{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__76-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"III ZB 76/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 167, § 691 Abs. 2, § 696 Abs. 3 Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Ver- zögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 76/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 167, § 691 Abs. 2, § 696 Abs. 3 \n\nDie zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Ver-\n\nzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach \n\nErhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid \n\nnicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - OLG Karlsruhe \n\n AG Lörrach \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat Freiburg, vom \n\n19. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 4.230 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten - mittlerweile geschiedene Eheleute - auf \n\nZahlung einer Provision in Höhe von 4.230 € für eine Finanzierungsvermittlung \n\nin Anspruch. \n\nAuf Antrag des Klägers erließ das als zentrales Mahngericht zuständige \n\nAmtsgericht am 19. Mai 2005 über die vorgenannte Forderung nebst Zinsen \n\nund vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mahnbescheide, die beiden Beklag-\n\nten am 21. Mai 2005 unter der Anschrift ihrer früheren gemeinsamen Ehewoh-\n\nnung in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt wurden. Nachdem beide \n\nBeklagte Widerspruch eingelegt hatten, benachrichtigte das Mahngericht den \n\nKläger hiervon und übersandte ihm unter dem 30. Mai 2005 die Anforderung \n\nder Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens. Die Zahlung der wei-\n\nteren Gerichtskosten wurde am 24. Juni 2005 bei der Gerichtskasse verbucht. \n\nDas Mahngericht gab am 28. Juni 2005 das Verfahren an das für den früheren \n\nWohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht ab. \n\n3 \n\nMit Urteil vom 22. Juni 2006, das dem Kläger am 5. Juli 2006 zugestellt \n\nwurde, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Im Rubrum dieses Urteils ist \n\n- wie bereits in einem zuvor gegen den Beklagten zu 2 ergangenen Teilver-\n\nsäumnisurteil - für die Beklagte zu 1 eine Adresse in der Bundesrepublik \n\nDeutschland und für den Beklagten zu 2 eine Anschrift in der Schweiz angege-\n\nben. \n\n4 \n\nMit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat der Kläger gegen das amtsge-\n\nrichtliche Urteil Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ist an das Landgericht \n\nadressiert und ausweislich des Eingangsstempels dort am 3. August 2006 ein-\n\ngegangen. Außerdem trägt die Berufungsschrift einen vom gleichen Tag stam-\n\nmenden Eingangsstempel des Oberlandesgerichts. Dieses hat hierzu festge-\n\nstellt, die Berufungsschrift sei am 3. August 2006 beim Landgericht eingegan-\n\ngen und von dort am selben Tag an das Oberlandesgericht weitergeleitet wor-\n\nden. Zuvor habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landgerichts in der \n\nKanzlei der Klägervertreter angerufen und erklärt, sie werde die Berufungs-\n\nschrift an das Oberlandesgericht weiterreichen, das zuständig sei, weil der Be-\n\nklagte zu 2 im Ausland lebe. \n\n5 \n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die \n\nBerufung als unzulässig verworfen. Es sei nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG \n\nzur Entscheidung über die Berufung zuständig, weil der Beklagte zu 2 seinen \n\nWohnsitz im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Ausland, sondern in \n\nder Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die Rechtshängigkeit gelte ge-\n\nmäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids am 21. Mai 2005 \n\neingetreten, denn die Streitsache sei innerhalb der Frist von einem Monat nach \n\nder Mitteilung über den Widerspruch und damit alsbald an das Prozessgericht \n\nabgegeben worden. Eine Verweisung oder formlose Rückgabe an das als Beru-\n\nfungsgericht zuständige Landgericht komme nicht in Betracht. \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. \n\nSie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO \n\nstatthaft und auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zulässig, \n\nweil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die angefochtene Entscheidung ver-\n\nletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - die Verfahrens-\n\ngrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht \n\neingelegt und begründet worden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat \n\nzu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\n10 \n\na) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ergibt \n\nsich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG. Danach sind die Oberlandesgerichte zu-\n\nständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beru-\n\nfung in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei er-\n\nhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechts-\n\nhängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes \n\nhatte. \n\n11 \n\naa) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar kann hier nicht ein im \n\namtsgerichtlichen Verfahren unangegriffen gebliebener ausländischer Gerichts-\n\nstand des Beklagten zu 2 zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073, 1074 unter II. 2. c) bb). \n\nOb der Beklagte zu 2 bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen allge-\n\nmeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, war im amtsgerichtlichen Verfahren \n\nnicht unstreitig. Dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts. Danach begründete der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz \n\nam 1. Juni 2005. Der Mahnbescheid wurde ihm am 21. Mai 2005 noch an sei-\n\nnem damaligen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt. Auf \n\ndiesen Zeitpunkt kann die Rechtshängigkeit entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO zurückbezogen werden, weil sie \n\nnicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs \n\nan das Prozessgericht abgegeben worden ist. \"Alsbald\" ist wie \"demnächst\" in \n\n§ 167 (und in § 693 Abs. 2 a.F.) ZPO zu definieren (BGHZ 103, 21, 28; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 6; jew. m.w.N.). Beide Begriffe sind \n\nnicht rein zeitlich zu verstehen; ihr Inhalt wird in erster Linie durch den Zweck \n\nder genannten Rückwirkungsvorschriften bestimmt. Durch diese Regelungen \n\nsoll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbe-\n\nhandlung geschützt werden (BGHZ aaO m.w.N). Zuzurechnen sind dem Kläger \n\nalle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhaf-\n\nter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 \n\n- VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, \n\n22. Aufl., § 167 ZPO Rn. 10; jew. m.w.N.). Allerdings sind auch von der Partei \n\nzu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig un-\n\nschädlich (BGHZ 150, 221, 224; BGH, Urteile vom 27. Mai 1999 aaO; vom \n\n20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 unter II. 1. m.w.N.; vom \n\n22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a); \n\nBeschluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21, 22; \n\nRoth aaO Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Mahnverfahren. Der \n\nAntragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte \n\nVerzögerung die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist \n\nvon ihm binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung \n\ndes Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren ein-\n\nzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (HK-\n\nZPO/Gierl, § 696 Rn. 17). Gemessen daran hat der Kläger nicht die Vorausset-\n\nzungen dafür geschaffen, dass die Streitsache alsbald nach Erhebung des Wi-\n\nderspruchs an das Prozessgericht abgegeben werden konnte. Die weiteren Ge-\n\nrichtsgebühren sind erst am 24. Juni 2005 und damit mehr als zwei Wochen \n\nnach Zugang der Zahlungsaufforderung - selbst unter Berücksichtigung der üb-\n\nlichen Postlaufzeit - eingezahlt worden. \n\n12 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Rechts-\n\nhängigkeit nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids \n\nzurückbezogen werden, weil die Sache innerhalb eines Monats nach der Mittei-\n\nlung über den Widerspruch an das Prozessgericht abgegeben wurde. Zwar wird \n\ndie für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheides aus-\n\nreichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen (BGHZ \n\n150, 221, 225; BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, \n\n1436 f Rn. 17). Damit soll etwa im Falle der Mangelhaftigkeit des Mahnantrags \n\nvermieden werden, dass der Antragsteller von der Berichtigung absieht und \n\nKlage erhebt, wenn er durch die Behebung des Mangels Gefahr läuft, dass der \n\nberichtigte Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird \n\n(BGHZ 150 aaO). Die zeitliche Grenze für geringfügige Verzögerungen kann \n\naber nicht generell - so auch nicht für die Zustellung der Klageschrift - anhand \n\nder Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden (BGH, Beschluss vom \n\n24. September 2003 aaO; a.A. Zöller/Greger aaO § 167 Rn. 11; MünchKomm/ \n\nSchüler, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 19). Die Erweiterung des für die Rechtzeitig-\n\nkeit maßgeblichen Zeitraums auf einen Monat ist auf die Fälle beschränkt, in \n\ndenen sich die Zustellung des Mahnbescheids durch ein nachlässiges Verhal-\n\nten des Antragstellers verzögert. Eine Übertragung dieser Wertung auf dem \n\nAntragsteller zurechenbare Verzögerungen nach Zustellung des Mahnbe-\n\nscheids und nach Aufforderung zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten ist \n\nnicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Streitsache alsbald \n\nnach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden ist, sind vielmehr die \n\nallgemein für § 167 ZPO geltenden Grundsätze anzuwenden (Musielak/Voit, \n\nZPO, 5. Aufl., § 696 Rn. 4). \n\n13 \n\ncc) Wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht ab-\n\ngegeben wird, tritt die Rechtshängigkeit nicht vor der Abgabe (BGHZ 112, 325, \n\n329) und spätestens mit der Zustellung der Anspruchsbegründung (BGH, Urteil \n\nvom 14. November 1991 - IX ZB 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a), \n\ninsoweit nicht in BGHZ 116, 77 abgedruckt) ein. Auf welchen Zeitpunkt abzu-\n\nstellen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte zu 2 \n\nhatte bereits im Zeitpunkt der Abgabe seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht \n\nmehr in der Bundesrepublik Deutschland. Damit war die Zuständigkeit des \n\nOberlandesgerichts als Berufungsgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG gege-\n\nben. \n\n14 \n\nb) Die Berufung ist rechtzeitig im Sinne von § 519 Abs. 1 ZPO eingelegt \n\nworden. Nach dieser Vorschrift wird die Berufung durch Einreichung der Beru-\n\nfungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Entscheidend dafür ist, dass \n\nder Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Rechtsmittelgerichts kommt (Se-\n\nnatsbeschluss vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Beru-\n\nfungsgericht 3; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR \n\n1997, 892, 893 unter II. 1.). Wird die Berufungsschrift - wie hier - bei einem un-\n\nzuständigen Gericht eingereicht und von diesem an das zuständige Berufungs-\n\ngericht weitergeleitet, so wirkt die rechtzeitige Weiterleitung fristwahrend (Se-\n\nnatsbeschluss vom 14. Juli 1987 aaO). \n\n15 \n\n3. \n\nNach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. \n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung zu ent-\n\nscheiden haben. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lörrach, Entscheidung vom 22.06.2006 - 2 C 1206/05 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.09.2007 - 13 U 137/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/iii-zb-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 691","ref_norm":"691","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/iii-zb-76-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:00.522004+00:00"}}