klägerin und \n\ndem abgeschlossenen Kaufvertrag sei zu keinem Zeitpunkt unterbrochen ge-\n\nwesen. Auch sei der abgeschlossene Vertrag über die beiden Eigentumswoh-\n\nnungen mit der nachgewiesenen Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufver-\n\ntrags kongruent. Die notwendige persönliche Identität sei gegeben, obgleich der \n\nBruder und die Schwägerin der Beklagten eine der Eigentumswohnungen er-\n\nworben hätten. Zum einen seien die Beteiligten familiär eng miteinander ver-\n\nbunden. Darüber hinaus hätten sie sich im notariellen Kaufvertrag wechselseiti-\n\nge Vorkaufsrechte für die jeweils andere Wohnung eingeräumt und sich über-\n\ndies gegenüber der Verkäuferseite für die Kaufpreisforderung gegen den je-\n\nweils anderen Erwerber gesamtschuldnerisch verpflichtet. Auch eine objektbe-\n\nzogene Kongruenz liege vor, unter anderem weil für die Beklagte selbst genau \n\nderjenige wirtschaftliche Erfolg eingetreten sei, den sie von Anfang an verfolgt \n\nhabe, nämlich der Erwerb einer Eigentumswohnung. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen \n\nden Parteien ein Nachweismaklervertrag betreffend das mit dem Zwei-Familien-\n\nHaus bebaute Grundstück in R. zustande kam. Dies be-\n\ngegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision hinge-\n\nnommen. \n\n9 \n\n2. \n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndem Vortrag der Beklagten lasse sich eine Unterbrechung des notwendigen \n\nKausalzusammenhangs zwischen der Tätigkeit der Klägerin und dem Ab-\n\nschluss des Kaufvertrages nicht entnehmen. \n\n10 \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht hierbei zugrunde gelegt, dass die \n\nBeklagte darlegungs- und beweisbelastet für die Unterbrechung des Ursachen-\n\nzusammenhangs zwischen der Nachweistätigkeit der Klägerin und dem Ver-\n\ntragsschluss ist. Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nach-\n\ngewiesen hat und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in ange-\n\nmessenem Zeitabstand folgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachen-\n\nzusammenhang zwischen beiden von selbst (z.B. Senatsurteile BGHZ 141, 40, \n\n44 und vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - NJW 2006, 3062, 3063 Rn. 18). Als \n\nangemessener Zeitabstand, der diese Schlussfolgerung rechtfertigt, sind in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier Monate (Senatsurteil BGHZ aaO \n\nS. 43), ca. drei bis fünf Monate (BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR \n\n92/78 - NJW 1980, 123) und mehr als ein halbes Jahr (Senatsurteil vom \n\n22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779, 3781) angesehen wor-\n\nden. In der vorliegenden Sache lagen zwischen der Übersendung des Immobi-\n\nlienangebots am 12. August 2005 und dem Abschluss des Kaufvertrages am \n\n6. Dezember 2005 lediglich etwa 3½ Monate. Dieser Zeitraum hält sich im unte-\n\nren Bereich des Rahmens, innerhalb dessen ein \"angemessener Zeitabstand\" \n\nzwischen dem Maklernachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages liegt, \n\nso dass für die Ursächlichkeit der Tätigkeit der Klägerin für das Zustandekom-\n\nmen des Kaufvertrages eine Vermutung streitet. \n\n11 \n\nb) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag der Be-\n\nklagten ergebe sich eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nicht, \n\nweil das Handeln der Klägerin für den Kaufvertragsabschluss zumindest mitur-\n\nsächlich gewesen sei, selbst wenn sich die Verkäuferseite erst aufgrund eines \n\nSinneswandels dazu entschlossen habe, das Objekt in Wohnungseigentum \n\naufzuteilen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n12 \n\nZur Wahrung des notwendigen Ursachenzusammenhangs genügt aller-\n\ndings der Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt für sich allein nicht. Erfor-\n\nderlich ist vielmehr, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis \n\neiner