{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_146-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"III ZR 146/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 193 a) Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungs- vorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung. b) § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIII ZR 146/07\n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 229 § 6; BGB § 193 \n\na) Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem \n\nSchuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten \n\nVerjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungs-\n\nvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung. \n\nb) § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07 - LG Lübeck \n\nAG Eutin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag \n\nin Höhe von \n\n1.657,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz aus 930,67 € seit dem 21. Oktober 2002 sowie \n\naus 726,86 € seit dem 10. Februar 2006 und die über den Aus-\n\nkunftsanspruch hinausgehende Stufenklage bezogen auf den Zeit-\n\nraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002 abgewiesen \n\nworden sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf \n\nSchadensersatz wegen Mietausfalls sowie im Rahmen einer Stufenklage auf \n\nAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch. \n\nIn einem so genannten Appartementsvermietungsvertrag vom 9. Juli \n\n2001 ermächtigte der Kläger die Beklagte als Vermittlerin, in seinem Namen \n\nund für seine Rechnung ein Appartement in Scharbeutz an Feriengäste zu ver-\n\nmieten. Die Beklagte sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer \n\nProvision und eventueller Auslagen an den Kläger weiterleiten. Mit Schreiben \n\nvom 14. Oktober 2002 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos. \n\n3 \n\nMit der am Montag, dem 2. Januar 2006, beim Amtsgericht eingegange-\n\nnen und am 9. Februar 2006 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger \n\nunter anderem restliche Mietzinsen in Höhe von 1.063,07 € für das Jahr 2001 \n\nund in Höhe von 930,67 € für das Jahr 2002, weiterhin Schadensersatz wegen \n\nMietausfalls in den Herbst- und in den Weihnachtsferien 2002 in Höhe von je-\n\nweils 353,43 € sowie Ersatz außergerichtlicher Auslagen in Höhe von 30 € gel-\n\ntend gemacht. Weiterhin hat er im Wege der Stufenklage von der Beklagten \n\nzunächst Auskunft und Rechenschaft über die im Zeitraum vom 9. Juli 2001 bis \n\nzum 14. Oktober 2002 abgeschlossenen Mietverträge begehrt. Nach überein-\n\nstimmender Erledigungserklärung bezüglich des Auskunftsanspruchs hat der \n\nKläger von der Beklagten verlangt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteil-\n\nten Auskünfte an Eides statt zu versichern. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat dem Kläger Aufwendungsersatz nur in Höhe von \n\n20 € und die übrigen oben genannten Ansprüche nebst Zinsen zuerkannt. Hier-\n\ngegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung \n\nerstmals die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat das ange-\n\nfochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. \n\n5 \n\nMit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Zahlungsantrags \n\nin Höhe von 1.657,53 € und in Bezug auf die Stufenklage für den Zeitraum vom \n\n1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\n7 \n\nDa die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht \n\nvertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Versäumnisur-\n\nteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern be-\n\nruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei mit der erstma-\n\nligen Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz nicht ausge-\n\nschlossen, weil alle die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände zwi-\n\nschen den Parteien unstreitig seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am \n\n1. Januar 2002 begonnen und sei zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift \n\nabgelaufen gewesen. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n10 \n\n1. \n\nEs kann dahinstehen, ob die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene \n\nEinrede der Verjährung ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen \n\ndes § 531 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens \n\nberücksichtigt werden darf (dafür: Senatsurteil, BGHZ 166, 29, 31 Rn. 6; dage-\n\ngen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - BGH-Report 2006, \n\n599, 601 f unter 5. m.w.N.). Diese Frage, zu deren Beantwortung das Beru-\n\nfungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner \n\nKlärung. Selbst wenn das Berufungsgericht die Verjährungseinrede nicht hätte \n\nzulassen dürfen, könnte dies im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, \n\nwas der Kläger genauso sieht. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem \n\nTatsachenvortrag, der bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen vom Berufungsge-\n\nricht hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht gerügt \n\nwerden (Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - \n\nNJW 2004, 1458, 1459 f unter II. 4. ; vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04 - \n\nNJW-RR 2005, 866, 867 unter II. 1.; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 - NJW \n\n2007, 3127, 3128 Rn. 19; jeweils m.w.N.). \n\n11 \n\n2. \n\nDie Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die im Jahr 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers seien verjährt. \n\n12 \n\na) Auf diese Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das seinerseits vor \n\ndem Stichtag des 1. Januar 2002 unter der Geltung des alten Verjährungs-\n\nrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach \n\nArt. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung (vgl. MünchKomm/Grothe, \n\nBGB, 4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Ver-\n\njährungsrecht, S. 253 Rn. 3; Budzikiewicz, AnwBl 2002, 394, 395; differenzie-\n\nrend Gsell, NJW 2002, 1297, 1302 f; jew. m.w.N.). Die hier maßgebliche regel-\n\nmäßige Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, begann ge-\n\nmäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Schluss des Jahres 2002 und lief mit \n\nEnde des Jahres 2005 ab. \n\n13 \n\nb) Da der 31. Dezember 2005 ein Sonnabend war, genügte es zur \n\nHemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Klä-\n\nger seine Klage am darauf folgenden Montag, dem 2. Januar 2006, bei Gericht \n\neinreichte. Insoweit gilt entsprechend die Vorschrift des § 193 BGB. Danach \n\nkann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende \n\nWillenserklärung oder zu bewirkende Leistung noch am nächsten Werktag ab-\n\ngegeben bzw. erbracht werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag \n\nder Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag \n\noder einen Sonnabend fällt. Diese Regelung dient dem Schutz der Sonn- und \n\nFeiertage sowie der Rücksichtnahme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe \n\nder Bevölkerung und auf das allgemeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an \n\ndiesen Tagen (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf \n\nam Sonnabend, BT-Drucks. IV/3394, S. 3; Mugdan, Die gesamten Materialien \n\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reich, I. Band, 1899, S. 768; \n\nSenatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - NJW 2007, 1581, 1583 \n\nRn. 25). Ohne diese Bestimmung würden Fristen unangemessen verkürzt, weil \n\nzur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochen-\n\nenden und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen werden müssten \n\n(Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend \n\naaO; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 aaO). Da diesem Grundgedanken auch \n\neine Verkürzung von Verjährungsfristen widerspricht, wird § 193 BGB entspre-\n\nchend auf diese angewandt (RGZ 151, 345, 348 f; BGH, Urteil vom 3. Februar \n\n1978 - I ZR 116/76 - WM 1978, 461, 464 unter II. 3. m.w.N.; Münch-\n\nKomm/Grothe aaO, 5. Aufl., § 193 Rn. 8 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n67. Aufl., § 193 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 8; Stau-\n\ndinger/Repgen, BGB [2003], § 193 Rn. 10). \n\n14 \n\nc) Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit \n\nEinreichung der Klage am 2. Januar 2006 ein, weil die Zustellung der Klage \n\ndemnächst erfolgte. Da der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 6. Ja-\n\nnuar 2006 den Gerichtskostenvorschuss am 20. Januar 2006 einzahlte, wurde \n\ndie am 9. Februar 2006 bewirkte Zustellung der Klage nur geringfügig um 14 \n\nTage durch von ihm zu vertretende Umstände verzögert (vgl. BGH, Urteile vom \n\n27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; vom 21. März 2003 \n\n- VII ZR 230/01 - NJW 2002, 2794 unter II. 2. a); jew. m.w.N.). \n\n15 \n\n3. \n\nDer Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungs-\n\ngericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mit den Berufungsangriffen \n\nder Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung befasst und wird diese \n\nPrüfung nachzuholen haben. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eutin, Entscheidung vom 16.08.2006 - 25 C 3/06 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 19.04.2007 - 14 S 228/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_146-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/iii-zr-146-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_146-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_146-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/iii-zr-146-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_146-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:15.242222+00:00"}}