{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__72-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"III ZR 72/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BKleingG § 12 Abs. 2; § 18 Abs. 2 § 12 Abs. 2 BKleingG ist zugunsten eines Kindes des verstorbenen Pächters auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn die auf der Kleingarten- parzelle befindliche Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG berechtigt zu Wohn- zwecken genutzt wurde und das Kind des Nutzers mit diesem in einem ge- meinsamen Haushalt lebte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 72/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBKleingG § 12 Abs. 2; § 18 Abs. 2 \n\n§ 12 Abs. 2 BKleingG ist zugunsten eines Kindes des verstorbenen Pächters \n\nauch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn die auf der Kleingarten-\n\nparzelle befindliche Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG berechtigt zu Wohn-\n\nzwecken genutzt wurde und das Kind des Nutzers mit diesem in einem ge-\n\nmeinsamen Haushalt lebte. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 72/06 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 6. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsätze durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 34, vom 23. Februar 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, ein Kleingartenverein, verlangt von den Beklagten die Her-\n\nausgabe und Räumung einer auf seinem Gelände befindlichen Parzelle. Die \n\nBeklagten sind Söhne und Erben des am 17. Januar 2003 verstorbenen G. \n\nL. . Dieser war seit 1963 Mitglied des Klägers. Er hatte die Klein-\n\ngartenparzelle gepachtet und dort ein Behelfsheim errichtet, das er bis zu sei-\n\nnem Tode bewohnte. Die Beklagten wuchsen dort auf. Der Beklagte zu 1 zog \n\n2002 zur Pflege seines Vaters erneut in das Behelfsheim. Seither ist er auch \n\nförderndes Vereinsmitglied. Der Beklagte zu 2 gehört dem Kläger seit etwa 20 \n\nJahren an. \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, das Pachtverhältnis über den betroffenen \n\nGrundstücksteil sei mit dem Ableben des Vaters der Beklagten beendet und \n\nbestehe mit den Beklagten nicht fort. Diese haben die Ansicht vertreten, zwi-\n\nschen ihnen und dem Kläger sei ein Kleingartenpachtvertrag schlüssig zustan-\n\nde gekommen. Jedenfalls hätten sie einen Anspruch auf Abschluss eines sol-\n\nchen Vertrags. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten zur Herausgabe der von allen Bau-\n\nlichkeiten, Unrat und Müll geräumten Parzelle an den Kläger verurteilt. Auf die \n\nBerufung hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die \n\nBeseitigung der auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten verlangt hat. Im Üb-\n\nrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, mit dem Tod des Vaters der \n\nBeklagten sei der bis dahin bestehende Pachtvertrag gemäß § 12 Abs. 1 \n\nBKleingG beendet. Das Pachtverhältnis sei auch nicht einvernehmlich mit den \n\nBeklagten fortgesetzt und monatelang erfüllt worden. Vielmehr habe der Kläger \n\ndie Weiternutzung der Parzelle durch die Beklagten nicht widerspruchslos hin-\n\ngenommen. Diese hätten aufgrund der zwischen den Parteien geführten Ver-\n\nhandlungen deutlich erkennen müssen, dass der Kläger den Abschluss eines \n\nneuen Pachtvertrages von bestimmten, noch zu erfüllenden Voraussetzungen \n\nabhängig gemacht habe. \n\n6 \n\nDer Kläger verhalte sich auch nicht dadurch treuwidrig und rechtsmiss-\n\nbräuchlich, dass er den Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit den Beklag-\n\nten verweigere. Ein Kontrahierungszwang bestehe insbesondere nach der Sat-\n\nzung des Klägers nicht. Die Beklagten könnten sich weiter nicht darauf berufen, \n\ndass es bei dem Kläger üblich sei, auch Familienangehörigen die Fortsetzung \n\ndes Pachtvertrages eines verstorbenen Mitglieds zu ermöglichen. \n\nII. \n\n7 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagten sind gemäß \n\n§ 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKleingG, § 581 Abs. 2 und \n\n§ 1922 Abs. 1 BGB zur Herausgabe und im erkannten Umfang zur Räumung \n\nder vormals von ihrem Vater gepachteten Kleingartenparzelle verpflichtet. \n\n8 \n\n1. \n\nDas bestehende Kleingartenpachtverhältnis endete gemäß § 12 Abs. 1 \n\nBKleingG mit dem Ableben des Vaters der Beklagten. Das Berufungsgericht hat \n\nin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festge-\n\nstellt, dass aus dem anschließenden Verhalten der Parteien keine Umstände \n\nfolgen, aus denen auf den konkludenten Abschluss eines neuen Pachtvertrages \n\nzu schließen ist. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. \n\n9 \n\n2. \n\nDie Beklagten haben gegen den Kläger weiter keinen Anspruch auf Be-\n\ngründung eines Kleingartenpachtverhältnisses, der dem Herausgabe- und Räu-\n\nmungsanspruch des Klägers gemäß § 242 BGB entgegengesetzt werden kann. \n\n10 \n\nVon Ausnahmen abgesehen kann jedes Privatrechtssubjekt, zu denen \n\nauch der Kläger gehört, frei entscheiden, ob, mit wem und zu welchen Bedin-\n\ngungen es Verträge mit Dritten schließt. Diese Abschlussfreiheit ist Bestandteil \n\nder Vertragsfreiheit und als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlich-\n\nkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gewährleistet (z.B.: BVerfGE 8, \n\n274, 328; Bamberger/Roth/H.