{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_137-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"III ZR 137/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb, D; BadWürttWasserG § 82 a) Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann dritt- schützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR 1972, 980). b) Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jah- ren muss keine Vorsorge getroffen werden. c) Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Aus- uferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 137/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamte \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 839 Cb, D; BadWürttWasserG § 82 \n\na) Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann dritt-\n\nschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört \n\n(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR \n\n1972, 980). \n\nb) Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jah-\n\nren muss keine Vorsorge getroffen werden. \n\nc) Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Aus-\n\nuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt \n\nnicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07 - OLG Karlsruhe \nLG Heidelberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des beklagten Landes wird das Teilend- und \n\nTeilgrundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe vom 19. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks in E. , \n\nauf dem sich ein Wohngebäude und mehrere von der Klägerin zu 2 gemietete \n\nBetriebsgebäude befinden. An der östlichen Grenze des Grundstücks verläuft \n\ndie Kreisstraße K 4279, dahinter fließt längs der Straße der Epfenbach, für den \n\ndie Gemeinde unterhaltungspflichtig ist. 1965 errichtete der Eigentümer des \n\nweiter östlich an das Gewässer anschließenden Grundstücks eine Brücke über \n\nden Epfenbach, die dieses Grundstück mit der Kreisstraße verbindet (soge-\n\nnannte A. Brücke). Die Brücke wurde von der unteren Wasserbehörde \n\nwasserrechtlich genehmigt. Für den Epfenbach war ein Durchlass von 140 cm \n\nvorgesehen. Nach Überschwemmungen im Februar und Mai 1970 ließ die Stra-\n\nßenbauverwaltung des Landes das Rohrstück durch ein größeres Rohr mit ei-\n\nnem Durchmesser von 200 cm ersetzen. In den Jahren 1969 und 1993/94 wur-\n\nde die Gradiente der Straße angehoben und entlang der Straße ein Gehweg mit \n\neinem Betonbord für die Anbringung eines Geländers errichtet. \n\n2 \n\nAm 21./22. Dezember 1993 sowie am 27. Juni 1994 kam es jeweils er-\n\nneut zu einem Hochwasser des Epfenbachs, in dessen Folge das Grundstück \n\nder Klägerinnen überflutet wurde. Mit der Klage haben diese das Bundesland \n\nwegen beider Hochwasserereignisse auf Schadensersatz in Anspruch genom-\n\nmen. Das Landgericht hat der Klägerin zu 1 wegen der Überschwemmung vom \n\nDezember 1993 antragsgemäß 12.000 DM zugesprochen; insoweit ist das Ur-\n\nteil rechtskräftig geworden. Wegen der zuletzt auf 216.312,50 DM (Klägerin \n\nzu 1) und 666.629,90 DM (Klägerin zu 2) nebst Zinsen bezifferten Schäden \n\naufgrund des Hochwassers vom Juni 1994 hat das Landgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht den \n\nBeklagten zur Zahlung weiterer 8.651,06 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 \n\nverurteilt, die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und \n\nden Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Re-\n\nvision erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der gegnerischen Beru-\n\nfung. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält das beklagte Land für passiv legitimiert. Den \n\nWasserbehörden obliege die Gewässeraufsicht einschließlich der Genehmi-\n\ngung von Bauten an und in oberirdischen Gewässern. Bei Amtspflichtverletzun-\n\ngen in diesem Pflichtenkreis könne der Betroffene nach § 56 Abs. 2 der Land-\n\nkreisordnung für Baden-Württemberg (BadWürttLKrO) vom Land Schadenser-\n\nsatz beanspruchen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Aufgaben der Gewäs-\n\nseraufsicht, das Gemeindegebiet vor Hochwasser zu schützen, dienten nicht \n\nnur der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Einzelnen, insbesondere \n\nder Anlieger eines Gewässers. Deren Grundstücke seien vor einer Überflutung \n\nbis zu einem hundertjährigen Hochwasser zu schützen, allerdings nicht gegen \n\ndie Folgen einer Naturkatastrophe. \n\n5 \n\nIm Streitfall habe die Wasserbehörde ihre Amtspflicht gegenüber den \n\nKlägerinnen schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, gegen