{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__74-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"III ZR 74/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 34 Satz 1; VermG § 28; InVorG § 4 Abs. 2 Satz 2; ThürKO § 111 Zur Frage der haftpflichtigen Körperschaft bei Wahrnehmung einer Auf- gabe im übertragenen Wirkungskreis durch das Landratsamt (hier: Er- lass eines Investitionsvorrangbescheids).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 74/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 34 Satz 1; VermG § 28; InVorG § 4 Abs. 2 Satz 2; ThürKO \n\n§ 111 \n\nZur Frage der haftpflichtigen Körperschaft bei Wahrnehmung einer Auf-\n\ngabe im übertragenen Wirkungskreis durch das Landratsamt (hier: Er-\n\nlass eines Investitionsvorrangbescheids). \n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 74/06 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil \n\ndes 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n8. März 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger sind hinsichtlich der Flurstücke 1721/1 und 1721/2 der Flur 30 \n\nder Gemarkung E. Berechtigte nach dem Vermögensgesetz. Verfü-\n\ngungsberechtigte über diesen Grundbesitz war im Jahre 1995 die T. \n\nS. - und D. GmbH in E. . Zu deren Gunsten erließ das \n\nLandratsamt des beklagten Kreises am 24. April 1995 einen Investitionsvor-\n\nrangbescheid. Darin wurde der Verfügungsberechtigten unter anderem aufge-\n\ngeben, eine Sicherheit in Höhe des Verkehrswerts von 900.000 DM zu erbrin-\n\ngen. Das Landratsamt akzeptierte als Sicherheitsleistung eine selbstschuldneri-\n\nsche Bürgschaft der F. Bau AG bis zum Betrag von 900.000 DM. Die Ver-\n\nfügungsberechtigte belastete das Flurstück 1721/1 mit einer Grundschuld zu-\n\ngunsten der Sparkasse E. in Höhe von 1,1 Mio. DM, die nach Angaben der \n\nKläger noch in Höhe von ca. 600.000 DM valutiert ist. Sowohl die Bürgin als \n\nauch die Verfügungsberechtigte sind inzwischen insolvent. \n\n2 \n\nDie Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe durch die Entgegennah-\n\nme der selbstschuldnerischen Bürgschaft der F. Bau AG seine Amtspflicht \n\nverletzt, da diese Sicherheitsleistung weder dem Investitionsvorrangbescheid \n\nvom 24. April 1995 noch den Anforderungen des Investitionsvorranggesetzes \n\nentsprochen habe. Dadurch sei ihnen ein Schaden in der Form entstanden, \n\ndass sie nunmehr weder eine ausreichende Sicherheit für den Verkehrswert \n\nbesäßen noch ihnen ein lastenfreies Grundstück zur Verfügung stehe. Mit der \n\nvorliegenden Amts- und Staatshaftungsklage begehren sie die Feststellung, \n\ndass der Beklagte ihnen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet sei. \n\nDer Beklagte hat eine Pflichtverletzung bestritten und außerdem geltend \n\ngemacht, das Landratsamt habe nicht als Behörde des Beklagten, sondern als \n\nuntere staatliche Verwaltungsbehörde des Freistaats Thüringen gehandelt, so \n\ndass dieser für eine etwaige Pflichtverletzung einstehen müsse. \n\nDas Landgericht hat die von den Klägern begehrte Feststellung getrof-\n\nfen; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Berufungsur-\n\nteil haben sowohl der Freistaat Thüringen, der den Klägern auf Streitverkün-\n\ndung beigetreten ist, als auch die Kläger selbst die vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassene Revision eingelegt. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Rechtsmittel der Kläger und ihres Streithelfers, die im Rechtssinn \n\neine einheitliche Revision darstellen, sind zulässig und begründet. Sie führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\n6 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, während des hier in Rede ste-\n\nhenden Zeitraums (1995) habe das Landratsamt die ihm nach dem Vermö-\n\ngensgesetz und nach dem Investitionsvorranggesetz zugewiesenen Aufgaben \n\nnicht als Kreisbehörde im Sinne des § 111 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und \n\nLandkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der hier maß-\n\ngeblichen Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), sondern als untere \n\nstaatliche Verwaltungsbehörde im Sinne des § 111 Abs. 2 ThürKO wahrge-\n\nnommen. Die haftungsrechtliche Verantwortung treffe daher nach § 111 Abs. 2 \n\nSatz 2 ThürKO das Land. \n\n7 \n\n2. \n\nDarin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Haftpflichtige \n\nKörperschaft im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und im Sinne des § 1 \n\nDDR-StHG ist vielmehr der beklagte Landkreis. \n\n8 \n\na) Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körper-\n\nschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Hieraus \n\nhat der Senat für Amtspflichtverletzungen eines kreiskommunalen Bediensteten \n\nin Hessen, gleichgültig, ob diese bei kreiskommunalen Aufgaben oder bei staat-\n\nlichen Aufgaben des Landrats als unterer Behörde der allgemeinen Landesver-\n\nwaltung eintreten, die Folgerung gezogen, dass der Kreis haftet; andererseits \n\nhaftet für Amtspflichtverletzungen