{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__81-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"III ZB 81/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 81/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des \n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August \n\n2007 - 20 U 3428/07 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. \n\nGegenstandswert: 112.484,21 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Freistellung von einer auf ihrem \n\nGrundstück lastenden Grundschuld sowie auf Zahlung von 112.484,21 € zuzüg-\n\nlich Zinsen und einer Nebenleistung an die kreditierende Bank in Anspruch. Das \n\nder Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 9. Mai \n\n2007 zugestellt worden. Hiergegen hat er am Montag, dem 11. Juni 2007, Beru-\n\nfung eingelegt. Unter dem 16. Juli 2007 hat die Vorsitzende des Berufungsse-\n\nnats die Parteien darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsbegründung \n\nam 9. Juli 2007 abgelaufen sei und eine Begründungsschrift bis dahin nicht ein-\n\ngegangen sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am \n\n26. Juli 2007 die Berufung begründet und gegen die Versäumung der Begrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung beantragt. Am 11. Juli 2007 sei er erkrankt gewe-\n\nsen. Auf den nochmaligen Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Frist bereits \n\nam 9. Juli 2007 geendet habe, hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, der \n\nAblauf der Begründungsfrist sei von ihm im Fristenkalender fälschlich unter dem \n\n11. Juli 2007, berechnet von der Einlegung der Berufung an, notiert worden. \n\nDieser Fehler sei auf seinen desolaten Gesundheitszustand zurückzuführen, in \n\ndem er sich seit etwa Anfang 2007 befunden habe, nämlich totale Überlastung \n\nund Erschöpfung in Verbindung mit nachhaltigen Depressionen. Er habe ver-\n\nsucht, dem Zustand mit Medikamenten zu begegnen, bei denen sich kürzlich \n\nherausgestellt habe, dass sie wohl zu stark dosiert gewesen seien. Die massive \n\nBeeinträchtigung werde ihm erst jetzt so recht klar. Anders als durch die besag-\n\nte gesundheitliche Beeinträchtigung sei der Fehler nicht zu erklären, da er sich \n\ndie Fristberechnung bei einer Berufung nach der Rechtsänderung zum \n\n1. Januar 2002 quasi \"an den Füßen abgelaufen\" und sie x-mal richtig prakti-\n\nziert habe. Seit dem 1. Dezember 2006 habe ihm seine Rechtsanwaltsfachan-\n\ngestellte nicht zur Verfügung gestanden und er habe auch den Kanzleibetrieb \n\nselbst erledigen müssen. Die Richtigkeit dieser Tatsachen hat der Rechtsanwalt \n\nanwaltlich versichert. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat dem Rechts-\n\nanwalt angelastet, keine hinreichenden Vorkehrungen für den Fall einer Beein-\n\nträchtigung seiner Arbeitskraft durch die ihm bewusste Erkrankung getroffen zu \n\nhaben. Hiergegen richtet sich die vom Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft, jedoch aus anderen Gründen unzu-\n\nlässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entge-\n\ngen der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf \n\neiner Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnissen infolge einer Erkrankung \n\ndes Prozessbevollmächtigten. Sie verletzt auch nicht das Grundrecht auf recht-\n\nliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf gleichmäßigen Zugang zur Rechts-\n\nmittelinstanz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). \n\n4 \n\nAuf die Frage, welche Vorkehrungen der Rechtsanwalt, dessen Ver-\n\nschulden sich die Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, im \n\nAllgemeinen für den Fall seiner Erkrankung zu treffen hat, kommt es nicht an. \n\nAbweichend von der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember \n\n1998 (X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 936 = VersR 2000, 252) zugrunde liegen-\n\nden Fallgestaltung, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, ist im vorliegenden \n\nFall bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Fehler des Anwalts \n\nbei der Eintragung des Fristendes für die Berufungsbegründung zum 11. Juli \n\n2007 statt dem 9. Juli 2007 auf seine Erkrankung zurückzuführen ist. Der Pro-\n\nzessbevollmächtigte des Beklagten schließt dies lediglich aus dem Umstand, \n\ndass er die Berufungsbegründungsfristen in zahlreichen anderen Fällen seit \n\ndem 1. Januar 2002 richtig berechnet habe. Das lässt die Möglichkeit einer ein- \n\nzelnen - gleichwohl schuldhaften - Unaufmerksamkeit, wie sie jedem auch ohne \n\nErkrankung begegnen kann, nicht entfallen, gerade weil der Rechtsanwalt nach \n\nseinem eigenen Vorbringen trotz schon länger andauernder Erkrankung im Üb-\n\nrigen zu einer einwandfreien Fristberechnung in der Lage gewesen war. Dass \n\nsich sein Zustand um den 11. Juni 2007 besonders verschlechtert hätte, wird \n\nnicht geltend gemacht. \n\n5 \n\nDavon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass der Anwalt seinen wei-\n\nteren Pflichten zu einer Fristenkontrolle in dem erforderlichen Umfang nachge-\n\nkommen wäre. Der Rechtsanwalt muss nicht nur das Fristende, sondern auch \n\neine Vorfrist notieren oder notieren lassen (siehe nur BGH, Beschluss vom \n\n5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366; Beschluss vom \n\n25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100). Er hat Anlass zu prü-\n\nfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die \n\nAkten auf Vorfrist (oder sonst im Zusammenhang mit einer fristgebundenen \n\nProzesshandlung) vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 \n\n- IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680; Beschluss vom 5. Oktober 1999 aaO; Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - NJW 2008, 854 f Rn. 12 \n\nm.w.N.). Bei der notwendigen Einsicht in die Handakte spätestens am Freitag, \n\ndem 6. Juli 2007 - und sogar noch am Montag, dem 9. Juli 2007 - hätte dem \n\nProzessbevollmächtigten des Beklagten aber auffallen müssen, dass die Frist \n\nzur Einreichung der Berufungsbegründung versehentlich für den 11. Juli 2007 \n\neingetragen war. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche \n\nÜberprüfung infolge der Erkrankung des Rechtsanwalts unmöglich gewesen \n\nwäre. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 02.05.2007 - 10 O 4521/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.08.2007 - 20 U 3428/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/iii-zb-81-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/iii-zb-81-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:19.937129+00:00"}}