{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_116-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"III ZR 116/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FlurbereinigungsG § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7, §§ 71, 70, 51 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 16 Satz 1, § 10 Nr. 2 lit. d; GG Art. 14 Ch, Ea a) Die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes stehen der Entschädigung eines Pächters für durch eine vorläufige Besitzeinweisung im Unterneh- mensflurbereinigungsverfahren entstehende Nachteile nicht entgegen. b) Die Zugehörigkeit einer räumlich zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen durchzogen wird und eine beträchtliche Größe hat (Schlag), als Wirtschaftseinheit zu einem landwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb ist eine eigentumsrechtlich geschützte Position. c) Die in der Zugehörigkeit aller im Schlag befindlichen Grundstücke zum Be- trieb des Pächters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile sind nur solange gesichert und damit entschädigungsrechtlich bedeutsam, als die einzelnen Gründstücke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind. Eine durchschnittliche Pachtdauer aller im Schlag befindlichen Grundstücke kann nicht zum Maßstab für die Entschädigung des Pächters gemacht wer- den, wenn für die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale Grundstücke eine kürzere Pachtdauer auf- weisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 116/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Baulandsache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nFlurbereinigungsG § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7, §§ 71, 70, 51 Abs. 1, \n§ 36 Abs. 1, § 16 Satz 1, § 10 Nr. 2 lit. d; GG Art. 14 Ch, Ea \n\na) Die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes stehen der Entschädigung \neines Pächters für durch eine vorläufige Besitzeinweisung im Unterneh-\nmensflurbereinigungsverfahren entstehende Nachteile nicht entgegen. \n\nb) Die Zugehörigkeit einer räumlich zusammenhängenden landwirtschaftlichen \nNutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen durchzogen wird \nund eine beträchtliche Größe hat (Schlag), als Wirtschaftseinheit zu einem \nlandwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb ist eine eigentumsrechtlich geschützte \nPosition. \n\nc) Die in der Zugehörigkeit aller im Schlag befindlichen Grundstücke zum Be-\ntrieb des Pächters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile sind nur \nsolange gesichert und damit entschädigungsrechtlich bedeutsam, als die \neinzelnen Gründstücke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind. \nEine durchschnittliche Pachtdauer aller im Schlag befindlichen Grundstücke \nkann nicht zum Maßstab für die Entschädigung des Pächters gemacht wer-\nden, wenn für die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags \nganz wesentliche und zentrale Grundstücke eine kürzere Pachtdauer auf-\nweisen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07 - OLG Jena \n\n LG Meiningen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des Se-\n\nnats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom \n\n21. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen Wirtschaftser-\n\nschwernissen, die im Zuge der Durchschneidung landwirtschaftlicher (Pacht-) \n\nFlächen eingetreten sind. \n\nDie Beteiligte zu 1 ist Vorhabenträgerin für den Bau einer ICE-Trasse im \n\nRahmen des Verkehrsprojektes \"Deutsche Einheit\" - Straße Nr. 16/Schiene \n\nNr. 8 (Bündelungstrasse) -, die Beteiligte zu 2 ist Vorhabenträgerin für den Bau \n\nder Bundesautobahn 71 im Rahmen dieses Verkehrsprojekts. Die Beteiligte \n\nzu 3 bewirtschaftet aufgrund von Pachtverträgen bzw. Pflugtauschrechten den \n\ncirca 50 ha großen, nahezu