{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_129-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"III ZR 129/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 129/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 4. April 2007 - I-18 U 70/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außer-\n\ngerichtlichen Kosten des beklagten Landes haben die Kläger zu \n\n55,4 % und die Klägerin zu 1 allein zu weiteren 44,6 % zu tragen. \n\nDie Kläger haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. \n\nStreitwert: 859.832,47 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. \n\nDie Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, dass die von den Klägern erhobenen Amtshaf-\n\ntungsansprüche in Bezug auf sämtliche Amtspflichtverletzungen spätestens im \n\nMai 1999 verjährt seien. Damit hat das Berufungsgericht weder den Anspruch \n\nder Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch willkürlich ent-\n\nschieden noch die rechtlichen Ansatzpunkte zur Bestimmung der Verjährungs-\n\nfrist bei Amtshaftungsansprüchen grundlegend missverstanden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat beachtet, dass mehrere unerlaubte Handlungen zu einer ge-\n\nsonderten verjährungsrechtlichen Betrachtung führen, weil jede Verletzungs-\n\nhandlung eine neue Schädigung und einen neuen Schadensersatzanspruch \n\nerzeugt (Senatsurteile BGHZ 97, 97, 110; 98, 77, 83; vom 20. Februar 2003 \n\n- III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313 unter III. 3.; Senatsbeschluss vom \n\n12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37; jeweils \n\nm.w.N.). Das Berufungsgericht hat nicht einen einheitlichen Verjährungsbeginn \n\nim Mai 1996 festgestellt, sondern den Beginn der Verjährungsfrist für die ein-\n\nzelnen, in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen gesondert bestimmt \n\nund dabei jeweils auf die hinreichende Kenntnis der Kläger von den anspruchs-\n\nbegründenden Umständen abgestellt. Dabei ist das Berufungsgericht im Ein-\n\nklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, \n\ndass der Geschädigte wissen muss, dass die Amtshandlung widerrechtlich und \n\nschuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverletzung darstellt. Dafür genügt \n\nes im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die \n\neine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend und eine Amtshaf-\n\ntungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich er-\n\nscheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann (Se-\n\nnatsurteile, BGHZ 138, 247, 252; 170, 260, 271; Senatsbeschluss vom 12. Ok-\n\ntober 2006 aaO S. 365 f Rn. 27, 30; jeweils m.w.N.). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher Würdigung \n\naus den Stellungnahmen des von den Klägern beauftragten Rechtsanwalts und \n\ndes Klägers zu 2 entnommen, dass die Kläger bereits im Jahre 1995 mit hinrei-\n\nchender Sicherheit um das Vorliegen ganz erheblicher Fehler in den Prüfberich-\n\nten der Steuerfahndung Düsseldorf wussten. Diese Kenntnis hat das Beru-\n\nfungsgericht auch in Bezug auf die Ankündigung des Finanzamts Düsseldorf-\n\nNord, den steuerrechtlichen Bericht der Steuerfahndung Düsseldorf der Veran-\n\nlagung zugrunde zu legen, bejaht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden, selbst wenn die Kläger erst durch die Akteneinsicht am 5. Mai 1999 \n\nerfuhren, dass das Finanzamt Düsseldorf-Nord die Prüfung des Abschlussbe-\n\nrichts der Steuerfahndung Düsseldorf hinsichtlich der zugrunde liegenden Be-\n\nrechnungen insgesamt unterlassen hatte. Aus welchem Grund die Berech-\n\nnungsfehler dem Finanzamt Düsseldorf-Nord vor Versendung des Abschluss-\n\nberichts nicht aufgefallen waren, ist für die Kenntnis von einer unsorgfältigen \n\nPrüfung ohne Belang. \n\n3 \n\nOhne Erfolg machen die Beschwerdeführer geltend, ihnen sei die Erhe-\n\nbung einer Amtshaftungsklage frühestens im Oktober 1996 nach Zustellung des \n\nsteuerrechtlichen Berichts der Steuerfahndung Wuppertal vom 13. September \n\n1996, durch den \"Entwarnung\" gegeben worden sei, zumutbar gewesen. Da-\n\ndurch wurde die nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits vorher erlangte \n\nÜberzeugung der Kläger von der Fehlerhaftigkeit der Prüfberichte allenfalls bes-\n\ntätigt, aber nicht begründet. Schließlich sind die Erwägungen, mit denen der \n\nSenat eine Amtshaftungsklage erst dann für zumutbar erachtet hat, wenn das \n\nGericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat (BGHZ 138, 247, \n\n255 f), hier nicht einschlägig, weil es nicht um eine amtspflichtwidrige Anklage-\n\nerhebung ging. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage war nicht auf \n\nden fehlerhaften Bericht der Steuerfahndung Düsseldorf, sondern auf den straf-\n\nrechtlichen Ergänzungsbericht der Steuerfahndung Wuppertal gestützt. Mit \n\nBlick darauf musste das Berufungsgericht die für eine zumutbare Klageerhe-\n\nbung hinreichende Kenntnis nicht daran knüpfen, dass den Klägern im Juni \n\n1997 die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts, mit dem die Eröffnung \n\ndes Hauptverfahrens abgelehnt worden war, bekannt wurde. \n\n4 \n\n2. \n\nEine Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Be-\n\ndeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, soweit das Berufungs-\n\ngericht eine Unterbrechung der Verjährung nach den Grundsätzen über die In-\n\nanspruchnahme von Primärrechtsschutz verneint hat. Das Berufungsgericht hat \n\nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats der Inanspruchnahme \n\ndes Primärrechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung grundsätzlich \n\nauch bezüglich der zivilrechtlichen Geltendmachung des Amtshaftungsan-\n\nspruchs zuerkannt (Senatsurteile, BGHZ 138, 247, 250 f; vom 6. Juli 1995 \n\n- III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2779 unter I. 3. a); Senatsbeschluss vom \n\n12. Oktober 2006 aaO Rn. 31; jeweils m.w.N.). Eine Möglichkeit, durch den \n\nPrimärrechtsschutz noch Abhilfe hinsichtlich der unrichtigen Tatsachenfeststel-\n\nlungen der Steuerfahndung Düsseldorf zu schaffen, hat das Berufungsgericht in \n\nden Klagen gegen die Steuerbescheide nicht gesehen, weil diese im Wesentli-\n\nchen auf dem korrigierenden Bericht der Steuerfahndung Wuppertal beruhten. \n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wirft keine über den Ein-\n\nzelfall hinausreichende klärungsbedürftige Frage auf. Das gilt auch, soweit das \n\nBerufungsgericht den Gegenvorstellungen der Kläger gegen die Prüfberichte \n\nder Steuerfahndung Düsseldorf keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu-\n\ngebilligt hat. \n\n5 \n\nIm Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2006 - 2b O 101/99 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2007 - I-18 U 70/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zr-129-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zr-129-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:55.649284+00:00"}}