die Veren-\n\ngung des Wasserabflusses durch den Durchlass im Epfenbach einzuschreiten, \n\nweil jener den nach den maßgeblichen Vorschriften einzuhaltenden Hochwas-\n\nserabfluss behindert habe. Bei hochwertigen Gewerbegebieten werde als Be-\n\nmessungshochwasser in der Regel ein Abfluss mit einer Wiederholungszeit von \n\n100 Jahren (HQ100) zugrunde gelegt. Das hier vorhandene Durchlassrohr von \n\n200 cm sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten dagegen schon \n\nfür die Abflussmenge eines über zehnjährigen Hochwassers nicht ausreichend \n\nbemessen gewesen. Davon habe die Wasserbehörde aufgrund eines früheren \n\ngerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten. Ob eine weitere Pflichtverletzung \n\nauch darin zu sehen sei, dass die den Anforderungen des Hochwasserschutzes \n\ngleichfalls nicht genügenden Baumaßnahmen am Gehweg und im Straßenbe-\n\nreich nicht verhindert worden seien oder jedenfalls nicht sogleich nach dem \n\nHochwasser vom Dezember 1993 für eine Abhilfe Sorge getragen worden sei, \n\nkönne dahingestellt bleiben. \n\n6 \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass \n\ndie Amtspflichtverletzungen seitens des beklagten Landes den Überschwem-\n\nmungsschaden der Klägerinnen (mit) verursacht hätten. Bereits ab 21.00 Uhr/ \n\n21.30 Uhr sei bei einer Abflussmenge von 8,5 m³/s bzw. 12 m³/s (HQ8-10) Was-\n\nser aus dem Epfenbach in das Anwesen der Klägerin zu 1 eingedrungen und \n\nhabe dort gestanden. Dies sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass der \n\nDurchlass unter der A. Brücke zu gering dimensioniert gewesen sei. \n\nAllerdings sei es um 23.30 Uhr/24.00 Uhr zusätzlich zu einer Naturkatastrophe \n\ngekommen, nämlich einer Hochwasserscheitelwelle, die weit seltener als in 100 \n\nJahren auftrete und im Bereich eines Jahrtausendereignisses liege. Diese Na-\n\nturkatastrophe sei indes für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich. \n\nDenn die Schäden seien bereits dadurch verursacht worden, dass die A. \n\n Brücke spätestens um 21.30 Uhr über keinen Durchlass verfügt habe, der \n\neinen Abfluss bis zu einem HQ100 sichergestellt habe. Das Grundstück der Klä-\n\ngerin zu 1 sei bereits mindestens zwei Stunden überflutet gewesen, als die \n\nHochwasserwelle mit bis zu HQ1000 eingetroffen sei. Die unmittelbaren Überflu-\n\ntungsschäden, nämlich die Durchnässungen und die Verschmutzung mit \n\nSchlamm, seien mithin schon vorhanden gewesen. Demgegenüber habe die \n\nScheitelwelle nur noch einen geringfügigen, im Dezimeterbereich liegenden \n\nWasseranstieg bewirkt. Dass - was allerdings wegen der unterschiedlichen \n\nQualität der eindringenden Wassermassen (verschlammtes und sauberes Was-\n\nser) sowie der unterschiedlichen Einwirkungszeit wenig wahrscheinlich sei - \n\nauch die nachfolgende Hochwasserwelle mit einem HQ über 100 gleichartige \n\nSchäden bewirkt hätte im Sinne einer sogenannten Reserveursache, sei unbe-\n\nachtlich. Dass der weitere Anstieg des Hochwassers einen zusätzlichen mess-\n\nbaren Schaden verursacht hätte, sei nicht dargetan. Das beklagte Land mache \n\nin diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass ein einheitliches und nicht in \n\neinzelne Abschnitte aufspaltbares Schadensereignis vorliege. Dem vermöge \n\ndas Berufungsgericht aber schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Über-\n\nschwemmungsereignisses nicht zu folgen. Ein anspruchsminderndes Mitver-\n\nschulden wegen eines fehlenden Objektschutzes müssten sich die Klägerinnen \n\nebenso wenig entgegenhalten lassen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. \n\nNicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass hier den Bediensteten der zuständigen unteren Wasserbehörde bei \n\nder Ausübung ihrer allgemeinen Gewässeraufsicht Amtspflichtverletzungen zur \n\nLast fallen und dass solche Amtspflichten auch gegenüber den Klägerinnen als \n\n\"Dritten\" bestanden (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG). \n\n9 \n\na) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg \n\n(BadWürttWG) in der im Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntma-\n\nchung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269; jetzt in der Fassung der Bekanntmachung \n\nvom 20. Januar 2005, GBl. S. 219) haben die Wasserbehörde und das Was-\n\nserwirtschaftsamt - als technische Fachbehörde für die Wasserbehörden, § 95 \n\nAbs. 3 des Gesetzes a.F. - (1.) darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen \n\nund