{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_118-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"III ZR 118/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839 Cb, Fe Stellt der Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsfüh- rer einer GmbH im eigenen Namen einen Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung für ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück, so ist diese bei rechtswidriger Ablehnung des Antrags grundsätzlich nicht ge- schützter \"Dritter\" im amtshaftungsrechtlichen Sinn.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 118/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 Cb, Fe \n\nStellt der Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsfüh-\n\nrer einer GmbH im eigenen Namen einen Antrag auf Genehmigung einer \n\nNutzungsänderung für ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück, so \n\nist diese bei rechtswidriger Ablehnung des Antrags grundsätzlich nicht ge-\n\nschützter \"Dritter\" im amtshaftungsrechtlichen Sinn. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 118/07 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann \n\nund Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock \n\nvom 22. März 2007 - 1 U 29/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nStreitwert: 503.937,82 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nEiner Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-\n\nche grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts. \n\n2 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, dass die klagende \n\nGmbH bei der rechts- und amtspflichtwidrigen Ablehnung des Antrags auf Ge-\n\nnehmigung einer Nutzungsänderung nicht geschützter \"Dritter\" im Sinne des \n\nAmtshaftungsrechts gewesen ist. \n\n3 \n\n2. \n\nDenn jener Antrag war nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem \n\nAlleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Werner \n\nFritz als natürlicher Person im eigenen Namen gestellt worden. \n\n4 \n\na) Dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\ndender tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar mochten \n\nsich - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - aus den Antragsunterla-\n\ngen Hinweise darauf ergeben, dass das von der Nutzungsänderung betroffene \n\nGrundstück nicht im persönlichen Eigentum des Antragstellers stand, sondern \n\nder von ihm beherrschten GmbH, der jetzigen Klägerin, gehörte. Ebenso trifft es \n\nzu, dass nicht einmal im Verwaltungsprozess zwischen dem dortigen Kläger als \n\nnatürlicher Person und der GmbH präzise unterschieden worden ist. All dies \n\nändert jedoch nichts daran, dass diese Unklarheiten in dem Verwaltungsverfah-\n\nren, betreffend die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung, mit hinrei-\n\nchender Deutlichkeit beseitigt worden sind. \n\n5 \n\nb) Insbesondere besteht der von der Beschwerde aufgezeigte - schein-\n\nbare - Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts in \n\nWirklichkeit nicht: Das Berufungsgericht hat zwar einerseits ausgeführt, es sei \n\naus der Sicht der Beklagten unerheblich gewesen, ob die Klägerin (GmbH) \n\noder ihr Geschäftsführer persönlich den Antrag gestellt habe; andererseits sei \n\nes der Beklagten nicht gleich gewesen, wer Antragsteller gewesen sei und wel-\n\ncher Antrag beschieden werden sollte. Damit war lediglich gemeint, dass die \n\nStellung des Ursprungsantrags dem Ermessen der handelnden Rechtssubjekte \n\nvorbehalten war, nachdem jedoch die Person des Antragstellers erst einmal \n\nfeststand, naturgemäß auch über dessen Antrag entschieden werden sollte. \n\n6 \n\n3. \n\nDementsprechend lag hier - wie das Berufungsgericht weiter mit Recht \n\nangenommen hat - die Konstellation vor, dass geschützter \"Dritter\" in den Fäl-\n\nlen rechtswidriger Ablehnung grundsätzlich (nur) der Antragsteller ist. Sonstigen \n\nam Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens interessierten Personen gegen-\n\nüber kommt der Versagung der hier in Rede stehenden Nutzungsänderungsge-\n\nnehmigung keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung \n\nzu. Hat nicht der Grundeigentümer selbst (hier: die Klägerin), sondern eine an-\n\ndere Person (hier: der Geschäftsführer persönlich) den Antrag gestellt, so ist \n\nder Eigentümer dementsprechend grundsätzlich nicht \"Dritter\"; sogar wenn er \n\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird (Senatsurteil vom \n\n24. Februar 1994 - III ZR 6/93 = NJW 1994, 2091, 2092, 2093 mit zahlreichen \n\nweiteren Nachweisen; Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 \n\nRn. 576). \n\n7 \n\n4. \n\nEiner der Ausnahmefälle, in denen etwas anderes gilt, wenn die am Ge-\n\nnehmigungsverfahren formell nicht beteiligte Person eigentlicher Träger des \n\nInteresses an der Verwirklichung des konkreten Vorhabens gewesen ist (vgl. \n\ndazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 577 m.w.N.), liegt hier ebenfalls nicht vor. Es \n\nist nicht erkennbar, dass die Klägerin selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen \n\nGründen gehindert gewesen sein könnte, das verwaltungsrechtliche Genehmi-\n\ngungsverfahren zu betreiben. Die mit der Verselbständigung der Rechtspersön-\n\nlichkeiten des Geschäftsführers als natürlicher Person einerseits und der Kläge-\n\nrin als juristischer Person andererseits verbundenen Konsequenzen unter-\n\nschiedlicher Reichweite des amtshaftungsrechtlichen Drittschutzes müssen die \n\nBeteiligten hinnehmen. Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit demjeni-\n\ngen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 119, 365, 368 zugrunde gelegen \n\nhatte: Dort hat der Senat als geschützten \"Dritten\" die Alleingesellschafterin ei-\n\nner antragstellenden Bauherrengemeinschaft angesehen, nachdem das Bau-\n\nherrenmodell durch ein Erwerbermodell ersetzt und die Verhandlungen über die \n\nErteilung der Baugenehmigung ausschließlich von der Alleingesellschafterin \n\ngeführt worden waren. Hier dagegen hatte die Klägerin einen eigenen Antrag \n\nauf Nutzungsänderung ausdrücklich zurückgenommen und die weiteren Ver-\n\nhandlungen ihrem Geschäftsführer als natürlicher Person überlassen. \n\n8 \n\n5. \n\nIn seinem Urteil vom 23. März 1995 (III ZR 80/93 = BGHR BGB § 249 \n\nSchaden 8 = NJW-RR 1995, 864 f) hat der Senat entschieden, dass der einer \n\nGmbH entstandene Schaden unter bestimmten Umständen als Eigenschaden \n\ndes Alleingesellschafters zu bewerten sei, sofern die Einmanngesellschaft für \n\ndie schadensrechtliche Beurteilung als ein in besonderer Form verwalteter Teil \n\ndes dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens erscheine. Darum geht \n\nes hier nicht. Streitgegenstand ist hier nicht der Eigenschaden des Geschäfts-\n\nführers, sondern derjenige der Klägerin, dessen amtshaftungsrechtliche Ersatz-\n\nfähigkeit von der vorrangigen Frage der Einbeziehung in den Kreis der ge-\n\nschützten \"Dritten\" abhängt. Wegen der hier aus den vorgenannten Gründen \n\nfehlenden Drittbezogenheit besteht auch keine Vergleichbarkeit mit dem Se-\n\nnatsurteil vom 18. Mai 2000 (III ZR 180/99 = NJW 2000, 2672, 2675), wo eben-\n\nfalls eine unmittelbare Amtspflicht gegenüber der dort geschädigten GmbH ver-\n\nletzt worden war. \n\n9 \n\n6. \n\nAuch die Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation ist \n\nvom Berufungsurteil mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt worden: Im Amts-\n\nhaftungsrecht bietet bereits die Bestimmung des Kreises der geschützten \"Drit- \n\nten\" ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensaus-\n\ngleich. Dementsprechend fehlt dann, wenn ein Geschädigter nicht zum Kreis \n\nder geschützten \"Dritten\" zählt, eine innere Rechtfertigung dafür, ihm über den \n\nUmweg der Drittschadensliquidation letztlich doch einen Ersatzanspruch zuzu-\n\nerkennen (Staudinger/Wurm aaO Rn. 237 m.w.N.). \n\n10 \n\n7. \n\nEin Anspruch nach § 1 des in Mecklenburg-Vorpommern fortgeltenden \n\nDDR-Staatshaftungsgesetzes besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat \n\neinen derartigen Anspruch unter den auch im Geltungsbereich jenes Gesetzes \n\nzu beachtenden Schutzzweckgesichtspunkten zu Recht mit der Erwägung ver-\n\nneint, dass er nicht weiter gehen würde als ein konkurrierender Amtshaftungs-\n\nanspruch (vgl. in diesem Sinne bereits Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\n8. \n\nAuch im Übrigen lässt das Berufungsurteil, wie der Senat geprüft hat, \n\nkeine die Zulassung der Revision erfordernden Rechtsfehler erkennen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 O 452/02 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 U 29/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/iii-zr-118-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/iii-zr-118-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:06.170701+00:00"}}