{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_136-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"III ZR 136/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Januar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; MaBV § 3 Abs. 2 Nr. 1 Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind - diese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen Abschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV), so enthält diese Ver- tragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungs- pflicht des Notars auslöst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 136/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; MaBV § 3 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBeurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die \n\nErschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des \n\nUmstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind - \n\ndiese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen \n\nAbschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV), so enthält diese Ver-\n\ntragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungs-\n\npflicht des Notars auslöst. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 28. März 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beklagte beurkundete am 27. November 2000 einen Kaufvertrag, \n\naufgrund dessen die Kläger von der Firma i. I. B. GmbH ein \n\nGrundstück in F. mit zu errichtendem Wohnhaus erwarben. \n\nDer Kaufpreis von 704.000 DM enthielt alle Kosten für die schlüsselfertige Her-\n\nstellung des Kaufgegenstandes gemäß der Baubeschreibung, alle Bauneben-\n\nkosten, die Grundstückskosten, die Erschließungskosten und die Anschlusskos-\n\nten für Versorgungs- und Entsorgungsleistungen. Der Kaufpreis war in Teilbe-\n\nträgen gemäß § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu ent-\n\nrichten. \n\n2 \n\nAm 1. Juni 2002 wurde über das Vermögen der i. GmbH das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin lehnte es ab, in den zwischen \n\nder Schuldnerin und den Klägern geschlossenen Kaufvertrag einzutreten, und \n\nteilte den Klägern mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mit, dass die Stadt F. \n\n den Erschließungsbeitrag erst nach Beendigung aller Erschließungs-\n\nmaßnahmen werde berechnen können. Mit Bescheiden des Erschließungsamts \n\nder Stadt F. vom 31. Oktober 2005 wurden die Kläger zu Vor-\n\nausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 8.636,71 € \n\nherangezogen. \n\n3 \n\nDie Kläger lasten es dem beklagten Notar als Amtspflichtverletzung an, \n\ndass er es bei der Beurkundung des Vertrages unterlassen habe, sie auf das \n\nRisiko einer ungesicherten Vorleistung betreffend die Erschließungskosten hin-\n\nzuweisen und dieses Risiko durch eine sachgerechte Vertragsgestaltung zu \n\nvermeiden. Sie haben daher im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung be-\n\ngehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen materiellen Schaden zu \n\nersetzen, der ihnen dadurch entstehe, dass in dem Bauträgervertrag eine Si-\n\ncherung für die von der Bauträgerin übernommene Verpflichtung zur Tragung \n\nvon Erschließungs- und Anschlusskosten nicht vereinbart worden sei, Zug um \n\nZug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Firma i. GmbH \n\nauf Erstattung gezahlter Erschließungs- und Anschlusskosten, und zwar in der \n\nHöhe, in der der Beklagte aufgrund des Feststellungsurteils Schadensersatz \n\nleiste. Der Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten und die Einrede \n\nder Verjährung erhoben. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Feststellung antragsgemäß getroffen; die Beru-\n\nfung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nDer Beklagte ist den Klägern wegen Amtspflichtverletzung zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO). \n\n1. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht (MittBayNot 2007, 518 m. Anm. \n\nGrziwotz und Besprechung Basty, IBR 2007, 560) angenommen, dass der Be-\n\nklagte gegen eine ihm aus § 17 Abs. 1 BeurkG obliegende Amtspflicht versto-\n\nßen hat, indem er es bei der Beurkundung des Vertrages unterlassen hat, die \n\nKläger auf die Gefahren der mit der vollen Bezahlung der vereinbarten Raten \n\nvor tatsächlicher Entrichtung der Erschließungs- und Anschlusskosten durch die \n\ni. GmbH verbundenen ungesicherten Vorleistungen hinzuweisen und \n\nden Parteien Wege aufzuzeigen, wie dieses Risiko durch eine andere Vertrags-\n\ngestaltung vermieden werden konnte. \n\n8 \n\na) Die in dem Kaufvertrag enthaltene Regelung, dass der Kaufpreis auch \n\ndie Erschließungskosten umfasste, bedeutete, dass die Bauträgerin es über-\n\nnommen hatte, die Kläger, die als Grundstückseigentümer im öffentlich-recht-\n\nlichen Sinne beitragspflichtig waren (§ 134 BauGB), von dieser Verpflichtung \n\ngegenüber der Stadt F. freizustellen. Andererseits waren die \n\nErschließungskosten in dem im Vertrag vereinbarten Teilzahlungsmodus nicht \n\ngesondert ausgewiesen, sondern in die nach § 3 Abs. 2 MaBV festgelegten Ra-\n\ntenstufen einbezogen. Dementsprechend rechneten die Erschließungskosten \n\nhier zu denjenigen des ersten Bauabschnitts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \n\nMaBV, d.h. zu den 30 v.H. der Vertragssumme, die nach Beginn der Erdarbei-\n\nten zu entrichten waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 300/79 - \n\nDNotZ 1981, 243, 245 f m.w.N.; Marcks, MaBV, 7. Aufl. [2003], § 3 Rn. 31). \n\nDies wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. \n\n9 \n\nb) Daher hatten die Kläger insoweit eine ungesicherte Vorleistung er-\n\nbracht, indem sie diese volle Rate entrichteten, ohne dass die Bauträgerin die-\n\nser Freistellungsverpflichtung nachgekommen war. \n\n10 \n\nc) Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, dass den \n\nBeklagten hinsichtlich der Erschließungskosten und -beiträge die doppelte Be-\n\nlehrungspflicht in dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heraus-\n\ngearbeiteten Sinn (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR \n\n77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072; BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR \n\n93/98 - NJW 1999, 2188) getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der \n\nerkennende Senat hat diese Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht schon \n\nin einem früheren Urteil (vom 25. Januar 2006 - 4 U 70/05) vertreten hat, bereits \n\nin seinem (nicht mit Gründen versehenen) Beschluss vom 1. August 2007 gebil-\n\nligt, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde der dort verklagten Notare zu-\n\nrückgewiesen worden ist (III ZR 45/06; Kapsa ZNotP 2007, 402, 403). Falls ein \n\nUrkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche \n\nnicht ohne weiteres erkennbar ist, trifft den Notar gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 \n\nBeurkG eine doppelte Belehrungspflicht. Er hat über die Folgen zu belehren, \n\ndie im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten \n\neintreten, und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können \n\n(Senatsurteil vom 12. Februar 2004 aaO; BGH, Urteil vom 15. April 1999 aaO \n\nS. 2189 jeweils m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden \n\nhat, dass der Notar dann, wenn sich ein Grundstücksverkäufer verpflichtet, den \n\nKäufer von einem noch nicht festgesetzten Anliegerbeitrag freizustellen, nicht \n\nverpflichtet sei, insoweit auf besondere Sicherungen des Käufers hinzuwirken \n\n(DNotZ 1990, 450 