die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von \n\nGewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen \n\neingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden und (2.) auf dem \n\nGebiet der Wasserwirtschaft von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Ge-\n\nfahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht \n\nwird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, \n\nsoweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie müssen daher nicht nur bei \n\nder ihnen obliegenden Genehmigung von Bauten oder sonstigen Anlagen in \n\noder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers, die - wie gerade Brücken \n\noder Durchlässe - den Wasserabfluss beeinflussen können (§ 76 Abs. 1 Bad-\n\nWürttWG), entsprechend § 3a Abs. 3 (jetzt Abs. 6) BadWürttWG auf einen wirk-\n\nsamen Hochwasserschutz achten, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten \n\nauch einschreiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anlage solchen \n\nAnforderungen nicht genügt, sie vielmehr den Ablauf von Hochwasser über das \n\nhinzunehmende Maß hinaus behindert. Diese Amtspflichten bestehen über den \n\nSchutz der Allgemeinheit hinaus auch im Interesse der durch Überschwem-\n\nmungen gefährdeten Einzelnen und sind darum im Sinne des § 839 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB drittschützend. Der Senat hat die Amtspflichten zur Abwehr von \n\nHochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, \n\nder Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzel-\n\nner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ 54, 165, 169 ff.; \n\n140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - VersR 1991, 888, \n\n889; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937 und vom \n\n11. November 2004 - III ZR 200/03 - VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.). Soweit \n\nmit solchen Aufgaben auch die Wasserbehörden im Zusammenhang mit ihrer \n\nVerpflichtung zur Gewässeraufsicht befasst sind, kann nichts anderes gelten. \n\nSo hat der Senat für die ähnliche Rechtslage in Hessen auch bereits entschie-\n\nden (Urteil vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR 1972, 980, 981; ebenso \n\nfür Bayern BayObLGZ 1989, 397, 399 f.; siehe ferner Czychowski/Reinhardt, \n\nWHG, 9. Aufl., § 21 Rn. 43, 54; Schmid, VersR 1995, 1269, 1272). \n\n10 \n\nb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit nicht angegriffen hat \n\ndas Berufungsgericht festgestellt, dass der Rohrdurchlass unter der A. \n\n Brücke auch nach seiner Erweiterung im Jahre 1970 mit einem Durchmes-\n\nser von nun 200 cm lediglich für ein zehnjährliches Hochwasser (HQ10) ausge-\n\nlegt war und damit, wie zudem aus dem in einem Vorprozess gegen das be-\n\nklagte Land eingeholten Sachverständigengutachten hervorging, erkennbar un-\n\nzureichend war. Ob, wovon das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Ent-\n\nscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 370; \n\nähnlich bereits BayObLGZ 1989, 397, 401 f.) weiter ausgeht, die Wasserbehör-\n\nden Vorsorge vor einer Überflutung durch ein bis zu hundertjährliches Hoch-\n\nwasser treffen müssen, hat der Senat noch nicht entschieden. Das vom Beru-\n\nfungsgericht hierfür herangezogene Senatsurteil BGHZ 159, 19 betrifft die Beru-\n\nfung des Anlageninhabers auf höhere Gewalt bei einem Rückstau in der Ab-\n\nwasserkanalisation und damit eine wesentlich anders gelagerte Rechtsfrage; \n\ndiese Entscheidung ist im Übrigen auch für diesen Bereich nicht im Sinne einer \n\nfesten Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass jedenfalls \n\nbei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jah-\n\nren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Inwieweit bei hoch-\n\nwertigen Bau- oder Gewerbegebieten ein Schutz auch vor Hochwasserereignis-\n\nsen geboten ist, die im statistischen Mittel nur alle 100 Jahre auftreten, kann im \n\nvorliegenden Fall gleichfalls offen bleiben. Auch wenn man dem Berufungsge-\n\nricht insoweit folgt, liegt zumindest ein durch ein noch weit seltener auftretendes \n\nHochwasser verursachter Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amts-\n\npflicht. \n\n11 \n\n2. \n\nNach den Umständen des Falles spricht sehr viel dafür, dass eine derar-\n\ntige Fallgestaltung hier vorliegt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsge-\n\nrichts findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht ordnet die Überflutung des Grundstücks der \n\nKlägerinnen zwei voneinander tatsächlich und rechtlich abgesetzten