{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__98-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"III ZR 98/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Der in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundene Wirt- schaftsprüfer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt u.a. mit dem - allgemein verständlichen - Text des abzuschließenden Mittelverwendungskontrollvertrages erhalten hat, über Reichweite und Risiken dieses Vertrages aufzuklären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 98/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. März 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 \n\nDer in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundene Wirt-\n\nschaftsprüfer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anlageinteressenten, der \n\nvor seinem Beitritt einen Prospekt u.a. mit dem - allgemein verständlichen - \n\nText des abzuschließenden Mittelverwendungskontrollvertrages erhalten hat, \n\nüber Reichweite und Risiken dieses Vertrages aufzuklären. \n\nBGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 10. April 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nentschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb durch auf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" ge-\n\nrichtete Erklärungen vom 20. Dezember 1998 und vom 3. März 1999 Beteili-\n\ngungen an der C. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion \n\nmbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: C. II) in \n\nHöhe von insgesamt 100.000 DM und vom 30. Dezember 2000 an der \n\nC. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte \n\nMedienbeteiligungs KG (im Folgenden: C. IV) in Höhe von \n\n25.000 DM. Gegenstand der Anlegergesellschaften ist die Entwicklung, die \n\nHerstellung und der Erwerb sowie die Beteiligung an Film- und Fernsehproduk-\n\ntionen im In- und Ausland, die Auswertung von Verleihrechten und der Lizenz-\n\nhandel sowie die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen, die \n\nGeschäfte auf dem gleichen Gebiet tätigen. Die für C. II und \n\nC. IV im Wesentlichen gleichartigen Anlagemodelle, die in den je-\n\nweils von der persönlich haftenden Gesellschafterin der Anlegergesellschaft \n\nherausgegebenen Prospekten - unter Beifügung von Mustern der von den Be-\n\nteiligten abzuschließenden Verträge - beschrieben wurden, gingen dahin, dass \n\ndie Beteiligung der Anleger an der Kommanditgesellschaft jeweils über die be-\n\nklagte Wirtschaftsprüfergesellschaft als Treuhandkommanditistin erfolgen sollte. \n\nDementsprechend hatte der Anleger unter anderem mit der Beklagten einen \n\n\"Treuhandvertrag\" abzuschließen. Da zum prospektierten Angebot auch gehör-\n\nte, dass die Zahlungen zur Filmproduktion sowie der Gebühren von der Freiga-\n\nbe durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abhängig sein soll-\n\nten (Mittelfreigabe), schloss der Anleger darüber hinaus mit der Beklagten bei \n\nC. II einen \"Mittelverwendungskontrollvertrag\", für C. IV \n\nwar ein einheitliches Vertragswerk \"Treuhandvertrag und Mittelverwendungs-\n\nkontrolle\" konzipiert. \n\n2 \n\nDer Mittelverwendungskontrollvertrag für C. II enthält unter \n\nanderem folgende Bestimmungen: \n\n§ 1 \nGegenstand des Mittelverwendungskontrollvertrages \n\n1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird beauftragt, eine Mittel-\nverwendungskontrolle der von den Anlegern zu leistenden Ein-\nlagen in dem in diesem Vertrag näher bestimmten Umfang \ndurchzuführen. \n\n2. Die Aufgaben und Rechte der Mittelverwendungskontrolleurin \nbestimmen sich nach diesem Vertrag. Weitere Pflichten über-\nnimmt