für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt; es reicht nicht, dass \n\ndie Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat-kausal geworden \n\nist. Der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen \n\nArbeitserfolg; Maklertätigkeit und darauf beruhender Erfolgseintritt haben als \n\nAnspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht (z.B. Senatsurteile BGHZ 141, \n\n40, 45; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403 Rn. 13 \n\nund vom 18. Januar 1996 - III ZR 71/95 - NJW-RR 1996, 691 m.w.N.). Neben \n\nder Feststellung der Ursachen für den Abschluss des Hauptvertrages ist es je-\n\nweils ein dem Tatrichter obliegender Akt wertender Beurteilung im Einzelfall, \n\nwie diese Ursachen zu gewichten sind und ob die Maklerleistung als wesentlich \n\nfür den Vertragsabschluß anzusehen ist (BGHZ aaO). \n\n13 \n\nEin Provisionsanspruch entsteht allerdings nicht, wenn der Makler sei-\n\nnem Auftraggeber eine Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese \n\nGelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht end-\n\ngültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden hat, \n\nes aber gleichwohl unter veränderten Umständen später zum Vertragsschluss \n\nkommt (Senatsurteile BGHZ aaO S. 46; und vom 23. November 2006 aaO \n\nRn. 14; BGH, Urteile vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90 - NJW-RR 1991, 950 \n\nund vom 16. Mai 1990 - IV ZR 337/88 - NJW-RR 1990, 1008 f; vgl. auch OLG \n\nKarlsruhe NJW-RR 1995, 753 für den Fall, dass der Verkäufer Auftraggeber \n\ndes Maklers war und der Käufer seine Erwerbsabsicht aufgegeben hat). Vor-\n\naussetzung für den Honoraranspruch des Maklers ist nämlich, dass der in Aus-\n\nsicht genommene Vertragspartner des Kunden auch tatsächlich bereit ist, über \n\ndas Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu schließen (BGHZ aaO). \n\n14 \n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Verkäufer haben ihre \n\nVeräußerungsabsichten bis zum Abschluss des Vertrags mit der Beklagten und \n\nihren Familienangehörigen nicht aufgegeben. Der Nachweis der Klägerin bezog \n\nsich damit auf eine tatsächlich bestehende Vertragsgelegenheit, die auch nicht \n\nspäter durch eine anderweitige Entschließung der Verkäuferseite gegenstands-\n\nlos wurde. Mit diesem Nachweis war die Tätigkeit der Klägerin erschöpft. Dass \n\nder Vertrag schließlich nach dem von der Beklagten behaupteten Abbruch der \n\nVerhandlungen ohne die weitere Mitwirkung der Klägerin zustande kam, steht \n\nihrem Provisionsanspruch nicht entgegen. Folgt der Vertragsschluss der Nach-\n\nweisleistung - wie hier - in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein An-\n\nlass, deren Wesentlichkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrags, die \n\nvorrangig an dem zu messen ist, was der Makler vertraglich übernommen hat, \n\nin Frage zu stellen (BGHZ aaO S. 47). Soweit demgegenüber vertreten wird, \n\ndie zwischenzeitliche ernsthafte Abstandnahme des Auftraggebers des Maklers \n\nvon seiner Absicht, das nachgewiesene Objekt zu erwerben oder zu verkaufen, \n\nunterbreche ebenfalls den Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweis-\n\nleistung und dem späteren Abschluss des Hauptvertrags (OLG Bamberg \n\nNJW-RR 1998, 565, 566; Roth in MünchKommBGB, 4. AufI. § 652 Rn. 184; \n\nders. Anm. zum Senatsurteil BGHZ aaO in LM § 652 Nr. 145 Bl. 3, 4; kritisch \n\nhierzu: OLG Hamburg ZMR 2004, 45 f), bedarf es hier keiner Entscheidung, ob \n\ndies für alle in Betracht kommenden Fälle abzulehnen ist. Jedoch kann einem \n\nnur vorübergehenden Sinneswandel bei der notwendigen einzelfallbezogenen \n\nGewichtung der Nachweisleistung für das Zustandekommen des Vertrags nur \n\nausnahmsweise die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Es hält sich \n\ndeshalb im Beurteilungsspielraum des Tatrichters, wenn er in Fallkonstellatio-\n\nnen wie der vorliegenden, von einem wesentlichen Kausalitätsbeitrag des von \n\ndem Makler geleisteten Nachweises für den Abschluss des Kaufvertrags aus-\n\ngeht und der vorübergehenden Aufgabe der Absicht des Maklerkunden, das \n\nangebotene Objekt zu erwerben, nicht das entscheidende Gewicht beimisst \n\n(vgl. BGHZ aaO und BGH, Urteil vom 20. März 1991 aaO S. 951). \n\n15 \n\n3. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, \n\ndass das Berufungsgericht von der wirtschaftlichen Kongruenz zwischen dem \n\nzustande gekommenen Kaufvertrag mit dem, dessen Abschlussmöglichkeit die \n\nKlägerin nachwies, ausgegangen ist. \n\n16 \n\nNach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler eine Vergütung nur zu, \n\nwenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit \n\ndes Maklers zum Abschluss eines Vertrages mit anderem Inhalt, so entsteht \n\nkein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt \n\naber dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen \n\nVertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dabei sind stets die Besonder-\n\nheiten des Einzelfalles maßgebend. Ob sie vorliegen, ist in erster Linie eine \n\nFrage der tatrichterlichen Beurteilung (z.B. Senatsurteile vom 8. April 2004 \n\n- III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 und vom 20. November 1997 - III ZR \n\n57/96 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1, Identität, wirtschaftliche 8; BGH, Urteil \n\nvom 28. Januar 1987 - IVa ZR 45/85 - NJW 1987, 1628). \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat dies für den vorliegenden Sachverhalt ange-\n\nnommen. Diese Wertung hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Spiel-\n\nraums. \n\n18 \n\na) Insbesondere durfte das Berufungsgericht die erforderliche Kongruenz \n\nzwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten \n\nHauptvertrag annehmen, obgleich die Beklagte an dem betreffenden Grund-\n\nstück - anders als in dem Maklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, \n\nsondern lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungs-\n\neigentum erwarb, während ihr Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte \n\nkauften. \n\n19 \n\naa) Zwar hat der Bundesgerichtshof die wirtschaftliche Kongruenz teil-\n\nweise in Fällen verneint, in denen der Erwerber statt des vorgesehenen Allein-\n\neigentums an einem Grundstück nur Miteigentum an einem ideellen Viertel \n\noder einer ideellen Hälfte erwarb (BGH, Urteile vom 15. Februar 1984 - IVa ZR \n\n150/82 - WM 1984, 560 f und vom 18. April 1973 - IV ZR 6/72 - WM 1973, 814, \n\n815; siehe ferner OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1695, 1696: Maklervertrag \n\nbetreffend Alleineigentum an einer Doppelhaushälfte und Erwerb dieser Hälfte \n\nals Wohnungseigentum; ferner auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 1504). \n\nÜberdies ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Hauptvertrag zwischen dem \n\nDritten und dem Auftraggeber des Maklers zustande kommt (BGH, Urteil vom \n\n4. März 1992 - IV ZR 297/90 - NJW-RR 1992, 687). \n\n20 \n\nbb) Gleichwohl ist die Kongruenz zwischen dem vom Makler nachgewie-\n\nsenen und dem tatsächlich zustande gekommenen Hauptvertrag nicht stets zu \n\nverneinen, wenn der Kunde nicht das im Maklernachweis vorgesehene Alleinei-\n\ngentum, sondern nur Mit-, Teil- und Wohnungseigentum erwirbt oder wenn eine \n\nandere Person als der Auftraggeber des Maklers den Hauptvertrag schließt. \n\n21 \n\nSo hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die wirtschaftliche \n\nGleichwertigkeit des Hauptvertrags, mit dessen Nachweis ein Makler beauftragt \n\nwar, nicht notwendig zu verneinen ist, wenn der Maklervertrag auf den Erwerb \n\neines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks zur Gänze \n\ngerichtet war, der Kunde jedoch im Ergebnis lediglich anteilsmäßig überwie-\n\ngendes Teil- und Wohnungseigentum erwerben konnte (BGH, Urteil vom \n\n28. Januar 1987 - IVa ZR 45/85 - NJW 1987, 1628), und wenn der