quadratisch geschnittenen Schlag Nr. …, der durch \n\ndie Trassen der beiden Verkehrsprojekte durchschnitten wird. Mit Beschluss \n\nvom 13. Oktober 1995 wurde für die genannten Verkehrsprojekte und die damit \n\nverbundenen Folgemaßnahmen das Unternehmensflurbereinigungsverfahren \n\n\"E. \" angeordnet. Durch vorläufige Anordnung vom 7. August 1996 ge-\n\nmäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) wies die Be-\n\nteiligte zu 4 die Beteiligte zu 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in den Besitz \n\nder für die Bundesautobahn 71 als Teil der Bündelungstrasse benötigten Flä-\n\nchen ein. Die Beteiligte zu 1 wurde durch vorläufige Anordnung vom 11. Sep-\n\ntember 1997 mit Wirkung vom 1. November 1997 in den Besitz der für die ICE-\n\nTrasse erforderlichen Flächen eingewiesen. Durch die vorläufigen Besitzeinwei-\n\nsungen wurde der von der Beteiligten zu 3 bewirtschaftete Schlag durchtrennt. \n\n3 \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 3 setzte die Beteiligte zu 4 mit Bescheid \n\nvom 3. Februar 2004 die streitige Entschädigung in Höhe von 10.677,83 € für \n\nWirtschaftserschwernisse fest. Die Beteiligte zu 4, sachverständig beraten, hat \n\nsie anhand einer durchschnittlichen Pachtdauer von 5,36 Jahren für die im be-\n\nwirtschafteten Schlag befindlichen Grundstücke ermittelt. \n\n4 \n\n5 \n\nMit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben sich die Beteiligten \n\nzu 1 und 2 gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung gewandt. \n\nDieser Antrag ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Rechtsfrage der \n\nEntschädigung eines Bewirtschafters für Wirtschaftserschwernisse als Folge \n\neiner vorläufigen Anordnung zugelassen. \n\n6 \n\nMit ihrer Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n7 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beteiligten zu 3 stehe als \n\nI. \n\nPächterin beziehungsweise Nutzungsberechtigter die im angefochtenen Be-\n\nscheid festgesetzte Enteignungsentschädigung zu. Sie sei Inhaberin eines \n\ndurch Art. 14 GG geschützten landwirtschaftlichen Betriebs, dem die innerhalb \n\ndes Schlages 42 gelegenen, durch Nutzungsverträge gesicherten Grundstücks-\n\nflächen zugeordnet seien. Durch die Durchschneidung sei es zu Erschwernis-\n\nsen für die Bewirtschaftung der von der vorläufigen Besitzeinweisung betroffe-\n\nnen Restflächen gekommen. Dieser Nachteil habe zu einer Substanzminderung \n\ndes landwirtschaftlichen Betriebs geführt und sei mithin zu entschädigen. Dem \n\nstehe nicht entgegen, dass das Unternehmensflurbereinigungsverfahren noch \n\nnicht abgeschlossen sei. Auch sei unerheblich, dass die Wirtschaftserschwe-\n\nrungen infolge der Durchschneidung nur vorübergehender Natur sein könnten. \n\nDer Gesichtspunkt des Verbots einer Doppelentschädigung stehe den Ansprü-\n\nchen der Beteiligten zu 3 nicht entgegen. Zwar entspreche die Entschädigung \n\nnach dem Durchschnittswert von 5,36 Jahren für die Laufzeiten aller für die Flä-\n\nchen innerhalb des Schlages geschlossenen Verträge nicht den Maßgaben für \n\ndie Höhe einer Enteignungsentschädigung. Innerhalb des vom angefochtenen \n\nBescheid für maßgeblich erachteten Zeitraums habe die Beteiligte zu 3 aber \n\nden Schlag vollständig bewirtschaftet. Unerheblich sei es auch, wenn während \n\ndieses Zeitraums die Nutzungsverträge für einzelne Flächen verlängert bzw. \n\nerneut abgeschlossen worden seien. Auch die Höhe der festgesetzten Enteig-\n\nnungsentschädigung sei nicht zu beanstanden. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil steht trotz der beschränkten Zulassung der Revision \n\ndurch das Berufungsgericht zur vollen Überprüfung des Senats, da die Be-\n\nschränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage unwirksam ist (vgl. BGH Urteil \n\nvom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192). \n\n10 \n\n11 \n\nDie Revision der Beteiligten zu 1 und 2 hat Erfolg. \n\n1. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand, soweit es der \n\nBeteiligten zu 3 eine Entschädigung dem Grunde nach zuspricht. Ein Entschä-\n\ndigungsanspruch ergibt sich hier aus § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG, \n\n§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 22 Abs. 4 AEG; § 37 Abs. 4 \n\nSatz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürEG. \n\n12 \n\na) Die Beteiligte zu 4 hat die Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Antrag vor-\n\nläufig nach § 88 Nr. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1 FlurbG in den Besitz der für ihre Vor-\n\nhaben benötigten Flächen eingewiesen. Hierdurch wurde der von der Beteilig-\n\nten zu 3 aufgrund von Pachtverträgen und Pflugtauschrechten bewirtschaftete \n\nSchlag durchschnitten. \n\n13 \n\nb) Gemäß § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens, \n\nhier die Beteiligten zu 1 und 2, den am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten für \n\ndie infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung \n\nzu leisten. Dabei richten sich die zu erbringenden Leistungen und Geldentschä-\n\ndigungen nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Das ist für die Be-\n\nteiligte zu 1 das Allgemeine Eisenbahngesetz und für die Beteiligte zu 2 das \n\nBundesfernstraßengesetz. Beide Gesetze verweisen auf die Vorschriften des \n\nThüringer Enteignungsgesetzes. \n\n14 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Entschädigungsbe-\n\nrechtigung der Beteiligten zu 3 hinsichtlich der von der vorläufigen Besitzein-\n\nweisung nachteilig betroffenen Flächen nicht in Widerspruch zu den allgemei-\n\nnen, die Regelflurbereinigung betreffenden und den sonstigen, für die Unter-\n\nnehmensflurbereinigung geltenden Bestimmungen des Flurbereinigungsgeset-\n\nzes. \n\n15 \n\naa) Soweit die Revision meint, der Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1 \n\nund 2 stehe § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 FlurbG entgegen, weil diese Vorschrift \n\nabschließend die Entschädigungsansprüche nach einer vorläufigen Besitzein-\n\nweisung regele, ist ihr nicht zu folgen. Bei der Geldentschädigung nach § 88 \n\nNr. 3 Satz 3, Nr 6 Satz 1 FlurbG handelt es sich nicht um den Härteausgleich \n\nnach § 36 Abs. 1 Satz 2 (Senatsurteil BGHZ 89, 69, 73; BVerwGE 50, 333, 337, \n\n342). Die Härteausgleichsregelungen verdrängen deshalb nicht die enteig-\n\nnungsrechtlichen Ansprüche (BVerwGE aaO S. 342). \n\n16 \n\nbb) Ebenso wenig greift der Einwand der Revision durch, eine Entschä-\n\ndigung für vorübergehende Nachteile komme nur nach § 51 Abs. 1 FlurbG in \n\nBetracht. Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, dass \n\n§ 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG den § 51 Abs. 1 FlurbG als Spezialvor-\n\nschrift verdränge. Gleichwohl berührt die letztgenannte Norm nicht die Anwen-\n\ndung des § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG. Beide Vorschriften haben näm-\n\nlich unterschiedliche Anwendungsbereiche. § 51 Abs. 1 FlurbG verpflichtet die \n\nTeilnehmergemeinschaft (BVerwGE 59, 79, 84; BVerwG RdL 1962, 106) zum \n\nAusgleich bei vorübergehenden übermäßigen Nachteilen einzelner Teilnehmer \n\nin Bezug auf eine im Übrigen gleichwertige Abfindung (BVerwGE 50, 333, 339). \n\nDie Norm regelt damit nicht die vom Träger des Unternehmens zu leistende \n\nEnteignungsentschädigung (BVerwGE 66, 47, 50; 50, 333, 339). \n\n17 \n\nDies wird durch die Entstehungsgeschichte der §§ 51, 88 Nr. 3, Nr. 6 \n\nFlurbG unterstrichen. Der Gesetzgeber hat mit der Entschädigungsregelung in \n\n§ 88 FlurbG einen in der Reichsumlegungsordnung noch nicht vorhandenen \n\nAnspruch entsprechend den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normieren \n\nwollen (BT-Drucks. 