{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_161-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"III ZR 161/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839 Fi; InsO § 56 Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht dar- auf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 161/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 Fi; InsO § 56 \n\nEine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines \n\nRechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht dar-\n\nauf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des \n\nRechtsanwalts stand. \n\nBGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 161/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-\n\nmann und Wöstmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 9. Mai 2007 - 4 U 204/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nGegenstandswert: 60.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt das beklagte Land wegen angeblicher Amtspflichtver-\n\nletzungen bei der Bestellung und Überwachung des Insolvenzverwalters über \n\ndas Vermögen der r. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Schuldnerin stellte am 28. November 2002 bei dem Amtsgericht E. \n\n einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsge-\n\nricht ernannte den in E. ansässigen Rechtsanwalt B., Fachanwalt für \n\nInsolvenzrecht, zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und bestellte ihn \n\nspäter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2003 zum Insol-\n\nvenzverwalter. Rechtsanwalt B. war durch Urteil des Amtsgerichts E. \n\nvom 10. November 1999 wegen Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätig-\n\nkeit als Geschäftsführer einer GmbH (falsche Angaben gegenüber dem Regis-\n\ntergericht, Unterlassung der Konkursantragstellung, Vergehen des Bankrotts \n\ndurch unrichtige, verspätete und unterlassene Bilanzierung) zu einer Gesamt-\n\ngeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt worden. Im Insolvenzver-\n\nfahren der r. GmbH entnahm er der Masse widerrechtlich annähernd die ge-\n\nsamten liquiden Mittel, insgesamt etwa 370.000 €, und - nach Darstellung des \n\nKlägers - in anderen Insolvenzverfahren deren Massen weitere 430.000 €. Der \n\nKläger macht geltend, als Insolvenzgläubiger müsse er infolgedessen mit einem \n\nGesamtausfall seiner Ansprüche rechnen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Amtshaftungsklage abgewiesen, die Berufung \n\ndes Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart ZIP 2007, 1822 mit Anm. \n\nBrenner = ZInsO 2008, 45 mit Anm. Freud S. 18). Gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). \n\n5 \n\n1. \n\nDass das Insolvenzgericht nur einen persönlich geeigneten, zuverlässi-\n\ngen Insolvenzverwalter bestellen darf, ist anerkannt und wird im Ansatz auch \n\nvom Berufungsgericht nicht in Frage gestellt (vgl. nur MünchKomm/Graeber, \n\nInsO, 2. Aufl., § 56 Rn. 55 m.w.N.; s. ferner Senatsurteile vom 12. Juli 1965 \n\n- III ZR 40/64 und 41/64 - VersR 1965, 1194 und 1196). Eine Vorstrafe wegen \n\nInsolvenzvergehen, wie hier, wird daher - entgegen dem Berufungsurteil - auch \n\nbei fehlendem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt \n\noder Insolvenzverwalter im Allgemeinen Zweifel an der Zuverlässigkeit des po-\n\ntentiellen Verwalters begründen und daher Anlass sein, von dessen Ernennung \n\nabzusehen, mindestens aber nachträglich eine erheblich gesteigerte Überwa-\n\nchung erfordern. \n\n6 \n\nIm Streitfall haben die Vorinstanzen auf der Grundlage der vom Landge-\n\nricht durchgeführten Beweisaufnahme indessen unangegriffen festgestellt, dass \n\nweder der Insolvenzrichter noch der zuständige Rechtspfleger von den Vorstra-\n\nfen des zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts Kenntnis hatten. An \n\ndiese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Entge-\n\ngen der Beschwerde mussten sie auch nicht über entsprechende Kenntnisse \n\nverfügen. Zu vorsorglichen Mitteilungen von der mehr als drei Jahre zuvor er-\n\nfolgten Verurteilung des Anwalts an die Insolvenzabteilungen der Amtsgerichte \n\nwaren die Amtsträger des beklagten Landes weder verpflichtet noch berechtigt. \n\nEiner Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch die Ge-\n\nrichte für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben \n\nworden sind, werden durch die §§ 12 ff. EGGVG enge Grenzen gezogen. Die \n\nauf dieser Grundlage neu gefasste Anordnung über Mitteilungen im Strafpro-\n\nzess vom 29. April 1998 (BAnz 1998 Nr. 99a), die eine Abwägung zwischen \n\ndem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und dem Schutz der Öffentlichkeit \n\nvor ungeeigneten Rechtsberatern und Rechtsbesorgern trifft, sieht bei der Ver-\n\nurteilung von Rechtsanwälten aber lediglich Mitteilungen an die Landesjustiz-\n\nverwaltung, den Generalstaatsanwalt, den Präsidenten des Oberlandesgerichts \n\nund den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor (§ 23 Abs. 4 Nr. 3). Diese ha-\n\nben sodann weitere Schritte in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Auch der Direk-\n\ntor des Amtsgerichts E. , der mit dem Strafverfahren gegen den späte-\n\nren Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit einer Selbstablehnung des Straf-\n\nrichters befasst war, durfte nicht ohne Verletzung seiner Verpflichtung zur Amts-\n\nverschwiegenheit seine - damals lediglich auf einer Anklage beruhenden - \n\nKenntnisse an die Insolvenzabteilung des Gerichts weitergeben. Gerüchten ü-\n\nber Alkoholprobleme von Rechtsanwalt B. im Jahre 1999 war der Rechtspfleger \n\nangesichts dessen, dass es bis dahin nicht zu bemerkenswerten Auffälligkeiten \n\ngekommen war, durch Rückfragen im Kollegenkreis und durch eine kritische \n\nBeobachtung des Auftretens hinreichend nachgegangen. Eine Anfrage des In-\n\nsolvenzrichters bei der Strafabteilung, der Staatsanwaltschaft oder dem Bun-\n\ndeszentralregister, für die die Beschwerde eintritt, war ohne konkreten Anhalt \n\nfür ein strafrechtliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts ebenso wenig rechtlich \n\ngeboten. \n\n7 \n\n2. \n\nIm Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob bei den hiernach fehlen-\n\nden gewichtigen Verdachtsmomenten das Insolvenzgericht seiner allgemeinen \n\nAufsichtspflicht (hierzu Senatsurteile vom 12. Juli 1965 aaO) hinreichend nach-\n\ngekommen war. Insoweit macht die Beschwerde keine Zulassungsgründe gel-\n\ntend. \n\n8 \n\n3. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 O 460/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2007 - 4 U 204/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_161-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-161-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_161-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_161-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-161-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_161-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:17.366326+00:00"}}