{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_123-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 123/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 123/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil \n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Ja-\n\nnuar 2007 – 13 U 4059/06 – durch Beschluss gemäß § 552a ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines \n\nMonats nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - auf Empfehlung des Bankhauses L. , \n\ndessen Mitarbeiter er ist, eine Kommanditeinlage über 50.000 DM zuzüglich \n\n5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit \n\nder Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. \n\nEs stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gel-\n\nder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufge-\n\nnommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Fehler bei der Prüfung des Prospekts begehrt der \n\nKläger von der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zug um Zug \n\ngegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des einge-\n\nzahlten Betrags von - unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 766,94 € \n\nwährend des erstinstanzlichen Verfahrens - noch 24.797,65 € nebst Zinsen. Im \n\nHinblick auf die Ausschüttung hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt \n\nund begehrt insoweit Feststellung der Erledigung. Die Beklagte hatte den Prüf-\n\nauftrag von der Streithelferin, dem unter anderem mit der Vertriebskoordination \n\nbetrauten Unternehmen, erhalten. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat die Auffassung vertreten, der zwischen der Streithelferin und der Beklagten \n\ngeschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers, der \n\nVerkaufsprospekt sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht irreführend \n\nund es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Anla-\n\ngeentscheidung des Klägers auf dem Prospektprüfungsgutachten der Beklag-\n\nten beruhe. Mit Rücksicht darauf, dass der Senat in einer dieselbe Fondsbetei-\n\nligung betreffenden Parallelsache mit Beschluss vom 24. Januar 2007 (III ZR \n\n300/05) die Revision zugelassen hat, hat das Berufungsgericht auch in dieser \n\nSache die Revision zugelassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu \n\ngewährleisten. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall \n\nnicht mehr vor. \n\nDer Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen \n\nUrteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im \n\nAbschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, als \"worst-case-Szenario\" be-\n\nzeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf \n\nhinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-\n\ndiglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-\n\nmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die \n\nwegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat \n\n- nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 \n\n(III ZR 210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung \n\ndes Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten nach den von der Recht-\n\nsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zuguns-\n\nten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungs-\n\ngutachten hat aushändigen lassen (III ZR 300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und \n\nsie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der \n\nInhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglich-\n\nkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten \n\nenthalten seien (III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese \n\nRechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05 \n\n- WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen \n\nSchutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor \n\nseiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme. \n\n6 \n\n2. Wenn auch das Berufungsgericht den Prospekt und das von der Beklag-\n\nten zu verantwortende Prüfergebnis nicht beanstandet und die Frage einer Haf-\n\ntung nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung anders als der \n\nSenat beantwortet hat, kann die Klageabweisung im Ergebnis bestehen bleiben, \n\nweil das Vorbringen des Klägers nicht ausreicht, ihn in die Schutzwirkung des \n\nPrüfvertrags einzubeziehen. \n\n7 \n\na) Die Revision macht geltend, der Kläger habe das Prospektprüfungs-\n\ngutachten selbst ausgehändigt bekommen. Sie räumt jedoch selbst ein, der \n\ndiesbezügliche Sachvortrag sei in den Tatsacheninstanzen nicht ganz eindeutig \n\ngewesen. Betrachtet man das beiderseitige Vorbringen zu dieser Frage im Zu-\n\nsammenhang, vermag der Senat einen unter Beweis gestellten konkretisierten \n\nVortrag des Klägers für eine Anforderung und Kenntnisnahme des Gutachtens \n\nvor seiner Anlageentscheidung nicht zu erkennen. \n\n8 \n\nDer Kläger hat behauptet, ihm sei das Konzept der Fondsbeteiligung auf \n\neiner internen