{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__11-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"III ZB 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 1060 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 a) Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf einer noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung beruht, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder im Wege der Einrede noch mit der Schieds(wider)klage entgegenset- zen. b) Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erheben, durch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage stattgegeben wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 11/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2008 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 1060 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 \n\na) Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf \neiner noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung beruht, \nkann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder \nim Wege der Einrede noch mit der Schieds(wider)klage entgegenset-\nzen. \n\nb) Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber \nim Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erheben, \ndurch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage \nstattgegeben wurde. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07 - KG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2007 \n\naufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammerge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 4.561.532,53 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. \n\n AG (im Folgenden: Schuldnerin). Auf den Namen der Schuldnerin wurden \n\nbei der H. Bank zwei Wertpapierdepots sowie Guthaben auf drei Konto-\n\nkorrentkonten geführt. An diesen Vermögensgegenständen beansprucht die \n\nAntragstellerin aufgrund mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor der In-\n\nsolvenzeröffnung am 31. August 2002, geschlossener Kauf- und Abtretungs-\n\nvereinbarungen ein Absonderungsrecht. Zu dessen Durchsetzung erhob sie \n\n- gestützt auf eine mit der Schuldnerin am 14. Mai 2001 getroffene Schiedsver-\n\neinbarung - Schiedsklage gegen den Antragsgegner. Dieser wurde durch \n\nSchiedsspruch vom 18. Oktober 2004 verurteilt, in die Herausgabe eines inzwi-\n\nschen hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen einzuwilligen, \n\ndie in den Wertpapierdepots verwahrten Wertpapiere an die Antragstellerin he-\n\nrauszugeben und die dazu und zur Herauszahlung der Guthaben (nebst Zinsen, \n\naber abzüglich einer Feststellungspauschale) notwendigen Erklärungen ab-\n\nzugeben; ferner wurde eine Schiedswiderklage des Antragsgegners abgewie-\n\nsen. Durch weiteren Schiedsspruch vom 2. November 2004 wurde der Antrags-\n\ngegner verurteilt, der Antragstellerin Anwaltskosten in Höhe von 29.412 € zu \n\nerstatten. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin hat beantragt, die Schiedssprüche für vollstreckbar \n\nzu erklären. Der Antragsgegner macht dagegen geltend, die von der Antrag-\n\nstellerin mit der Schuldnerin geschlossenen Kauf- und Abtretungsvereinbarun-\n\ngen seien wegen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) anfechtbar. Im Hin-\n\nblick auf eine von ihm gegen die Antragstellerin erhobene Klage vor dem Land-\n\ngericht Berlin (95 O 78/03), mit der er die Insolvenzanfechtung vor dem staat-\n\nlichen Gericht geltend gemacht habe, sei das Schiedsverfahren auszusetzen \n\ngewesen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der \n\nSchiedssprüche zurückgewiesen und diese aufgehoben. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Vollstreckbarerklärung wei-\n\nter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n\n§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist \n\nauch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n\nund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO). \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet; sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nOberlandesgericht. \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Schiedssprüche seien aufzu-\n\nheben, weil das Schiedsgericht das Verfahren nicht - wie von dem Antragsgeg-\n\nner beantragt - gemäß § 148 ZPO ausgesetzt habe. Das Schiedsgericht sei zu \n\nUnrecht davon ausgegangen, die Entscheidung des staatlichen Gerichts über \n\nden Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO sei nicht vorgreiflich, und \n\nhabe deshalb sein Aussetzungsermessen nicht ausgeübt. Wegen der falschen \n\nAnwendung des § 148 ZPO liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und \n\ndamit der Aufhebungsgrund des ordre public-Verstoßes (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBuchst. b ZPO) vor. Ferner sei der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBuchst. b