1/ 3385 S. 43). § 51 FlurbG hatte aber in § 56 Reichsumle-\n\ngungsordnung eine Vorgängerregelung (BT-Drucks. aaO. S. 39). Die hier maß-\n\ngebliche Fassung des § 88 Nr. 3, 6 FlurbG erfolgte in Kenntnis des bereits be-\n\nstehenden § 51 FlurbG, diente ebenfalls der Erfüllung der aus Art. 14 Abs. 3 \n\nSatz 2 GG folgenden Anforderungen und stellte nur eine sprachliche Konkreti-\n\nsierung der bereits in der vorhergehenden Gesetzesfassung normierten Ent-\n\nschädigungsansprüche dar (vgl. BT-Drucks. 7/3020 S. 30 f, 42, 44; 7/4169 \n\nS. 5). \n\n18 \n\ncc) Den streitgegenständlichen Ansprüchen der Beteiligten zu 3 steht \n\nauch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG \n\nentgegen, der die gerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung für die von \n\neinem Teilnehmer aufgebrachte Fläche davon abhängig macht, dass die Land-\n\nabfindung aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen muss. Im vorliegenden Fall \n\ngeht es um die Entschädigung für durch eine vorläufige Anordnung entstande-\n\nnen Nachteile und nicht um die Entschädigung für eine aufgebrachte Fläche im \n\nSinne des § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69, 74). \n\n19 \n\ndd) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision schließen die Regelun-\n\ngen des Flurbereinigungsgesetzes die Entschädigung der Beteiligten zu 3 auch \n\nnicht deshalb von vornherein aus, weil diese lediglich Pächterin der betroffenen \n\nFlächen ist. \n\n20 \n\n(1) Zwar ist ein Pächter nach § 10 Nr. 2 d) FlurbG nur Nebenbeteiligter \n\nund nicht Mitglied der Teilnehmergemeinschaft nach § 16 Satz 1 FlurbG. Ob ein \n\nPächter deshalb befugt ist, gegen die Anordnung der Flurbereinigung Klage zu \n\nerheben (ablehnend BVerwG RdL 1983, 321; anders für die fernstraßenrechtli-\n\nche Planfeststellung BVerwGE 105, 178), kann dahinstehen. Jedenfalls kann er \n\nAnsprüche wegen einer Enteignungsentschädigung geltend machen (BVerwG \n\nRdL 1983, 321, 322). \n\n21 \n\n(2) Nach § 88 Nr. 3 Satz 4, Nr. 6 Satz 3 FlurbG ist die Entschädigung zu \n\nHänden der Teilnehmergemeinschaft zu leisten. Diese ist dabei jedoch lediglich \n\nZahlungsempfängerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des \n\neinzelnen zu Entschädigenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO \n\n§ 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, § 88 Rn. 112; vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ \n\n2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO \n\nNr. 1). Unzutreffend ist deshalb die Auffassung der Revision, das Flurbereini-\n\ngungsgesetz sehe keine Entschädigung des Pächters vor. In dem im gerichtli-\n\nchen Verfahren angegriffenen Bescheid ist die Zahlung der Enteignungsent-\n\nschädigung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe an die Teilnehmergemein-\n\nschaft vorgesehen. \n\n22 \n\n(3) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Revision, der Pächter könne \n\nallenfalls Ansprüche nach §§ 70, 71 FlurbG haben. Er könne nur den Pachtzins \n\nmindern oder sich sonst vom Pachtvertrag nach § 70 Abs. 2 FlurbG lösen. Die-\n\nse Vorschriften regeln das Schicksal des Pachtverhältnisses, wenn dem Eigen-\n\ntümer Land neu zugewiesen wurde, an dem sich das Pachtverhältnis fortsetzt. \n\nDarum geht es hier nicht. \n\n23 \n\nd) Die Entschädigungsberechtigung der Beteiligten zu 3 hängt demnach \n\nallein davon ab, ob durch die vorläufige Einweisung der Beteiligten zu 1 und 2 \n\nentschädigungspflichtig in eine Art. 14 GG unterfallende Eigentumsposition der \n\nBeteiligten zu 3 als Pächterin der betroffenen Flächen im hier streitgegenständ-\n\nlichen Schlag eingegriffen worden. