{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_145-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"III ZR 145/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 145/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlussrevision des Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Schluss-Urteil der 15. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2006 - 15 O \n\n54/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte \n\nverurteilt wird, dem Kläger das Eigentum und den Besitz an dem \n\nim Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Grund-\n\nstück zu übertragen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an \n\neinem Ferienhausgrundstück auf Sardinien/Italien. \n\n2 \n\nDie Parteien waren geschäftlich und familiär miteinander verbunden. Der \n\nBeklagte ist der Bruder der Zeugin T. , der inzwischen geschiedenen Ehe-\n\nfrau des Klägers. Der Beklagte erwarb im Jahr 1990 von dem Zeugen R. das \n\nstreitgegenständliche Grundstück. Zunächst schloss er am 2. März 1990 einen \n\nprivatschriftlichen Vertrag mit dem Zeugen, in dem der Kaufpreis mit 89.900 DM \n\nangegeben war. Dem Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, sollte für die Her-\n\nbeiführung und Abwicklung des noch abzuschließenden notariellen Vertrags ein \n\nHonorar von 5.000 DM zustehen. Der Kaufpreis sollte vom Beklagten auf einem \n\nKonto der Kanzlei des Klägers hinterlegt werden. Am 22. März 1990 überwies \n\nder Beklagte 35.000 DM auf das Konto der Kanzlei des Klägers. Am 26. März \n\n1990 schloss er mit dem Zeugen R. in Italien einen notariellen Kaufvertrag \n\nüber das Grundstück. Es wurde ein Gesamtkaufpreis von 67 Mio. Lire verein-\n\nbart. In dem Vertrag bestätigte der Zeuge wahrheitswidrig, dass er den Ge-\n\nsamtbetrag von dem Beklagten bereits in Deutschland erhalten habe. Tatsäch-\n\nlich überwies der Beklagte erst am 30. August 1990 eine zweite Kaufpreisrate \n\nvon 48.565 DM auf das Konto der Kanzlei des Klägers. Am 17. Oktober 1990 \n\nüberwies der Kläger 41.282,50 DM an den Beklagten als hälftige Kaufpreis-\n\nrückerstattung. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger verlangt die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an \n\ndem Grundstück und macht geltend, dass der Beklagte dieses nur in seinem \n\nAuftrag als Treuhänder für ihn erworben habe. \n\nDas Landgericht hat über die behauptete Treuhandabrede zwischen den \n\nParteien Beweis erhoben und den Beklagten zur Übertragung des Grundstücks \n\nverurteilt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das landge-\n\nrichtliche Schlussurteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem \n\nKläger lediglich hälftiges Miteigentum und hälftigen Mitbesitz an dem streitge-\n\ngenständlichen Grundstück einzuräumen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kla-\n\nge weiter, soweit sie durch das Berufungsgericht abgewiesen wurde. Mit der \n\nAnschlussrevision möchte der Beklagte die vollständige Klageabweisung errei-\n\nchen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht zwar in Übereinstimmung mit dem Landge-\n\nricht - dem Vorbringen des Klägers folgend - eine Abrede zwischen den Partei-\n\nen, dass der Beklagte das Grundstück treuhänderisch für den Kläger habe er-\n\nwerben wollen. Es meint jedoch, diese Vereinbarung sei nachträglich dahin ab-\n\ngeändert worden, dass der Treuhandauftrag sich nur auf einen hälftigen Mitei-\n\ngentumsanteil bezogen habe. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision - im Gegensatz zu \n\ndenen der Anschlussrevision - nicht stand. \n\n1. \n\nDie Klage ist zulässig. \n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte nicht gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO als ausgeschlossen ange-\n\nsehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - NJW-RR 2005, 72, \n\n73). Dies wird von den Parteien nicht angegriffen, ist jedoch vom Revisionsge-\n\nricht selbständig zu prüfen und nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen \n\n(vgl. BGHZ, 154, 306, 308 f). \n\n12 \n\nb) Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist der Klageantrag in der \n\nvom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten Form hinreichend bestimmt \n\n(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn das dem Klageantrag \n\nstattgebende Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (BGHZ 125, 41, 44). \n\nHinreichend bestimmt ist ein auf die Übertragung des Eigentums an einem \n\nGrundstück gerichteter Klageantrag (vgl. BGHZ aaO), sofern - wovon hier aus-\n\nzugehen ist - das Grundstück hinreichend bezeichnet ist. Es kommt im Gegen-\n\nsatz zur Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass im Klageantrag ange-\n\ngeben wird, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist. Ein rechtskräf-\n\ntiges Urteil fingiert nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der Willenserklä-\n\nrung in der für ihre Wirksamkeit notwendigen Form (vgl. RGZ 76, 409, 411 f; \n\nOLG Köln NJW-RR 2000, 880; MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., § 894 \n\nRn. 15; Hk-ZPO/Pukall, ZPO, 2. Aufl., § 894 Rn. 8). Soweit eine dem § 894 \n\nZPO entsprechende Vollstreckung des Urteils in Italien nicht möglich sein sollte, \n\nbleibt dem Kläger die Möglichkeit, einen Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO zu stel-\n\nlen (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 894 Rn. 5, 18). \n\n13 \n\n2. \n\nDie Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übertragung \n\ndes Eigentums und des Besitzes an dem streitgegenständlichen Grundstück \n\ngegen den Beklagten aus § 667 BGB zu. \n\n14 \n\na) Nicht durchgreifend sind die im Rahmen der Anschlussrevision vorge-\n\nbrachten Angriffe des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Berufungsge-\n\nrichtes, dass die Parteien 1990 eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach \n\nder Beklagte das streitgegenständliche Grundstück für den Kläger treuhände-\n\nrisch erwerben sollte. \n\n15 \n\nDiese Würdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft \n\nwerden, ob der Tatrichter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ver-\n\nletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Se-\n\nnatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - NJW 2003, 3693, 3694 m.w.N.). \n\nDurchgreifende Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. Sie setzt in \n\nrevisionsrechtlich unzulässiger Weise lediglich ihre eigene Tatsachenwürdigung \n\nan die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. \n\n16 \n\naa) Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichtes seien nicht hinreichend, um eine Treuhandabrede zwi-\n\nschen den Parteien anzunehmen, weil insbesondere nicht festgestellt worden \n\nsei, unter welchen Voraussetzungen der Kläger das Grundstück herausverlan-\n\ngen könne. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit des Herausga-\n\nbeanspruchs gehört jedoch nicht zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit \n\neines Auftragsverhältnisses. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede, so beur-\n\nteilt sich die Fälligkeit des Anspruchs aus § 667 BGB nach den Umständen des \n\nEinzelfalls (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04 - ZIP 2005, 1742, \n\n1743); andernfalls kann der Gläubiger die Herausgabe sofort verlangen (§ 271 \n\nAbs. 1 BGB). \n\n17 \n\nbb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch auf die Zeugenaus-\n\nsagen der Zeugen R. und T. für seine Überzeugungsbildung abgestellt, \n\ndenn die Aussagen waren keineswegs unergiebig. Insbesondere die Zeugin \n\nT. hat eine Treuhandvereinbarung der Parteien bestätigt, wenn auch nähere \n\n- hier nicht streitentscheidende - Modalitäten des Treuhandverhältnisses in ihrer \n\nGegenwart nicht erörtert wurden. \n\n18 \n\ncc) Die Mehrdeutigkeit der Zahlungsvorgänge zwischen den Parteien hat \n\ndas Berufungsgericht gesehen und in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. \n\nEs hat die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht verkannt, wonach sich ein \n\nRichter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben \n\nbrauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schwei-\n\ngen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Senatsurteil BGHZ 53, 245, 256). \n\nVon Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter aus \n\neiner Gesamtschau der Beweise eine Überzeugung bildet, soweit die Schluss-\n\nfolgerung nicht denkgesetzlich ausgeschlossen ist und die Einzelumstände wi-\n\nderspruchsfrei gewürdigt wurden. Dass auch andere Schlussfolgerungen mög-\n\nlich sind und der Beklagte solche zieht, begründet keinen revisionsrechtlich zu \n\nbeanstandenden Rechtsfehler. \n\n19 \n\ndd) Widersprüchlich ist die Beweiswürdigung auch nicht deshalb, weil \n\ndem Kläger nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Rückzahlung des geleisteten \n\nund noch nicht zurückerstatteten Kaufpreises zusteht. Wie der Beklagte zutref-\n\nfend mit der Anschlussrevision ausführt, ist der Kläger selbst