{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__72-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"III ZB 72/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 72/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Galke, Dr. Herr-\n\nmann und Wöstmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe:\n\nDie Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. \n\n1. \n\nDer Senat hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008 das Vorbringen des \n\nAntragstellers eingehend gewürdigt. Wenn der Senat eine andere Rechtsauf-\n\nfassung vertritt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem \n\nBlickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64 1, 12). \n\n3 \n\n2. \n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Antragstel-\n\nlers, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur Präklusion der Rüge des An-\n\ntragsgegners zur Frage der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts unberücksich-\n\ntigt gelassen, nicht durchgreift. Der vom Beschwerdeführer insoweit allein ge-\n\nrügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG \n\nschützt nicht davor, dass das Gericht einem Umstand nicht die richtige Bedeu-\n\ntung für die weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerung beimisst (vgl. \n\nBVerfGE 76, 93, 98; 22, 267, 273 f). Der Schutzbereich des grundrechtsglei-\n\nchen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf \n\ndie Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet (BVerfG NJW-RR \n\n2008, 75, 76). Sollte das Schiedsgericht - wie der Antragsteller vorträgt - die \n\nNorm des § 1040 ZPO bei der Abfassung der Entscheidung nicht im Blick ge-\n\nhabt haben, so lässt dies nicht darauf schließen, dass der Vortrag des An-\n\ntragstellers nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr hätte das Schiedsgericht \n\ndann eine Norm übersehen, was eine - von dem Oberlandesgericht im Rahmen \n\nder Prüfung des ordre public vertretbar hingenommene - unrichtige Rechtsan-\n\nwendung darstellte, nicht aber eine Verletzung des Rechts des Antragstellers \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs. \n\n4 \n\n3. \n\nNicht durchgreifend ist auch die Rüge des Antragstellers, das Schiedsge-\n\nricht habe sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ohne \n\nerneuten Hinweis seine geäußerte Rechtsauffassung zu der Frage gewechselt \n\nhabe, ob die vom Antragsteller geforderte und vom Antragsgegner zu zahlende \n\nBereitstellungspauschale nicht fest sei, sondern sich am hälftigen Kostenaus-\n\ngleich gemessen an den tatsächlichen Einkünften orientiere. \n\n5 \n\nZunächst bestehen schon Zweifel an einem schlüssigen Vortrag des An-\n\ntragstellers zum Hinweis des Schiedsgerichts. In dem Schreiben des Antrag-\n\nstellers persönlich an das Schiedsgericht vom 20. November 2006 ist keine Re-\n\nde davon, dass das Schiedsgericht ausdrücklich und abschließend seine \n\nRechtsauffassung in der vom Antragsteller gewünschten Richtung geäußert \n\nhat. Vielmehr spricht der Antragsteller selbst in diesem Schreiben davon, dass \n\ndas Schiedsgericht \"den Eindruck vermittelt\" habe, dass die Kostentragungs-\n\npflicht nicht als fixer Betrag vereinbart gewesen sei. Weiter spricht er von der \n\ngrundsätzlichen Fehleinschätzung seinerseits hinsichtlich der vorläufigen Auf-\n\nfassung des Schiedsgerichts, was nicht verständlich wäre, wenn das Schieds-\n\ngericht eindeutig und abschließend seine Rechtsauffassung geäußert hatte. Im \n\nWeiteren führt er in dem Schreiben lediglich aus, dass das Gericht den von ihm \n\ngewünschten Grundsatz der Kostenteilung im Rahmen der Zahlungsfähigkeit \n\n\"signalisiert\" habe. Die eigene Darstellung des Antragstellers steht deshalb im \n\nWiderspruch zum Vortrag vor dem Oberlandesgericht und im Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren, dass das Schiedsgericht eindeutig seine Rechtsauffassung in der \n\nvom Antragsteller gewünschten Weise geäußert habe. \n\n6 \n\nUnbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht substantiiert \n\ndargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf der fehlenden Möglichkeit \n\nzum Vortrag beruhte. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antrag-\n\nsteller lediglich geltend gemacht, er hätte auf einen erneuten Hinweis des \n\nSchiedsgerichtes das vorgetragen, was er nach Erlass des Teilschiedsspruchs \n\nmit dem Schreiben vom 20. November 2006 gegenüber dem Schiedsgericht \n\neingewandt hat. Soweit er sich in dem Schreiben auf bereits dem Schiedsge-\n\nricht seinerzeit vorgelegte Unterlagen beruft, kann es als ausgeschlossen an-\n\ngesehen werden, dass das Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung \n\ngelangt wäre, da der Sachvortrag der Parteien vom Schiedsgericht zur Kenntnis \n\ngenommen wurde und es sich eingehend mit der Frage der nachträglichen Er-\n\nhöhung der Bereitstellungspauschale und den dazu maßgeblichen Umständen \n\ngeäußert hat. Soweit sich der Antragsteller in seinem Schreiben auf zusätzliche \n\nUnterlagen beruft, die er dem Schiedsgericht vorgelegt hätte, liegen diese hier \n\nim gerichtlichen Verfahren nicht vor. Die Anlagen zu dem Schriftsatz vom \n\n20. November 2006 sind nicht beigefügt. Insoweit ist eine Überprüfung nicht \n\nmöglich, ob diese Unterlagen überhaupt geeignet gewesen wären, das \n\nSchiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen zu lassen. Der \n\nschriftsätzliche Vortrag selbst bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtsauf-\n\nfassung des Antragstellers und die nicht vorgelegten Nachweise. Ein konkreter \n\nVortrag zum Inhalt der geschlossenen Vereinbarung, der geeignet gewesen \n\nwäre, die rechtlichen Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch in \n\nFrage zu stellen, findet sich in dem Schriftsatz nicht. Dies geht zu Lasten des \n\ninsoweit darlegungspflichtigen Beschwerdeführers. \n\n7 \n\n4. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 577 Abs. 6 \n\nSatz 3 ZPO). Der Beschwerdeführer kann mit der Anhörungsrüge keine weitere \n\nBegründung einfordern, als dies nach den Verfahrensvorschriften in der Haupt-\n\nsache vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR \n\n263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanz: \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 10 Sch 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__72-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zb-72-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__72-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__72-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zb-72-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__72-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:37.259796+00:00"}}