ff), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Senat hält insbeson-\n\ndere das Argument des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht für durchgreifend, \n\nes bestehe keine Pflicht des Notars zur Belehrung über die Zuverlässigkeit und \n\nZahlungsfähigkeit eines Beteiligten, solange irgendwelche Anhaltspunkte nicht \n\ndargetan seien, die einen Vermögensverfall der Verkäufer und damit die man-\n\ngelnde Durchsetzbarkeit der Freistellungsverpflichtung befürchten ließen. Denn \n\nmit dieser Erwägung könnte man schließlich bei nahezu jeder ungesicherten \n\nVorleistung eine Belehrungspflicht des Notars verneinen. \n\n11 \n\nd) Eine Belehrungspflicht des Beklagten entfiel hier insbesondere nicht \n\ndeshalb, weil sich die Kaufpreisraten an den Bestimmungen der Makler- und \n\nBauträgerverordnung orientierten (so auch Blank, Bauträgervertrag, 3. Aufl., \n\nRn. 141). Die dortigen Regelungen sichern lediglich einen Mindestschutz des \n\nBauherrn (vgl. Marcks aaO Rn. 43), der gerade in Bezug auf die Erschließungs-\n\nkosten unzureichend ist. Die gesonderte zusätzliche Absicherung der Erschlie-\n\nßungskosten bedeutet daher keinen Verstoß gegen das Regelungswerk der \n\nMakler- und Bauträgerverordnung, sondern hält dieses - wie die Revisionserwi-\n\nderung mit Recht hervorhebt - ausdrücklich aufrecht und stellt lediglich zusätz-\n\nlich klar, was von der dortigen Schutzregelung nicht erfasst wird. \n\n12 \n\naa) Die sich am tatsächlichen Baufortschritt orientierende Ratenregelung \n\ndes § 3 Abs. 2 MaBV verbietet es nicht, dass sich der Bauträger die Zahlung \n\nder ersten Rate versprechen lässt, obwohl die Erschließungsanlagen - wie häu-\n\nfig - von der Gemeinde noch nicht abgerechnet sind (Basty, Der Bauträgerver-\n\ntrag, 5. Aufl., Rn. 672). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Er-\n\nwerber insoweit nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB verwie-\n\nsen werden. Ob ein vertraglicher Freistellungsanspruch dem Freistellungs-\n\nschuldner einredeweise entgegengehalten werden kann, obschon die Verbind-\n\nlichkeit, von der zu befreien ist, noch nicht fällig und der Höhe nach unbestimmt \n\nist, ist eine Frage der Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1984 - VIII ZR \n\n302/82 - NJW 1984, 2151, 2152 f). Bezogen auf den Bauträgervertrag geht die \n\nwohl herrschende Meinung im Schrifttum dahin, dass das bloße Risiko einer \n\nspäteren Inanspruchnahme wegen Erschließungskosten keinen fälligen Frei-\n\nstellungsanspruch und damit ebenso wenig ein Zurückbehaltungsrecht begrün-\n\ndet wie das Risiko möglicher Mängel des Bauwerks (Basty aaO; Blank aaO). \n\nVor dem Hintergrund, dass der Notar bei der Beurkundung den sichersten Weg \n\ngehen muss (Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 - NJW-RR 2005, \n\n1148 m.w.N.), und darüber hinaus nicht erwartet werden kann, dass ein Erwer-\n\nber, der sich auf eine den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung ent-\n\nsprechende Ratenzahlungsvereinbarung einlässt, die rechtlichen Zusammen-\n\nhänge durchschaut und von seinem (etwaigen) Zurückbehaltungsrecht Ge-\n\nbrauch macht, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann als ausreichende Si-\n\ncherung angesehen werden, wenn der Bauträgervertrag eine Klausel enthält, \n\ndie gerade für diese Fallkonstellation dem Erwerber ein Zurückbehaltungsrecht \n\nausdrücklich zubilligt (so wohl auch Grziwotz aaO S. 521). \n\n13 \n\nbb) Eine zusätzliche Absicherung der Kläger, und zwar insbesondere \n\nauch die vom Berufungsgericht favorisierte \"Bürgschaftslösung\", hätte nicht in \n\nWiderspruch zu den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung ge-\n\nstanden (a.A. Grziwotz aaO). Zwar trifft es zu, dass eine Bürgschaft, mit der die \n\nnach § 7 MaBV vorgeschriebene Sicherheitsleistung erbracht werden soll, die \n\ngesamte vom Erwerber im Voraus zu leistende Summe abdecken muss und \n\nnicht nur einen Teil davon (Fischer, WM 2003, 1). § 7 MaBV erfasst aber nur \n\ndie Fallgestaltung, in der sich der Bauträger vom tatsächlichen Bauablauf völlig \n\nlosgelöste (Abschlags-)Zahlungen versprechen lassen will. Entspricht hingegen \n\n- wie hier - der Ratenzahlungsplan den Maßgaben des § 3 Abs. 2 MaBV, so ist \n\nes den Vertragsparteien freigestellt, ob, in welcher Weise und in welchem Um-\n\nfang sie darüber hinaus gehende Sicherheiten vereinbaren. \n\n14 \n\ne) Ausgehend von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nist seine Würdigung, dass eine solche zusätzliche Schutzregelung hier möglich \n\nund insbesondere im Verhältnis zur Verkäuferseite mit hinreichender Wahr-\n\nscheinlichkeit (§ 287 ZPO) durchsetzbar gewesen wäre, nicht zu beanstanden. \n\n15 \n\nDer Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, als \n\nmögliche Vertragsgestaltung die Einzahlung eines entsprechenden Kaufpreis-\n\nteils auf ein besonderes, vor dem alleinigen Zugriff der Bauträgerin geschütztes \n\nKonto oder die Stellung einer Bürgschaft durch die Bauträgerin für ihre Ver-\n\npflichtung zur Übernahme sämtlicher Erschließungs- und Anschlusskosten (ge-\n\ngenüber den Klägern, möglicherweise aber auch gegenüber der Gemeinde; vgl. \n\nGrziwotz aaO) vorschlagen können. Des Weiteren wäre die Vereinbarung eines \n\nbesonderen, betragsmäßig bestimmten Zurückbehaltungsrechts (siehe oben c \n\naa) oder auch eine Abrede, die Erschließungskosten ganz oder teilweise aus \n\ndem Kaufpreis herauszunehmen, in Betracht gekommen. \n\n16 \n\nDavon, dass sich - einerseits - die Verkäuferin, ein seriöser und alteinge-\n\nsessener Bauträger, jeder dieser Lösungsmöglichkeiten verschlossen hätte und \n\n- andererseits - die Kläger auch bei gehöriger Belehrung bereit gewesen wären, \n\nzwecks Vermeidung des \"Kalkulationsrisikos\" die mit einer ungesicherten Vor-\n\nleistung verbundenen Gefahren auf sich zu nehmen, kann nicht ausgegangen \n\nwerden. Zum einen spricht der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, \n\ndass die i. GmbH als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen war und \n\ndort keine Vorbelastungen bestanden, für eine hinreichende Liquidität der \n\ni. GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zwar trifft es zu, dass die \n\nBonität eines Bauträgers nicht nur, wie vom Berufungsgericht angenommen, \n\ndafür spricht, dass er fähig und willens gewesen wäre, die erforderliche Sicher-\n\nheit zu leisten, sondern sich auch als Argument für eine erhöhte Risikobereit-\n\nschaft der Käufer anführen ließe (Grziwotz aaO.; Basty, IBR aaO). Indes weist \n\nder vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass nach den rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts sich auf entsprechende Nachfragen noch zu erwartende Erschlie-\n\nßungs- und Anschlusskosten von über 18.500 € (mehr als 5 v.H. des Kaufprei-\n\nses) ergeben hätten. Daher ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Berufungsgericht angesichts dieses erheblichen Betrages dem Vorbringen \n\nder Kläger gefolgt ist, sie hätten - ungeachtet der Frage der Bonität der \n\ni. GmbH - bei gehöriger Aufklärung über die mit der ungesicherten Vor-\n\nleistung verbundenen Gefahren keinesfalls den Vertrag so wie formuliert unter-\n\nschrieben. \n\n17 \n\nf) Nach dem Maßstab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissen-\n\nhaften Durchschnittsnotars (Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO \n\n5. Aufl., [2003] § 19 Rn. 102) hätte der Beklagte die Problematik der Erschlie-\n\nßungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994, \n\n2283) und