{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR___8-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"III ZR 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 8/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 14. Dezember 2005 - 11 U 132/04 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-\n\ngen. \n\nBeschwerdewert: 482.659,53 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nEine Revisionszulassung ist nicht erforderlich. Weder hat die Sache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). \n\n2 \n\n1. \n\nDie Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht und dessen \n\nBeweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der von der \n\nBeschwerde geltend gemachten Übung, dass Hypothekengläubiger eine Haft \n\nentlassung des Verkäufers und persönlichen Schuldners erst erteilen, wenn der \n\nKäufer und Übernehmer im Grundbuch eingetragen ist, wäre der Kaufvertrag \n\nzwar in sich widersprüchlich und möglicherweise undurchführbar, da der be-\n\nklagte Notar andererseits den Umschreibungsantrag erst bei Sicherstellung ei-\n\nner Haftentlassung stellen durfte. Das kann entgegen der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde aber nicht dazu führen, die Übernahme der Verpflichtungen gegen-\n\nüber der Wohnungsförderungsanstalt in § 2 des Kaufvertrags als bloße \n\nSchuldmitübernahme oder Erfüllungsübernahme auszulegen. Bei diesem Ver-\n\nständnis hätte der Beklagte nämlich seine notarielle Amtspflicht verletzt, unge-\n\nsicherte Vorleistungen der Vertragsparteien zu vermeiden (vgl. hierzu Senatsur-\n\nteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m.w.N.), und wäre \n\naus diesem Grunde dem Kläger ebenfalls schadenersatzpflichtig. \n\n3 \n\n2. \n\nDie weiteren Rügen der Beschwerde, insbesondere Verletzungen des \n\nVerfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), hat der Se-\n\nnat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auch die Frage, ob der Kläger \n\ngegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, weil er nicht vom Kauf- \n\nvertrag zurückgetreten ist, bedarf keiner über eine Entscheidung des Einzelfalls \n\nhinausgehenden grundsätzlichen Klärung. Von einer weiteren Begründung wird \n\ngemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 638/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2005 - 11 U 132/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/iii-zr-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/iii-zr-8-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:21.318860+00:00"}}