{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_159-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"III ZR 159/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 159/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die am Revisionsverfahren allein beteiligte Beklagte \n\nzu 1 (künftig: die Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch. Auf Empfehlung der Beklagten trat er im November 1996 \n\nmit einer Einlagesumme von 50.000 DM der \"V.I.A. I. \n\n KG\", einem geschlossenen Immobilien-\n\nfonds, bei. Der Fonds entwickelte sich ungünstig. Lediglich im ersten Verpach-\n\ntungsjahr 1998 erhielt der Kläger eine Ausschüttung von 1.375 DM. Der Kläger \n\nhat der Beklagten insbesondere eine ungenügende Risikoaufklärung vorgewor-\n\nfen und behauptet, sie habe ihm versichert, die Anlage biete eine absolute Si-\n\ncherheit, es könne überhaupt nichts passieren. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 34.104,26 € nebst \n\nZinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die - nach Be-\n\nrufungsrücknahme gegenüber der früheren Beklagten zu 2 - nur noch gegen die \n\nBeklagte gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom er-\n\nkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit seine \n\nKlageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint Aufklärungspflichtverletzungen von Seiten \n\nder Beklagten. Sie seien auch nicht der Behauptung des Klägers zu entneh-\n\nmen, die Beklagte habe über den Prospektinhalt hinaus zugesagt, es handele \n\nsich um eine absolut sichere Vermögensanlage, bei der Beteiligung an dem \n\nFonds könne ihm überhaupt nichts passieren. Einer Beweisaufnahme hierzu \n\nbedürfe es nicht. Nach den Gesamtumständen hätte der Kläger sich nämlich \n\nhierauf nicht verlassen dürfen. Denn unstreitig habe dem Kläger vor Vertrags-\n\nschluss der Prospekt mit seinem die Anlageform und ihre Risiken beschreiben-\n\nden Inhalt vorgelegen. Von einer \"absolut sicheren Vermögensanlage\" sei dort \n\naber gerade nicht die Rede. Der Kläger habe - auch als unerfahrener Anleger - \n\naufgrund seines Berufs als Bilanzbuchhalter erkennen müssen, dass es sich bei \n\neiner unternehmerischen Beteiligung durch Erwerb eines Kommanditanteils ge-\n\nrade nicht um eine absolut sichere Anlageform wie etwa bei einem Sparbuch \n\ngehandelt habe. Die von ihm gewünschte Steuerersparnis hätte sich andernfalls \n\nnicht realisieren lassen. Daher habe der Kläger eine solche Äußerung lediglich \n\nals werbende Anpreisung verstehen dürfen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht stellt nicht fest, ob die Beklagte, die mit dem hier in \n\nRede stehenden Immobilienfonds eine nicht zur Produktpalette der früheren \n\nBeklagten zu 2 gehörende Anlage vertrieben hat und deswegen insoweit ent-\n\nweder im eigenen Namen aufgetreten ist oder jedenfalls mangels Vertretungs-\n\nmacht für Pflichtverletzungen in dieser Beziehung selbst haftet, dem Kläger als \n\nAnlageberaterin oder Anlagevermittlerin gegenübergetreten ist (zur Abgrenzung \n\nvgl. etwa Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f.; \n\nvom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 14 und vom \n\n18. Januar 2007 - III ZR 44/06, ZIP 2007, 636, 637 Rn. 10). Zugunsten des Klä-\n\ngers ist daher von einer Anlageberatung auszugehen. Auf dieser Grundlage \n\nwäre aber, wie die Revision mit Recht rügt, zu prüfen gewesen, ob angesichts \n\ndes vom Kläger behaupteten Ziels einer absolut sicheren Vermögensanlage \n\nbereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit \n\nregelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft gewesen war. Die Beratung \n\nhat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren \n\nGeldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anla-\n\nge muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse \n\ndes Kunden zugeschnitten, d.h. \"anlegergerecht\" sein (BGHZ 123, 126, 129; \n\nSenatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Rn. 25). \n\nMangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Se-\n\nnat nicht zu beurteilen, ob die Beklagte hier diesen Anforderungen, etwa mit \n\nRücksicht auf das vom Kläger gleichzeitig verfolgte Ziel einer Steuerersparnis, \n\ndie im Allgemeinen nicht ohne Verlustrisiken zu erreichen ist, genügt hat. Schon \n\ndeswegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. \n\n7 \n\n2. \n\nAnlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichten darüber hinaus ob-\n\njektbezogen zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächli-\n\nchen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonde-\n\nrer Bedeutung sind (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO; vom 12. Juli \n\n2007 - III ZR 83/06, WM 2007, 1606, 1607 Rn. 8; vom 12. Juli 2007 - III ZR \n\n145/06, WM 2007, 1608 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, ZIP \n\n2008, 512 f. Rn. 7; jeweils m.w.N.). Eine derartige Aufklärung kann zwar auch \n\ndurch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form \n\nund Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und ver-\n\nständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem \n\nVertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen \n\nwerden kann (hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04, \n\nWM 2006, 522). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat dem Kläger auch ein inhaltlich genügender Prospekt vorgelegen. Der Um-\n\nstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage \n\nhinreichend verdeutlicht, ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Juli \n\n2007 (III ZR 83/06, aaO) hervorgehoben hat, selbstverständlich kein Freibrief \n\nfür den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und \n\nmit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt ent-\n\nwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert. Dies gilt auch dann, \n\nwenn sich bei ausreichenden rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen (hier, \n\ndass eine steuersparende Anlage regelmäßig nicht völlig risikolos sein wird), die \n\nbei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden können, Zweifel \n\nan der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssen. \n\n8 \n\n3. \n\nNach diesen Maßstäben war es verfehlt, die behaupteten Erklärungen \n\nder Beklagten über eine absolute Sicherheit der Anlage unter Hinweis auf den \n\nProspektinhalt als bloße Anpreisungen herunterzuspielen. Mit einer solchen, \n\nunstreitig unrichtigen Aussage hätte die Beklagte vielmehr ihre Aufklärungs-\n\npflichten verletzt und sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig ge-\n\nmacht. Für einen Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und \n\nder Anlageentscheidung des Klägers spräche eine durch die Lebenserfahrung \n\nbegründete Vermutung (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. Februar 2006 \n\n- III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 f. Rn. 22 ff.). \n\n9 \n\n4. \n\nAus beiden Gründen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforder-\n\nlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen kann. \n\nSchlick \n\n Kapsa \n\n Dörr \n\n Herrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 321 O 464/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 10 U 10/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/iii-zr-159-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/iii-zr-159-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:12.854048+00:00"}}