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Beru-\n\nfungsgericht zu bejahen. \n\n24 \n\naa) Der eingerichtete und ausgeübte auch landwirtschaftliche Gewerbe-\n\nbetrieb stellt eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 67, 190, 192; 92, 34, 37; 156, 257, 261; 161, 305, 312), wie \n\nauch das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht \n\nam jeweiligen Grundstück (Senatsurteile vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 - \n\nNJW 1984, 1878, 1879; BGHZ 83, 1, 3; 156, 257, 259 f). \n\n25 \n\n(1) Für den Eingriff in das Pachtrecht hat der Senat ausgeführt, dass im \n\nFalle der Enteignung von Grundbesitz der Pächter als Nebenberechtigter nicht \n\nvollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen kann, der sich als \n\nFolge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag; er muss sich vielmehr \n\nregelmäßig mit der Entschädigung für seinen \"Substanzverlust\" begnügen, also \n\nmit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder \n\nwas ihm an vermögenswerter Rechtsposition genommen worden ist. Der An-\n\nspruch beschränkt sich im Grundsatz auf den Betrag, der den Pächter zur Zeit \n\nder Besitzaufgabe in den Stand setzt, ein entsprechendes Pachtverhältnis unter \n\nden nämlichen Vorteilen, Voraussetzungen und Bedingungen einzugehen, wo-\n\nbei ein rein objektiver Maßstab, der Wert für \"jedermann\", anzulegen ist; der \n\nReinertrag des Gewerbes, das der Pächter auf dem enteigneten Grundstück \n\nbetrieben hat, kann nicht maßgebend sein - ebenso wenig wie der Wert des \n\nBetriebes -, sondern nur die Summe, die den Betroffenen instand setzt, ein dem \n\nentzogenen Recht gleichwertiges zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf \n\nan, ob ein gleichgeartetes Pachtrecht überhaupt auf dem Markt zu erwerben \n\nwar oder zu erwerben ist. Zahlt der Pächter in etwa den marktüblichen Zins, \n\nwird deshalb ein eigener Substanzwert des enteigneten Pachtrechts nicht an-\n\ngenommen werden können. Der betroffene Pächter wird durch die ersparte \n\n(§ 586 Abs. 2 beziehungsweise § 581 Abs. 2, § 536 Abs. 1 BGB) marktübliche \n\nPacht \"bildhaft\" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu \n\nbeschaffen, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht (st. \n\nSenatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 259 f). Ist jedoch der marktübliche \n\nPachtzins höher als die geschuldete Pacht, so drückt sich darin ein besonderer \n\nWert der Pachtrechtssubstanz aus (Senatsurteil aaO S. 260). \n\n26 \n\n(2) Der Entzug einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden \n\nPachtfläche stellt sich zugleich als Eingriff in den eigentumsrechtlich geschütz-\n\nten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Senatsurteil BGHZ 67, \n\n190, 192). \n\n27 \n\nAls Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftli-\n\nchen Gewerbebetriebs kommen an- und durchschneidungsbedingte Nachteile \n\nin Betracht, die sich z. B. aus enteignungsbedingten Mehrentfernungen bzw. \n\nUmwegen ergeben. \n\n28 \n\nDurchschneidungen und Anschneidungen der bewirtschafteten Fläche \n\nbewirken zusätzlich eine schlechtere Formung der verbleibenden Flächen im \n\nVergleich zum Ausgangsgrundstück. Dies bedingt höhere Arbeits- und Maschi-\n\nnenkosten bei der Bearbeitung, höhere Kosten an Betriebsmitteln (Saatgut, \n\nPflanzenschutz- und Düngemittel) wegen Überlappungen von Arbeitsgängen \n\nsowie Mindererträge in Wende- und Randbereichen (Köhne, Landwirtschaftliche \n\nTaxationslehre, 3. Aufl., S. 183). \n\n29 \n\nDie Ursache dieser Nachteile liegt bei den Umwegschäden (Mehrwegen) \n\nin der durch den Grundstücksverlust bedingten Lösung des Grundstückszu-\n\nsammenhangs und bei den sonstigen An- und Durchschneidungsschäden in \n\nden Erschwernissen für die Bewirtschaftung der Restflächen. Diese sich auf \n\nden Ertrag eines