{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__80-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"III ZB 80/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fc Zur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts, einen fristgebundenen Schriftsatz durch Telefax an das Gericht zu übermitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 80/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fc \n\nZur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung \n\neiner Einzelanweisung des Rechtsanwalts, einen fristgebundenen Schriftsatz \n\ndurch Telefax an das Gericht zu übermitteln. \n\nBGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 80/07 - LG Heilbronn \n\nAG Heilbronn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1. Oktober 2007 \n\n- 1 S 35/07 Bm - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert: 4.926,50 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Ausbildungs-\n\nvergütung in Höhe von 4.926,50 € nebst Zinsen in Anspruch. Das der Klage \n\nstattgebende Urteil des Amtsgerichts Heilbronn ist dem Prozessbevollmächtig-\n\nten des Beklagten am 13. Juli 2007 zugestellt worden. Hiergegen hat er beim \n\nLandgericht Heilbronn rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom \n\n13. September 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wegen Ar-\n\nbeitsüberlastung beantragt, die am selben Tage ablaufende Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung um zwei Wochen zu verlängern. Der durch Telefax versand-\n\nte Schriftsatz ist an das Landgericht adressiert, wurde jedoch wegen einer un-\n\nrichtigen Telefaxnummer am 13. September 2007 kurz nach 15.00 Uhr dem \n\nAmtsgericht Heilbronn übermittelt. Von dort wurde er an das Landgericht wei-\n\ntergeleitet, wo er am 17. September 2007 eingegangen ist. \n\n2 \n\nAuf einen Hinweis des Berichterstatters hat der Beklagte noch am \n\n17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; die Be-\n\nrufungsbegründung ist am 28. September 2007 erfolgt. Zur Begründung des \n\nWiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstatt-\n\nliche Versicherung der Angestellten E. seines Prozessbevollmächtigten \n\nglaubhaft gemacht: Nach Vorbereitung des Fristverlängerungsersuchens habe \n\nder Prozessbevollmächtigte die Akte der ausgebildeten und besonders zuver-\n\nlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Anweisung übergeben, das \n\nGesuch umgehend per Telefax an das zuständige Landgericht Heilbronn zu \n\nübermitteln und nachfolgend telefonisch die Geschäftsstelle des Gerichts \n\nzwecks Kontrolle zu kontaktieren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei der \n\nAntrag indes an den Anschluss des Amtsgerichts Heilbronn übermittelt worden. \n\nNachdem Frau E. die Geschäftsstelle des Gerichts bis zum Arbeitsschluss \n\nder Kanzlei telefonisch nicht mehr habe erreichen können, sei das Versehen \n\nzunächst unentdeckt geblieben. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und \n\ndie Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwer-\n\nde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Es fehlt hier jedoch an den Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Beschluss des Beru-\n\nfungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er \n\nverletzt auch nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz. \n\n5 \n\n2. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein \n\nRechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze für eine Aus-\n\ngangskontrolle sorgen. Soll der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so \n\nist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfeh-\n\nler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu über-\n\nprüfen (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW-RR 2006, \n\n1519 Rn. 9; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 \n\nRn. 8, 10; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, \n\n1429, 1430 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW \n\n2007, 2778 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Ausreichend ist auch die allgemeine Anwei-\n\nsung, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen \n\n(BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 4/96 - VersR 1996, 1125; Be-\n\nschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60). \n\n6 \n\nDas Vorbringen des Beklagten lässt nicht erkennen, dass diesen Anfor-\n\nderungen in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden \n\ner sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), genügt worden wäre. Eine \n\nallgemeine oder spezielle Anweisung zur Überprüfung des Sendeberichts ist \n\nnicht dargetan. Bei der statt dessen hier erteilten Weisung, sich den Eingang \n\ndes Telefaxes durch die Geschäftsstelle des Landgerichts bestätigen zu lassen, \n\nhätte der Prozessbevollmächtigte aber nach den zutreffenden Ausführungen \n\ndes Landgerichts außerdem für den Fall Vorsorge treffen müssen, dass bei Ge-\n\nricht niemand mehr erreicht werden kann und deshalb die vorgesehene Kontrol-\n\nle fehlschlägt. Dann hätte sich beispielsweise eine alternative Überprüfung des \n\nSendeprotokolls angeboten. \n\n7 \n\n3. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen hinrei-\n\nchender organisatorischer Maßnehmen zur Vermeidung von Fehlern bei der \n\nÜbermittlung fristwahrender Schriftsätze im Streitfall nicht deswegen unerheb-\n\nlich, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine konkrete Einzelanwei-\n\nsung erteilt hat. Allerdings ist richtig, dass es nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht ent-\n\nscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren \n\nBefolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom \n\n11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935 = BB 2003, 707, 708; Se-\n\nnatsbeschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 27/04 - BGH-Report 2005, 44, 45 f.; \n\nBGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527 \n\nRn. 10). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelanweisung und den Zweck \n\nder allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht \n\nein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er statt dessen für \n\nden konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, \n\nso sind allein diese maßgeblich. Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanwei-\n\nsung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin \n\neinfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung be-\n\nhalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369; vom \n\n30. Januar 2007 - XI ZB 5/06 - FamRZ 2007, 720 Rn. 6; siehe auch Senatsbe-\n\nschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6 f). \n\n8 \n\nIm vorliegenden Fall fehlte es in der Einzelanweisung des Anwalts an \n\nRegelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig gemacht \n\nhätten. Die Anweisung an die Kanzleiangestellte bestand lediglich darin, den \n\nSchriftsatz umgehend per Telefax an das Landgericht zu übermitteln und sich \n\nden Eingang von der Geschäftsstelle bestätigen zu lassen. Damit waren sonst \n\netwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet \n\ngeworden. Denn diese blieben gerade für die hier eingetretene Entwicklung \n\nsinnvoll und notwendig, in der die Einzelanweisung des Rechtsanwalts sich als \n\nunvollständig erwies, weil die darin bestimmten Kontrollmaßnahmen versagten. \n\nStellt sich dabei die allgemeine Kanzleiorganisation als unzureichend heraus, \n\nentlastet es den Rechtsanwalt nicht, wenn er im Einzelfall eine Übermittlung per \n\nTelefax an das Berufungsgericht mit gleichfalls ungenügender Überprüfung an-\n\nordnet. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 C 713/07 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 01.10.2007 - 1 S 35/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/iii-zb-80-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/iii-zb-80-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__80-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:25.826897+00:00"}}