die Mittelverwendungskontrolleurin nicht. Insbesondere \nprüft sie nicht die Verwirklichung oder Verwirklichbarkeit des \nGesellschaftszwecks der Gesellschaft, der jeweiligen Koprodu-\nzentin oder der Koproduktionsgemeinschaft, die Wirksamkeit \nund Rechtsfolgen der von der Gesellschaft abgeschlossenen \nVerträge, insbesondere des Kooperationsvertrages, die Wirt-\nschaftlichkeit der von der Gesellschaft, der jeweiligen Koprodu-\nzentin bzw. der Koproduktionsgemeinschaft durchgeführten In-\nvestitionen, die Bonität der Personen bzw. Unternehmen, an die \ndie Mittel entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages \nweitergeleitet werden sowie die Werthaltigkeit der gegenüber \nder Gesellschaft, der jeweiligen Koproduzentin bzw. der Kopro-\nduktionsgemeinschaft erbrachten Leistungen … \n\n§ 2 \nAufgaben der Mittelverwendungskontrolleurin/Mittelfreigabe/ \n\nRisiken aus vorzeitiger Mittelfreigabe \n\n1. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat die von den Treugebern \nan die Treuhandkommanditistin geleisteten Einlagen inkl. Agio \nnach Maßgabe dieses Vertrages freizugeben, sofern und soweit \ndie Gesellschaft die Zustimmung zur Produktion des jeweiligen \nProjektes im Rahmen der Koproduktionsgemeinschaft schriftlich \ngegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin erteilt hat. Die \nMittelverwendungskontrolleurin überprüft hierbei nicht, ob die in \ndem \ngeregelten \nVoraussetzungen eingehalten sind und die Mittel tatsächlich \nentsprechend den vorgegebenen Budgets verwendet werden. \n\nKooperationsvertrag \n\neinzelnen \n\nim \n\n2. Die Mittelverwendungskontrolleurin darf die eingegangenen \nZahlungen der Treugeber erst dann zur weiteren Verwendung \ndurch die Gesellschaft freigeben, wenn \n\n- der Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin \nund dem Treugeber sowie der Mittelverwendungskontrollver-\ntrag zwischen der Mittelverwendungskontrolleurin und dem \nTreugeber wirksam zustande gekommen und nicht wieder \n(z.B. durch Widerruf oder Rücktritt vom Vertrag) aufgelöst \nsind und \n\n- die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 \n\nund Abs. 5 dieses Vertrages vorliegen. \n\n3. Die Mittelverwendungskontrolleurin gibt die mit der Gründung \nder Gesellschaft zusammenhängenden sowie folgende Gebüh-\nren, nämlich: … jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des \neinzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinba-\nrung vorgesehenen Widerrufsfrist und Einzahlung von 30 % der \ngezeichneten Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf \ndas Anderkonto frei … \n\n4. Die Mittelfreigabe für die Produktion von Filmprojekten auf ein \nvon der C. und der jeweiligen Koproduzentin eröffne-\ntes Konto oder auf Weisung der C. unmittelbar auf \nein Konto eines Vertragspartners erfolgt in Abhängigkeit von \ndem jeweiligen Projekt nur bei Vorliegen folgender zusätzlicher \nVoraussetzungen: \n\n(1) Vorlage eines Produktionsvertrages bzw. Koproduktionsver-\ntrages zwischen der C. und dem jeweiligen Ko-\nproduzenten, der den folgenden Voraussetzungen nicht \nentgegensteht. \n\n(2) Vorlage eines von den Beteiligten, die eine Garantie oder \nKreditzusage gegeben oder übernommen haben, gebilligten \nProduktionskostenbudgets; \n\n(3) Vorlage einer Fertigstellungsgarantie (Completion-Bond) \neines Major Studios, einer Versicherungsgesellschaft oder \neiner Completion-Bond-Gesellschaft; \n\n(4) Finanzierungsnachweis über die Erbringung der Einlage \ndurch den jeweiligen Koproduzenten oder Nachweis, daß \ndie Erbringung der Einlage sichergestellt ist; \n\n(5) Vorlage einer Auszahlungsgarantie eines Kreditinstitutes, \neiner