landwirtschaftlichen Betriebs auswirkenden Nachteile, die sich \n\naus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Betriebsbestandteil ergeben, \n\nsind daher Ausdruck einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsver-\n\nschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des land-\n\nwirtschaftlichen Betriebs als des Zugriffsobjekts. Sie entsprechen den betriebs-\n\nwirtschaftlichen Vorteilen, die das entzogene Grundstück als Bewirtschaftungs- \n\nund Wirtschaftsobjekt über den allgemeinen Verkehrswert im landwirtschaftli-\n\nchen Grundstücksverkehr hinaus für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb \n\nhatte. Diese Nachteile am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb wer-\n\nden durch die Substanzentschädigung wegen des entzogenen Grundstücks \n\ngrundsätzlich nicht ausgeglichen (Senatsurteil BGHZ 67, 190, 194 f). \n\n30 \n\nbb) Im vorliegenden Fall hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichtes die Besitzeinweisung der Beteiligten zu 1 und 2 auf-\n\ngrund der vorläufigen Anordnung der Beteiligten zu 4 zu einer Durchschneidung \n\ndes von der Beteiligten zu 3 bewirtschafteten Schlags geführt; dies stellt einen \n\nEingriff in eine Eigentumsposition der Beteiligten zu 3 dar. \n\n31 \n\nBei einem Schlag handelt es sich um eine räumlich zusammenhängende \n\nlandwirtschaftliche Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen \n\ndurchzogen wird, und eine beträchtliche Größe hat. Wenn ein landwirtschaftli-\n\ncher Unternehmer eine solche Fläche als Einheit bewirtschaftet, werden auf-\n\ngrund der besonders rationellen Bearbeitungsmöglichkeit wirtschaftliche Vortei-\n\nle bestehen (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 6. Aufl., \n\nRn 29). Diese Vorteile wiegen um so schwerer, je mehr einzelne Flächen den \n\nSchlag bilden, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, und je kleiner des-\n\nhalb die Grundstückseinheiten innerhalb des Schlages sind. \n\n32 \n\nWenn ein solcher Schlag durchschnitten wird und deshalb zusätzliche \n\nKosten entstehen, gehen die wirtschaftlichen Vorteile der Bewirtschaftung einer \n\ngroßen einheitlichen Fläche verloren. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass \n\ndie Summe der Werte der vielen Einzelgrundstücke nicht den wirtschaftlichen \n\nWert des Schlags insgesamt repräsentiert. Jeder einzelnen Fläche haftet für \n\nsich nicht der Vorteil an, der sich im wirtschaftlichen Wert eines Schlages antei-\n\nlig für das Grundstück widerspiegelt. \n\n33 \n\nWenn dieser wirtschaftliche Wert, der sich aus der Zuordnung des \n\nSchlages als Gesamtfläche zum landwirtschaftlichen Unternehmen ergibt, \n\ndurch die entstehenden Mehrkosten gemindert wird, handelt es sich um einen \n\nEingriff in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebe-\n\ntrieb. Die Zugehörigkeit eines Schlages als Wirtschaftseinheit zu einem land-\n\nwirtschaftlichen Betrieb ist mithin ein zusätzlich zu entschädigendes Eigentums-\n\nrecht. \n\n34 \n\ne) Einer Entschädigung für die aufgetretenen Wirtschaftserschwernisse \n\nin einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Durchschneidung des \n\nSchlags steht nicht das Verbot der Doppelentschädigung entgegen. \n\n35 \n\naa) Die hier vorliegenden Wirtschaftserschwernisse sind Folge eines \n\nEingriffs in den eigentumsrechtlich geschützten Betrieb des Pächters. Die hier-\n\nfür zu zahlende Entschädigung kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision \n\ndeshalb nicht den Eigentümern zustehen. \n\n36 \n\nbb) Die aus der Durchschneidung für die Bewirtschaftung des Schlages \n\nerwachsenden Nachteile werden auch nicht durch entsprechende Minderungs-\n\nrechte des Pächters gegenüber den von der vorläufigen Besitzeinweisung be-\n\ntroffenen Grundstückseigentümern ausgeglichen. Nur