{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_114-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"III ZR 114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 14 GG Cb Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehen- den Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und vor dessen Abschluss ist zu entschädigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2007 \n\nin der Baulandsache \n\nIII ZR 114/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 14 GG Cb \n\nDie mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehen-\n\nden Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und \n\nvor dessen Abschluss ist zu entschädigen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07 - OLG Hamm \n\n LG Arnsberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 8. Februar 2007 - 16 U (Baul) 6/06 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nStreitwert: 33.370,45 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDer von der Beteiligten zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund \n\nder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor. \n\n3 \n\n1. \n\nZwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG den Bestand der Eigentumsposition in \n\nder Hand des Eigentümers und deren Nutzung einschließlich der Überlassung \n\ndes Eigentums zur Nutzung an Dritte insbesondere gegen Entgelt (vgl. BVerf-\n\nGE 98, 17, 35 f). Bereits das Reichsgericht (RGZ 31, 214, 216; 43, 356, 358 ff; \n\nvgl. RG JW 1907, 290 f) hat eine Entschädigung für die mangelnde Ver-\n\nmietbarkeit eines Hauses während des Enteignungsverfahrens, vor dessen \n\nAbschluss, zugesprochen. Auch in der Literatur ist eine mögliche Entschädi-\n\ngung für die mangelnde Vermietbarkeit im Vorfeld einer bevorstehenden Ent-\n\neignung anerkannt (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädi-\n\ngung, 6. Aufl., Rn. 962; Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungs-\n\nrechts, 3. Aufl., Rn. 3370). Grundlage für eine solche Entschädigung ist, dass \n\nzwar entschädigungsrechtlich der Wert des genommenen Objekts an sich er-\n\nsetzt wird. Der Eigentümer erhält damit den Wert ersetzt, mit dem er sich ein \n\ngleichwertiges Objekt beschaffen kann, aus dem er gleich hohe Mieteinkünfte \n\nerzielen könnte. Solange ihm die Enteignungsentschädigung aber noch nicht \n\nzusteht, weil das Enteignungsverfahren noch nicht zum Abschluss gekommen \n\nist, er gleichwohl aufgrund der bevorstehenden Enteignung sein Objekt nicht \n\nmehr nutzen kann, so wird dieser Nachteil, der grundsätzlich von der Eigen-\n\ntumsgarantie umfasst wird, durch diesen Wert nicht mit abgegolten. Eine Ent-\n\nschädigungsfähigkeit kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen wer-\n\nden. \n\n4 \n\n2. \n\nIm vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem Eingriff in die Eigentums-\n\nposition der Beteiligten zu 1. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass Lärm-\n\nimmissionen und optische Beeinträchtigungen die Nutzbarkeit des Hausgrund-\n\nstücks in rechtserheblicher Weise eingeschränkt haben sollen. Ebensowenig ist \n\ndargetan, dass in dem Zeitraum bis zur Veräußerung des Grundstücks dessen \n\nVermietbarkeit ausgeschlossen gewesen ist. Dies hat bereits das Landgericht in \n\nrechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt; die hiergegen gerichte-\n\nten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegründet. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nWurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 O (Baul) 19/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2007 - 16 U (Baul) 6/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/iii-zr-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/iii-zr-114-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:41.130913+00:00"}}