insbesondere das damit verbundene Risiko der mangelnden Siche-\n\nrung der Vorleistung erkennen können. Insbesondere kann der Beklagte sich \n\nnicht darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Erschließungs-\n\nkosten im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages bereits gezahlt gewe-\n\nsen seien. Denn in § 6 des Vertrages wird ausdrücklich darauf hingewiesen, \n\ndass etwaige Verzögerungen bei der Fertigstellung der Erschließungsanlagen \n\nden für die Bezugsfertigkeit des Vertragsgegenstandes vereinbarten Termin in \n\nFrage stellen konnten. Daraus ergab sich auch für den beklagten Notar mit hin-\n\nreichender Deutlichkeit, dass von einer Fertigstellung der Erschließungsanla-\n\ngen, die ihrerseits Voraussetzung für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen \n\nBeitragspflicht war (§ 133 Abs. 2 BauGB), noch keine Rede sein konnte. \n\n18 \n\n2. \n\nDie vom Beklagten gegen den Amtshaftungsanspruch erhobene Verjäh-\n\nrungseinrede hat das Berufungsgericht mit Recht nicht für durchgreifend erach-\n\ntet. \n\n19 \n\na) Die Verjährung beurteilt sich hier noch nach § 852 BGB a.F. i.V.m. \n\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO (Art. 229 § 6 EGBGB). Es lässt sich nicht feststellen, \n\ndass die Verjährung hier am 24. April 2006, dem Tag des Eingangs der Klage-\n\nschrift bei Gericht, bereits abgelaufen war. \n\n20 \n\nb) Maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist der \n\nZeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-\n\nsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Zu Unrecht meint \n\ndie Revision, diese Kenntnis sei den Klägern bereits durch das Schreiben der \n\nInsolvenzverwalterin vom 26. Juli 2002, das die Erschließungskosten betroffen \n\nhatte, verschafft worden. Diesem Schreiben ließ sich nur entnehmen, dass die \n\nErschließungsbeiträge wegen besonderer Schwierigkeiten der Ermittlung der \n\nKostenverteilung erst nach Beendigung aller Erschließungsmaßnahmen be-\n\nrechnet werden könnten. Dass auf die Käufer erhebliche Nachzahlungen zu-\n\nkommen würden - und ihnen deshalb ein Schaden entstehen würde -, war \n\nschon nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erkennen. Auch ein Rück-\n\nschluss auf eine etwaige Amtspflichtverletzung des beurkundenden Notars ließ \n\nsich nicht entnehmen. Aus Sicht der Kläger als juristischer Laien konnte es sich \n\nvielmehr auch um eine unausweichliche Folge der Insolvenz der Bauträgerin \n\ngehandelt haben; dass diese Belastung bei sachgemäßer Belehrung durch den \n\nUrkundsnotar und entsprechender Vertragsgestaltung vermeidbar gewesen \n\nwäre, war für die Kläger jedenfalls nicht von vornherein erkennbar. Darüber \n\nhinaus hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWürdigung den Zeitpunkt der Entstehung des Schadens hier auf einen Monat \n\nnach Bekanntgabe der Beitragsbescheide vom 31. Oktober 2005 angesetzt \n\n(§ 135 Abs. 1 BauGB). Für den Zeitraum zuvor hat das Berufungsgericht ledig-\n\nlich eine \"risikobehaftete Lage\" im Sinne der Grundsätze des Urteils des Bun-\n\ndesgerichtshofes vom 15. Oktober 1992 (IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650) \n\nbejaht, die sich noch nicht in der Bewertung des Gesamtvermögens der Kläger \n\nniedergeschlagen hatte. \n\n21 \n\n3. \n\nDa auch sonstige Einwände gegen die Schadensersatzpflicht des Be-\n\nklagten nicht bestehen, ist die beantragte Feststellung zu Recht getroffen wor-\n\nden. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2/26 O 119/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2007 - 4 U 190/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-136-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-136-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:03.078843+00:00"}}