Versicherungsgesellschaft oder eines Major-Studios, \ndie die Rückführung von mindestens 80 % des Anteils der \nGesellschaft an den Produktionskosten entsprechend dem \nProduktionskostenbudget spätestens 24 Monate nach Lie-\nferung des Films sicherstellt. \n\nHierzu genügt die Vorlage einer entsprechenden Verpflich-\ntungserklärung eines Kreditinstitutes, einer Versicherungs-\ngesellschaft oder eines Major-Studios, etwa in Form einer \nVersicherungspolice oder einer Garantieübernahmeerklä-\nrung, auch wenn die endgültige Übernahme der Verpflich-\ntung durch die Garanten noch unter Bedingungen steht … \n\n§ 3 \nHaftung \n\n1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird die ihr in § 2 übertra-\ngenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns \ndurchführen. … \n\n … \n\n5. Die Mittelverwendungskontrolleurin übernimmt keine Haftung \nfür den Eintritt der vom Treugeber oder der Gesellschaft gege-\nbenenfalls angestrebten wirtschaftlichen und/oder steuerlichen \nErgebnisse oder Erfolge. Ferner übernimmt die Mittelverwen-\ndungskontrolleurin keine Haftung für die Bonität der Vertrags-\npartner der Gesellschaft, die Durchführbarkeit der Investition \noder dafür, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die ein-\ngegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. \nUnter anderem haftet die Mittelverwendungskontrolleurin nicht \nfür die Erfolge der von der Gesellschaft unmittelbar oder mittel-\nbar geplanten Investitionen sowie den Eintritt der vom Treuge-\nber oder der Gesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen \nZiele. Sie überprüft nicht die Fragen des unternehmerischen \nErmessens der Gesellschaft und der Zweckmäßigkeit der In-\nvestitionsentscheidung. \n\n Die Mittelverwendungskontrolleurin hat an der Konzeption und \nder Stellung des der Beitrittsvereinbarung des Treugebers zu-\ngrundeliegenden Emissionsprospektes nicht mitgewirkt und \ndessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tat-\nsächlichen Gegebenheiten überprüft. Der Treugeber erkennt \nan, dass die Mittelverwendungskontrolleurin zu einer solchen \nPrüfung auch nicht verpflichtet war. … \n\n3 \n\n4 \n\nDas Vertragswerk \"Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle\" für \n\nC. IV ist - in § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 4 - inhaltlich ähnlich gestaltet. \n\nVerschiedene Filme sind, jedenfalls bei C. II, inzwischen Ver-\n\nsicherungsfälle, und der für diesen Anlagefonds von der Anlegergesellschaft mit \n\nder Versicherung betraute ausländische Versicherer bzw. Versicherungskon-\n\nzern, die N. E. I. S. Inc. (im folgenden: NEIS), hat sich \n\nals zahlungsunfähig erwiesen. \n\n5 \n\nDer Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz in Höhe seiner Ein-\n\nzahlungen, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen \n\nRückgabe der beiden Anlagebeteiligungen, verlangt. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der - soweit hier von Interesse - \n\nauf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.324,31 € nebst Zinsen, Zug \n\num Zug gegen Abtretung der Rechte aus C. II und auf Zahlung von \n\n8.078,41 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus \n\nC. IV, gerichteten Berufung des Klägers stattgegeben. Diese Ent-\n\nscheidung bekämpft die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe einen Schadensersatz-\n\nanspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in \n\ncontrahendo), aufgrund dessen er so zu stellen sei wie er stünde, wenn er sich \n\nnicht an C. II und C. IV beteiligt hätte. Zwar habe, wie das \n\nerstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt habe, die Beklagte nach den