{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_102-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"III ZR 102/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 Ce; ProstG § 1 Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von so- genannten Telefonsexdienstleistungen kann seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 102/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. November 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 138 Abs. 1 Ce; ProstG § 1 \n\nEntgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von so-\n\ngenannten Telefonsexdienstleistungen kann seit Inkrafttreten des Gesetzes \n\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I S. 3983) nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit \n\nentgegengehalten werden. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 102/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2007 teil-\n\nweise aufgehoben und das Urteil der 11. Kammer für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Heidelberg vom 31. Januar 2006 teilweise \n\nabgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nUnter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der 11. Kam-\n\nmer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg vom 18. Ok-\n\ntober 2005 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.962,98 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basis-\n\nzinssatz seit dem 5. April 2003 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten. \n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 5/6 und \n\ndie Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Klägerin hat jedoch die Kosten \n\nihrer Säumnis allein zu tragen. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 6/10 \n\nund die Beklagte 4/10 zu tragen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin zu 4/10 \n\nund die Beklagte zu 6/10 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte befasst sich mit der Vermarktung von Telekommunikations-\n\nmehrwertdiensten. Sie vermittelt unter anderem mit ihrer technischen Ausrüs-\n\ntung Informationsanbietern Telefonate mit deren Kunden. \n\nDie Klägerin unterstützte die Beklagte bei der Vermarktung der Kurzwahl \n\n118… und einer Mehrwertdienstenummer, die mit der Ziffernfolge 0190 begann. \n\nUnter diesen Nummern wurden sogenannte Telefonsexleistungen erbracht. Für \n\njede Telefonminute sollte die Klägerin von der Beklagten 1,17 € beziehungswei-\n\nse 1,19 € erhalten. Unter der Kurzwahlnummer 118… war die Klägerin auch als \n\nInhalteanbieter tätig. Als Vergütung hierfür waren 1,22 € pro Telefonminute ver-\n\neinbart. Die Entgelte sollten der Klägerin jedoch nur zustehen, wenn und soweit \n\ndie Vergütung über ein drittes Unternehmen von den jeweiligen Kunden ein-\n\nbringlich war. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nUmgekehrt sollten der Beklagten von der Klägerin pro Minute bestimmte \n\nBeträge für die Nutzung der technischen Ausrüstung, sogenannte outbounds \n\nsowie für von der Beklagten vermittelte und nicht von der Klägerin erbrachte \n\n\"Beratungsleistungen\" gutgebracht gebracht werden. \n\nDie Klägerin hat ihrer Auffassung nach noch offene Zahlungsansprüche \n\ngegen die Beklagte geltend gemacht, die das Landgericht in Höhe von \n\n15.164,99 € für begründet erachtet hat. Die Berufung der Beklagten hat nur \n\nteilweise Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Ent-\n\nscheidung im Umfang von 10.551,09 € bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\nDie Revision ist zulässig auch, soweit die Beklagte nicht nur den Grund \n\ndes vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs angreift, sondern auch des-\n\nsen Höhe. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin die \n\nRevision nicht nur eingeschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassen. \n\nZwar kann die Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs einge-\n\nschränkt werden, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- \n\noder Zwischenurteil entschieden werden kann (z.B. BGHZ 76, 397, 398 f; BGH, \n\nUrteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426, 427; vom \n\n8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - NJW 1999, 500; Senatsurteil vom 7. Juli \n\n1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abge-\n\ndruckt). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klage-\n\nanspruch die Revision auf Fragen beschränkt werden, die allein die Höhe der \n\ngeltend gemachten Forderung berühren (BGHZ aaO S. 399; BGH, Urteil vom \n\n8. Dezember 1998; Senatsurteil vom 7. Juli 1983 jeweils aaO) oder nur den An-\n\nspruchsgrund betreffen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81 - NJW \n\n1982, 2380 f), da in solchen Fällen der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein \n\nZwischenurteil nach § 304 ZPO in ein Grund- und ein Betragsverfahren zerlegt \n\nwerden kann (z.B. BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 aaO). Ob er \n\ntatsächlich \n\nein Grundurteil \n\nerlassen \n\nhat, \n\nist \n\nunerheblich \n\n(BGH \n\naaO). \n\n7 \n\nAllerdings muss sich die Beschränkung der Revisionszulassung klar und \n\neindeutig aus dem Berufungsurteil ergeben (z.B. BGH, Urteil vom 8. Dezember \n\n1998 aaO und Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO). Daran fehlt es hier. Der Ent-\n\nscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält eine uneingeschränkte Zulas-\n\nsung. Zwar kann sich eine Beschränkung auch allein aus den Entscheidungs-\n\ngründen ergeben (z.B. BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW \n\n2004, 3264, 3265 und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - NJW 2004, \n\n1324 m.w.N.). Jedoch ist hier den Gründen des Berufungsurteils nicht mit der \n\ngebotenen Eindeutigkeit eine Beschränkung der Revisionszulassung zu ent-\n\nnehmen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, \"da die Sache im \n\nHinblick auf die Auswirkungen des ProstG auf andere Verträge, die der Unter-\n\nstützung eventuell sittenwidrigen Handelns dienen sollen, über den Einzelfall \n\nhinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat\". Diese vergleichsweise knappe \n\nBegründung lässt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht hiermit lediglich sei-\n\nne im Tenor unbeschränkt ausgesprochene Revisionszulassung (unvollkom-\n\nmen) begründet hat oder ob es darüber hinausgehend den Streit der Parteien \n\nüber die Anspruchshöhe von der Nachprüfung in der Revisionsinstanz aus-\n\nschließen wollte. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDie Revision ist teilweise begründet. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt (OLGR Karlsruhe 2007, 322), Ver-\n\nträge über die Bewerbung und Vermittlung von Telefonsexgesprächen seien \n\nnicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, so dass der Anspruch der Klägerin \n\ndem Grunde nach bestehe. Von der Summe, die das Landgericht der Klägerin \n\nzuerkannt habe, seien 4.613,90 € in Abzug zu bringen, weil eine bislang nicht \n\neingerechnete Zahlung der Beklagten in dieser Höhe zweitinstanzlich unstreitig \n\ngeworden sei. Im Übrigen aber seien weitere von der Beklagten behauptete \n\nZahlungen nicht zu berücksichtigen, weil das Landgericht seiner Berechnung \n\ndie Salden der Beklagten zugrunde gelegt habe und ihre eigene Abrechnung \n\nschon nicht die von ihr behaupteten höheren Beträge ergebe. Soweit die Be-\n\nklagte Nachberechnungen für sogenannte Fremdberaterkosten geltend mache, \n\nseien diese nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Gleiches gelte für die von \n\nder Beklagten gegengerechneten Gebühren für Maschinennutzung. \n\n2. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\na) Mit Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die \n\nzwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig sind, obgleich sie die Vermarktung und die Vermittlung sogenannter Te-\n\nlefonsexdienstleistungen zum Gegenstand haben. \n\n12 \n\nDies entspricht der in der Literatur herrschenden Meinung (Armbrüster \n\nNJW 2002, 2763, 2764; ders. in MünchKommBGB, 5. Aufl., 2006, § 1 ProstG \n\nRn. 25; Staudinger/Sack [2003] § 138 Rn. 453 S. 411; wohl auch Bamber-\n\nger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., 2007, § 138 Rn. 68; Palandt/Heinrichs, \n\n66. Aufl., 2007, § 138 Rn. 52a; a.A: Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., 2004, § 138 \n\nRn. 158) und der bereits durch die Senatsentscheidungen vom 4. März 2004 \n\n(BGHZ 158, 201) und vom 16. November 2006 (III ZR 58/06 - NJW 2007, 438) \n\nvorgezeichneten Linie. In seinem Versäumnisurteil vom 22. November 2001 \n\n(III ZR 5/01 - NJW 2002, 361) hat der Senat noch offen gelassen, ob Verträge \n\nüber die Erbringung von sogenanntem Telefonsex im Hinblick auf die mittlerwei-\n\nle gewandelten Anschauungen in der Gesellschaft noch als sittenwidrig anzu-\n\nsehen sind (anders noch: BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW \n\n1998, 2895, 2896). Er hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass jedenfalls \n\nnach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens betreffend das Gesetz zur Re-\n\ngelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG - beschlossen am \n\n20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3983, in Kraft getreten am 1. Januar 2002) eine \n\nNeubewertung erforderlich sein werde (aaO, S. 361 f). \n\n13 \n\nNachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, steht Entgeltansprüchen für \n\ndie Erbringung von Telefonsexdienstleistungen selbst, aber auch für die Ver-\n\nmarktung und Vermittlung dieser Leistungen, nicht mehr der Einwand der Sit-\n\ntenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB entgegen. Zwar regelt § 1 ProstG unmit-\n\ntelbar lediglich die Wirksamkeit von Forderungen auf ein Entgelt, das für die \n\nVornahme sexueller Handlungen vereinbart wurde. Jedoch ergeben die dem \n\nGesetz zugrunde liegende Wertung (vgl. Armbrüster, jeweils aaO) und der \n\nWandel der Anschauungen in der Bevölkerung (vgl. hierzu Begründung des \n\nEntwurfs des ProstG BT-Drucks. 14/5958 S. 4; ferner OLG Köln MMR 2001, 43, \n\n44; LG Frankfurt am Main NJW-RR 2002, 994), dass auch Forderungen auf \n\nEntgelt für die Erbringung, Vermarktung und Vermittlung von Telefonsexdienst-\n\nleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB scheitern, mögen diese Geschäfte \n\nauch weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein. \n\nKann für die Ausübung der \"klassischen\" Prostitution eine wirksame Entgeltfor-\n\nderung begründet werden, muss dies für den sogenannten Telefonsex und die \n\nin diesem Zusammenhang zu erbringenden Vermarktungs- und technischen \n\nDienstleistungen erst recht gelten. Beim sogenannten Telefonsex handelt es \n\nsich mangels unmittelbaren körperlichen Kontakts der Beteiligten um weniger \n\nanstößige Vorgänge als bei der Prostitution im engeren Sinn. \n\n14 \n\nVon der Wirksamkeit der im Zusammenhang mit sogenanntem Telefon-\n\nsex begründeten Entgeltansprüche ist der Senat bereits in seinem Urteil vom \n\n4. März 2004 (aaO S. 205) ausgegangen, ohne dies jedoch näher auszuführen. \n\nEr hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Regelung \n\nder Rechtsverhältnisse der Prostituierten klargestellt, dass sich im Ergebnis an \n\nder Berechtigung der Entgeltforderung eines Telefonsexanbieters gegen einen \n\nTelefonanschlussinhaber nichts ändert, obgleich sich der Senat dort von der in \n\ndem Versäumnisurteil vom 22. November 2001 (aaO) vertretenen Auffassung \n\ndistanziert hat, nach der die Erbringung der Verbindungsdienstleistung für ein \n\nsogenanntes Telefonsexgespräch lediglich ein wertneutrales Hilfsgeschäft ist \n\nund deshalb der Entgeltforderung des Netzbetreibers nicht die seinerzeit noch \n\nin Betracht gezogene Sittenwidrigkeit des Vertrages mit dem Inhalteanbieter \n\nentgegengesetzt werden konnte. Eine entsprechende Klarstellung enthält auch \n\ndas Urteil vom 16. November 2006 (aaO S. 439 Rn. 17), durch das der Senat \n\nseine frühere Rechtsprechung zum Ausschluss von Einwendungen gegenüber \n\ndem Netzbetreiber aus dem Verhältnis zwischen dem Kunden und dem In-\n\nhalteanbieter schließlich aufgegeben hat. \n\n15 \n\nb) Begründet ist die Revision jedoch, soweit die Beklagte rügt, die Vorin-\n\nstanzen hätten - abgesehen von der erst im Berufungsverfahren unstrittig ge-\n\nwordenen Leistung vom 5. Mai 2003 über 4.613,90 € - nicht von Zahlungen an \n\ndie Klägerin lediglich in Höhe von 66.588,64 € ausgehen dürfen. \n\n16 \n\nDie Klägerin hat nach ihren eigenen Ausführungen von der Beklagten \n\nZahlungen in Höhe von insgesamt 71.176,75 € erhalten. Die Summe der in der \n\nKlageschrift auf Seiten 8 und 9 unter der Nummer 4 aufgeführten Zahlungen \n\nbeträgt 59.555,45 €. Soweit die Klägerin den Gesamtbetrag demgegenüber mit \n\n54.996,39 € beziffert hat, handelt es sich um einen Additionsfehler. Zu den \n\n59.555,45 € kommen hinzu die Leistungen vom 12. März 2002 (5.091,81 €), \n\nvom 17. April 2003 (500,44 €) und vom 20. Februar 2005 (6.029,05 €), die die \n\nKlägerin mit Schriftsätzen vom 30. Mai 2005 (dort S. 3) und vom 27. September \n\n2005 zugestanden hat. Dies ergibt insgesamt 71.176,75 € und entspricht bis auf \n\n90 Cent dem von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 1. März 2005 (dort \n\nS. 7 b-d) vorgetragenen Gesamtbetrag von 71.177,65 €. Die verbleibende ge-\n\nringfügige Differenz geht zu Lasten der Beklagten, die für den Umfang, in wel-\n\nchem sie die Forderungen der Klägerin erfüllt hat, darlegungs- und beweis-\n\npflichtig ist. Für den überschießenden Betrag von 90 Cent hat sie keinen Be-\n\nweis erbracht. \n\n17 \n\nDementsprechend ist die vom Berufungsgericht zuerkannte Forderung \n\num 4.588,11 € \n\n(Differenz zwischen 66.588,64 € und 71.176,75 €) auf \n\n5.962,98 € zu reduzieren. \n\n18 \n\nc) Unbegründet ist die Revision hingegen, soweit die Beklagte geltend \n\nmacht, das Berufungsgericht habe unzutreffend ihre Berechtigung zu weiteren \n\nAbzügen gemäß der Nachberechnung der Fremdberaterkosten für die \"Applika-\n\ntion VF 6\" in Höhe der Rechnungen vom 17. März 2003 verneint. \n\n19 \n\naa) Jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe \n\nnicht dargelegt, ob die insoweit abgerechneten Fremdgespräche auch allesamt \n\nvon den Telefonkunden bezahlt wurden, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hat hierbei die Vereinbarung der Parteien in Über-\n\neinstimmung mit der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen \n\nAuffassung dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte der Entgeltforderung der \n\nKlägerin Vergütungen für Fremdleistungen und Maschinennutzung - gewisser-\n\nmaßen spiegelbildlich - nur dann entgegensetzen könne, wenn und soweit die \n\nhierfür angefallenen Kundenentgelte einbringlich seien. Dies hält sich im Rah-\n\nmen des dem Tatrichter bei der Auslegung von Individualabreden zustehenden \n\nSpielraums. Das Revisionsgericht darf die Auslegung individualvertraglicher Er-\n\nklärungen lediglich daraufhin überprüfen, ob sie gesetzliche oder allgemein an-\n\nerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht beachtet \n\n(z.B.: Senatsurteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - WM 2006, 871, 872 \n\nund vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 13) oder ob \n\nVerfahrensvorschriften verletzt sind (z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 \n\n- X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.). Derartige Fehler sind dem Beru-\n\nfungsgericht nicht unterlaufen. \n\n21 \n\nDie Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe unter \n\nVerstoß gegen § 286 ZPO ihren Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt, die für \n\ndie Fremdleistungen und die Maschinennutzung entstehenden Kosten fielen in \n\njedem Fall an. Dieser Umstand bedeutet nicht, dass das wirtschaftliche Risiko \n\ndes Forderungsausfalls zwingend die Klägerin treffen muss. Dies gilt hinsicht-\n\nlich der Drittleistungen bei der \"Beratung\" insbesondere auch deshalb, weil die \n\nKlägerin - nicht bestritten - vorgetragen hat, die Beklagte habe mit den Agentu-\n\nren, die die Fremdleistungen bereit hielten, ebenfalls die Abrede getroffen, dass \n\neine Vergütung nur insoweit zu zahlen sei, als die Entgeltforderungen einbring-\n\nlich seien. Ob diese Drittagenturen ihren \"Beraterinnen\" gleichwohl ein Entgelt \n\nschulden und sie damit das Forderungsausfall- und Amortisationsrisiko trifft, ist \n\nfür das Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wirt-\n\nschaftlich und rechtlich ohne Bedeutung. \n\n22 \n\nbb) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nhätte darauf hinweisen müssen, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 28. Juli \n\n2006 die Vergütung für die Fremdleistungen und das Entgelt für die Maschi-\n\nnennutzung verwechselt habe. Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsge-\n\nricht annehmen musste, es handele sich um einen Irrtum der Beklagten, der zu \n\neinem Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO Veranlassung gebe. Die Beklagte hät-\n\nte, wie sie mit der Revision geltend macht, hierauf lediglich vorgebracht, die \n\nKlägerin schulde die Vergütung für die Fremdleistungen unabhängig von der \n\nRealisierung der Forderungen gegenüber den Telefonkunden, weil anderweitige \n\nAbreden nicht bestanden hätten und keine \"Beraterin\" bereit sei, das Forde-\n\nrungsausfallrisiko mitzutragen, was im Übrigen auch mit § 1 Satz 1 ProstG nicht \n\nvereinbar sei. Dies hatte sie jedoch bereits im Wesentlichen vorgetragen. Aus \n\ndiesem Vorbringen folgt jedoch nicht, dass die Klägerin das Forderungsausfall-\n\nrisiko im Verhältnis der Parteien tragen sollte (siehe oben aa). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Herrmann \n\nWöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 11 O 157/04 KfH - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2007 - 7 U 62/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/iii-zr-102-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ProstG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/iii-zr-102-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:45.079703+00:00"}}