{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__93-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"III ZR 93/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 42, 557 § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung der Entscheidung des Beru- fungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Revisionsverfahren aus (Be- stätigung von BGHZ 95, 302; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294). Selbst bei einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch werden die früheren Handlungen und Entscheidungen des abgelehnten Richters allein dadurch nicht unwirksam oder anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 93/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 42, 557 \n\n§ 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung der Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Revisionsverfahren aus (Be-\n\nstätigung von BGHZ 95, 302; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB \n\n24/03 - NJW-RR 2005, 294). \n\nSelbst bei einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch werden die früheren \n\nHandlungen und Entscheidungen des abgelehnten Richters allein dadurch \n\nnicht unwirksam oder anfechtbar. \n\nBGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr \n\nund Dr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 20. Februar 2006 - 21 U 3930/05 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGegenstandswert: 65.286,47 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, beteiligte sich 1993 mit einer Einla-\n\nge von 100.000 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds M. X. Der \n\nFonds entwickelte sich nicht in der vorgesehenen Weise, insbesondere blieben \n\nAusschüttungen aus. Der Kläger nimmt deswegen die Beklagte, die ihm die Be-\n\nteiligung angeboten hatte, wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. \n\n2 \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage im Wesentlichen als \n\nunschlüssig angesehen und sie ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Nach der \n\nVerkündung des Urteilstenors im Berufungsverfahren hat der Kläger die Richter \n\ndes Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen \n\nAntrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwer-\n\nde zuzulassen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger nunmehr eine Zulas-\n\nsung der Revision gegen das Berufungsurteil, auch zur Nachprüfung der Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts über sein Ablehnungsgesuch. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die beantragte Revisionszulassung ist \n\nweder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung \n\ndes Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten \n\n(§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). \n\n4 \n\n1. \n\nDie Frage, ob das Berufungsgericht den Befangenheitsantrag des Klä-\n\ngers zu Unrecht zurückgewiesen hat, stellt sich hier nicht. Wie der II. Zivilsenat \n\ndes Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf BGHZ 95, 302, 306 bereits entschie-\n\nden hat, schließt die Bestimmung des § 557 Abs. 2 ZPO n.F. auch nach dem \n\njetzigen Revisionsrecht eine Inzidentprüfung der oberlandesgerichtlichen Ent-\n\nscheidung durch das Revisionsgericht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen \n\ndie von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Hauptentscheidung aus, \n\nselbst wenn eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss mangels einer Zu-\n\nlassung nicht möglich gewesen war (Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB \n\n24/03 - NJW-RR 2005, 294, 295; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 46 Rn. \n\n4; Zöller/M. Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 14a). Verfassungsrechtlich ist \n\ndies unbedenklich. Davon abgesehen könnte im Streitfall die Revision ohnehin \n\nnicht auf die erst nach Verkündung des Tenors entstandenen oder jedenfalls \n\nbekannt gewordenen Ablehnungsgründe gestützt werden (vgl. BGHZ 120, 141, \n\n144). Der neueren abweichenden Auffassung von G. Vollkommer (Der ablehn-\n\nbare Richter, 2001, S. 97 f., 324 ff.) und daran anschließend von Zöl-\n\nler/M. Vollkommer (aaO, vor § 41 Rn. 2) folgt der Senat in Übereinstimmung mit \n\nder ganz überwiegenden Meinung nicht (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. \n\nAufl., § 42 Rn. 14). Ein Ablehnungsgrund kann zu einem Ausscheiden des ab-\n\ngelehnten Richters frühestens dann führen, wenn die Parteien deswegen eine \n\nBesorgnis der Befangenheit geltend machen (vgl. § 47 ZPO). Hingegen werden \n\ndie bisherigen richterlichen Handlungen nicht dadurch rückwirkend unwirksam \n\noder anfechtbar (Stein/Jonas/Bork, aaO). \n\n5 \n\n2. \n\nFür einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht \n\nnach § 139 Abs. 2 ZPO und gleichzeitig gegen den verfassungsrechtlichen An-\n\nspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts \n\nersichtlich, wenn bereits das erstinstanzliche Urteil auf mangelnde Schlüssigkeit \n\ndes Klagevorbringens hingewiesen hatte. Auch im Übrigen vermag die Be-\n\nschwerde schwerwiegende Rechtsverletzungen prozessualer oder materiell-\n\nrechtlicher Art, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich machten, nicht darzulegen. Dass der \n\nAnleger die Beweislast für seine Behauptung trägt, den ihm nach dem Vorbrin-\n\ngen des Anlagevermittlers oder -beraters überlassenen Prospekt tatsächlich \n\nnicht erhalten zu haben, hat der Senat - gegen die von der Beschwerde ange-\n\nführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG-Report 2003, 238, \n\n239) - bereits entschieden (Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR \n\n2006, 1345, 1346). Zu einer Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen \n\nwar das Berufungsgericht dabei nicht verpflichtet. Die ferner vom Kläger nach \n\nAblauf der Begründungsfrist für seine Nichtzulassungsbeschwerde im Schrift-\n\nsatz vom 25. Oktober 2006 weiter erhobenen Rügen, das Berufungsgericht ha-\n\nbe sonstige Beweisangebote übergangen sowie ihn nicht nach § 139 ZPO zum \n\nBeweisantritt aufgefordert, sind verspätet. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 2 \n\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO ab. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 28 O 6647/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 3930/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__93-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/iii-zr-93-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__93-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__93-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/iii-zr-93-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__93-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:39.515839+00:00"}}