Mit-\n\ntelverwendungskontrollverträgen jeweils lediglich eine \"formale\" Prüfung ge-\n\nschuldet, weshalb eine positive Vertragsverletzung der Mittelverwendungskon-\n\ntrollverträge durch die Beklagte ausscheide. Wohl aber habe die Beklagte die \n\nvorvertragliche Verpflichtung gehabt, dem Kläger jeweils vor Abschluss des \n\nTreuhandvertrages und des Mittelverwendungskontrollvertrages darauf hinzu-\n\nweisen, dass die Mittelverwendung nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag \n\nausschließlich nach formalen Kriterien, insbesondere ohne jede Bonitätsprüfung \n\ndes vorgesehenen Garantiegebers, erfolgen werde. Diese Hinweispflicht habe \n\nsich daraus ergeben, dass das Wort Mittelverwendungskontrollvertrag dem an \n\neinem Investment Interessierten \"suggeriere\", durch Abschluss eines solchen \n\nVertrages werde eine effektive Kontrolle der Mittelverwendung erreicht; die \n\nVerpflichtung der Beklagten sei dahin gegangen, dem Kläger vor Abschluss des \n\nMittelverwendungskontrollvertrages auf dessen \"ganz überwiegend die Haftung \n\nausschließenden Inhalt“, mit dem der potentielle Kapitalanleger angesichts der \n\nBezeichnung des Vertrages nicht habe rechnen müssen, hinzuweisen. \n\n8 \n\nAn einem schlüssigen Vortrag der Beklagten dazu, dass sie im Rahmen \n\nder Beitrittsgespräche der Anlagevermittler mit dem Kläger in diesem Sinne ü-\n\nber die Bedeutung des Mittelverwendungskontrollvertrages gesprochen habe, \n\nfehle es. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch kausal dafür gewesen, \n\ndass der Kläger sich an C. II und C. IV beteiligt habe; die \n\ntatsächliche Vermutung streite dafür, dass der Kläger bei einem Hinweis, der \n\nvorgesehene Mittelverwendungskontrollvertrag sehe nur eine \"formale\" Prüfung \n\nvor, von der Zeichnung Abstand genommen hätte. Der daraus resultierende \n\nSchadensersatzanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. Mit der Argumentation des Berufungsgerichts lässt \n\nsich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger aus \n\nculpa in contrahendo nicht begründen. \n\n10 \n\n1. \n\na) Ausgangspunkt ist, dass nach den vom Kläger mit der Beklagten ent-\n\nsprechend dem prospektierten Beteiligungsangebot abzuschließenden und ab-\n\ngeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträgen die von der Beklagten ge-\n\nschuldete Mittelverwendungskontrolle ausschließlich nach den im Vertrag fest-\n\ngelegten (\"formalen\") Kriterien erfolgen sollte und keine Prüfung der Bonität der \n\nPartner der Anlagegesellschaft, einschließlich des vorgesehenen Garantiege-\n\nbers, durch die Mittelverwendungskontrolleurin erforderte. Diese Vertragsausle-\n\ngung hat das Berufungsgericht als zutreffend aus dem erstinstanzlichen Urteil \n\ndes Landgerichts übernommen, das sich seinerseits hierfür auf § 2 Abs. 2 des \n\nMittelverwendungskontrollvertrages für C. II bzw. die inhaltsgleichen \n\nBestimmungen in § 4 Abs. 1 bis 4 des (Treuhand- und) Mittelverwendungskon-\n\ntrollvertrages für C. IV in einer Gesamtschau mit anderen Klauseln \n\ndieser beiden Vertragswerke gestützt hat. Es ist allerdings eher missverständ-\n\nlich, wenn die Vorinstanzen die Grenzen des Umfangs der von der Beklagten \n\nvertraglich geschuldeten Prüfungen mit der Formulierung beschreiben, es sei \n\nnur eine formale Prüfung vorzunehmen gewesen. Die Beklagte hatte mit be-\n\nrufsüblicher Sorgfalt zu prüfen, ob die im Vertrag im Einzelnen genannten Vor-\n\naussetzungen für eine Freigabe der Mittel für die Filmproduktion vorlagen. So-\n\nweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter (etwa Zahlungs-\n\ngarantien und/oder –zusagen) ging, hatte die