letzter Fall ZPO gegeben; der Antragsgegner habe ein Verteidigungs-\n\nmittel nicht geltend machen können. \n\nIII. \n\n7 \n\nNach dem der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalt \n\nwar es nicht zulässig, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung \n\ndes Schiedsspruchs abzulehnen; ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Auf-\n\nhebungsgrund (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO) liegt nicht \n\nvor. \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des \n\nOberlandesgerichts, das Schiedsgericht habe dem Antragsgegner die begehrte \n\nAussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO zu Unrecht versagt und ihm da-\n\ndurch gehörswidrig ein geltend gemachtes Verteidigungsmittel abgeschnitten. \n\n9 \n\n1. \n\nEs kann offen bleiben, ob sich - wovon das Oberlandesgericht ohne wei-\n\nteres ausgegangen ist - die Aussetzungsentscheidung des Schiedsgerichts \n\nnach der für das staatliche Gericht geltenden Vorschrift des § 148 ZPO zu rich-\n\nten hatte oder, wie die Rechtsbeschwerde meint (vgl. auch Stein/Jonas/Schlos-\n\nser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1042 Rn. 35), dem Schiedsgericht schlicht ein Ver-\n\nfahrensermessen (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) zustand. Das Schiedsgericht \n\ntraf auf der Grundlage der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Aus-\n\nsetzungsregelung des § 148 ZPO eine von Aufhebungsgründen (§ 1059 Abs. 2 \n\nNr. 1 Buchst. b letzter Fall, Nr. 2 Buchst. b ZPO) freie Entscheidung; damit \n\nscheidet erst recht eine die Aufhebung der Schiedssprüche rechtfertigende Ver-\n\nletzung des durch § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO eingeräumten \"freien Ermessens\" \n\naus. \n\n10 \n\n2. \n\nNach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechts-\n\nstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \n\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen \n\nRechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anord-\n\nnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder \n\nbis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung \n\nder Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit \n\noder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer \n\n(zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGHZ 162, 373, \n\n375 m.w.N.). Eine solche Vorgreiflichkeit für das mit der Schiedsklage geltend \n\ngemachte Absonderungsrecht hat das Schiedsgericht bezüglich der Frage, ob \n\ndie das Absonderungsrecht tragenden Kauf- und Abtretungsvereinbarungen \n\nvom 14. Februar 2001 der Anfechtung gemäß §§ 129 ff InsO unterlagen, ohne \n\nim Vollstreckbarerklärungsverfahren beachtlichen (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 \n\ni.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO) Fehler verneint. \n\n11 \n\na) Die möglicherweise gegebene Insolvenzanfechtung war nicht deshalb \n\nvorgreiflich, weil sie der auf abgesonderte Befriedigung gerichteten Schiedskla-\n\nge einredeweise (vgl. MünchKommInsO-Kirchhoff 2002 § 146 Rn. 46, 49, siehe \n\nauch § 143 Rn. 36; Nerlich/Römermann, InsO <Stand März 2003> § 143 \n\nRn. 73; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 1997 § 29 KO \n\nAnm. 21, § 41 KO Anm. 4, 7) entgegengesetzt worden wäre. In dem Schieds-\n\nverfahren erhob der Antragsgegner die Einrede der Insolvenzanfechtung nicht, \n\nweil sie, worauf noch zurückzukommen sein wird, der Schiedsabrede nicht un-\n\nterlag; das ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss und ist in dem Verfah-\n\nren vor dem Oberlandesgericht unstreitig gewesen. \n\n12 \n\nb) Zu der Frage, ob schon der vor dem staatlichen Gericht geführte \n\nRechtsstreit über den von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegenan-\n\nspruch wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit der Kauf- und Abtretungsver-\n\neinbarungen vom 14. Februar 2001 für die auf Absonderung gerichtete \n\nSchiedsklage vorgreiflich und deshalb das Schiedsverfahren gemäß § 148 ZPO \n\nauszusetzen war, führte das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch vom 18. Ok-\n\ntober 2004 (S. 13) aus: \n\n\"7. Der von dem Beklagten beantragten Aussetzung des Verfah-\nrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelrechts-\nstreits über die insolvenzrechtliche Anfechtung der Vereinba-\nrung vom 14.02.2001 gemäß § 148 ZPO war nicht zu entspre-\nchen. \n\nFür die Aussetzung des Verfahrens kommt es darauf an, ob \ndie Entscheidung des Schiedsgerichts vom Ausgang des Pa-\nrallelprozesses abhängt. Dringt die Anfechtung durch, sind die \nGuthaben und Wertpapiere bzw. deren Erlöse an die Masse \nzurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Einer Rückgewähr-\nverbindlichkeit aus § 143 Abs. 1 InsO liegt nach h.M. ein