{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__83-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"III ZR 83/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 (Fa) a.F. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapi- talanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risi- ken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entschei- dungsbildung des Anlegers mindert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 83/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB § 276 (Fa) a.F. \n\nDer Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapi-\n\ntalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risi-\n\nken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu \n\nzeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entschei-\n\ndungsbildung des Anlegers mindert. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 im Kostenpunkt \n\n- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen \n\nKosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand\n\n1 \n\nDie Klägerin unterzeichnete am 19. Mai 1995 ein Beteiligungsangebot \n\nüber 50.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.500 DM an dem von der Beklag-\n\nten zu 1 vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds \"Dreiländer Beteiligung \n\nObjekt DLF 94/17 - Walter Fink-KG\", der Immobilien und Wertpapiere in \n\nDeutschland, der Schweiz und den USA hält, darunter das in Stuttgart gelegene \n\nHotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International. Dem Beitritt, den \n\ndie Klägerin fremdfinanzierte, waren Gespräche mit dem Beklagten zu 2, einem \n\nHandelsvertreter der Beklagten zu 1, vorausgegangen. Er hatte der Klägerin \n\neine unverbindliche und kostenlose Finanzierungsanalyse angeboten, ihre per-\n\nsönlichen Daten zu Gehalt, Fixkosten, Versicherungen und Kreditraten aufge-\n\nnommen, ihr mitgeteilt, dass sie eine viel zu hohe Steuerbelastung habe, und \n\neine fremdfinanzierte Beteiligung an dem genannten Fonds empfohlen, wobei \n\ner ihr die Emissionsprospekte und eine Beispiels-Berechnung für den fremdfi-\n\nnanzierten Erwerb eines Anteils mit einem Beteiligungsverlauf bis zum Jahr \n\n2025 aushändigte. Zur Finanzierung des Beitritts nahm die Klägerin einen Kre-\n\ndit über 55.560 DM bei der Sparkasse B. auf. \n\n2 \n\nWährend die Klägerin zunächst Ausschüttungen von 7 v.H. erhalten hat-\n\nte, konnten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen die S. \n\nAG, die Generalmieterin der Fondsimmobilie in Stuttgart, die Ausschüttungen \n\nseit 1999 nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen werden. Die \n\nKlägerin begehrt wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteili-\n\ngung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Beklagte zu 2 eine jährli-\n\nche Ausschüttung von 7 v.H. garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steu-\n\nervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hin-\n\nblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer \n\nZeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Be-\n\nklagte zu 2 mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilien-\n\nfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Kläge-\n\nrin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr \n\nfrei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder ver-\n\näußern. \n\n3 \n\nDie auf Zahlung von 18.728,29 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von \n\nDarlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschafts-\n\nanteile gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete \n\nKlage beschränkt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nun noch gegen die \n\nBeklagte zu 1 weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und \n\ninsoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass durch die Tätigkeit des Han-\n\ndelsvertreters der Beklagten zwischen den Parteien ein als Anlageberatungs- \n\noder als Anlagevermittlungsvertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zustan-\n\nde gekommen sei. Es verneint jedoch eine Haftung der Beklagten. Für die Zwe-\n\ncke der Klägerin, mit Hilfe von Ausschüttungen und Steuerersparnissen Vermö-\n\ngen zu bilden, sei der Fonds, der in der Wirtschaftspresse durchweg positiv be-\n\nurteilt worden sei, geeignet gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Erklä-\n\nrung des Handelsvertreters der Beklagten, es handele sich um \"eine der si-\n\nchersten Kapitalanlagen\", nicht zu beanstanden gewesen. Über die allgemeinen \n\nRisiken der Fondsbeteiligung habe die Klägerin nicht notwendig mündlich auf-\n\ngeklärt werden müssen. Denn der überlassene Emissionsprospekt habe die mit \n\nder Kapitalanlage verbundenen Risiken vollständig, klar und zutreffend be-\n\nschrieben und dem Kunden als Information ausgereicht. Vor diesem Hinter-\n\ngrund könne die Klägerin die behauptete Äußerung des Handelsvertreters, der \n\nvon einer \"garantierten\" Ausschüttung von 7 v.H. gesprochen habe, nur als op-\n\ntimistische Meinungsäußerung und nicht als fundierte Prognose oder gar als \n\nZusage verstanden haben. Dass der Handelsvertreter ihren Einwand, sie müs-\n\nse in Zukunft mit Einkommensschmälerungen rechnen, mit Schönreden hin-\n\nweggewischt habe, lasse sich im Hinblick darauf, dass in der Beispiels-\n\nBerechnung für die Zeit ab 1997 ein verringertes Jahreseinkommen zugrunde \n\ngelegt worden sei, nicht nachvollziehen. Auch der Vorwurf, der Handelsvertreter \n\nhabe erklärt, sie könne die Beteiligung nach kurzer Zeit risikofrei wieder veräu-\n\nßern, erscheine in Anbetracht der langfristig eingegangenen Kreditbindung und \n\nder in der Gesprächsnotiz enthaltenen Belehrung, die Anlage sei langfristig, \n\nnämlich auf die Dauer von mindestens 20 bis 25 Jahren angelegt und eine vor-\n\nzeitige Verfügung sei grundsätzlich nicht vorgesehen, nicht plausibel. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie ein \n\nunter Beweis gestelltes Fehlverhalten des Handelsvertreters der Beklagten \n\nausblendet und den nicht hinreichend festgestellten Sachverhalt unter Vorweg-\n\nnahme der gebotenen Beweisaufnahme rechtlich würdigt. \n\n7 \n\n1. \n\na) Das Berufungsgericht, das das nach § 445 Abs. 1 ZPO zulässige Be-\n\nweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei gese-\n\nhen hat - nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsstreit wird seine Verneh-\n\nmung als Zeuge in Betracht kommen -, hat den erforderlichen Beweis nicht er-\n\nhoben. Deswegen muss für die weitere revisionsrechtliche Behandlung davon \n\nausgegangen werden, dass sich der Sachvortrag der Klägerin in der Beweis-\n\naufnahme als richtig herausstellt. Danach hat der Beklagte zu 2 der Klägerin \n\neine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. \"garantiert\", die mit den zu erwartenden \n\nSteuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Beklagte zu 2 \n\nhat auch Besorgnisse der Klägerin wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes \n\nmit dem Hinweis zerstreut, dass es sich bei diesem geschlossenen Immobilien-\n\nfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele. Schließlich hat er die \n\nKlägerin darauf hingewiesen, dass sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei \n\nund ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern \n\nkönne. \n\n8 \n\nb) Auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche der Klägerin \n\ngegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres Handelsver-\n\ntreters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen werden. Dies \n\ngilt unabhängig davon, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zwi-\n\nschen der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag über Anlageberatung zustan-\n\nde gekommen ist oder ob die Beklagte aus einem stillschweigend zustande ge-\n\nkommenen Auskunftsvertrag haftet, der den Vermittler zu richtiger und vollstän-\n\ndiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für \n\nden Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. \n\nSenatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom \n\n13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 \n\n- III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - \n\nNJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, \n\n871 Rn. 4). Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte \n\nveräußert werden können, ist nicht festgestellt und im Hinblick darauf, dass \n\nKommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung \n\neines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind (vgl. hierzu \n\nSenatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 \n\nRn. 16), in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die \n\nbehauptete Aussage über \"garantierte\" Ausschüttungen qualifiziert, entsprach \n\nsie in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt. Nimmt man hin-\n\nzu, dass auch ein Anlageberatungsvertrag nicht auszuschließen ist, war es Sa-\n\nche des Beraters, auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit \n\nder Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. \n\nSollte er diese Bedenken mit der Sicherheit der Kapitalanlage zerstreut haben, \n\nhätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko \n\naußer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen kann auch nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass die Klägerin bei zutreffender Beratung von der Anlage \n\nabgesehen hätte. \n\n9 \n\n2. \n\nDer Klärung dieser streitigen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit \n\ndem Beitritt zum Immobilienfonds war das Berufungsgericht weder aus Grün-\n\nden des formellen noch des materiellen Rechts enthoben. Die Klägerin hatte \n\nsich zunächst zwar nur auf ihre eigene Vernehmung als Partei bezogen, aber \n\nnoch während des Verfahrens erster Instanz - wenige Tage vor dem Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung - die Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei bean-\n\ntragt (§ 445 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat ihr Vorbringen nicht nach § 296 \n\nZPO zurückgewiesen; für eine Nichtberücksichtigung dieses Beweisantritts \n\nnach §§ 529, 531 ZPO war daher von vornherein kein Raum. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht mit dem Hin-\n\nweis für unerheblich halten, aus dem Prospekt hätten sich für die Klägerin alle \n\nnotwendigen Informationen ergeben und ihr Vorbringen sei insgesamt unplausi-\n\nbel. Es mag sein, dass solche Überlegungen nach Klärung des Sachverhalts ihr \n\nGewicht erlangen. Der Umstand jedoch, dass der Prospekt Chancen und Risi-\n\nken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss \n\nvom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist \n\nselbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon \n\ndarzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise \n\nim Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. \n\nAuch die allgemeine Einschätzung des Berufungsgerichts, die Behauptungen \n\nder Klägerin seien unplausibel, ist ohne hinreichende Grundlage. Denn es ist \n\nnicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Bedenken mit der Klägerin \n\nerörtert und sie hierzu mindestens nach § 141 ZPO persönlich angehört hätte. \n\nUnter diesen Umständen werden die Rechte der Klägerin auf einen wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutz verletzt, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer vor-\n\nweggenommenen Würdigung des Sachverhalts davon absieht, in eine gebotene \n\nBeweisaufnahme einzutreten. In deren Verlauf wird das Berufungsgericht auch \n\ngegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sich für die Klä-\n\ngerin im Rahmen der ihrer Anlageentscheidung vorausgehenden Vier-Augen-\n\nGespräche mit dem Handelsvertreter eine Beweisnot ergeben kann, die ihre \n\npersönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO oder ihre Vernehmung als Partei ge-\n\nmäß § 448 ZPO erfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 2005 \n\n- XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 m.w.N.). \n\n11 \n\n3. \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nGebrauch gemacht. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 O 405/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2006 - 15 U 111/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/iii-zr-83-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/iii-zr-83-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:45.429245+00:00"}}