{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"III ZR 89/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 89/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom \n\n28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte \n\nzu 2 gerichtete Klage betrifft, als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Rechtsbehelf ist nicht zulässig, weil der Kläger in seiner Rüge auf \n\nkein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG über-\n\ngangen haben soll. Der erneute Hinweis der Beschwerde, dem Kläger hätte \n\nnach allgemeinen Grundsätzen ein richterlicher Hinweis und Gelegenheit gege-\n\nben werden müssen, zur Frage der Anforderung des Gutachtens vorzutragen, \n\nist nicht begründet. \n\n2 \n\nZwar trifft es zu, dass das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die \n\nBeklagte zu 2 hafte auch dann, wenn dem Kläger das Gutachten nicht vorgele-\n\ngen habe (LGU 37). Das Berufungsgericht hat, wie seinem Hinweisbeschluss \n\nvom 22. September 2005 zu entnehmen ist, insoweit wohl dieselbe Auffassung \n\nvertreten (GA III 372). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger \"aufs Glatteis\" \n\ngeführt und gehindert worden wäre, sich zu diesem wesentlichen Gesichtspunkt \n\nvor Kenntnisnahme der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM \n\n2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) zu äußern. Vielmehr entsprach es \n\nder prozessualen Lage, sich hierzu bereits deshalb zu erklären, weil die Beklag-\n\nte zu 2 ausdrücklich behauptet hatte, das Gutachten habe dem Kläger nicht \n\nvorgelegen und sei deshalb für seine Anlageentscheidung nicht ursächlich ge-\n\nwesen (GA I 163 f; Berufungsbegründung GA II 274 f). Der Kläger ist dem tat-\n\nsächlichen Kern dieser Behauptung entgegen seiner Pflicht nach § 138 Abs. 2 \n\nZPO nicht mit dem nächstliegenden Hinweis, er habe das Gutachten vor seiner \n\nAnlageentscheidung angefordert, entgegengetreten, sondern hat im Berufungs-\n\nverfahren ausdrücklich die Zulassung der Revision beantragt, weil ein erhebli-\n\nches öffentliches Interesse an der Klärung der Frage bestehe, ob ein Prospekt-\n\nprüfer einem Anleger auch dann hafte, wenn der Anleger das Gutachten nicht \n\nkenne (GA III 367 f; vgl. auch GA II 315). Das Revisionsverfahren dient nicht \n\ndazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von Vor-\n\nbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn der entsprechende Vor- \n\ntrag nach der Prozesslage bereits im Berufungsrechtszug geboten war und \n\n- wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind. \n\nWurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.12.2004 - 22 O 12186/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.01.2006 - 19 U 1667/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-89-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__89-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:23.840817+00:00"}}