Hoch-\n\nwasserereignissen zu, einer ersten Ausuferung des Bachs gegen 21.00 Uhr/ \n\n21.30 Uhr bei einem HQ noch deutlich unter 100 und einer zweiten, späteren \n\nHochwasserscheitelwelle gegen 23.30 Uhr/24.00 Uhr mit einer äußerst seltenen \n\nWiederholungszeitspanne bis zu 1.000 Jahren (HQ1000). Zur Begründung ver-\n\nweist das Berufungsgericht ausschließlich auf den zeitlichen Ablauf des \n\nÜberschwemmungsereignisses, d.h. auf den als nicht unbeträchtlich angesehe-\n\nnen zeitlichen Abstand beider Flutwellen von mindestens zwei Stunden. \n\n13 \n\nb) Diese Aufspaltung in zwei unterschiedliche Geschehnisse wird der \n\nKomplexität eines Hochwassers an fließenden Gewässern in Entstehung und \n\nAblauf nicht gerecht. Ursache solcher sommerlichen Hochwasser sind starke \n\nRegenfälle im Einzugsgebiet. Je nach dessen Größe und Beschaffenheit sowie \n\nder örtlichen und zeitlichen Verteilung und der Intensität der Niederschläge \n\nkommt es dabei zu zahlreichen unterschiedlich starken Zuflüssen in den Vorflu-\n\nter, bis der Scheitelpunkt des Hochwassers erreicht ist und die Flutwelle wieder \n\nabnimmt. Angesichts der Vielzahl hierbei mitwirkender Faktoren liegt es auf der \n\nHand, dass dieser Vorgang nicht kontinuierlich verläuft, ohne dass deswegen \n\ndie Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens in Frage gestellt wäre. Die vom Be-\n\nrufungsgericht herausgestellte zeitliche Zäsur von 2 bis 2½ Stunden zwischen \n\ndem ersten Wasseranstieg im Epfenbach mit dem Beginn der Überschwem-\n\nmung und der späteren Scheitelwelle kann darum nicht maßgebend sein. Allen-\n\nfalls bei einer Änderung der Großwetterlage mit unterschiedlichen Tiefdruckge-\n\nbieten, d.h. einem deutlichen Einschnitt im Ursachenverlauf, könnte man trotz \n\neines anhaltenden Hochwassers an zwei tatsächlich und rechtlich verschiedene \n\nEreignisse denken. Zu einem solchen Ablauf hat das Berufungsgericht nichts \n\nfestgestellt. Er liegt im Hinblick auf die vom Berufungsgericht verwerteten Aus-\n\nführungen des Deutschen Wetterdienstes im Gutachten vom 21. April 2006, in \n\nden Abendstunden des 27. Juni 1994 habe sich vom Schwarzwald über den \n\nOdenwald hinweg bis ins Rhein-Main-Gebiet eine \"Superzelle\" (Zusammen-\n\nschluss mehrerer Gewitterzellen) mit einem Starkniederschlag von 80 bis \n\n100 mm während der Dauer von 3½ Stunden gebildet, auch fern. \n\n14 \n\n3. \n\nAn einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, da nicht \n\nausgeschlossen erscheint, dass insoweit noch weitere Feststellungen - vor al-\n\nlem zum Kausalverlauf bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Amtsträger - in \n\nBetracht kommen. Eine Klageabweisung im Revisionsverfahren ist schließlich \n\nauch nicht deswegen möglich, weil das beklagte Land für Pflichtverletzungen \n\nseitens der unteren Wasserbehörde nicht einzustehen hätte. Untere Wasserbe-\n\nhörden sind in Baden-Württemberg nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 BadWürttWG i.V.m. \n\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 1 Abs. 3 Satz 1 Bad-\n\nWürttLKrO in den Landkreisen die Landratsämter. Verletzt dabei ein Beamter in \n\nAusübung einer Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde die ihm einem Drit-\n\nten gegenüber obliegende Amtspflicht so haftet auch bei dem Tätigwerden von \n\nBeamten des Landkreises anstelle des Landkreises als der Anstellungskörper-\n\nschaft gemäß § 56 Abs. 2 BadWürttLKrO das Land. Dies gilt zwar lediglich für \n\nBeamte im staatsrechtlichen Sinn und nicht zugleich für in hoheitlicher Funktion \n\ntätige Angestellte und Arbeiter (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 213/86 - \n\nNVwZ-RR 1989, 523, 524; OLG Karlsruhe DAR 1988, 383). Das beklagte Land \n\nhat in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht einmal behauptet, dass in den hier \n\nzuständigen Landkreisverwaltungen die Aufgaben der Gewässeraufsicht aus-\n\nschließlich privatrechtlich Beschäftigten des Landkreises übertragen gewesen \n\nwären. \n\nIII. \n\n15 \n\nNach alledem bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Prüfung durch \n\ndas Berufungsgericht. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben \n\nund die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 02.02.2001 - 3 O 279/98 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2007 - 12 U 55/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/iii-zr-137-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/iii-zr-137-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:29.448261+00:00"}}