diese Eigentümer könn-\n\nten Minderungsrechten des Pächters des Schlages und auch nur im Hinblick \n\nauf die konkret in Anspruch genommene Fläche ausgesetzt sein. Gegenüber \n\nden anderen Eigentümern stehen dem Pächter von vornherein keine solche \n\nMinderungsrechte zu, da die Nutzung der von der vorläufigen Einweisung nicht \n\nbetroffenen Flächen für sich genommen nicht beeinträchtigt ist. Das Minde-\n\nrungsrecht kann allenfalls bis zur Höhe des Pachtzinses bestehen, welcher dem \n\nWert des Nutzungsrechtes am Grundstück als Teil des Schlags - wie ausge-\n\nführt - nicht entspricht. \n\n37 \n\nIm Übrigen beurteilt sich die Höhe der Entschädigung für die Nachteile \n\naufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung nach der Grundstückssituation, wie \n\nsie sich vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens beim Zugriff darstellt, \n\nund nicht nach der sich nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erge-\n\nbenden, die maßgeblich ist für die Bemessung der Entschädigung für die (end-\n\ngültige) Enteignung. \n\n38 \n\ncc) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die durch die Durch-\n\nschneidung eintretenden Wirtschaftserschwernisse würden durch eine Verzin-\n\nsung der Entschädigung für den Nutzungsentzug ausgeglichen. Eine Verrech-\n\nnung der Zinsen, die mit einem Entschädigungsbetrag für den Eingriff in die \n\nNutzung selbst erwirtschaftet werden könnten, mit den Entschädigungsansprü-\n\nchen wegen eingetretener Wirtschaftserschwernisse kommt nicht in Betracht. \n\nEin Entschädigungsberechtigter ist grundsätzlich in der Verwendung der Ent-\n\nschädigung frei. Darüber hinaus sind die Zinsen in der Regel durch ein höheres \n\nRisiko des Kapitalverlustes erwirtschaftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 190, 196). \n\n39\n\n2. \n\nDas Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision hinsichtlich \n\ndes Umfangs der von den Beteiligten zu 1 und 2 geschuldeten Entschädigung \n\nnicht stand. \n\n40 \n\na) Die für die Entschädigung geltenden allgemeinen Grundsätze sind \n\nauch auf die Bemessung der Entschädigung bei vorläufiger Besitzeinweisung \n\nanzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - WM \n\n1976, 277; BGHZ 32, 338, 349). Bei der Ermittlung des Umfangs der Entschä-\n\ndigung ist maßgeblich, inwieweit ein Vermögenswert als Eigentum im Sinne des \n\nArt. 14 GG geschützt und eine Rechtsposition des Pächters beeinträchtigt wor-\n\nden ist. Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortge-\n\nführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flä-\n\nchen gekommen wäre. Vielmehr ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt \n\nnach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe \n\nvon Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können. Rechtlich nicht gesicherte \n\nErwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses blei-\n\nben bei der Entschädigung unberücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung BGHZ \n\n156, 257, 265 m.w.N.). Gelingt es dem Pächter nach dem Zugriff, die Pachtzeit \n\nzu verlängern, so steht zwar auch das dadurch neu begründete Nutzungsrecht \n\nunter dem Schutz des Art. 14 GG. Dieses entsteht aber nicht mehr in dem ur-\n\nsprünglichen Umfang, sondern nur noch vermindert um die aus dem vorherigen \n\nZugriff folgende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Die tatsächliche Ver-\n\nlängerung des Pachtverhältnisses nach dem Zugriff führt deshalb zu keiner hö-\n\nheren Entschädigung. \n\n41 \n\nb) Für die Bemessung der Entschädigung für einen Zugriff auf Flächen in \n\neinem von einem Pächter bewirtschafteten Schlag ist deshalb von der Pachtzeit \n\njedes einzelnen Grundstücks auszugehen. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen \n\nGrundstücks zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des den \n\nSchlag bewirtschaftenden Pächters ist durch die zum Zeitpunkt des enteignen-\n\nden Zugriffs noch vertraglich bevorstehende, nicht unter dem Vorbehalt einer \n\nmöglichen Kündigung des Eigentümers stehende Pachtzeit begrenzt. Die Mög-\n\nlichkeit einer Pachtverlängerung stellt sich zum Zeitpunkt des Zugriffs als tat-\n\nsächliche Chance, nicht als rechtlich gesichert dar, auch wenn der Pächter \n\nnach dem Zugriff eine solche erreichen konnte. \n\n42 \n\nDies bedeutet aber zugleich, dass die in der Zugehörigkeit aller im \n\nSchlag befindlichen Grundstücke zum Betrieb des Pächters wurzelnden beson-\n\nderen wirtschaftlichen Vorteile nur solange gesichert und damit entschädi-\n\ngungsrechtlich bedeutsam sind, als die einzelnen Gründstücke in den landwirt-\n\nschaftlichen Betrieb einbezogen sind. \n\n43 \n\nc) Für die Höhe der Entschädigung im vorliegenden Fall folgt daraus, \n\ndass die wirtschaftlichen Nachteile zu ermitteln sind, die der Beteiligten zu 3 \n\ndurch die vorläufige Besitzeinweisung entstanden sind, und zwar bezogen auf \n\ndie Nutzung des gesamten Schlags, solange ein Pachtrecht bzw. Pflugtausch-\n\nrecht für alle im Schlag liegenden Grundstücke bestand. Sodann sind die \n\nGrundstücke aus der Betrachtung auszuscheiden, hinsichtlich deren die Betei-\n\nligte zu 3 keine weitere gesicherte Rechtsposition hat (vgl. Aust/Jacobs/Paster-\n\nnak aaO. Rn. 32). Zu bewerten ist dann, inwieweit gleichwohl noch ein beson-\n\nderer wirtschaftlicher Wert durch die Bewirtschaftung der übrigen Flächen als \n\nEinheit besteht, der durch die Durchschneidung gemindert wird und deshalb zu \n\nentschädigen ist. Die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung des Zugriffs ist erst \n\nbeendet, wenn die noch vom landwirtschaftlichen Betrieb einbezogenen Flä-\n\nchen keinen besonderen Wert mehr darstellen, der über den Nutzwert eines \n\njeden Grundstücks hinausgeht. \n\n44 \n\nd) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Der Sach-\n\nverständige ist bei seiner Bewertung von einer Durchschnittspachtdauer des \n\ngesamten Schlages ausgegangen. Diese Betrachtung greift jedenfalls dann zu \n\nkurz, wenn, wie die Beteiligten zu 1 und 2 geltend machen, für die landwirt-\n\nschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale \n\nGrundstücke eine kürzere Pachtdauer aufweisen. Dann kann die besondere \n\nwirtschaftliche Bedeutung des Schlags als zu bewirtschaftende Einheit zeitlich \n\ndeutlich früher beendet sein, als dies bei einem Abstellen auf eine durchschnitt-\n\nliche Pachtdauer anzunehmen wäre. Die bei Berücksichtigung der Durch-\n\nschnittspachtdauer ermittelte Entschädigungshöhe entspricht deshalb nicht dem \n\nAusmaß des Eingriffs in die eigentumsrechtlich geschützte Position. \n\n45 \n\nNicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es diesen Ge-\n\nsichtspunkt mit der Begründung außer Acht lässt, dass die Pachtverträge hätten \n\nverlängert werden können bzw. tatsächlich verlängert wurden. Denn dann wird \n\ndie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingriffs in den Betrieb der Beteiligten zu \n\n3 nur bestehende tatsächliche Chance zur weiteren Nutzung des Pachtgrund-\n\nstücks zum Maßstab für die Entschädigung, obschon sie kein Eigentumsrecht \n\ndarstellt. \n\n46 \n\n3. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar. Aufgrund der weiteren notwendigen tatsächlichen Aufklärung zur Ent-\n\nschädigungshöhe ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 01.06.2005 - BLK O 9/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - BI U 586/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/iii-zr-116-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/iii-zr-116-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:29.075507+00:00"}}