Beklagte nach dem Wissensstand \n\nund mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der von einem Wirt-\n\nschaftsprüfer erwartet werden konnte, die ihr vorgelegten Unterlagen darauf zu \n\nprüfen, ob sie ordnungsgemäße, in sich schlüssige, rechtsgeschäftliche Erklä-\n\nrungen enthielten. Die Beklagte durfte sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, \n\ndass die Anlagegesellschaft sich seriöse Geschäftspartner ausgesucht hatte, \n\nund sie brauchte deshalb regelmäßig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als \n\nMittelverwendungskontrolleurin den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nsen dieser - zumal ausländischen - Firmen nicht näher nachzugehen; sollten \n\naber diesbezügliche Bedenken und Vorbehalte in Wirtschaftskreisen aufge-\n\nkommen sein oder sich der Beklagten aufgedrängt haben, so durfte sie sich \n\ndiesen nicht verschließen. \n\n11 \n\nBei diesem Verständnis lässt die Auslegung des Berufungsgerichts kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. Da es nach den bisherigen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Beklagte die von ihr \n\ngeschuldete Prüfung vor der Mittelfreigabe \n\nfür C. \n\nII und \n\nC. IV nicht vorgenommen hat, geht das Berufungsgericht mit Recht \n\ndavon aus, dass eine (positive) Vertragsverletzung des Mittelverwendungskon-\n\ntrollvertrages durch die Beklagte ausscheidet. \n\n12 \n\nb) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Vertragsverständnis \n\nnach der objektiven Bedeutung des Textes der Vertragswerke betreffend die \n\nMittelverwendungskontrolle indiziert jedoch zugleich, dass ein durchschnittlicher \n\nAnlageinteressent die \n\nin die Anlageprospekte \n\nfür C. \n\nII und \n\nC. IV aufgenommenen Vereinbarungen über die Mittelverwendungs-\n\nkontrolle ebenfalls in demselben Sinne verstehen konnte wie die damit im vor-\n\nliegenden Prozess befassten Gerichte sie verstanden haben. Voraussetzung \n\ndafür war nur, dass der Anlageinteressent die Vertragstexte im Einzelnen \n\ndurchlas und - verständig - zur Kenntnis nahm. Hierzu hatte der Kläger Gele-\n\ngenheit. \n\n13 \n\nDie beklagte Wirtschaftsprüfergesellschaft hatte deshalb allein aufgrund \n\nihrer Funktion als Mittelverwendungstreuhänderin ohne besonderen Anlass \n\nkeinen Grund, die Seriosität der von der insoweit allein verantwortlichen Anla-\n\ngegesellschaft aufgrund ihrer geschäftlichen Beziehungen über einen engli-\n\nschen Broker als Versicherung für C. II ausgewählten und verpflich-\n\nteten, im Ausland ansässigen, NEIS zu überprüfen. \n\n14 \n\n2. \n\nBei dieser Sachlage gibt es aber auch für die Annahme einer vorvertrag-\n\nlichen Hinweis-(Warn-)Pflicht der Beklagten in Bezug auf den Umfang und die \n\nGrenzen der ihr als Mittelverwendungskontrolleurin vertraglich obliegenden Prü-\n\nfung keine rechtliche Grundlage. \n\n15 \n\na) Zwar ist es nicht, wie die Revision meint, nach der Art der durch das \n\nvorliegende Anlagemodell unter Verwendung von - nicht von der Beklagten he-\n\nrausgegebenen - Prospekten angebahnten vertraglichen Beziehungen ausge-\n\nschlossen, dass auch die Beklagte als angehende Mittelverwendungskontrolleu-\n\nrin bereits vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich derjeni-\n\ngen Umstände, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Be-\n\ndeutung waren, treffen konnten; solche Hinweispflichten konnten sich auch und \n\ngerade dann ergeben, wenn der Mittelverwendungskontrolleur, wie hier, in dem \n\nAnlagemodell zugleich als Treuhandkommanditist fungierte (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850 und Senatsurteil vom \n\n13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - ZIP 2006, 1631 f; für den Abwicklungsbevoll-\n\nmächtigten s. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - ZIP 2005, 1599, \n\n1601 ff; vgl. auch - zu Prüfungspflichten des als Mittelverwendungstreuhänder \n\nvorgesehenen Treuhandkommanditisten - Senatsurteil vom 24. Juli 2003 \n\n- III ZR 390/02 - NJW-RR 2003, 1342 f). \n\n16 \n\nOb derartige vorvertragliche Hinweispflichten bestehen und wie weit sie \n\ngehen, hängt vom Einzelfall ab. Sie sind beeinflusst und begrenzt durch das \n\nAufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten. Ein Aufklärungsbedürfnis des \n\nAnlageinteressenten besteht aber - im Verhältnis zu den jeweils im Anlagemo-\n\ndell vorgesehenen Vertragspartnern – jedenfalls grundsätzlich (typischerweise) \n\nnicht in Bezug auf den Inhalt der abzuschließenden Verträge, wenn und soweit \n\nein durchschnittlicher Anlageinteressent die (zukünftige) Vertragslage anhand \n\nder ihm mit dem Anlageprospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich \n\nerfassen kann. Denn von diesem muss erwartet werden, dass er die ihm vorge-\n\nlegten Verträge (Vertragsentwürfe) durchliest und sich mit ihrem Inhalt vertraut \n\nmacht. \n\n17 \n\nb) Eine Verpflichtung der sich in Vertragsverhandlungen befindlichen \n\nPartei, der Gegenseite den Inhalt und Sinn eines vorgeschlagenen - für einen \n\nverständigen Leser ohne weiteres verständlichen - Vertragstextes zu erläutern, \n\ngibt es danach im Regelfall nicht. Besondere Umstände, die eine solche vorver-\n\ntragliche Pflicht im Streitfall ausnahmsweise begründet haben könnten, sind \n\nweder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, noch sind sie nach dem im \n\nBerufungsurteil festgestellten Sachverhalt sonst ersichtlich. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht führt als einzige Begründung für die von ihm \n\nangenommene Hinweispflicht der Beklagten an, das Wort \"Mittelverwendungs-\n\nkontrollvertrag\" suggeriere dem an einem Investment Interessierten entgegen \n\nden Tatsachen, dass durch Abschluss eines Vertrages nach dem vorgelegten \n\nMuster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde. Ähnliches klingt in dem \n\nweiteren Satz an, angesichts \"der Bezeichnung\" des Vertrages habe der poten-\n\ntielle Kapitalanleger nicht mit dem \"ganz überwiegend die Haftung der Beklag-\n\nten ausschließenden Inhalt\" des Vertrages rechnen müssen. \n\n19 \n\nDiese Begründung überzeugt schon deshalb nicht, weil in aller Regel die \n\nbloße Überschrift eines Vertrages, insbesondere auch eines solchen, um den \n\nes hier geht, nur eine schlagwortartige Zusammenfassung dessen darstellen \n\nkann, was im Einzelnen im Vertragstext geregelt ist. Begriffe wie \"Mittelverwen-\n\ndungskontrolle\" oder die - vom Berufungsgericht angeführte - \"effektive Kontrol-\n\nle der Mittelverwendung\" deuten auf kompliziertere wirtschaftliche Vorgänge \n\nhin. Sie sind im Zusammenhang mit Anlagemodellen der vorliegenden Art unter \n\nVerwendung komplexer Vertragsgeflechte für sich zunächst einmal ohne kon-\n\nkreten Inhalt und bedürfen erkennbar der näheren Ausfüllung durch detaillierte \n\nEinzelbestimmungen. \n\n20 \n\nEntgegen dem, was im Berufungsurteil anklingt, waren die im vorliegen-\n\nden Mittelverwendungskontrollvertrag im Einzelnen vorgesehenen Überprü-\n\nfungsakte auch keineswegs von vornherein \"ineffektiv\". Selbst wenn noch wei-\n\ntere als die im Vertragstext aufgeführten Kontrollschritte denkbar gewesen sein \n\nmögen, handelt es sich um sinnvolle Schritte. Der Umstand, dass im Streitfall \n\ndie vorgesehene Art der Prüfung sich im Nachhinein als nicht ausreichend