{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__82-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"III ZR 82/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 A, Bm, AÜG § 9 Nr. 3 (F.: 23. Dezember 2003) Seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des \"Hartz III-Ge- setzes\" vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) kann sich der Verleiher vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermitt- lungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (anders noch Senatsurteil BGHZ 155, 311 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 82/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 307 A, Bm, AÜG § 9 Nr. 3 (F.: 23. Dezember 2003) \n\nSeit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des \"Hartz III-Ge-\n\nsetzes\" vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) kann sich der \n\nVerleiher vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermitt-\n\nlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den \n\nLeiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (anders \n\nnoch Senatsurteil BGHZ 155, 311 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.). \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - LG München I \n\nAG München \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 7. Dezember 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 34. Zivilkammer, vom 16. März 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. \n\nAufgrund einer mit der Beklagten schriftlich vereinbarten \"Auftragsbe-\n\nstätigung\" und eines \"Arbeitnehmerüberlassungsvertrag(es)\" - jeweils vom \n\n20. August 2004 - überließ die Klägerin der Beklagten ab dem 23. August 2004 \n\nden Glasbaumonteur K. Die \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" \n\nder Klägerin sollten laut \"Auftragsbestätigung\" gelten und - so weiter der \n\n\"Arbeitnehmerüberlassungsvertrag\" - \"wesentlicher Bestandteil dieses Vertra-\n\nges\" sein. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es u.a.: \n\n\"7 Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung \n\n7.1 Übernimmt der AG <= Beklagte> … den Mitarbeiter aus dem \nÜberlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung. \n\n7.2 Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nach-\nstehender Tabelle als vereinbart: \n\na) Überlassung von bis zu 3 Monaten 3.000,-- € \nb) Überlassung von bis zu 6 Monaten 2.000,-- € \nzuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. \n\n7.3 Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird \nkein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist fällig mit \nAbschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und AG\" \n\n3 \n\n4 \n\nAm 1. Oktober 2004 schloss die Beklagte mit dem entliehenen Arbeit-\n\nnehmer K. einen schriftlichen \"Zeitarbeitsvertrag\". Die Klägerin be-\n\nansprucht deshalb von der Beklagten das \"Vermittlungshonorar\" im Sinne der \n\nNr. 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. \n\nAmtsgericht und Berufungsgericht haben der auf Zahlung von 3.480 € \n\nnebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuwei-\n\nsen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien durch die in \n\nden Vertragsurkunden erfolgte Bezugnahme und die für die Beklagte gegebene \n\nMöglichkeit, von ihnen Kenntnis zu nehmen, Vertragsinhalt geworden. Die darin \n\nin Nr. 7 bestimmte Verpflichtung des Entleihers, im Falle der Übernahme des \n\nihm überlassenen Leiharbeitnehmers ein Vermittlungshonorar an den Verleiher \n\nzu zahlen, sei weder eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB noch eine unzulässige überraschende Klausel (§ 305c \n\nAbs. 1 BGB). Denn der Gesetzgeber habe ein solches Vermittlungshonorar in \n\n§ 9 Nr. 3 AÜG ausdrücklich zugelassen. Es handele sich zudem um einen \n\n- branchenüblichen - Annex zu dem von den Parteien geschlossenen Arbeit-\n\nnehmerüberlassungsvertrag. Das Vermittlungshonorar falle gemäß Nr. 7.1 der \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen an, wenn der betreffende Arbeitnehmer \n\nwährend eines laufenden Überlassungsvertrages o d e r in unmittelbarem \n\nzeitlichen Zusammenhang mit diesem von dem Entleiher übernommen werde. \n\nJedenfalls letzteres sei hier geschehen. Habe der Arbeitnehmerüberlassungs-\n\nvertrag - wie die Beklagte geltend mache - bereits am 30. September 2004 \n\ngeendet, sei der Arbeitnehmer K. zumindest in unmittelbarem zeitli-\n\nchen Zusammenhang mit der Überlassung, nämlich mit dem schriftlichen Zeit-\n\narbeitsvertrag vom 1. Oktober 2004, bei der Beklagten eingestellt worden. \n\nII. \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Klägerin kann \n\nvon der Beklagten Zahlung von 3.480 € Vermittlungshonorar nebst Zinsen ver-\n\nlangen. Anspruchsgrundlage ist Nr. 7.1 (in Verbindung mit Nr. 7.2 Buchst. a und \n\nNr. 7.3 Satz 2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. \n\n9 \n\n1. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Klägerin Bestandteil der von den Parteien mit der Auf-\n\ntragsbestätigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 20. August \n\n2004 getroffenen vertraglichen Vereinbarung geworden. Das wird von der Revi-\n\nsion hingenommen und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. § 310 Abs. 1 \n\nBGB). \n\n10 \n\n2. \n\nDie formularmäßige Honorarverpflichtung in Nr. 7.1 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen, die gemäß der Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur \n\nbei der Übernahme des Leiharbeitnehmers während des Überlassungsvertra-\n\nges, sondern weiter bei einer Übernahme in unmittelbarem zeitlichen Zusam-\n\nmenhang mit einem (schon beendeten) Überlassungsvertrag Platz greift, hält \n\nder, auch gegenüber Unternehmern geltenden (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) \n\nInhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine mit wesentlichen Grundgedanken \n\nder gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende und deshalb im Zweifel un-\n\nangemessen benachteiligende Bestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB) kann nach der seit dem 1. Januar 2004 wirksamen Änderung des \n\n§ 9 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch Art. 93 Nr. 1a \n\ndes Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (\"Hartz III\") \n\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) nicht mehr angenommen wer-\n\nden. \n\n11 \n\na) Nach § 9 Nr. 4 AÜG a.F. waren Vereinbarungen, die dem Entleiher \n\nuntersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem \n\ndessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, unwirksam. Der Se-\n\nnat (BGHZ 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdrückli-\n\nche Einstellungsverbote beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarun-\n\ngen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers \n\nzum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren, erstreckt. Dementspre-\n\nchend hat er eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verlei-\n\nher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hatte, wenn er den Leiharbeitnehmer \n\nvor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf \n\nMonaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernahm, \n\ngrundsätzlich für unwirksam gemäß § 9 Nr. 4 AÜG a.F. gehalten (vgl. Senat \n\naaO). \n\n12 \n\nb) Das vorgenannte Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar-\n\nbeitsmarkt ließ die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die dem Entleiher un-\n\ntersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem des-\n\nsen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht (§ 9 Nr. 4 AÜG a.F., seit \n\ndem 1. Januar 2003: § 9 Nr. 3 AÜG), unberührt. Es fügte aber einen neuen § 9 \n\nNr. 3 Halbs. 2 AÜG an, wonach die gegenüber Einstellungsverboten geltende \n\nUnwirksamkeitssanktion die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwi-\n\nschen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mit-\n\ntels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung nicht ausschließt. Der Ge-\n\nsetzgeber ließ sich davon leiten, dass heute die entgeltliche Arbeitsvermittlung \n\neine erlaubte Tätigkeit darstelle und Arbeitnehmerüberlassung häufig mit dem \n\nZiel der Personalgewinnung nach vorangegangenem Verleih erfolge. Verleih \n\nund Vermittlung könnten ineinander übergehende Geschäfte sein, die von der \n\nPrivatautonomie geschützt seien. Solange die Höhe des zwischen Verleiher und \n\nEntleiher vereinbarten Vermittlungsentgelts nicht faktisch den sozialpolitisch \n\ndurchaus erwünschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher er-\n\nschwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein (vgl. Beschluss-\n\nempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit <9. Ausschuss> BT-\n\nDrucks. 15/1728 S. 146 und Bericht dieses Ausschusses BT-Drucks. 15/1749 \n\nS. 29; siehe ferner zur Neuregelung: Benkert BB 2004, 998 ff; Böhm DB 2004, \n\n1150; Thüsing/Mengel, AÜG 2005 § 9 Rn. 54; ErfK/Wank 6. Aufl. 2006 § 9 AÜG \n\nRn.11; Boemke/Lembke, AÜG 2. Aufl. 2005 § 9 AÜG Rn. 182 ff). \n\n13 \n\nc) Für die demnach gemäß § 9 Nr. 3 Halbs. 