von einem ent-\n\nsprechenden Rückzahlungsanspruch des Beklagten ausgegangen, was einer \n\nTreuhandabrede nicht entgegen steht (vgl. § 670 BGB). Hätte der Beklagte die-\n\nse Einrede erhoben, womit er in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (BGH, \n\nUrteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - NJW-RR 1993, 774, 776 m.w.N., \n\nsiehe auch Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05 - NJW 2007, 1269, \n\n1273), hätte seine Berufung teilweise Erfolg gehabt. \n\n20 \n\nee) Die Beweiswürdigung beruht weder auf einer unvollständigen Würdi-\n\ngung der vorgetragenen Tatsachen, noch war es geboten, die Beweisaufnahme \n\nerster Instanz zu wiederholen. \n\n21 \n\n(1) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hät-\n\nte Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO haben und deshalb die Beweisaufnahme durch Vernehmung der \n\nZeugen wiederholen müssen. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet das Gericht \n\nzur neuen Tatsachenfeststellung, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der \n\nVorinstanz begründen. Eine neue Feststellung der Tatsachen stellt es dabei \n\ndar, wenn die in erster Instanz erhobenen Beweise eigenständig durch das Be-\n\nrufungsgericht gewürdigt werden (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR \n\n253/05 - FamRZ 2006, 946 = VersR 2006, 949). Davon zu unterscheiden ist die \n\nFrage, ob die zu treffenden Feststellungen die erneute Erhebung bereits in ers-\n\nter Instanz erhobener Beweise erfordern, was im pflichtgemäßen Ermessen des \n\nBerufungsgerichtes steht und für den Zeugenbeweis aus § 525 Satz 1, § 398 \n\nAbs. 1 ZPO folgt (vgl. BGHZ 158, 269, 275; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 \n\naaO.; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl, § 529 Rn. 8). Dieses Ermessen kann auf Null \n\nreduziert sein, wenn z.B. das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders ver-\n\nstehen will als die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 aaO m.w.N.). \n\n22 \n\nHier hat das Berufungsgericht die Beweise erster Instanz vollständig und \n\numfassend neu gewürdigt und damit nicht nur die Feststellungen erster Instanz \n\nübernommen, sondern neue getroffen. Gleichwohl bedurfte es keiner erneuten \n\nVernehmung der in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Zeugenaussagen nicht anders als das Landgericht gewür-\n\ndigt. Weitere Umstände, die das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der \n\nBeweisaufnahme verpflichten, zeigt der Beklagte nicht auf; solche sind auch \n\nnicht erkennbar. \n\n23 \n\n(2) Soweit die Anschlussrevision weiter geltend macht, das Berufungsge-\n\nricht habe den Tatsachenstoff im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten zum \n\ngemeinsamen Urlaub 1992 und der Tragung der Unterhaltskosten des Grund-\n\nstücks nicht vollständig geprüft, greift dies nicht durch. Von einer Begründung \n\nsieht der Senat nach § 564 ZPO ab. \n\n24 \n\nb) Die Treuhandabrede zwischen den Parteien ist entgegen der Auffas-\n\nsung des Beklagten nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam, weil die \n\nFormvorschrift des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht eingehalten wurde. \n\n25 \n\nDie Formbedürftigkeit, die sich aus der Pflicht des Beklagten zum Erwerb \n\ndes Grundstücks ergab, ist ohne Belang, weil der Formmangel nach entspre-\n\nchender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt ist, denn der Beklagte \n\nist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden. Die Vor-\n\nschrift ist auf den Erwerb eines im Ausland liegenden Grundstücks entspre-\n\nchend anzuwenden, wenn nach dem maßgeblichen ausländischen Recht das \n\nEigentum übergegangen ist (vgl. BGHZ 73, 391, 398). \n\n26 \n\nDass der Beklagte aufgrund der Treuhandabrede gemäß § 667 BGB zur \n\nHerausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet ist, be-\n\ngründet keine Formbedürftigkeit der Vereinbarung nach § 313 Satz 1 BGB a.F., \n\nda diese Herausgabepflicht auf Gesetz beruht (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai \n\n1996 - III ZR 50/95 - NJW 1996, 1960). \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarerer Wür-\n\ndigung angenommen, dass der Beklagte sich nicht auf die Formunwirksamkeit \n\nnach § 242 BGB berufen kann, soweit eine Formbedürftigkeit aus der Verpflich-\n\ntung des Klägers zum Erwerb des Grundstücks folgt. Der Formzwang hinsicht-\n\nlich der Erwerbsverpflichtung des Auftraggebers dient nicht dem Schutz