{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__87-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"III ZR 87/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 87/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom \n\n28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte \n\nzu 2 gerichtete Klage betrifft, zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Senat hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in \n\nder angegriffenen, mit Gründen versehenen Entscheidung berücksichtigt und \n\nerwogen, selbstverständlich auch den, dass das Landgericht in seiner primären \n\nBegründungslinie, mit der ein Prospektfehler verneint wird, unterstellt hat, der \n\nKläger habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten und gele-\n\nsen, so dass \"eine etwaige Pflichtverletzung also kausal wäre\". Das ändert aber \n\nnichts daran, dass das Landgericht in einer weiteren Erwägung (\"Hinzu kommt \n\n…\"), die der Senat durchaus als Hilfsbegründung ansieht, \"gewisse Bedenken\" \n\nzur Kausalität geäußert hat. \n\n2 \n\nMit dem Satz \"Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Klägers in \n\nder Berufungsinstanz hin\" wollte der Senat nicht auf ein Versäumnis der Be-\n\nschwerde hinweisen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass der Kläger, was \n\nder Senat aufgrund der Durchsicht der Verfahrensakten selbst festgestellt hat, \n\nin der Berufungsinstanz weder die Bedenken des Landgerichts überhaupt nur \n\nangesprochen noch - gegen das Bestreiten der Beklagten zu 2 - Beweis für die \n\nAnforderung des Gutachtens angetreten hat. Das Revisionsverfahren dient \n\nnicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von \n\nVorbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn dies bereits nach der Pro-\n\nzesslage im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten \n\nnicht verletzt worden sind. \n\nWurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__87-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-87-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__87-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__87-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-87-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__87-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:33.036677+00:00"}}