-W. Eckert, BGB, § 145, Rn. 8. 12). Eine Aus-\n\nnahme von diesem Grundsatz besteht zugunsten der Beklagten nicht. \n\n11 \n\na) § 12 Abs. 2 BKleingG ist auf Sachverhalte wie den vorliegenden nicht \n\nentsprechend anwendbar. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagten \n\nnicht zusammen mit ihrem Vater den Kleingartenpachtvertrag geschlossen ha-\n\nben, wie dies § 12 Abs. 2 BKleingG für das Fortsetzungsrecht des überleben-\n\nden Ehegattens oder Lebenspartners vorsieht. Zum anderen liegt keine plan-\n\nwidrige Regelungslücke vor (vgl. zu diesem Erfordernis einer Analogie z.B. \n\nBGHZ 149, 165, 174; BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 - NJW \n\n2003, 1932, 1933 jeweils m.w.N.). Bei der gebotenen typisierenden Betrach-\n\ntungsweise kann nur bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft davon ausgegan-\n\ngen werden, dass der überlebende Teil aufgrund der gemeinsamen Lebensges-\n\ntaltung eine ebenso enge und schutzwürdige Beziehung zu der Gartenparzelle \n\nhat wie der verstorbene Kleingärtner. Dass das Bundeskleingartengesetz im \n\nGegensatz zu dem Wohnungsmietrecht (siehe § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB) ein \n\nEintrittsrecht der Kinder des verstorbenen Kleingärtners nicht vorsieht, beruht \n\ndarauf, dass es bei der Fortsetzung eines Kleingartenpachtverhältnisses grund-\n\nsätzlich nicht um den Schutz des Lebensmittelpunkts der in dem Haushalt des \n\nverstorbenen Mieters wohnenden Angehörigen geht, den § 563 BGB bezweckt \n\n(vgl. hierzu Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Mietrechtsre-\n\nformgesetzes BT-Drucks. 14/4553, S. 60; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., \n\n§ 563, Rn. 1; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 563 Rn. 1). Dies ist auch \n\ndann nicht anders zu beurteilen, wenn - wie es hier hinsichtlich des Beklagten \n\nzu 1 in Betracht kommt - die Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG zu Wohnzwe-\n\ncken genutzt wurde und das Kind des verstorbenen Nutzers mit diesem in ei-\n\nnem gemeinsamen Haushalt lebte. Da der Gebrauch einer Laube zum Wohnen \n\nmit einer kleingärtnerischen Nutzung an sich unvereinbar ist, ist das bestands-\n\ngeschützte Recht zur Wohnnutzung nach § 18 Abs. 2 BKleingG an die Person \n\ndes Altnutzers gebunden (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2004 - III ZR 163/03 - \n\nVIZ 2004, 371, 372). Diese enge Bestandsschutzregel darf nicht dadurch unter-\n\nlaufen werden, dass § 12 Abs. 2 BKleingG erweiternd ausgelegt und dadurch \n\ndie gesetzlich unerwünschte Wohnnutzung durch die Angehörigen des verstor-\n\nbenen Pächters perpetuiert wird. \n\n12 \n\nb) Aufgrund der Satzung des Klägers können die Beklagten den Ab-\n\nschluss eines Kleingartenpachtvertrags über die betroffene Parzelle nicht ver-\n\nlangen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-\n\nanstandet ausgeführt hat. \n\n13 \n\nc) Auch auf § 242 BGB können die Beklagten einen Anspruch auf Ab-\n\nschluss eines Kleingartenpachtvertrages nicht stützen. Dies gilt selbst dann, \n\nwenn es, wie sie geltend machen, bei dem Kläger üblich sein sollte, dass die \n\ninteressierten Erben eines Kleingärtners das Pachtverhältnis fortsetzen und \n\nohne weiteres einen Pachtvertrag erhalten. \n\n14 \n\nDem Berufungsgericht ist insoweit darin beizupflichten, dass einem et-\n\nwaigen Anspruch der Beklagten auf Abschluss eines Kleingartenpachtvertrags \n\njedenfalls entgegensteht, dass der Beklagte zu 1, wie er zuletzt in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingeräumt hat, ungeachtet der \n\nzwischenzeitlich vorgenommenen Rückbauten weiterhin in dem Behelfsheim \n\nwohnt und er diesen Zustand auch melderechtlich verfestigt hat. Dies wider-\n\nspricht den Erklärungen der Beklagten über ihre Nutzungsabsichten und dem \n\nInhalt des von ihnen verlangten Vertrags. Nutzt eine der Parteien eine Kleingar-\n\ntenparzelle bereits vor Abschluss des Pachtvertrages in einer Weise, die im Fall \n\nseines Bestehens zur Abmahnung und gegebenenfalls zur Kündigung (§ 9 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BKleingG) berechtigen würde, ist es nicht sachwidrig, wenn der \n\nVerpächter den Vertragsschluss verweigert, selbst wenn nach den üblichen \n\nGepflogenheiten ein solcher zu erwarten war. Das Verhalten des Beklagten \n\nzu 1 begründet, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem außer-\n\ngerichtlichen Schreiben vom 15. Dezember 2005 zutreffend zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat, berechtigte Zweifel an der künftigen Vertragstreue der Beklagten. \n\n15 \n\nd) Damit kommt es nicht mehr auf die von der Revision erörterte Frage \n\nan, ob die Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Kläger zum Ab- \n\nschluss eines Pachtvertrages mit dem Beklagten auch deshalb nicht verpflichtet \n\nist, weil er ansonsten entgegen § 3 Abs. 2 BKleingG die Nutzung einer über-\n\ngroßen Laube ermöglichen würde. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 48 C 254/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 334 S 61/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-72-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:36.602155+00:00"}}