des \n\nBeauftragten. Es ist nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn ein Be-\n\nauftragter das mit den Mitteln des Auftraggebers erworbene Eigentum unter \n\nBerufung auf die allein dem Schutz des Auftraggebers dienende Formvorschrift \n\nfür sich behalten könnte (vgl. BGHZ 85, 245, 251 f). Es bedarf jedoch stets ei-\n\nner wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der nicht \n\nnur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen \n\ndes Beauftragten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 \n\naaO). \n\n28 \n\nIm vorliegenden Fall hat der Beklagte das Grundstück jedenfalls zu \n\nerheblichen Teilen mit den Mitteln des Klägers erworben, denn er hat \n\n41.282,50 DM von ihm erhalten. Hintergrund der Treuhandvereinbarung war die \n\nseinerzeitige persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit der Parteien. Der \n\nKläger gesteht dem Beklagten bei Übereignung des Grundstücks einen An-\n\nspruch auf Erstattung des noch nicht zurückgezahlten Kaufpreisanteils zu. Es \n\nwäre insoweit mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte nunmehr \n\ndas Grundstück insgesamt behalten dürfte. \n\n29 \n\nc) Den Angriffen der Revision hält jedoch die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht stand, die Parteien hätten zeitlich später die ursprüngliche Treu-\n\nhandvereinbarung dahingehend geändert, dass nur die Verschaffung des hälfti-\n\ngen Miteigentums und Mitbesitzes durch den Beklagten geschuldet sei. \n\n30 \n\nDas Berufungsgericht hat damit seiner Prüfung einen Sachverhalt zu-\n\ngrunde gelegt, den keine Partei behauptet hat. Dies verstößt gegen § 286 ZPO \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1990 - V ZR 241/88 - NJW-RR 1990, 507). \n\nBeide Parteien haben eine nachträgliche Änderung des Treuhandvertrages, \n\ndass nur der hälftige Miterwerb treuhänderisch erfolgen sollte, nicht vorgetra-\n\ngen. Insbesondere der Beklagte, der für eine solche nachträgliche Vereinba-\n\nrung darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre, hat stets in Abrede ge-\n\nstellt, überhaupt eine Treuhandabrede mit dem Kläger getroffen zu haben. \n\n31 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht damit recht-\n\nfertigen, dass es einem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass sich eine Partei \n\ndie bei einer Beweisaufnahme sich ergebenden Umstände jedenfalls hilfsweise \n\nzu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition stützen können (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177, 2178). Der Zeuge R. \n\nhat zwar, worauf das Berufungsgericht Bezug nimmt, ausgesagt, dass der Be-\n\nklagte ihm gegenüber nach Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck ge-\n\nbracht habe, er habe in das \"Grundstück in Richtung von Miterwerb\" einsteigen \n\nwollen. Dieser Aussage ist der Beklagte jedoch ausdrücklich entgegengetreten \n\nund hat sie sich deshalb gerade nicht - auch nicht hilfsweise - zu Eigen ge-\n\nmacht. \n\n32 \n\nAuch die Abrechnung zwischen den Parteien und die darauf folgende \n\nRücküberweisung des hälftigen Kaufpreises durch den Kläger sagen ausdrück-\n\nlich nichts über eine Abänderungsvereinbarung aus. Auch diese können allen-\n\nfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass zwischen den Parteien nach-\n\nträglich eine Änderungsvereinbarung geschlossen worden sein könnte. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht misst diesen Indiztatsachen verfahrensfehlerhaft \n\neine Indizwirkung zu, die sie nicht haben können (vgl. BGHZ 158, 269, 273; \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895). \n\n34 \n\nDabei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass beide Parteien eine \n\nnachträgliche Vereinbarung ausdrücklich in Abrede gestellt haben und der Be-\n\nklagte der Zeugenaussage des Zeugen R. entgegengetreten ist. \n\n35 \n\n3. \n\nDas Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 \n\nZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht \n\nzu erwarten sind, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nRi'in BGH Harsdorf-Gebhardt ist wegen \nUrlaubsabwesenheit gehindert zu unter- \nschreiben \n\nWöstmann \n\n Schlick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2006 - 15 O 54/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2007 - I-4 U 127/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/iii-zr-145-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/iii-zr-145-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:15.705843+00:00"}}