Auftraggeber \n\ndes Maklers statt des vorgesehenen Alleineigentums das nachgewiesene \n\nGrundstück lediglich zur ideellen Hälfte erwirbt (BGH, Urteil vom 4. Oktober \n\n1995 - IV ZR 73/94 - NJW-RR 1996, 113). \n\n22 \n\nDarüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, dass bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen \n\nBindungen zwischen dem Auftraggeber des Maklers und der Partei des Haupt-\n\nvertrages dessen Abschluss für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerpro-\n\nvision einem eigenen Geschäft des Auftraggebers gleichzusetzen sein kann. In \n\nsolchen Fällen kann der Kunde nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des \n\nvon ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit \n\nverbundenen Nachteile, das heißt die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ab-\n\nlehnen (Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 \n\nm.w.N.). Umstände solcher Art können etwa vorliegen, wenn der Auftraggeber \n\ndes Maklers an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist, \n\noder wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer an-\n\ngelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht \n\n(Senat aaO m.w.N.). Insbesondere hat der Senat eine solche Bindung für mög-\n\nlich gehalten, wenn statt des Auftraggebers dessen Bruder und Vater den \n\nHauptvertrag schließen (aaO). \n\n23 \n\ncc) Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen dem \n\ntatsächlich abgeschlossenen und dem im Maklernachweis vorgesehenen \n\nHauptvertrag bestehe wirtschaftliche Gleichwertigkeit, revisionsrechtlich nicht \n\nzu beanstanden. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat die Umstände des Einzelfalls umfassend ab-\n\ngewogen. Hierbei sind ihm unter Berücksichtigung der eingeschränkten revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfbarkeit seiner tatrichterlichen Würdigung keine Fehler \n\nunterlaufen. Das Berufungsgericht durfte sowohl hinsichtlich der objektbezoge-\n\nnen als auch in Bezug auf die persönliche Kongruenz darauf abstellen, dass die \n\nBeklagte einerseits und ihr Bruder sowie dessen Ehefrau andererseits nicht nur \n\nverwandtschaftlich eng verbunden sind, sondern sich im Kaufvertrag wechsel-\n\nseitig Vorkaufsrechte für die jeweils andere Wohnung einräumten. Ebenso ist \n\ndie Erwägung des Berufungsgerichts, die enge Verbindung werde verdeutlicht \n\ndurch die Tatsache, dass beide Käufe in einer Urkunde und im unmittelbaren \n\nNachgang zur Teilungserklärung beurkundet wurden, nicht zu beanstanden. \n\nWeiterhin konnte das Berufungsgericht bei seiner Abwägung auch die gesamt-\n\nschuldnerische Verpflichtung beider Erwerber für die gegen den jeweils anderen \n\ngerichtete Kaufpreisforderung als Umstand, der für die wirtschaftliche Kon-\n\ngruenz des Hauptvertrages mit dem im Maklernachweis vorgesehenen spricht, \n\nheranziehen. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass der Vater der Beklagten \n\nund ihrem Bruder den Erwerb beider Wohnungen finanzierte. \n\n25 \n\nSämtliche vorstehenden Aspekte sind dazu geeignet, bei einer Gesamt-\n\nschau den Erwerb beider Wohnungen als so eng miteinander verklammert an-\n\nzusehen, dass er wirtschaftlich als ein einheitlicher Vorgang erscheint, den die \n\nBeklagte sich in Bezug auf den Maklervertrag mit der Klägerin als Kauf des Ge-\n\nsamtobjekts zurechnen lassen muss. \n\n26 \n\nb) Schließlich ist der Preisnachlass von ca. 15 v.H. nicht so erheblich, als \n\ndass durch ihn die notwendige Kongruenz des abgeschlossenen Vertrags mit \n\nder nachgewiesenen Gelegenheit in Frage gestellt wäre. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 O 330/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2007 - 3 U 252/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/iii-zr-163-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/iii-zr-163-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:19.483340+00:00"}}