von staatlichen Bediensteten beim Landrat \n\ndas Land, ebenfalls unabhängig davon, ob die Amtspflichtverletzung bei kreis-\n\nkommunalen oder bei staatlichen Aufgaben erfolgt (Senatsurteil BGHZ 99, 326, \n\n332). Dieser Grundsatz schließt es indessen nicht aus, dass die Länder die Haf-\n\ntungsfragen im kreiskommunalen Bereich abweichend regeln. Dies ist in Thü-\n\nringen durch § 111 Abs. 1 und Abs. 2 ThürKO geschehen. Das Landratsamt ist \n\nBehörde des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben im eigenen und über-\n\ntragenen Wirkungskreis (Kreisbehörde). Für die ordnungsgemäße und recht-\n\nmäßige Aufgabenerfüllung haftet der Landkreis (§ 111 Abs. 1). Die Aufgaben \n\nder unteren staatlichen Verwaltungsbehörde im Landkreisgebiet nimmt das \n\nLandratsamt wahr. Verletzt der Landrat oder ein von ihm beauftragter Bediens-\n\nteter in Ausübung der staatlichen Aufgaben schuldhaft die ihm einem anderen \n\ngegenüber obliegenden Amtspflichten, so haftet für die Folgen das Land (§ 111 \n\nAbs. 2 ThürKO). \n\n9 \n\nb) Die Zuständigkeit für den Erlass des hier in Rede stehenden Investiti-\n\nonsvorrangbescheides beurteilt sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über \n\nden Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem \n\nVermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz - InVorG) vom 14. Juli 1992 \n\n(BGBl. I S. 1268). Danach wird dann, wenn der Verfügungsberechtigte eine Pri-\n\nvatperson ist - hier: die T. S. - und D. GmbH als juristi-\n\nsche Person des Privatrechts -, der Bescheid von dem Landkreis oder der \n\nkreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder in deren Gebiet der Vermögenswert \n\nliegt. \n\n10 \n\nc) Das Berufungsgericht will dagegen die Entscheidungszuständigkeit \n\ndes Landratsamts unter anderem aus § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 InVorG herleiten. \n\nDiese Bestimmungen enthalten indessen keine Zuständigkeitsregelungen. Das \n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995 (7 C 3/94 = VIZ 1995, \n\n527, 528), aus dem das Berufungsgericht einen Hinweis auf diese Rechtsnor-\n\nmen entnimmt, betrifft insoweit nicht das Investitionsvorranggesetz, sondern \n\n§§ 1, 2 des Gesetzes über besondere Investitionen in der Deutschen Demokra-\n\ntischen Republik (InvG) in der Ursprungsfassung der Anlage II zum Einigungs-\n\nvertrag Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 4 (BGBl. 1990 II S. 885, 1157). In \n\n§ 2 dieses Gesetzes war vorgesehen, dass das Landratsamt oder die Stadt-\n\nverwaltung für die Erteilung einer Bescheinigung über das Vorliegen eines be-\n\nsonderen Investitionszwecks zuständig war, womit eine Kongruenz mit der Zu-\n\nständigkeit dieser Behörden nach dem Vermögensgesetz (§ 28 VermG in der \n\nhier einschlägigen Fassung vom 2. Dezember 1994, BGBl. I S. 3610) geschaf-\n\nfen wurde. Diese Regelungen mochten Anlass zu der Fragestellung geben, ob \n\ndas Landratsamt diese Aufgaben als Kreisbehörde oder als untere staatliche \n\nVerwaltungsbehörde - mit jeweils unterschiedlicher Bestimmung der haftpflichti-\n\ngen Körperschaft im Amts- oder Staatshaftungsrecht - wahrnahm. \n\n11 \n\nd) Diese Frage stellt sich indessen für den Anwendungsbereich des In-\n\nvestitionsvorranggesetzes aufgrund der nunmehrigen ausdrücklichen Regelung \n\nin § 4 Abs. 2 Satz 2 so nicht mehr. Bereits der Gesetzeswortlaut belegt, dass \n\ndie Landkreise und die kreisfreien Städte als Gebietskörperschaften zuständig \n\nsind. Es handelt sich somit um Aufgaben aus dem ihnen - unmittelbar durch \n\n(uneingeschränkt revisibles) Bundesgesetz - übertragenen Wirkungskreis im \n\nSinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ThürKO. Nicht geklärt zu werden braucht, \n\nob diese Neuregelung konstitutive Wirkung hat oder - was nach Auffassung des \n\nSenats wesentlich näher liegt - der schon vorher bestehende Rechtszustand \n\nlediglich deklaratorisch bestätigt wurde. Immerhin war in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverwaltungsgerichts schon zuvor anerkannt, dass die zuständigen \n\nLandratsämter und Stadtverwaltungen bei der Wahrnehmung der ihnen durch \n\ndas seinerzeitige Investitionsgesetz (s. oben) und das Vermögensgesetz zuge-\n\nwiesenen Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises der jewei-\n\nligen kommunalen Körperschaft handelten (BVerwG VIZ 1995, 527, 528 und \n\n654, 655; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 143, 18, 26). \n\n12 \n\n3. \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da zu den weite-\n\nren - im Berufungsrechtszug umstrittenen - Tatbestandsvoraussetzungen eines \n\nAmts- oder Staatshaftungsanspruchs keine Feststellungen getroffen worden \n\nsind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 518/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 U 62/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/iii-zr-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/iii-zr-74-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:39.102780+00:00"}}