ge-\n\nzeigt und das \"Sicherheitssystem\" des Anlagemodells sich als lückenhaft her-\n\nausgestellt haben mag, weil einer der Mitwirkenden - der ausländische Filmver-\n\nsicherer bei C. II - betrügerisch agierte, besagt nicht, dass die mit \n\nder Beklagten vereinbarte Mittelverwendungskontrolle als Ganze von vornher-\n\nein wirkungs- und wertlos war. \n\n21 \n\nbb) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Revisionserwiderung als \n\nGrund für eine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten zu dem hier in Rede \n\nstehenden Punkt anführt, der Inhalt des abzuschließenden Mittelverwendungs-\n\nkontrollvertrages sei, da die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ineffektiv ge-\n\nwesen seien, überraschend gewesen. \"Überraschend\" sind Bestimmungen in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere \n\nnach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass \n\nder Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht (vgl. \n\n§ 305c Abs. 1 BGB). Dieser Gesichtspunkt kann hier, auch wenn die in Rede \n\nstehenden, im Anlageprospekt vorformulierten Vertragsklauseln Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen darstellen, jedoch schon deshalb nicht (unmittelbar) \n\nausschlaggebend sein, weil, wie ausgeführt, der konkrete Inhalt der vertraglich \n\nversprochenen - wie bereits dargelegt, auch keineswegs insgesamt nutzlosen - \n\nMittelverwendungskontrolle sich erst aus den einzelnen Bestimmungen dieses \n\nVertrages, nicht schon aus einem vorgegebenen, klaren \"Leitbild\" für solche \n\nKontrollmaßnahmen ergibt. \n\n22 \n\ncc) Soweit die Revisionserwiderung gleichwohl eine besondere Schutz- \n\nund Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers als Anlageinteressent sieht, weil die-\n\nser mit den sonstigen Prospektangaben \"gerade in die Irre geführt\" werde, kann \n\nihr nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eben-\n\nfalls nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil enthält diesbezüglich keine \n\nFeststellungen. Die Revisionserwiderung verweist unter anderem darauf, dass \n\nes im Prospekt C. II in Teil A (S. 11) heißt: \n\n\"Die optimale Sicherheit \n\nDie Mittelfreigabe erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin\"; \n\nund (S. 13) nach Beschreibung einer Herstellungsgarantie und der verschiede-\n\nnen Möglichkeiten einer Rückflussgarantie: \n\n\"Die Mittel für die Filmprojekte werden erst dann frei gegeben, \nwenn ein Completion-Bond und eine der oben beschriebenen Ab-\nsicherungen vorliegen.\" \n\n23 \n\nAuch diese - werbenden - Hinweise verschleiern einem verständigen Le-\n\nser, der den Prospekt und die beigefügten Unterlagen insgesamt liest, nicht, \n\ndass der konkrete Inhalt der Mittelverwendungskontrolle sich nach dem abzu-\n\nschließenden Mittelverwendungskontrollvertrag richtet. \n\nIII. \n\n24 \n\nDa nach allem die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverlet-\n\nzung der Beklagten entfällt, kommt es auf die weiteren sich hieran anschließen-\n\nden Ausführungen im angefochtenen Urteil und die hiergegen von der Revision \n\nerhobenen Rügen nicht an. Das Urteil muss aufgehoben und die Sache \n\nzur weiteren Prüfung des dem Berufungsgericht von den Parteien unterbreite-\n\nten Verfahrensstoffs an dieses zurückverwiesen werden. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.09.2005 - 15 O 25146/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.04.2006 - 21 U 5051/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/iii-zr-98-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/iii-zr-98-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:08.235897+00:00"}}