{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_149-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"III ZR 149/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 149/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 15. März 2007 im Kostenpunkt \n\n- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin zeichnete am 6. Dezember 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 180.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG, die sie durch Aufnahme von zwei Darlehen finanzierte. Die \n\nFondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der \n\nProduktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich her-\n\naus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzu-\n\nerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktio-\n\nnen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von noch 93.873,19 € nebst Zinsen, wobei sie im Hinblick \n\nauf eine Ausschüttung von 2.760,98 € nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Landgericht die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat. Die \n\nKlägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen \n\nGroßbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die-\n\nse war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und \n\nHeranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten \n\nVertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und \n\nvon der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektent-\n\nwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fonds-\n\ngesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der \n\nihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch \n\ngenommen. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur \n\nin Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ih-\n\nren Klageantrag gegen diese weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte sich einer \n\nI. \n\nProspektverantwortlichkeit nicht entziehen könne. Denn sie, die bereits durch \n\nihre Firmierung ihre Verflechtung mit einer international tätigen Großbank un-\n\nterstreiche, sei nicht nur als Berater bei der Auswahl und Heranziehung poten-\n\ntieller Vertragspartner in das Geschäft des Filmfonds involviert, sondern bereits \n\nim Vorfeld mit der \"Optimierung des gesamten Vertragswerks\" betraut gewe-\n\nsen. Des Weiteren habe die \"gesamte Koordination des Eigenkapitalvertriebs\" \n\nin ihren Händen gelegen und sie habe in ihrer Funktion als Einzahlungstreu-\n\nhänder, der Einzug und Transfer der Investorengelder an die Produktionsge-\n\nsellschaft sowie die Vertriebspartner überwacht habe, das Vertrauen der Anle-\n\nger in Anspruch genommen. Dass der im Emissionsprospekt herausgestellte \n\nEinfluss auf die Durchführung des Projekts tatsächlich bestanden habe, habe \n\ndie Beklagte nicht in Abrede gestellt und werde im Übrigen durch die Vertriebs-\n\nvereinbarungen mit der B. Bank und der C. Bank sowie durch den \n\nVertrag über die Eigenkapitalvermittlung vom 22. Mai 2000 belegt. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche der \n\nKlägerin, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem \n\nProspekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für \n\neinzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie nur ein \n\n- wenngleich gewichtiges - Element eines Absicherungskonzepts seien, das von \n\nder Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen \n\nsei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte \n\n\"Restrisiko-Betrachtung\" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das \n\nAbsicherungskonzept von der Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Ge-\n\nsamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. In den \"Leitge-\n\ndanken\" zu Beginn des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass die Investo-\n\nren zwar \"hohe Renditen erzielen können, allerdings auch in vollem Umfang \n\nunternehmerische Risiken tragen\". Bei der Vorstellung des Projekts im Über-\n\nblick werde davor gewarnt, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollstän-\n\ndig verloren gehen könne. Dass der Abschluss von Erlösausfallversicherungen \n\nim Zeitpunkt der Prospektherausgabe aus konzeptbezogenen Gründen mit \n\nSchwierigkeiten behaftet gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Konkreti-\n\nsierung vorgetragen worden. Schließlich lasse der Prospekt keine Zweifel dar-\n\nan, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich durch einen Wirt-\n\nschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein unge-\n\neignetes Absicherungskonzept handele, auf das die Beklagte im Rahmen des \n\nFondskonzeptions- und Prospekterstellungsvertrages nicht hätte hinwirken dür-\n\nfen, sei zu verneinen. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht \n\nstand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der \n\nProspekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der \n\nBeklagten bedarf einer näheren Überprüfung. \n\n8 \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-\n\ninteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, \n\nden Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-\n\nten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR \n\n329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-\n\nstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten \n\nZweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September \n\n1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ \n\n115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht \n\nallein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-\n\nsamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-\n\ntelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). \n\nDabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-\n\ngehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n9 \n\n2. \n\na) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sach-\n\nliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt \n\nes nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch \n\ndie als \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" vermittelten \n\nGesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes \n\nRisiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entschei-\n\ndung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben \n\nFondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, \n\n1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran \n\n- nach erneuter Überprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR \n\n210/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermei-\n\ndung von Wiederholungen Bezug. \n\n10 \n\nb) Darüber hinaus hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beweis-\n\naufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor \n\ndem Landgericht F. behauptet, schon bei dem Schwester-\n\nfonds, der V. KG, sei im Jahr 1999 \n\nmit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversi-\n\ncherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran \n\ngescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben wor-\n\nden seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen \n\nbereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, \n\nKenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den die Klägerin Beweis angetreten \n\nhat, richtig sein, läge ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das \n\ngesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende \n\nKonzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt \n\nwerden müssen. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung im \n\nAusgangspunkt selbst zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Ver-\n\ntragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können \n\n(vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW \n\n1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. \n\nUnter diesen Umständen hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen; \n\nes durfte sich insoweit nicht auf die Würdigung ihm vorgelegter Niederschriften \n\nüber die Vernehmung der angebotenen Zeugen im Parallelverfahren beschrän-\n\nken. Es hat seine Beurteilung auch unzulässig verengt, indem es den betreffen-\n\nden Vortrag der Klägerin ausschließlich einem Durchführungsrisiko zuordnet, \n\nfür das die Prospektverantwortlichen nicht einzustehen hätten. Ergibt sich näm-\n\nlich für die Prospektverantwortlichen, dass eine vorgesehene Sicherungsmaß-\n\nnahme nicht zu verwirklichen ist, und steht - wie von der Klägerin behauptet und \n\ndurch ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der späteren Komplementärin \n\nder Fondsgesellschaft vom 21. März 2003 belegt - im Raum, dass die Fonds-\n\ngesellschaft nicht einmal durch einen Rahmenvertrag oder eine ähnliche ver-\n\ntragliche Bindung mit einem Versicherer verbunden ist und der Versicherer die \n\nbisherige Praxis nicht fortsetzen möchte, müssen sich die Prospektverantwortli-\n\nchen Gewissheit darüber verschaffen, dass das vorgesehene Sicherheitskon-\n\nzept tragfähig ist. \n\n11 \n\n3. \n\nEine Verantwortlichkeit der Beklagten für Prospektmängel hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n12 \n\na) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte \n\nnicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. GmbH von \n\nder Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit \n\nder Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen \n\nEigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Ges-\n\ntaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie \n\ndurfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die \n\nhierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitions-\n\nvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer \n\n3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M. GmbH un-\n\nter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwort-\n\nlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komplementärin der \n\nFondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem angeführten Ver-\n\ntrag als \"Initiator\" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts verantwortlich. \n\n13 \n\nb) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten aufgrund des Umstands in Betracht, dass sie \n\nnach dem Prospekt mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut war und dass ihr \n\ntatsächlicher Einfluss auf die Durchführung des Projekts durch verschiedene \n\nvertragliche Abreden belegt wird. Eine Prospektverantwortlichkeit ergibt sich \n\nhieraus jedoch nur dann, wenn die Beklagte als \"Hintermann\" bzw. als (zumin-\n\ndest) Mitinitiatorin anzusehen wäre (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni \n\n2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 \n\n- NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesell-\n\nschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte \n\nHintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf \n\nihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen \n\nEinfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, \n\n340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW \n\n1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, \n\n1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob \n\nsie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht \n\n(vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, \n\nda vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung \n\neines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis \n\nnicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung \n\ndes in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom \n\n1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster \n\nLinie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die \n\nGeschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In \n\nder Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Perso-\n\nnen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter \n\neiner für die Baubetreuung zuständigen \"Planungsgemeinschaft\" (vgl. BGHZ \n\n76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschafts-\n\nrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlagge-\n\nbend, sondern der \"Leitungsgruppe\" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Per-\n\nsonen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. \n\nDas im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Auf-\n\ngabe. \n\n14 \n\nc) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Film-\n\nfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des \n\nProspekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl \n\nund Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des ge-\n\nsamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai \n\n2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war. \n\nDarüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen \n\nVertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision \n\nvon 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich \n\naus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt \n\nergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten \n\nVertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingewor-\n\nbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenka-\n\npital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit \n\nSchreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Pros-\n\npekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. \n\nM. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsge-\n\nsellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegen-\n\nüber Vertriebspartnern wie der C. Bank und der B. Bank übernahm die \n\nBeklagte neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit und Voll-\n\nständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, \n\ninsbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts, und \n\nverpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall \n\nder Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Pros-\n\npekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Er-\n\nscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge \n\ntrug. \n\n15 \n\nd) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen \n\nnicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-\n\nchen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der \n\nBundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts \n\n(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember \n\n2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-\n\nchend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil \n\nvom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch \n\neine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf \n\neine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweisen. Es treten - wie \n\ndie Klägerin geltend gemacht hat - Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, \n\ndass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf be-\n\nschränkt war, Vorarbeiten für die V. M. GmbH zu leisten. \n\nHierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft \n\nund der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit \n\nzu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt \n\nund durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte \n\nzu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im Vertrag vom \n\n9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hin-\n\ngewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht \n\nauch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der \n\nBeklagten über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite um-\n\nfasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) \n\nden geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. \n\n16 \n\ne) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-\n\nnahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann \n\nder Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass allein aus \n\nder Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt ein Vertrauen der \n\nAnleger dahin begründet werde, sie stehe für die Richtigkeit aller oder auch nur \n\nbestimmter Prospektaussagen ein. Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit \n\neigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Pros-\n\npekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der \"Optimierung des gesamten \n\nVertragswerks\" betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist \n\naber nicht näher dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, \n\ndass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und \n\nHerstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erken-\n\nnen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, \n\ndass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der \n\nLeistungsverträge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der \n\nUnterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und \n\ndie Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (ver-\n\nkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger \n\nüber die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vor-\n\nbereitung eines geschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch \n\nnicht, dass dieses Unternehmen eine besondere Verantwortung für die von ihm \n\nbearbeiteten Bereiche übernimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Be-\n\nteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten gehört, \n\nbedeutet auch für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruflicher \n\nSachkunde, um hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für \n\nRechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständi-\n\nge für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen daher - wie \n\nhier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit \n\nnur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunkti-\n\nonen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann \n\ntatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne dass die Beweisantritte der Partei-\n\nen zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der \n\nProspektherausgeberin und der Beklagten berücksichtigt werden. Darüber hin-\n\naus hat die Klägerin für eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten weiter \n\nangeführt und unter Beweis gestellt, die V. M. GmbH sei \n\neigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle \n\nder Beklagten für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. \n\nHierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die er-\n\nforderlichen Feststellungen getroffen werden können. \n\n18 \n\n19 \n\nSoweit es um die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede geht, \n\nweist der Senat auf Folgendes hin: \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom \n\n8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom \n\n31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 \n\n- III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der \n\nParteien darauf zu überprüfen haben, wann die Klägerin von dem hier festge-\n\nstellten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der \n\nmit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. \n\n20 \n\nSollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Beklagte nicht als \n\nprospektverantwortlich anzusehen ist oder dass Prospekthaftungsansprüche \n\nverjährt sind, müsste über den oben zu II 2 b wiedergegebenen Sachvortrag \n\nBeweis erhoben werden. Denn bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten \n\nkommt - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des \n\nProspekts und anders als das Berufungsgericht meint - ihre deliktsrechtliche \n\nVerantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a \n\nStGB in Betracht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). Für die Frage, ob ein denk \n\nbarer deliktischer Anspruch verjährt ist, müsste das Berufungsgericht einen \n\nselbständig zu beurteilenden Verjährungsbeginn in Betracht ziehen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.11.2005 - 28 O 6761/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.03.2007 - 6 U 3262/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_149-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/iii-zr-149-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_149-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_149-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/iii-zr-149-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_149-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:55.822423+00:00"}}