Schulungsveranstaltung des Bankhauses L. in der D. \n\n Filiale durch den Leiter der H. Filiale, den Zeugen W. , er-\n\nläutert worden. Während der Veranstaltung seien dem Kläger durch W. der \n\nVerkaufsprospekt und eine Kurzübersicht ausgehändigt worden, anhand deren \n\ndas Konzept erläutert worden sei. Von dem Inhalt des Gutachtens habe der \n\nKläger aufgrund seiner Tätigkeit in der L. Bank vor Zeichnung der Beteili-\n\ngung Kenntnis gehabt, insbesondere sei die Tatsache, dass die Beteiligung \n\ndurch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und ohne Beanstandungen \n\ngeblieben sei, von W. auf der Schulung besonders hervorgehoben worden. \n\nIn der Berufungsbegründung hat der Kläger seine Auffassung unterstrichen, für \n\neine Haftung der Beklagten sei es nicht erforderlich, dass der einzelne Anleger \n\ndas Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kenne. Für die Kausalität \n\ngenüge es, dass der Schaden des Klägers durch die Erstellung des fehlerhaften \n\nGutachtens verursacht worden sei. Insoweit wird unter Bezugnahme auf die \n\nKlageschrift erneut darauf hingewiesen, das Bankhaus L. biete die Fonds-\n\nbeteiligung ihren Kunden nur an, wenn ein beanstandungsfreies Gutachten vor-\n\nliege. Dass es ein solches Gutachten gebe, sei dem Kläger durch den Zeugen \n\nW. mitgeteilt worden. Die Existenz diese Gutachtens sei für das Bankhaus \n\nVoraussetzung gewesen, die Beteiligung in sein Sortiment aufzunehmen, und \n\nfür W. , die Beteiligung den Mitarbeitern so vorzustellen, dass das Verlust-\n\nrisiko auf lediglich 21,6 v.H. beschränkt sei. Demgegenüber hat die Beklagte \n\ndem Kläger in der Klageerwiderung und in der Berufungserwiderung entgegen \n\ngehalten, er habe weder den Prospektprüfungsbericht angefordert noch sonst \n\ndavon vor seiner Anlageentscheidung Kenntnis erlangt. Zusätzlich hat sie auf \n\nParallelverfahren hingewiesen, in denen die auch den Kläger vertretende Pro-\n\nzessbevollmächtigte ausdrücklich zur Übersendung des Gutachtens vorgetra-\n\ngen hatte, wenn dies - ausnahmsweise - einmal der Fall war. Unter diesen Um-\n\nständen vermag der Senat weder den konkreten Vortrag des Klägers zu erken-\n\nnen, er habe das Gutachten angefordert oder sich aushändigen lassen, noch, \n\ner habe von seinem maßgebenden Inhalt in einer eigenständigen, konkretes \n\nVertrauen in Anspruch nehmenden Weise Kenntnis genommen. \n\n9 \n\nb) Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden \n\nhat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den \n\nGrundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der \n\nExpertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten \n\nGebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf \n\nseinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das \n\nMaß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag \n\nnicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache \n\nder Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegen-\n\nden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprüfungsgutach-\n\nten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es \n\ndort heißt, dass \"der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern \n\nvorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung ge-\n\nstellt\" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in An-\n\nspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf \n\ndiese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Eine - notwendiger-\n\nweise allgemein bleibende - abgeleitete Kenntnis, wie sie nach dem Vortrag des \n\nKlägers in den Vorinstanzen auch hier nahe liegt, genügt hierfür nicht. \n\n10 \n\nc) Der Auffassung der Revision, dem Kläger müsse wegen Verletzung \n\nder Hinweispflicht Gelegenheit zu dem Vortrag und Beweisantritt gegeben wer-\n\nden, ihm sei das Gutachten im Anschluss an die Schulung ausgehändigt wor-\n\nden, folgt der Senat nicht. Nach dem oben wiedergegebenen Sachvortrag, ins-\n\nbesondere der Beklagten, drängte es sich für den Kläger auf, hierauf auch ohne \n\neinen gerichtlichen Hinweis einzugehen; es lag sogar außerordentlich nahe, \n\nden Umstand zu erwähnen, wenn er - wie jetzt von der Revision geltend ge-\n\nmacht - tatsächlich vorlag. Dass es hierauf im Rahmen der Grundsätze über \n\neinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ankommen konnte, ist nicht \n\nerst durch die angeführten Senatsurteile vom 14. Juni 2007 verdeutlicht wor-\n\nden. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 08.06.2006 - 22 O 15147/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.01.2007 - 13 U 4059/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_123-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-123-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_123-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_123-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-123-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_123-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:04.012468+00:00"}}