{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"III ZR 89/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 89/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. März 2008 \nF r ei t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2006 im Kos-\n\ntenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-\n\nlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 8. November 2000 eine Kommanditeinlage \n\nüber 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr \n\n2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-\n\nne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produk-\n\ntionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Er-\n\nlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen \n\nwaren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung des vergleichsweise erledig-\n\nten Betrags - noch 26.842,82 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 \n\n- Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin \n\nund Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesell-\n\nschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Ver-\n\ntragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der ge-\n\nsamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgeberin des \n\nProspekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und \n\nnahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der An-\n\nleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat \n\nder Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-\n\ntragenen Prüfung des Prospekts und die Beklagte zu 3, eine deutsche Groß-\n\nbank, wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteiligung in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abge-\n\nwiesen und ihr in Richtung auf die Beklagten zu 2 und 3 entsprochen. Im Beru-\n\nfungsverfahren haben der Kläger und die Beklagte zu 3 einen Vergleich ge-\n\nschlossen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie-\n\nsen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen diese weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte als \"Vorder- \n\nund Hintermann\" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Pros-\n\npekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Sie habe eine Garanten-\n\nstellung eingenommen, indem sie auf Seite 18 des Prospekts als mit \"der Opti-\n\nmierung des gesamten Vertragswerks\" beauftragter Berater sowie als \"Koordi-\n\nnator des Eigenkapitalvertriebs\" und Einzahlungstreuhänder aufgetreten sei \n\nDadurch habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertrags-\n\nwerks deutlich gemacht und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die von \n\nihr in Anspruch genommene Fachkunde ergebe sich aus dem Umfang des Auf-\n\ntrags, mit dem gewöhnlich nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betraut wür-\n\nden, und nicht zuletzt auch daraus, dass die Firma der Beklagten deutlich auf \n\nihr Tochterverhältnis zu einer internationalen Großbank hinweise. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des \n\nKlägers, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Pros-\n\npekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für ein-\n\nzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie Teil eines Absi-\n\ncherungskonzepts seien, das von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft \n\nerst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf Sei-\n\nte 38 des Prospekts dargestellte \n\n\"Restrisiko-Betrachtung\" zu, da sie \n\nunter der Voraussetzung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Ge-\n\nschäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht \n\nunzulässig verharmlost. Soweit in den \"Leitgedanken\" zu Beginn des Prospekts \n\ndavon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz be-\n\ngrenzt werde, werde im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hier-\n\nbei (nur) um ein \"Konzept\" handele. Im Übrigen werde aber in den \"Vorbemer-\n\nkungen\" darauf hingewiesen, dass die Investoren \"in vollem Umfang unterneh-\n\nmerische Risiken tragen\". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schließlich der \n\nHinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen \n\nkönne. Der Prospekt betone ausdrücklich, dass die Mittelverwendungskontrolle \n\nerst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich \n\ndabei um ein von vornherein ungeeignetes Absicherungskonzept handele, das \n\nnicht hätte prospektiert werden dürfen, sei nicht ersichtlich. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht \n\nstand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der \n\nProspekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der \n\nBeklagten bedarf einer näheren Überprüfung. \n\n8 \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-\n\ninteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, \n\nden Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-\n\nten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR \n\n329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über \n\nUmstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten \n\nZweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September \n\n1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ \n\n115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht \n\nallein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-\n\nsamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-\n\ntelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). \n\nDabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-\n\ngehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n9 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-\n\nche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt \n\nes nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch \n\ndie als \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" vermittelten \n\nGesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes \n\nRisiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-\n\ngedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der \n\nRisikobegrenzung durch ein \"Sicherheitsnetz\", das aus \"präzise definierten Kri-\n\nterien für das Tätigen einer Investition\" und \"aus einem intelligenten Konzept \n\nvon Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung\" bestehen soll, in un-\n\nzulässiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich \"nur\" \n\n(dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-\n\nständnis des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-\n\nfasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf \n\nseine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge-\n\nsellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-\n\nprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten \n\nhat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\n10 \n\n3. \n\nZutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, dass \n\ndie Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt wären. \n\n11 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom \n\n8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom \n\n31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 \n\n- III ZR 210/06 - Rn. 13). Geht man davon aus, wie die Beklagte es für richtig \n\nhält, dass der Kläger jedenfalls seit dem 19. August 2002, dem Datum des \n\nEinladungsschreibens zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom \n\n5. September 2002, Kenntnis von möglichen Prospektmängeln erlangt habe \n\n(der hier festgestellte Mangel der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit \n\nder Beteiligung einzugehenden Risiken wird in diesem Schreiben jedoch so \n\nnicht dargestellt), ist der Eintritt der Verjährung durch die alsbaldige Zustellung \n\ndes mit Eingang beim Gericht am 23. Dezember 2002 beantragten Mahnbe-\n\nscheids vom 17. Januar 2003 am 18. Februar 2003 gehemmt worden (§ 204 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB). Die Revisionserwiderung führt nichts gegen die Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts an, wonach das sich anschließende Verfahren nicht län-\n\nger als sechs Monate nicht betrieben worden sei (§ 204 Abs. 2 BGB). \n\n12 \n\n4. \n\nEine Verantwortlichkeit der Beklagten für diesen Prospektmangel hat das \n\nBerufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n13 \n\na) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte \n\nallerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. \n\nGmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten \n\nVertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erfor-\n\nderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-\n\nschen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt wor-\n\nden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies \n\nund die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals \n\n(Investitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufberei-\n\ntung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M. \n\nGmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe \n\nverantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-\n\nmentärin der Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem an-\n\ngeführten Vertrag als \"Initiator\" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-\n\nantwortlich. \n\n14 \n\nb) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten als \"Hintermann\" bzw. - wie der Senat dessen \n\nCharakterisierung der Beklagten als \"Vorder- und Hintermann\" versteht - als \n\n(zumindest) Mitinitiatorin in Betracht (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni \n\n2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 \n\n- NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesell-\n\nschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte \n\nHintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf \n\nihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen \n\nEinfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, \n\n340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW \n\n1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, \n\n1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob \n\nsie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht \n\n(vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, \n\nda vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung \n\neines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis \n\nnicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung \n\ndes in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom \n\n1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster \n\nLinie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die \n\nGeschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In \n\nder Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Perso-\n\nnen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter \n\neiner für die Baubetreuung zuständigen \"Planungsgemeinschaft\" (vgl. BGHZ \n\n76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschafts-\n\nrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlagge-\n\nbend, sondern der \"Leitungsgruppe\" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Per-\n\nsonen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. \n\nDas im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Auf-\n\ngabe. \n\n15 \n\nc) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Film-\n\nfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des \n\nProspekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl \n\nund Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des ge-\n\nsamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai \n\n2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war. \n\nDarüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen \n\nVertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision \n\nvon 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich \n\naus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt \n\nergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten Ver-\n\ntrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen \n\nKommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital \n\nerstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schrei-\n\nben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu \n\nprüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. \n\n GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesellschaft eine \n\nentsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebs-\n\npartnern wie der C. Bank, der Beklagten zu 3, und der B. Bank über-\n\nnahm die Beklagte neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit \n\nund Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und \n\nFakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondspros-\n\npekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für \n\nden Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des \n\nProspekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in \n\nErscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sor-\n\nge trug. \n\n16 \n\nd) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen \n\nnicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-\n\nchen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der \n\nBundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts \n\n(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember \n\n2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-\n\nchend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil \n\nvom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch \n\neine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf \n\neine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweist. Es treten - wie der \n\nKläger geltend gemacht hat - Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass \n\ndie Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt \n\nwar, Vorarbeiten für die V. M. GmbH zu leisten. Hierzu fällt \n\ninsbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der \n\nV. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem \n\nZeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch \n\ndie Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den \n\nPrüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im Vertrag vom \n\n9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hin-\n\ngewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht \n\nauch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der \n\nBeklagten über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite um-\n\nfasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) \n\nden geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. \n\n17 \n\ne) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-\n\nnahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann \n\nder Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass sich al-\n\nlein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt eine ent-\n\nsprechende Garantenstellung ergebe. Eine Haftung als Garant wird in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Personen angenommen, die mit \n\nRücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und \n\nwirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner \n\ndurch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionspros-\n\npekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Er-\n\nklärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurech-\n\nnenden Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom \n\n21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom \n\n1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil \n\nvom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile \n\nBGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, \n\n611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, \n\n1480 Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26). \n\n18 \n\nDass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervor-\n\ngetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die \n\nBeklagte mit der \"Optimierung des gesamten Vertragswerks\" betraut war. Was \n\ndas im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher dargestellt; vor allem \n\nwird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Re-\n\ndaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts be-\n\nauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein An-\n\nleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt \n\neinstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im \n\nProspekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebe-\n\nnenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu \n\nkönnen. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt \n\nwerden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angese-\n\nhenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens in-\n\nformiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garan-\n\ntenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass \n\ndie Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unterneh-\n\nmens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruf-\n\nlicher Sachkunde, um allein hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie \n\nsie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und \n\nSachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen \n\ndaher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre Prospektver-\n\nantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige \n\nSchlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen \n\nhat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne dass der Beweisan-\n\ntritt der Beklagten zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung \n\nzwischen der Prospektherausgeberin und ihr berücksichtigt wird. Darüber hin-\n\naus hat der Kläger für eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten weiter an-\n\ngeführt und unter Beweis gestellt, die V. M. GmbH sei eigens \n\nzu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der \n\nBeklagten für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hier-\n\nüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. \n\n19 \n\n5. \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnotwendigen Feststellungen getroffen werden können. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.12.2004 - 22 O 12186/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.01.2006 - 19 U 1667/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-89-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:53.923204+00:00"}}