ge-\nsetzliches Rückgewährschuldverhältnis zugrunde, das rein ob-\nligatorischer Natur ist ohne dingliche Wirkung (st. Rspr. BGH \nNJW 1990, 990; NJW 1987, 2821, 2822; NJW 1973, 100, 101; \nNJW 1957, 137, 138; Münchener Kommentar zur \nInsO/Kirchhof, 2002, zu § 143 Rn 3, vor §§ 129-147 Rn 18; \nKilger/Karsten Schmidt, KO, 17. Aufl. 1997, zu § 29 Rn 2a; \nKuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, zu § 40 Rn 15). Die \nRechtsprechung zu § 37 Abs. 1 KO hierzu ist auch auf die In-\nsolvenzordnung anwendbar, da § 143 Abs. 1 S. 1 InsO dem \n§ 37 KO inhaltlich entspricht. \n\nDie insolvenzrechtliche Anfechtung läßt das zugrunde liegen-\nde Rechtsgeschäft in seinem Bestand unberührt. Sie führt \nnicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Rechtshandlung, son-\ndern steht selbständig neben den Nichtigkeits- und Anfech-\ntungstatbeständen der §§ 119, 134, 138 BGB (Münchener \nKommentar zur InsO, vor §§ 129-147 Rn 40, § 129 InsO \nRn 134, 135; Kilger/Karsten Schmidt, § 29 KO, Rn 2a und 6). \n\nDie insolvenzrechtliche Anfechtung ist somit für die Frage der \nzivilrechtlichen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Ver-\neinbarung nicht vorgreiflich. Es besteht nicht die Gefahr diver-\ngierender Entscheidungen über denselben Streitgegenstand. \n\nEs sind vielmehr verschiedene Streitgegenstände, die neben-\neinander geltend gemacht werden können. Die Rechtshängig-\nkeit des insolvenzrechtlichen Anspruchs steht der Geltendma-\nchung des zivilrechtlichen Anspruchs nicht entgegen (Kilger/ \nKarsten Schmidt, aaO, zu § 29 KO, Rn 6). \n\nDas Schiedsgericht kann über die Absonderungsansprüche \nentscheiden, ohne den Ausgang des Anfechtungsprozesses \nabwarten zu müssen. Umgekehrt setzt die insolvenzrechtliche \nAnfechtbarkeit nach § 133 InsO die Wirksamkeit der Vereinba-\nrung vom 14.02.2001 voraus. Diese Voraussetzung wird im \nanhängigen Verfahren geklärt. Wird wie geschehen die Wirk-\nsamkeit der Abrede vom 14.02.2001 im vorliegenden Verfah-\nren festgestellt, kann das LG Berlin im Parallelprozess gleich-\nwohl über die Anfechtung und die Rückgewähr befinden. \n\nDa hiernach der Parallelrechtsstreit nicht vorgreiflich ist, be-\nstand für das Schiedsgericht keine Veranlassung zur Ausset-\nzung des vorliegenden Verfahrens.\" \n\n13 \n\nDiese, die Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO) verneinenden Erwägungen des \n\nSchiedsgerichts setzen sich mit dem Aussetzungsantrag des Antragsgegners \n\nauseinander und sind in der Sache mindestens vertretbar. Vergleichbar hat ein \n\nanderer Senat des Oberlandesgerichts (KG, Urteil vom 1. November 2006 \n\n- 26 U 28/06) zu der Frage argumentiert, ob eine Verfahrensaussetzung gemäß \n\n§ 148 ZPO veranlasst ist, wenn in einem anderen Rechtsstreit die insolvenz-\n\nrechtliche Anfechtbarkeit der im zu entscheidenden Rechtsstreit zur Aufrech-\n\nnung gestellten Gegenforderung geltend gemacht wird; allein das Bestehen ei-\n\nnes Gegenanspruchs stelle keine Vorgreiflichkeit dar (abweichend in der Be-\n\ngründung, aber zum selben Ergebnis - keine Aussetzung - führend Musielak/ \n\nVoit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 24 zu einer ähnlichen Fallgestaltung <im \n\nSchiedsverfahren geltend gemachte Aufrechnung mit einer nicht schiedsbefan-\n\ngenen Gegenforderung>; siehe auch BayObLG, Beschluss vom 25. August \n\n2004 - 4 Z Sch 13/04 - juris Rn. 15 = SchiedsVZ 2004, 319 <kein ordre public-\n\nVerstoß, wenn der Schuldner im Schiedsspruch zur Zahlung einer Forderung \n\nverurteilt wird, deren Abtretung an den Gläubiger möglicherweise der Insol-\n\nvenzanfechtung unterliegt>). Von einem gehörs- und ordre public-widrigen \n\nÜbergehen eines Verteidigungsmittels kann demnach nicht die Rede sein. \n\nIV. \n\n14 \n\nDas Verfahren ist noch nicht entscheidungsreif, so dass die Sache an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen werden muss (§ 577 Abs. 4 Satz 1, \n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO). \n\n15 \n\n1. \n\nIm Verfahren der Vollstreckbarerklärung hat der Antragsgegner die Ein-\n\nrede der Insolvenzanfechtung gegen den im Schiedsspruch zuerkannten An-\n\nspruch auf abgesonderte Befriedigung ausdrücklich erhoben; er verfolgt sie im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren weiter. Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, \n\nob die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung erfüllt sind. Für die rechtliche \n\nPrüfung ist daher davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin mit der \n\nSchuldnerin geschlossenen Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Fe-\n\nbruar 2001 der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen und der Antrags-\n\ngegner dem auf diesen Vereinbarungen fußenden Recht der Antragstellerin \n\nauf abgesonderte Befriedigung eine Rückgewährverpflichtung gemäß § 143 \n\nAbs. 1 InsO entgegensetzen kann. \n\n16 \n\n2. \n\nDer Antragsgegner war aus rechtlichen Gründen gehindert, sich schon \n\nim Schiedsverfahren auf die Einrede der Insolvenzanfechtung zu berufen. \n\n17 \n\nDie von der Schuldnerin noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nmit der Antragstellerin geschlossene Schiedsvereinbarung band an sich auch \n\nden Antragsgegner. Denn er musste als Insolvenzverwalter grundsätzlich die \n\nRechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. \n\nAnsprüche aus Insolvenzanfechtung werden jedoch von einer von dem Schuld-\n\nner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfasst. Das beruht darauf, dass sich \n\nder Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung nicht aus dem anfechtbar \n\ngeschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfü-\n\ngungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03 - ZInsO 2004, 88 und \n\n- zum Konkursverwalter - BGHZ 24, 15, 18). Unterliegen die Ansprüche aus \n\nInsolvenzanfechtung aber somit nicht der Kompetenz des Schiedsgerichts, \n\ndann konnte sie der Antragsgegner im Schiedsverfahren weder mit der \n\nSchieds(wider)klage noch im Wege der Einrede geltend machen. Das ergibt \n\nsich aus dem Justizgewährungsanspruch; die Parteien hatten hinsichtlich der \n\n(Gegen-)Ansprüche des Antragsgegners aus dem insolvenzanfechtungsrechtli-\n\nchen Rückgewährschuldverhältnis (§ 143 Abs. 1 InsO) nicht auf den Zugang \n\nzum staatlichen Gericht verzichtet (vgl. Jestaedt, Schiedsverfahren und Kon-\n\nkurs 1985 S. 79 f sowie - zur vergleichbaren Fallgestaltung bei der Aufrechnung \n\nmit einer nicht schiedsbefangenen Gegenforderung -: Musielak/Voit, ZPO \n\n5. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 24, Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 85 f \n\n- jeweils mit Ausnahme bei Unstreitigkeit -; so wohl auch Stein/Jonas/Schlosser \n\naaO § 1029 Rn. 31 und letztlich auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 \n\n§ 1046 Rn. 23 <Aufrechnung einerseits>, 24 <Zug-um-Zug-Verurteilung ande-\n\nrerseits>; vgl. ferner BGHZ 38, 254, 257 ff <gegen BGHZ 23, 17, 22 ff> zur um-\n\ngekehrten Fallgestaltung der Aufrechnung mit einer schiedsbefangenen Forde-\n\nrung im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht; abweichend Schwab/ \n\nWalter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 8 <zulässig, wenn \n\nauch nicht erforderlich, dass das Schiedsgericht die Entscheidung über die Auf-\n\nrechnung dem staatlichen Gericht überlässt>; RGZ 133, 16, 19). \n\n18 \n\n3. \n\nDer Antragsgegner kann jedoch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\ndes dem Absonderungsrecht der Antragstellerin stattgebenden Schieds-\n\nspruchs die Einrede der Insolvenzanfechtung erheben. Denn der Anfechtungs-\n\nanspruch blieb dem Rechtsweg zum staatlichen Gericht vorbehalten. Dazu ist \n\naber nicht nur das ordentliche Klageverfahren, sondern aus Gründen der Pro-\n\nzessökonomie und der Verfahrenskonzentration auch das Vollstreckbarerklä-\n\nrungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zu zählen (vgl. - jeweils zur Auf-\n\nrechnung mit einer nicht schiedsbefangenen Gegenforderung - Schwab/Walter \n\naaO Kap. 27 Rn. 17; Zöller/Geimer aaO § 1029 Rn. 88). Des verschiedentlich \n\nbefürworteten Rückgriffs auf den Rechtsgedanken des § 767 ZPO (vgl. \n\nJestaedt aaO 81 f; Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 24 i.V.m. § 1060 Rn. 12) be-\n\ndarf es nicht. Er ist auch nicht einschlägig; denn es geht hier in erster Linie um \n\ndie bei dem staatlichen Gericht verbliebene Entscheidungskompetenz und we-\n\nniger darum, ob bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung - statt mit der \n\nVollstreckungsgegenklage gegen die Exequaturentscheidung (§ 794 Abs. 1 \n\nNr. 4a, § 795 Satz 1, § 767 ZPO; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober \n\n1999 - III ZB 43/99 - BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 und 3 Vollstreckbarerklärung 1 \n\na.E.) - nachträglich entstandene (§ 767 Abs. 2 ZPO) Einwendungen gegen den \n\ndurch den Schiedsspruch zuerkannten Anspruch geltend gemacht werden kön-\n\nnen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06 - Rn. 30 f \n\n- juris). \n\n19 \n\nDas Oberlandesgericht wird demnach zu klären haben, ob dem Antrags-\n\ngegner die insolvenzrechtliche Anfechtung zu Gebote steht. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanz: \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2007 - 20 SCH 17/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zb-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1042","ref_norm":"1042","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zb-11-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2007/III_ZB__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:50.543636+00:00"}}