{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__59-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"III ZB 59/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 59/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2008 \n\nin dem Verfahren auf Feststellung der \nUnzulässigkeit des Schiedsverfahrens \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom \n\n20. Juli 2007 - 26 SchH 3/06 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die die-\n\nsen zur Last fallen. \n\nDer Streitwert wird auf 461.233 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin und die ihr in der Vorinstanz beigetretenen Streithelfer \n\nbegehren nach § 1025 Abs. 2 in Verbindung mit § 1032 Abs. 2 ZPO die Fest-\n\nstellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, das von der \n\nAntragsgegnerin auf der Grundlage eines in englischer Sprache abgefassten \n\nManagementvertrages wegen eines Schadensersatzanspruchs von 1.383.700 € \n\nbeim ICC International Court of Arbitration mit dem Schiedsort Brüssel anhän-\n\ngig gemacht worden ist. Der Vertrag enthält unter der Nummer 19.1 (Applicable \n\nLaw) eine Rechtswahlklausel für das belgische Recht und unter der Nummer \n\n19.2 (Arbitration) eine Schiedsklausel, nach der die sich aus dem Vertrag erge-\n\nbenden Streitigkeiten gemäß der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der \n\nInternationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ord-\n\nnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden, belgisches \n\nRecht anwendbar ist und der Schiedsort in Brüssel liegt. Das Schiedsgericht hat \n\nsich noch nicht konstituiert. Die Antragstellerin, der während der Vertragsver-\n\nhandlungen ein in deutscher Sprache abgefasster Mustervertrag vorgelegen \n\nhatte, in dem unter den Nummern 19.1 und 19.2 jeweils die Anwendung des \n\ndeutschen (materiellen und Verfahrens-)Rechts vorgesehen war, hat den Ma-\n\nnagementvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 10. September 2006 we-\n\ngen Irrtums, arglistiger Täuschung und unter jedwedem weiteren rechtlichen \n\nGesichtspunkt angefochten. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-\n\ntet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. \n\nII. \n\n3 \n\nDie nach § 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde hält die Frage für grundsätzlich, ob bei der Beur-\n\nteilung der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hinsichtlich des anzuwen-\n\ndenden Rechts allein auf das Verfahrensrecht und nicht auch auf das vom \n\nSchiedsgericht anzuwendende materielle Recht abzustellen sei. Hierauf kommt \n\nes indes nicht an. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht ist - unter Bezugnahme auf § 1040 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO, der einem allgemeinen Rechtsprinzip der internationalen Schiedsge-\n\nrichtsbarkeit entspricht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, An-\n\nhang § 1061 Rn. 39, § 1040 Rn. 3) - zutreffend davon ausgegangen, dass sich \n\ndie Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhän-\n\ngige Vereinbarung darstellt, deren Wirksamkeit unabhängig vom Bestand des \n\nHauptvertrags zu beurteilen ist. Danach ist die Wirksamkeit einer Schiedsabre-\n\nde, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entschei-\n\nden soll, bei Unwirksamkeit dieses Hauptvertrags nicht nach § 139 BGB zu be-\n\nurteilen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215, \n\n2216). Das schließt freilich im Einzelfall, wie der Senat bereits durch Beschluss \n\nvom 23. Mai 1991 (III ZR 144/90 - BGHR ZPO § 1025 Wirksamkeit 1) entschie-\n\nden hat, nicht aus, dass eine Schiedsvereinbarung in den Fällen des § 123 \n\nBGB anfechtbar ist, wenn die für den Abschluss des Hauptvertrags ursächliche \n\nDrohung oder Täuschung auch ihren Abschluss unmittelbar beeinflusst hat. \n\n6 \n\nDies hat das Oberlandesgericht schon deshalb verneint, weil die Antrag-\n\nstellerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ein zur Anfechtung berechti-\n\ngender Inhaltsirrtum oder eine arglistige Täuschung für den Abschluss der \n\nSchiedsvereinbarung ursächlich gewesen sein könnten. Es hat in diesem Zu-\n\nsammenhang hervorgehoben, auch die in dem in deutscher Sprache abgefass-\n\nten Mustervertrag enthaltene Schiedsklausel habe die Vergleichs- und Schieds-\n\ngerichtsordnung der Internationalen Handelskammer mit dem Schiedsort Brüs-\n\nsel vorgesehen, so dass die (ergänzende) Anwendung des belgischen Verfah-\n\nrensrechts von keiner oder nur ganz untergeordneter Bedeutung sei. Dies ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich hieraus \n\nkeine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs. Vielmehr durfte das Oberlandesgericht das Beweisanerbieten der An-\n\ntragstellerin, sie hätte den Vertrag bei Kenntnis der einseitigen Änderung der \n\nKlauseln in den Nummern 19.1 und 19.2 \"so nicht unterzeichnet\", als nicht hin-\n\nreichend substantiiert ansehen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die \n\nWirksamkeit der Schiedsvereinbarung sowohl nach deutschem als auch nach \n\nbelgischem Recht beurteilt. \n\n7 \n\n2. \n\nSoweit das Oberlandesgericht die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung \n\nam Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB geprüft und bejaht hat, hält die Beschwer-\n\nde es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine überraschende \n\noder ungewöhnliche Klausel nur dann zur Unwirksamkeit führe, wenn sie zu-\n\nsätzlich den Vertragspartner benachteilige. Diese Frage stellt sich nicht, da das \n\nOberlandesgericht die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB nach dem Ver-\n\nständnis des Senats allein deshalb abgelehnt hat, weil es angesichts der im \n\nEinzelnen näher erörterten Umstände an einer überraschenden Klausel fehlte. \n\nDie Notwendigkeit einer \"zusätzlichen Benachteiligung\" hat das Oberlandesge-\n\nricht seiner Beurteilung nicht zugrunde gelegt, sondern insoweit lediglich auf \n\nUnterschiede aufmerksam gemacht, die zwischen dem von ihm entschiedenen \n\nFall und einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf (ZIP 1994, 288) entschiede-\n\nnen Konstellation bestehen. \n\n8 \n\n9 \n\n3. \n\nAuch im Übrigen weist die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-\n\nrelevanten Rechtsfehler auf. \n\n4. \n\nDer Senat hat den Beschwerdewert nach § 3 ZPO mit einem Drittel der \n\nim Schiedsverfahren verfolgten Forderung bemessen. \n\nSchlick Dörr Galke \n\n Herrmann Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2007 - 26 SchH 3/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/iii-zb-59-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/iii-zb-59-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:32.438202+00:00"}}