2 AÜG grundsätzlich zuläs-\n\nsige Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüber-\n\nlassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personal-\n\nvermittlungsvertrag erforderlich (a.A. Böhm aaO S. 1152). \n\n14 \n\nGrund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Perso-\n\nnalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung war der Umstand, dass \n\ndie Arbeitnehmerüberlassung in nicht seltenen Fällen (vgl. Dahl DB 2002, 1374) \n\nzum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung \n\nführt, nämlich zu der \n\nÜbernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden \n\nUnternehmers (sog. \"Klebeeffekt\"). Der positive beschäftigungspolitische Effekt \n\nder Arbeitnehmerüberlassung sollte \"honoriert\" werden (vgl. Böhm aaO S. 1150 \n\nund BT-Drucks. 15/1749 aaO). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen \n\nZielsetzung muss es für unerheblich erachtet werden, ob die regelmäßig im \n\nVerkehr unter Unternehmern verabredete Personalvermittlungsprovision indivi-\n\ndualvertraglich, eventuell in einem besonderen Arbeitsvermittlungsvertrag, oder \n\nbloß formularmäßig in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde. \n\nDie Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales Arbeitsverhältnis ist in \n\njedem Fall sozialpolitisch erwünscht und damit \"honorarwürdig\". \n\n15 \n\nd) Die Höhe des in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \n\nKlägerin vorgesehenen Vermittlungshonorars (vgl. im Einzelnen Nr. 7.2) ist, wie \n\ndie Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, angemessen, so dass auch insoweit \n\neine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) \n\nder Beklagten ausscheidet. \n\n16 \n\n3. \n\nDie Provisionsklausel kann ferner nicht als überraschende Klausel ange-\n\nsehen werden, die gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil hätte \n\nwerden können. \n\n17 \n\nDie Möglichkeit, ein Personalvermittlungshonorar zu vereinbaren, ist be-\n\nreits in § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG (n.F.) angelegt. Es handelt sich zudem - diese \n\nFeststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht durch Verweis auf \n\ngegenteiligen Parteivortrag erschüttert - um eine sowohl der Art wie der Höhe \n\nnach branchenübliche Regelung (vgl. auch Urban-Crell/Schulz, Arbeitnehmer-\n\nüberlassung und Arbeitsvermittlung 2003 Rn. 209; Rambach/Begerau BB 2002, \n\n937, 938; Dahl aaO S. 1374 f). \n\n18 \n\n4. \n\nDie Revision rügt schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den \n\nAnwendungsbereich der Provisionsklausel zu weit gezogen. \n\n19 \n\nNr. 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin fingiert eine \n\n- gemäß Nr. 7.2 honorarpflichtige - \"Vermittlung\" für den Fall, dass der Entleiher \n\n\"den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag\" übernimmt. Diese Klausel ist \n\n- was der Senat bei dieser wie schon erwähnt branchenüblichen, also über den \n\nBezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingung selbst prüfen kann - mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, \n\ndass eine Übernahme während eines bestehenden Überlassungsvertrages \n\no d e r in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen - be-\n\nendeten - Überlassungsvertrag honorarpflichtig ist. Der Wortlaut von Nr. 7 der \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist insoweit hinreichend klar. \n\nDort heißt es bereits in der - durch Fettdruck hervorgehobenen - Überschrift: \n\n\"Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung\". Das umgreift jedenfalls den \n\nFall, dass das (frühestens mit Ablauf des 30. September 2004 endende) Leih-\n\narbeitsverhältnis wie hier nahtlos in ein (spätestens am 1. Oktober 2004 begin-\n\nnendes) gewöhnliches Arbeitsverhältnis zu dem - zunächst entleihenden - Un-\n\nternehmer übergegangen ist. Ein solches Verständnis der in Nr. 7 der Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen bestimmten Honorarverpflichtung ist auch sachge-\n\nrecht. Denn der Übertritt eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des entleihen-\n\nden Unternehmers wird, auch wenn der förmliche Abschluss des neuen Ar-\n\nbeitsvertrags erst nach dem Ende des Leiharbeitsverhältnisses erfolgt, regel-\n\nmäßig schon während der Überlassung abgemacht werden. Der Arbeitnehmer \n\nwird auf der Gewährleistung eines durchgehenden Arbeitseinkommens beste-\n\nhen. Das legt es nahe, für das Vermittlungshonorar nicht darauf abzustel- \n\nlen, ob das neue Arbeitsverhältnis noch während der Arbeitnehmerüberlassung \n\noder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihr begründet worden ist. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 14.04.2005 - 271 C 38733/04 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.03.2006 - 34 S 11065/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/iii-zr-82-06","cited_norms":[{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/iii-zr-82-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:54.267880+00:00"}}